Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden (A._______, geboren 1977; B._______, gebo- ren 2011; C._______, geboren 2011; D._______, geboren 2016; alle Staatsangehörige von Afghanistan) suchten am 23. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 25. August 2025 (gleichentags eröffnet) anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen 1, 3 und 4 gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und den Beschwerdeführer 2 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge, gewährte ihnen in der Schweiz Asyl und wies sie dem Kanton E._______ zu. Einer Beschwerde gegen die Kantonszu- weisung entzog sie die aufschiebende Wirkung und hielt fest, die Be- schwerdeführenden hätten den Entscheid im zugewiesenen Kanton abzu- warten. C. Gegen die Kantonszuweisung erhoben die Beschwerdeführenden am
2. September 2025 (Poststempel 3. September 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Dispositiv- ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuwei- sen, sie dem Kanton F._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um koordinierte Behand- lung der Verfahren aller Familienmitglieder (N […] und N […]) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
F-6680/2025 Seite 3
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formge- recht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG); auf diese ist einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG, Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Entscheide über die Zuweisung asylsuchender Personen an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung an- gefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Auf anerkannte Flüchtlinge ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG nach der derzeit gültigen Rechtsprechung nicht anwendbar. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen an- deren Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungs- gericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3).
E. 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vor- behältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für aus- ländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 und Art. 60 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Ein- schränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungs- freiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von aus- ländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkun- gen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilli- gung anwendbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung bezie- hungsweise -wechsel im gleichen Umfang, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht. Nach Massgabe dieser Be- stimmung besteht ein Anspruch auf Kantonswechsel, sofern nicht
F-6680/2025 Seite 4 Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2 so- wie statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-5343/2025 vom 23. Juli 2025 E. 2.2; F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.2; F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.4; F-1334/2025 vom 13. März 2025 E. 2.2; jeweils m.w.H.).
E. 3 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Beschwerdefüh- renden als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt. Art. 27 Abs. 3 AsylG ist damit auf die Beschwerdeführenden nicht anwendbar. Als aner- kannte Flüchtlinge mit Asyl haben sie grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Kantons, in dem sie sich niederlassen möchten. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG. Indem die Vorinstanz dennoch Art. 27 Abs. 3 AsylG auf die Kantonszuweisung der Beschwerdeführenden anwandte, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob der Zuweisung der Be- schwerdeführenden an den Kanton F._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. zu- letzt Urteile des BVGer F-4373/2025 E. 3; F-5343/2025 E. 3; F-3294/2025 E. 2.3).
E. 4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver- bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist.
E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der ange- fochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere ab- zuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in Anbe- tracht von Art. 60 AsylG in den Kanton F._______ Widerrufsgründe im
F-6680/2025 Seite 5 Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist.
E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegen- den Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
E. 6.2 Vorliegend handelt es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Die Leistungen der Rechtsvertretung sind damit durch die vom Bund ausgerichtete Pauschale abgegolten (vgl. zuletzt einlässlich Urteile des BVGer F-5343/2025 E. 6.2, F-4119/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2; F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2). Folglich ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
F-6680/2025 Seite 6
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 25. August 2025 werden aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6680/2025 Urteil vom 15. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______, alle vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 25. August 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (A._______, geboren 1977; B._______, geboren 2011; C._______, geboren 2011; D._______, geboren 2016; alle Staatsangehörige von Afghanistan) suchten am 23. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 25. August 2025 (gleichentags eröffnet) anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen 1, 3 und 4 gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und den Beschwerdeführer 2 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge, gewährte ihnen in der Schweiz Asyl und wies sie dem Kanton E._______ zu. Einer Beschwerde gegen die Kantonszuweisung entzog sie die aufschiebende Wirkung und hielt fest, die Beschwerdeführenden hätten den Entscheid im zugewiesenen Kanton abzuwarten. C. Gegen die Kantonszuweisung erhoben die Beschwerdeführenden am 2. September 2025 (Poststempel 3. September 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton F._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um koordinierte Behandlung der Verfahren aller Familienmitglieder (N [...] und N [...]) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG); auf diese ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG, Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Entscheide über die Zuweisung asylsuchender Personen an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Auf anerkannte Flüchtlinge ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG nach der derzeit gültigen Rechtsprechung nicht anwendbar. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3). 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 und Art. 60 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel im gleichen Umfang, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht. Nach Massgabe dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Kantonswechsel, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2 sowie statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-5343/2025 vom 23. Juli 2025 E. 2.2; F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.2; F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.4; F-1334/2025 vom 13. März 2025 E. 2.2; jeweils m.w.H.).
3. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt. Art. 27 Abs. 3 AsylG ist damit auf die Beschwerdeführenden nicht anwendbar. Als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl haben sie grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Kantons, in dem sie sich niederlassen möchten. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG. Indem die Vorinstanz dennoch Art. 27 Abs. 3 AsylG auf die Kantonszuweisung der Beschwerdeführenden anwandte, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob der Zuweisung der Beschwerdeführenden an den Kanton F._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-4373/2025 E. 3; F-5343/2025 E. 3; F-3294/2025 E. 2.3).
4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in Anbetracht von Art. 60 AsylG in den Kanton F._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 6.2 Vorliegend handelt es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Die Leistungen der Rechtsvertretung sind damit durch die vom Bund ausgerichtete Pauschale abgegolten (vgl. zuletzt einlässlich Urteile des BVGer F-5343/2025 E. 6.2, F-4119/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2; F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2). Folglich ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 25. August 2025 werden aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Annina Mondgenast Versand: