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F-4127/2025

F-4127/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-14 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am (…) 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom (…) 2025 (gleichentags eröffnet) anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling, gewährte ihr Asyl und wies sie dem Kanton Aargau zu. Einer Beschwerde gegen die Kantonszu- weisung entzog sie die aufschiebende Wirkung und hielt fest, sie habe den Entscheid im zugewiesenen Kanton abzuwarten. C. Gegen die Kantonszuweisung erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Auf- hebung der Dispositivziffer 3 der Verfügung und ihre Zuweisung an den Kanton Bern. Eventualiter sei Dispositivziffer 3 aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessua- ler Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG); auf diese ist einzu- treten.

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin respektive eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines

F-4127/2025 Seite 3 Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG, Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Entscheide über die Zuweisung asylsuchender Personen an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung an- gefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Auf anerkannte Flüchtlinge ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht anwendbar. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3).

E. 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vor- behältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für aus- ländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 und Art. 60 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Ein- schränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungs- freiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von aus- ländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkun- gen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilli- gung anwendbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung bezie- hungsweise - wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelasse- nen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2 sowie statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-2933/2025 vom

E. 3 Mit der angefochtenen Verfügung vom (...) 2025 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt. Art. 27 Abs. 3 AsylG ist damit auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar (vgl. E. 2.1 hiervor). Als anerkannter Flüchtling mit Asyl hat sie grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Kantons, in dem sie sich niederlassen möchte. Die Vorinstanz hat es unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen. Damit hat sie in ihrer Begründung einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Zudem hat sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz als verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG).

E. 4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in Anbetracht von Art. 60 AsylG in den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist.

E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Die Rechtsvertretung macht geltend, es sei bei Obsiegen eine Parteientschädigung auszurichten. Vorliegend handelt es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Für die Erfüllung ihrer Aufgaben wird an die für die Vertretungstätigkeit mandatierten Leistungserbringer seitens des SEM eine Pauschale ausgerichtet (Art. 102k Abs. 2 AsylG). Die Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung sind auf eine ganzheitliche Beratung und Vertretung ab dem Moment der Asylgesuchstellung angelegt. Sie umfassen gemäss Art. 102g - k AsylG im Wesentlichen die Information der Asylsuchenden zum Ablauf des Verfahrens, die Beratung über die Chancen im Asylverfahren, die Teilnahme an der Erstbefragung und an der Anhörung zu den Asylgründen, das Verfassen der Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides im beschleunigten Verfahren sowie gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG explizit auch «die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift», sofern eine Beschwerde nicht als aussichtslos erachtet und das Mandat niedergelegt wird. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die vorliegende Beschwerde, die sich nur auf einen Teilaspekt (Zuweisung an den Kanton) der angefochtenen Verfügung bezieht und sich nicht gegen den Entscheid über die Gewährung von Asyl richtet, nicht vom Leistungsauftrag miterfasst sein sollte. Diese Auffassung lässt sich nicht mit dem Gesetz vereinbaren (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Die Leistungen der Rechtsvertretung sind vorliegend durch die vom Bund ausgerichtete Pauschale abgegolten. Eine Parteientschädigung ist damit nicht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E. 7 Mai 2025 E. 2.4; F-1334/2025 vom 13. März 2025 E. 2.2; F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2; jeweils m.w.H.). 3. Mit der angefochtenen Verfügung vom (…) 2025 hat die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt. Art. 27 Abs. 3 AsylG ist damit auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar (vgl. E. 2.1 hiervor). Als anerkannter Flüchtling mit Asyl hat sie grundsätzlich An- spruch auf freie Wahl des Kantons, in dem sie sich niederlassen möchte. Die Vorinstanz hat es unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen. Damit hat sie in ihrer Begründung einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelas- sen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29

F-4127/2025 Seite 4 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Zudem hat sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Zuweisung der Beschwer- deführerin in den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachver- halt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz als ver- letzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG). 4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver- bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist. 5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhalts- abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in Anbetracht von Art. 60 AsylG in den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG ent- gegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegen- den Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 6.2 Die Rechtsvertretung macht geltend, es sei bei Obsiegen eine Partei- entschädigung auszurichten. Vorliegend handelt es sich um eine zugewie- sene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Für die Erfüllung ihrer Aufgaben wird an die für die Vertretungstätigkeit mandatierten Leistungserbringer seitens des SEM eine Pauschale ausgerichtet (Art. 102k Abs. 2 AsylG). Die

F-4127/2025 Seite 5 Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung sind auf eine ganzheitliche Beratung und Vertretung ab dem Moment der Asylgesuchstellung ange- legt. Sie umfassen gemäss Art. 102g – k AsylG im Wesentlichen die Infor- mation der Asylsuchenden zum Ablauf des Verfahrens, die Beratung über die Chancen im Asylverfahren, die Teilnahme an der Erstbefragung und an der Anhörung zu den Asylgründen, das Verfassen der Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides im beschleunigten Verfahren sowie gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG explizit auch «die Wahrneh- mung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift», sofern eine Beschwerde nicht als aussichtslos erachtet und das Mandat niedergelegt wird. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die vorliegende Beschwerde, die sich nur auf einen Teilaspekt (Zuweisung an den Kanton) der angefochtenen Verfügung bezieht und sich nicht gegen den Entscheid über die Gewäh- rung von Asyl richtet, nicht vom Leistungsauftrag miterfasst sein sollte. Diese Auffassung lässt sich nicht mit dem Gesetz vereinbaren (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Die Leistungen der Rechtsvertretung sind vorliegend durch die vom Bund ausgerichtete Pauschale abgegolten. Eine Parteient- schädigung ist damit nicht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

F-4127/2025 Seite 6

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Mai 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Abklärung und Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonalen Migrationsbehörden. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4127/2025 Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, vertreten durch Mario Abbühl, Rechtsanwalt, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom (...) 2025 (gleichentags eröffnet) anerkannte dieVorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling, gewährte ihr Asyl und wies sie dem Kanton Aargau zu. Einer Beschwerde gegen die Kantonszuweisung entzog sie die aufschiebende Wirkung und hielt fest, sie habe den Entscheid im zugewiesenen Kanton abzuwarten. C. Gegen die Kantonszuweisung erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 3 der Verfügung und ihre Zuweisung an den Kanton Bern. Eventualiter sei Dispositivziffer 3 aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG); auf diese ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG, Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Entscheide über die Zuweisung asylsuchender Personen an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Auf anerkannte Flüchtlinge ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht anwendbar. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3). 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 und Art. 60 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise - wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2 sowie statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.4; F-1334/2025 vom 13. März 2025 E. 2.2; F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2; jeweils m.w.H.). 3. Mit der angefochtenen Verfügung vom (...) 2025 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt. Art. 27 Abs. 3 AsylG ist damit auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar (vgl. E. 2.1 hiervor). Als anerkannter Flüchtling mit Asyl hat sie grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Kantons, in dem sie sich niederlassen möchte. Die Vorinstanz hat es unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen. Damit hat sie in ihrer Begründung einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Zudem hat sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz als verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG).

4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in Anbetracht von Art. 60 AsylG in den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 6.2 Die Rechtsvertretung macht geltend, es sei bei Obsiegen eine Parteientschädigung auszurichten. Vorliegend handelt es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Für die Erfüllung ihrer Aufgaben wird an die für die Vertretungstätigkeit mandatierten Leistungserbringer seitens des SEM eine Pauschale ausgerichtet (Art. 102k Abs. 2 AsylG). Die Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung sind auf eine ganzheitliche Beratung und Vertretung ab dem Moment der Asylgesuchstellung angelegt. Sie umfassen gemäss Art. 102g - k AsylG im Wesentlichen die Information der Asylsuchenden zum Ablauf des Verfahrens, die Beratung über die Chancen im Asylverfahren, die Teilnahme an der Erstbefragung und an der Anhörung zu den Asylgründen, das Verfassen der Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides im beschleunigten Verfahren sowie gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG explizit auch «die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift», sofern eine Beschwerde nicht als aussichtslos erachtet und das Mandat niedergelegt wird. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die vorliegende Beschwerde, die sich nur auf einen Teilaspekt (Zuweisung an den Kanton) der angefochtenen Verfügung bezieht und sich nicht gegen den Entscheid über die Gewährung von Asyl richtet, nicht vom Leistungsauftrag miterfasst sein sollte. Diese Auffassung lässt sich nicht mit dem Gesetz vereinbaren (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Die Leistungen der Rechtsvertretung sind vorliegend durch die vom Bund ausgerichtete Pauschale abgegolten. Eine Parteientschädigung ist damit nicht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. Mai 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger