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F-2933/2025

F-2933/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-07 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 19. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 17. April 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwer- deführerin als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31 [Dis- positivziffer 1]), gewährte ihr Asyl (Dispositivziffer 2) und wies sie dem Kan- ton Thurgau zu (Dispositivziffer 3). Ferner stellte das SEM fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung habe (Dispositivziffer 4). C. Mit Zuweisungsentscheid vom 22. April 2025 wurde die Beschwerdeführe- rin gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG sowie Art. 21 und 22 der Asylverord- nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) dem Kanton Thurgau zugewiesen. D. Gegen die Kantonszuweisung erhob die Beschwerdeführerin am 24. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 17. April 2025 seien aufzuhe- ben; ebenso sei die Verfügung vom 22. April 2025 aufzuheben; die Vor- instanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin dem Kanton Zürich zuzu- weisen; eventualiter seien Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 17. April 2025 und die Verfügung vom 22. April 2025 aufzuheben und zur vollstän- digen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formel- ler Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügun- gen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

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E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, das SEM habe es unterlassen, ihren Anspruch auf Kantonszuweisung gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 58 AsylG inklusive allfälliger Wi- derrufsgründe gemäss Art. 63 AIG (SR 142.20) zu prüfen. Es habe sich lediglich darauf beschränkt, einen allfälligen Anspruch auf Kantonswahl un- ter dem Gesichtspunkt der Einheit der Familie zu prüfen. Dadurch komme es nicht nur zum falschen Schluss, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Wahl ihres Wohnsitzkantons, sondern verletze auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 35 VwVG. Demzufolge sei der Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Beschwerde Ziff. 4).

E. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art 29 VwVG) umfasst eine Vielzahl verschiedener verfahrensrechtlicher Garan- tien. Das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht der betroffe- nen Person auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörden haben alsdann die Pflicht, alle form- und fristgerecht eingebrachten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen kön- nen, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichti- gen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen

F-2933/2025 Seite 4 Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid abstützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3).

E. 2.3 Im Asylverfahren gilt wie im übrigen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Behörde hat den rechts- erheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.H.).

E. 2.4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge mit Asylstatus einen Anspruch auf freie Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel, sofern nicht Widerrufs- gründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; zuletzt Urteile des BVGer F-1223/2025 und F-1233/2025 vom 4. März 2025 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.5 Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, sich in ihrer Verfügung vom 17. April 2025 mit der Rechtsstellung der Beschwerde- führerin als Flüchtling und einem damit zusammenhängenden Anspruch auf Wahl des Aufenthaltsorts auseinanderzusetzen sowie dazu allenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; siehe auch Urteil des BVGer F-1223/2025 vom 4. März 2025 E. 2.3).

E. 2.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststel- lungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entschei- dungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an

F-2933/2025 Seite 5 die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Demnach hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kantonszuweisung zu berücksichtigen und zu prüfen, ob ihrer Zuweisung in den Kanton Zürich Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Falls dies der Fall sein sollte, hat es abzuklären, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnis- mässig erweist.

E. 3.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer 3 der angefoch- tenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachver- haltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.2 Was den Zuweisungsentscheid des SEM vom 22. April 2025 betrifft, so wurde darin lediglich wiederholt, was bereits mit Entscheid vom 17. April 2025 verfügt wurde. In diesem Sinn ist die erneute Zuweisung lediglich de- klaratorisch und es erübrigt sich, im vorliegenden Verfahren weiter darauf einzugehen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und es erübrigt sich, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit vorliegendem Urteil ge- genstandslos geworden.

E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin trotz ihres Obsie- gens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene un- entgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-2933/2025 Seite 6

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 17. April 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2933/2025 Urteil vom 7. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. [...], [...], vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 17. April 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 19. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 17. April 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31 [Dispositivziffer 1]), gewährte ihr Asyl (Dispositivziffer 2) und wies sie dem Kanton Thurgau zu (Dispositivziffer 3). Ferner stellte das SEM fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung habe (Dispositivziffer 4). C. Mit Zuweisungsentscheid vom 22. April 2025 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG sowie Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) dem Kanton Thurgau zugewiesen. D. Gegen die Kantonszuweisung erhob die Beschwerdeführerin am 24. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 17. April 2025 seien aufzuheben; ebenso sei die Verfügung vom 22. April 2025 aufzuheben; die Vor-instanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin dem Kanton Zürich zuzuweisen; eventualiter seien Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 17. April 2025 und die Verfügung vom 22. April 2025 aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, das SEM habe es unterlassen, ihren Anspruch auf Kantonszuweisung gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 58 AsylG inklusive allfälliger Widerrufsgründe gemäss Art. 63 AIG (SR 142.20) zu prüfen. Es habe sich lediglich darauf beschränkt, einen allfälligen Anspruch auf Kantonswahl unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Familie zu prüfen. Dadurch komme es nicht nur zum falschen Schluss, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Wahl ihres Wohnsitzkantons, sondern verletze auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 35 VwVG. Demzufolge sei der Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Beschwerde Ziff. 4). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art 29 VwVG) umfasst eine Vielzahl verschiedener verfahrensrechtlicher Garantien. Das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht der betroffenen Person auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörden haben alsdann die Pflicht, alle form- und fristgerecht eingebrachten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid abstützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). 2.3 Im Asylverfahren gilt wie im übrigen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Behörde hat den rechts-erheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.H.). 2.4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge mit Asylstatus einen Anspruch auf freie Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel, sofern nicht Widerrufs-gründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; zuletzt Urteile des BVGer F-1223/2025 und F-1233/2025 vom 4. März 2025 E. 2.2 m.w.H.). 2.5 Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, sich in ihrer Verfügung vom 17. April 2025 mit der Rechtsstellung der Beschwerde-führerin als Flüchtling und einem damit zusammenhängenden Anspruch auf Wahl des Aufenthaltsorts auseinanderzusetzen sowie dazu allenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; siehe auch Urteil des BVGer F-1223/2025 vom 4. März 2025 E. 2.3). 2.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Demnach hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kantonszuweisung zu berücksichtigen und zu prüfen, ob ihrer Zuweisung in den Kanton Zürich Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Falls dies der Fall sein sollte, hat es abzuklären, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist. 3. 3.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Was den Zuweisungsentscheid des SEM vom 22. April 2025 betrifft, so wurde darin lediglich wiederholt, was bereits mit Entscheid vom 17. April 2025 verfügt wurde. In diesem Sinn ist die erneute Zuweisung lediglich deklaratorisch und es erübrigt sich, im vorliegenden Verfahren weiter darauf einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und es erübrigt sich, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 17. April 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: