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F-4373/2025

F-4373/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-25 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen bat er darum, dem Kanton B._______ zugewiesen zu werden, da sein Bruder dort lebe. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 (gleichentags eröffnet) anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling, gewährte ihm Asyl, wies ihn dem Kanton C._______ zu und hielt fest, dass eine allfällige Be- schwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung hat. C. C.a Gegen die Kantonszuweisung erhob der Beschwerdeführer am

17. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügungen sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton B._______ zuzuwei- sen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von einem Kostenvorschuss abzusehen. C.b Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Juni 2025 den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG),

F-4373/2025 Seite 3 ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

E. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Spezialbestimmung geht der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Auf anerkannte Flüchtlinge ist diese Kognitionsbeschränkung nicht anwendbar. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom

28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), der den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Perso- nen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3; zuletzt Urteile des BVGer F-5343/2025 vom 23. Juli 2025 E. 2.1, F-3294/2025 vom 16. Juli 2025 E. 2.1, F-3852/2025 vom 4. Juli 2025 E. 2.1).

E. 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz haben das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehält- lich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländi- sche Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK, Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flücht- linge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, die für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist mithin auf diejenigen Einschränkungen, die auf aus- ländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge somit einen Anspruch auf Kantonszuweisung und -wechsel in gleichem Umfang, wie er einer niedergelassenen Person ge- stützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht. Nach Massgabe dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Kantonswechsel, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; zuletzt Urteile des BVGer F-5343/2025 E. 2.2, F-3294/2025 E. 2.2, F-3852/2025 E. 2.2).

E. 3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2025 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Art. 27 Abs. 3 AsylG ist damit auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Als an-

F-4373/2025 Seite 4 erkannter Flüchtling mit Asyl hat er grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Kantons, in dem er sich niederlassen möchte. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. E. 2.2). Indem die Vorinstanz dennoch Art. 27 Abs. 3 AsylG auf die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers anwandte, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob der Zuweisung des Beschwer- deführers an den Kanton B._______ Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. zu- letzt Urteile des BVGer F-5343/2025 E. 3, F-3294/2025 E. 2.3, F-3852/2025 E. 2.3).

E. 4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver- bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen (vgl. E. 3), weshalb die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen ist.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollstän- digen Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG entgegenstehen und falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung der anbegehrten Kan- tonszuweisung als verhältnismässig erweist.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) wird somit gegenstandslos.

E. 6.2 Der vertretene Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung. Vorliegend handelt es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts-

F-4373/2025 Seite 5 vertretung im Sinn von Art. 102h AsylG, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Die Leistungen der Rechtsvertretung sind vorliegend durch die vom Bund ausgerichtete Pauschale abgegolten (vgl. zuletzt einlässlich Ur- teile des BVGer F-5343/2025 E. 6.2, F-4119/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2; F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2). Folglich ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen.

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)

F-4373/2025 Seite 6

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juni 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4373/2025 Urteil vom 25. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch MLaw Simone Heutschi, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen bat er darum, dem Kanton B._______ zugewiesen zu werden, da sein Bruder dort lebe. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 (gleichentags eröffnet) anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling, gewährte ihm Asyl, wies ihn dem Kanton C._______ zu und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung hat. C. C.a Gegen die Kantonszuweisung erhob der Beschwerdeführer am 17. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügungen sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton B._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von einem Kostenvorschuss abzusehen. C.b Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 2. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - diese Spezialbestimmung geht der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Auf anerkannte Flüchtlinge ist diese Kognitionsbeschränkung nicht anwendbar. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), der den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3; zuletzt Urteile des BVGer F-5343/2025 vom 23. Juli 2025 E. 2.1, F-3294/2025 vom 16. Juli 2025 E. 2.1, F-3852/2025 vom 4. Juli 2025 E. 2.1). 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz haben das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK, Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, die für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist mithin auf diejenigen Einschränkungen, die auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge somit einen Anspruch auf Kantonszuweisung und -wechsel in gleichem Umfang, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht. Nach Massgabe dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Kantonswechsel, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; zuletzt Urteile des BVGer F-5343/2025 E. 2.2, F-3294/2025 E. 2.2, F-3852/2025 E. 2.2).

3. Mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2025 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Art. 27 Abs. 3 AsylG ist damit auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Als anerkannter Flüchtling mit Asyl hat er grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Kantons, in dem er sich niederlassen möchte. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. E. 2.2). Indem die Vorinstanz dennoch Art. 27 Abs. 3 AsylG auf die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers anwandte, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob der Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-5343/2025 E. 3, F-3294/2025 E. 2.3, F-3852/2025 E. 2.3).

4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen (vgl. E. 3), weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG entgegenstehen und falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung der anbegehrten Kantonszuweisung als verhältnismässig erweist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) wird somit gegenstandslos. 6.2 Der vertretene Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung. Vorliegend handelt es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Die Leistungen der Rechtsvertretung sind vorliegend durch die vom Bund ausgerichtete Pauschale abgegolten (vgl. zuletzt einlässlich Urteile des BVGer F-5343/2025 E. 6.2, F-4119/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2; F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2). Folglich ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juni 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki