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F-6184/2025

F-6184/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-23 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 19. März 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 17. April 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling, gewährte ihr Asyl und wies sie dem Kanton Y._______ zu (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 17, 23). B. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen die Kantonszuweisung erhobene Beschwerde mit Urteil F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 gut, und wies die Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (SEM act. 23). C. Am 12. Juni 2025 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, sie erneut dem Kanton Y._______ zuzuweisen. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 14. Juli 2025 Stellung (SEM act. 25, 26). D. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wiederum dem Kanton Y._______ zu und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 29). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. August 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton A._______ zuzuweisen; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung über die Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemeint: Prozessführung) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Anträge um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut (BVGer act. 3).

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

E. 3 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 4.1 Bereits in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 wurde festgehalten, dass nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Flüchtlinge mit Asylstatus gemäss Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) einen Anspruch auf freie Kantonszuweisung beziehungsweise -Wechsel haben, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. E. 2.4 ebenda und die dort zitierte Rechtsprechung).

E. 4.2 Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 17. April 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, hat sie grundsätzlich einen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts sowie auf Zuweisung an den von ihr gewünschten Kanton. Vorliegend nicht anwendbar ist demgegenüber die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer F-2759/2025 vom 22. Juli 2025 E. 2.1). Es erübrigt sich damit, auf die diesbezüglichen Ausführungen des SEM einzugehen (vgl. Verfügung vom 17. Juli 2025 E. 1).

E. 4.3 Zu prüfen gilt nachfolgend hingegen, ob die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebedürftigkeit nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt und, wenn ja, ob sich die darauf gestützte Verweigerung der gewünschten Kantonszuweisung als verhältnismässig erweist.

E. 5.1 Die Vorinstanz bringt dazu in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen vor, gemäss den Akten sei die Beschwerdeführerin seit der Einreise in die Schweiz am 19. März 2025 bis zum aktuellen Zeitpunkt - wie angesichts des von ihrer Rechtsvertretung zu Recht erwähnten Arbeitsverbots während des Aufenthalts im Bundesasylzentrum (BAZ) und des insgesamt erst kurzen Aufenthalts in der Schweiz zu erwarten - noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Erfahrungsgemäss dauere es bei anerkannten Flüchtlingen trotz Bemühungen in aller Regel mehrere Jahre bis zur Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt und zur Sozialhilfeunabhängigkeit. So betrage die Quote des Sozialhilfebezugs für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in den ersten fünf respektive sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz gemäss Auswertung des Bundesamtes für Statistik im Jahr 2023 80.3%. Somit liege eine konkrete Gefahr einer längeren und erheblichen Abhängigkeit von Sozialhilfe vor. Die in Afghanistan erworbene Schulbildung im Bereich «Banking and Finance» vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht dazu zusammenfassend geltend, der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG sei als Kriterium für die Verwehrung des Wunschkantons untauglich. Selbst wenn man das Kriterium prüfen würde, bliebe es unerfüllt. Darüber hinaus sei das Handeln der Vor-instanz unverhältnismässig, wenn es lediglich aufgrund des Sozialhilfebezugs die freie Wahl des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin verweigere und die weiteren Kriterien nicht berücksichtigt würden. In diesem Zusammenhang würde die Vorinstanz ferner erneut die Begründungspflicht verletzen, dies aufgrund ihrer pauschalen Argumentation, ohne Verhältnismässigkeitsprüfung und ohne Einzelfallbezug. Das Recht auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts nach Art. 26 FK entfalte somit volle Wirkung und die Beschwerdeführerin sei nicht dem Kanton Y._______, sondern dem Kanton A._______ zuzuweisen, wo sich ihr Partner befinde. Die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit wäre gerade dort am geringsten und die Vorteile hinsichtlich ihrer Integration dort am grössten. Die Verwehrung der Kantonswahl sei zudem nicht nur unverhältnismässig, sondern auch mit der Flüchtlingskonvention unvereinbar.

E. 6.1 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG ist erfüllt, wenn eine ausländische Person dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Das Bundesgericht hat hierzu im Sinne eines abstrakten Richtwerts wiederholt festgehalten, dass bereits ein Sozialhilfebezug von Fr. 50'000.- als erheblich gelten kann (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.2; 2C_23/2018 vom 11. März 2019, E. 4.2.1; Urteil des BVGer F-5476/2025 vom 31. Juli 2025 E. 4.1). Weiter setzt der Widerrufsgrund rechtsprechungsgemäss die konkrete Gefahr einer andauernden erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4). Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen in diesem Zusammenhang nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_2/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 5.1). Vielmehr ist eine konkrete Prognose der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten durchzuführen (vgl. Urteil des BGer 2C_498/2024 vom 4. Februar 2025 E. 5.1). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine Person zum einen hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und zum anderen nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4).

E. 6.2 Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss nicht eine Frage des Widerrufsgrundes, sondern eine solche der Verhältnismässigkeit der darauf gestützten Massnahme beziehungsweise Entscheidung (vgl. Urteile des BGer 2C_498/2024 E. 5.1 m.w.H.; 2C_2/2024 E. 5.3). Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist der besonderen Situation von Flüchtlingen Rechnung zu tragen.

E. 6.3 Die Vorinstanz legt in casu nicht dar, in welchem finanziellen Ausmass die Beschwerdeführerin bisher mit Sozialhilfeleistungen unterstützt wurde. Auch den Akten ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. In zeitlicher Hinsicht liegt zum jetzigen Zeitpunkt ein Sozialhilfebezug von rund sechs Monaten vor. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass bereits ein erheblicher Gesamtbezug im Sinne der vorstehend erläuterten Rechtsprechung akkumuliert worden ist. Wie es sich damit effektiv verhält und ob demnach von einer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, braucht indes nicht näher abgeklärt zu werden, da - wie nachfolgend dargetan - die zusätzlich erforderliche Dauerhaftigkeit der Abhängigkeit ohnehin zu verneinen ist.

E. 6.4 Was die Dauerhaftigkeit der Sozialhilfebedürftigkeit angeht, ist festzuhalten, dass sich die am 19. März 2025 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin nun insgesamt seit sechs Monaten in der Schweiz aufhält und seither sozialhilfeabhängig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie während der ersten drei Monate nach Einreichung des Asylgesuchs einem Arbeitsverbot unterlag (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Unter diesen Umständen kann nicht allein aufgrund der bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit auf die konkrete Gefahr einer künftigen Abhängigkeit von Sozialhilfe geschlossen werden (vgl. die in zeitlicher Hinsicht vergleichbare Konstellation im Urteil F-2759/2025 vom 22. Juli 2025 E. 5.3). Die von der Vorinstanz auf Statistiken gestützte Hypothese, wonach eine längere und erhebliche Abhängigkeit von der Sozialhilfe zumindest auf absehbare Zeit nicht ausgeschlossen werden könne, ist als Grundlage für die Annahme einer entsprechenden konkreten Gefahr sodann von vornherein untauglich. Wie das Bundesgericht betont, reichen abstrakte Statistiken oder verallgemeinernde Annahmen nicht aus, um die konkrete Gefahr einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit zu begründen (vgl. E. 6.1). Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin, welche gemäss eigenen Angaben eine universitäre Ausbildung im Bereich «Banking und Finance» abgeschlossen und zudem als Schneiderin gearbeitet habe, den Wunsch äusserte, sich möglichst rasch eine eigene Existenz in der Schweiz aufzubauen (vgl. SEM act. 13/5, Antworten auf Fragen 31 ff.; SEM act. 26, S. 6; BVGer 1, S. 7). Es bestehen damit - soweit aus den Akten ersichtlich - keine Anhaltspunkte, aufgrund derer heute bereits zu bezweifeln wäre, dass sie sich mittelfristig von der Sozialhilfe wird lösen können. Mithin kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf eine konkrete Gefahr einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit geschlossen werden und das Erfordernis der Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist zu verneinen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist der Widerrufsgrund der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG nicht erfüllt. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 AIG und solche werden von der Vorinstanz auch nicht vorgebracht (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer F-2759/2025; F-2761/2025 vom 22. Juli 2025 E. 5; F-5476/2025 vom 31. Juli 2025 E. 4).

E. 6.6 Vor diesem Hintergrund kann auf eine Verhältnismässigkeitsprüfung verzichtet werden.

E. 7 Angesichts des Fehlens eines Widerrufsgrundes beruft sich die Beschwerdeführerin zu Recht auf ihren Anspruch auf Zuweisung in den von ihr gewünschten Kanton. Zu Unrecht hat ihr das SEM somit die entsprechende Zuweisung verweigert.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 17. Juli 2025 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin dem Kanton A._______ zuzuweisen. Sofern die Beschwerdeführerin überdies um Erlass eines Referenzurteils ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid des Gerichts auf einer langjährigen und klaren bundesgerichtlichen und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung beruht (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-3852/2025 vom 4. Juli 2025 E. 3.2). Solange diese mehrmals bestätigte Rechtsprechung des Gerichts nicht umgestossen wird, gibt es keinen Anlass diese Praxis in einem Referenzurteil in Fünferbesetzung zu festigen. Es gilt anzumerken, dass sich ein Grundsatzentscheid in einem anderen hängigen Verfahren in Vorbereitung befindet. Aus Gründen der Rechtssicherheit gibt es allerdings keinen hinreichenden Grund, alle Verfahren bis zur Entscheidfindung zu sistieren.

E. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die Verfügung vom 17. Juli 2025 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin dem Kanton A.________ zuzuweisen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6184/2025 Urteil vom 23. September 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. (...), (...), vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 19. März 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 17. April 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling, gewährte ihr Asyl und wies sie dem Kanton Y._______ zu (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 17, 23). B. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen die Kantonszuweisung erhobene Beschwerde mit Urteil F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 gut, und wies die Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (SEM act. 23). C. Am 12. Juni 2025 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, sie erneut dem Kanton Y._______ zuzuweisen. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 14. Juli 2025 Stellung (SEM act. 25, 26). D. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wiederum dem Kanton Y._______ zu und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 29). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. August 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton A._______ zuzuweisen; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung über die Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemeint: Prozessführung) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Anträge um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut (BVGer act. 3). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

3. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 4. 4.1 Bereits in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 wurde festgehalten, dass nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Flüchtlinge mit Asylstatus gemäss Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) einen Anspruch auf freie Kantonszuweisung beziehungsweise -Wechsel haben, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. E. 2.4 ebenda und die dort zitierte Rechtsprechung). 4.2 Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 17. April 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, hat sie grundsätzlich einen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts sowie auf Zuweisung an den von ihr gewünschten Kanton. Vorliegend nicht anwendbar ist demgegenüber die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer F-2759/2025 vom 22. Juli 2025 E. 2.1). Es erübrigt sich damit, auf die diesbezüglichen Ausführungen des SEM einzugehen (vgl. Verfügung vom 17. Juli 2025 E. 1). 4.3 Zu prüfen gilt nachfolgend hingegen, ob die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebedürftigkeit nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt und, wenn ja, ob sich die darauf gestützte Verweigerung der gewünschten Kantonszuweisung als verhältnismässig erweist. 5. 5.1 Die Vorinstanz bringt dazu in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen vor, gemäss den Akten sei die Beschwerdeführerin seit der Einreise in die Schweiz am 19. März 2025 bis zum aktuellen Zeitpunkt - wie angesichts des von ihrer Rechtsvertretung zu Recht erwähnten Arbeitsverbots während des Aufenthalts im Bundesasylzentrum (BAZ) und des insgesamt erst kurzen Aufenthalts in der Schweiz zu erwarten - noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Erfahrungsgemäss dauere es bei anerkannten Flüchtlingen trotz Bemühungen in aller Regel mehrere Jahre bis zur Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt und zur Sozialhilfeunabhängigkeit. So betrage die Quote des Sozialhilfebezugs für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in den ersten fünf respektive sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz gemäss Auswertung des Bundesamtes für Statistik im Jahr 2023 80.3%. Somit liege eine konkrete Gefahr einer längeren und erheblichen Abhängigkeit von Sozialhilfe vor. Die in Afghanistan erworbene Schulbildung im Bereich «Banking and Finance» vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht dazu zusammenfassend geltend, der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG sei als Kriterium für die Verwehrung des Wunschkantons untauglich. Selbst wenn man das Kriterium prüfen würde, bliebe es unerfüllt. Darüber hinaus sei das Handeln der Vor-instanz unverhältnismässig, wenn es lediglich aufgrund des Sozialhilfebezugs die freie Wahl des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin verweigere und die weiteren Kriterien nicht berücksichtigt würden. In diesem Zusammenhang würde die Vorinstanz ferner erneut die Begründungspflicht verletzen, dies aufgrund ihrer pauschalen Argumentation, ohne Verhältnismässigkeitsprüfung und ohne Einzelfallbezug. Das Recht auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts nach Art. 26 FK entfalte somit volle Wirkung und die Beschwerdeführerin sei nicht dem Kanton Y._______, sondern dem Kanton A._______ zuzuweisen, wo sich ihr Partner befinde. Die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit wäre gerade dort am geringsten und die Vorteile hinsichtlich ihrer Integration dort am grössten. Die Verwehrung der Kantonswahl sei zudem nicht nur unverhältnismässig, sondern auch mit der Flüchtlingskonvention unvereinbar. 6. 6.1 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG ist erfüllt, wenn eine ausländische Person dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Das Bundesgericht hat hierzu im Sinne eines abstrakten Richtwerts wiederholt festgehalten, dass bereits ein Sozialhilfebezug von Fr. 50'000.- als erheblich gelten kann (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.2; 2C_23/2018 vom 11. März 2019, E. 4.2.1; Urteil des BVGer F-5476/2025 vom 31. Juli 2025 E. 4.1). Weiter setzt der Widerrufsgrund rechtsprechungsgemäss die konkrete Gefahr einer andauernden erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4). Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen in diesem Zusammenhang nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_2/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 5.1). Vielmehr ist eine konkrete Prognose der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten durchzuführen (vgl. Urteil des BGer 2C_498/2024 vom 4. Februar 2025 E. 5.1). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine Person zum einen hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und zum anderen nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4). 6.2 Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss nicht eine Frage des Widerrufsgrundes, sondern eine solche der Verhältnismässigkeit der darauf gestützten Massnahme beziehungsweise Entscheidung (vgl. Urteile des BGer 2C_498/2024 E. 5.1 m.w.H.; 2C_2/2024 E. 5.3). Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist der besonderen Situation von Flüchtlingen Rechnung zu tragen. 6.3 Die Vorinstanz legt in casu nicht dar, in welchem finanziellen Ausmass die Beschwerdeführerin bisher mit Sozialhilfeleistungen unterstützt wurde. Auch den Akten ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. In zeitlicher Hinsicht liegt zum jetzigen Zeitpunkt ein Sozialhilfebezug von rund sechs Monaten vor. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass bereits ein erheblicher Gesamtbezug im Sinne der vorstehend erläuterten Rechtsprechung akkumuliert worden ist. Wie es sich damit effektiv verhält und ob demnach von einer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, braucht indes nicht näher abgeklärt zu werden, da - wie nachfolgend dargetan - die zusätzlich erforderliche Dauerhaftigkeit der Abhängigkeit ohnehin zu verneinen ist. 6.4 Was die Dauerhaftigkeit der Sozialhilfebedürftigkeit angeht, ist festzuhalten, dass sich die am 19. März 2025 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin nun insgesamt seit sechs Monaten in der Schweiz aufhält und seither sozialhilfeabhängig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie während der ersten drei Monate nach Einreichung des Asylgesuchs einem Arbeitsverbot unterlag (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Unter diesen Umständen kann nicht allein aufgrund der bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit auf die konkrete Gefahr einer künftigen Abhängigkeit von Sozialhilfe geschlossen werden (vgl. die in zeitlicher Hinsicht vergleichbare Konstellation im Urteil F-2759/2025 vom 22. Juli 2025 E. 5.3). Die von der Vorinstanz auf Statistiken gestützte Hypothese, wonach eine längere und erhebliche Abhängigkeit von der Sozialhilfe zumindest auf absehbare Zeit nicht ausgeschlossen werden könne, ist als Grundlage für die Annahme einer entsprechenden konkreten Gefahr sodann von vornherein untauglich. Wie das Bundesgericht betont, reichen abstrakte Statistiken oder verallgemeinernde Annahmen nicht aus, um die konkrete Gefahr einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit zu begründen (vgl. E. 6.1). Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin, welche gemäss eigenen Angaben eine universitäre Ausbildung im Bereich «Banking und Finance» abgeschlossen und zudem als Schneiderin gearbeitet habe, den Wunsch äusserte, sich möglichst rasch eine eigene Existenz in der Schweiz aufzubauen (vgl. SEM act. 13/5, Antworten auf Fragen 31 ff.; SEM act. 26, S. 6; BVGer 1, S. 7). Es bestehen damit - soweit aus den Akten ersichtlich - keine Anhaltspunkte, aufgrund derer heute bereits zu bezweifeln wäre, dass sie sich mittelfristig von der Sozialhilfe wird lösen können. Mithin kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf eine konkrete Gefahr einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit geschlossen werden und das Erfordernis der Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist zu verneinen. 6.5 Nach dem Gesagten ist der Widerrufsgrund der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG nicht erfüllt. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 AIG und solche werden von der Vorinstanz auch nicht vorgebracht (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer F-2759/2025; F-2761/2025 vom 22. Juli 2025 E. 5; F-5476/2025 vom 31. Juli 2025 E. 4). 6.6 Vor diesem Hintergrund kann auf eine Verhältnismässigkeitsprüfung verzichtet werden.

7. Angesichts des Fehlens eines Widerrufsgrundes beruft sich die Beschwerdeführerin zu Recht auf ihren Anspruch auf Zuweisung in den von ihr gewünschten Kanton. Zu Unrecht hat ihr das SEM somit die entsprechende Zuweisung verweigert.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 17. Juli 2025 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin dem Kanton A._______ zuzuweisen. Sofern die Beschwerdeführerin überdies um Erlass eines Referenzurteils ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid des Gerichts auf einer langjährigen und klaren bundesgerichtlichen und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung beruht (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-3852/2025 vom 4. Juli 2025 E. 3.2). Solange diese mehrmals bestätigte Rechtsprechung des Gerichts nicht umgestossen wird, gibt es keinen Anlass diese Praxis in einem Referenzurteil in Fünferbesetzung zu festigen. Es gilt anzumerken, dass sich ein Grundsatzentscheid in einem anderen hängigen Verfahren in Vorbereitung befindet. Aus Gründen der Rechtssicherheit gibt es allerdings keinen hinreichenden Grund, alle Verfahren bis zur Entscheidfindung zu sistieren. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die Verfügung vom 17. Juli 2025 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin dem Kanton A.________ zuzuweisen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Susanne Stockmeyer Versand: