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F-6156/2025

F-6156/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-21 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 5. August 2025 (eröffnet gleichentags) anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling, gewährte ihm Asyl und wies ihn dem Kanton B._______ zu. Einer Beschwerde gegen die Kantons- zuweisung entzog sie die aufschiebende Wirkung und hielt fest, er habe den Entscheid im zugewiesenen Kanton abzuwarten. C. Gegen die Kantonszuweisung erhob der Beschwerdeführer am 14. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Auf- hebung der Dispositivziffer 3 der Verfügung und seine Zuweisung an den Kanton C._______. Eventualiter sei diese Dispositivziffer aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Ma- terie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin respektive eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines

F-6156/2025 Seite 3 Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG, Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Entscheide über die Zuweisung asylsuchender Personen an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung an- gefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Auf anerkannte Flüchtlinge ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht anwendbar. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3).

E. 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vor- behältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für aus- ländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 und Art. 60 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Ein- schränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungs- freiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von aus- ländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkun- gen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilli- gung anwendbar sind. Gemäss Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise - wechsel in gleichem Umfang, wie er einer niedergelassenen Person ge- stützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2 sowie zu- letzt Urteile des BVGer F-4373/2025 vom 25. Juli 2025 E. 2.2, F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.4; F-1334/2025 vom 13. März 2025 E. 2.2).

E. 3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2025 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Art. 27 Abs. 3 AsylG ist damit auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar (vgl. E. 2.1 hiervor). Als anerkannter Flüchtling mit Asyl hat er grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Kantons, in dem er sich aufhalten möchte. Die Vorinstanz hat es unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen. Damit hat sie in ihrer Begründung einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Zudem hat sie sich nicht

F-6156/2025 Seite 4 mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Zuweisung des Beschwerde- führers in den Kanton Zürich Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG ent- gegenstehen könnten. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz als verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG).

E. 4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver- bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist.

E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhalts- abklärung im Sinn der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers in Anbetracht von Art. 60 AsylG in den Kanton C._______ Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG entge- genstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als ver- hältnismässig erweist.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) wird somit gegenstandslos.

E. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

F-6156/2025 Seite 5

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 5. August 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6156/2025 Urteil vom 21. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 5. August 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 5. August 2025 (eröffnet gleichentags) anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling, gewährte ihm Asyl und wies ihn dem Kanton B._______ zu. Einer Beschwerde gegen die Kantonszuweisung entzog sie die aufschiebende Wirkung und hielt fest, er habe den Entscheid im zugewiesenen Kanton abzuwarten. C. Gegen die Kantonszuweisung erhob der Beschwerdeführer am 14. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 3 der Verfügung und seine Zuweisung an den Kanton C._______. Eventualiter sei diese Dispositivziffer aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG, Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Entscheide über die Zuweisung asylsuchender Personen an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Auf anerkannte Flüchtlinge ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht anwendbar. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3). 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 und Art. 60 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Gemäss Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfang, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2 sowie zuletzt Urteile des BVGer F-4373/2025 vom 25. Juli 2025 E. 2.2, F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.4; F-1334/2025 vom 13. März 2025 E. 2.2).

3. Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2025 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Art. 27 Abs. 3 AsylG ist damit auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar (vgl. E. 2.1 hiervor). Als anerkannter Flüchtling mit Asyl hat er grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Kantons, in dem er sich aufhalten möchte. Die Vorinstanz hat es unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen. Damit hat sie in ihrer Begründung einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Zudem hat sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton Zürich Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz als verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG).

4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers in Anbetracht von Art. 60 AsylG in den Kanton C._______ Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) wird somit gegenstandslos. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 5. August 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger Versand: