Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. August 2025 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 (eröffnet am selben Tag) anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling (Dispositivziffer 1), ge- währte ihm Asyl (Dispositivziffer 2), wies ihn dem Kanton B._______ zu (Dispositivziffer 3) und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung hat (Dispositivziffer 4). C. Gegen die Kantonszuweisung erhob der Beschwerdeführer am 3. Novem- ber 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, er sei dem Kanton C._______ zuzuweisen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
F-8425/2025 Seite 3
E. 2 Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten hat, ist die Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht auf anerkannte Flüchtlinge anwendbar. Vielmehr haben sie einen grundsätzlichen An- spruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts, wie er einer niedergelassenen Per- son zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3; zuletzt Urteile des BVGer F-6821/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2, F-6865/2025 vom 29. September 2025 E. 2.1; Art. 26 FK, Art. 58 AsylG, Art. 37 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der Rechtsstellung des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling und seinem Anspruch auf Zuweisung an den anbegehrten Kanton auseinandergesetzt und damit ihre Begründungspflicht verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob der Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvoll- ständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-6865/2025 vom 29. September 2025 E. 2.3).
E. 3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver- bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2, 2020 VII/6 E. 12.6, 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen (vgl. E. 3), weshalb die Sache an die Vo- rinstanz zurückzuweisen ist.
E. 4 In Gutheissung der Beschwerde ist die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsab- klärung und gehörswahrenden Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären ha- ben, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton C._______ Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG entgegenstehen und falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung der anbegehrten Kantonszu- weisung als verhältnismässig erweist.
F-8425/2025 Seite 4
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzu- sprechen, da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnis- mässig hohen notwendigen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-8425/2025 Seite 5
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8425/2025 Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic. Parteien A._______, geb. 1997, Afghanistan,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. August 2025 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 (eröffnet am selben Tag) anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling (Dispositivziffer 1), gewährte ihm Asyl (Dispositivziffer 2), wies ihn dem Kanton B._______ zu (Dispositivziffer 3) und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung hat (Dispositivziffer 4). C. Gegen die Kantonszuweisung erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, er sei dem Kanton C._______ zuzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten hat, ist die Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht auf anerkannte Flüchtlinge anwendbar. Vielmehr haben sie einen grundsätzlichen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts, wie er einer niedergelassenen Person zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3; zuletzt Urteile des BVGer F-6821/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2, F-6865/2025 vom 29. September 2025 E. 2.1; Art. 26 FK, Art. 58 AsylG, Art. 37 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der Rechtsstellung des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling und seinem Anspruch auf Zuweisung an den anbegehrten Kanton auseinandergesetzt und damit ihre Begründungspflicht verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob der Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-6865/2025 vom 29. September 2025 E. 2.3).
3. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2, 2020 VII/6 E. 12.6, 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen (vgl. E. 3), weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
4. In Gutheissung der Beschwerde ist die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und gehörswahrenden Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton C._______ Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG entgegenstehen und falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung der anbegehrten Kantonszuweisung als verhältnismässig erweist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen, da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen notwendigen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand: