Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 14. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 anerkannte die Vorinstanz die Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 als Flüchtlinge gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, gewährte ihnen Asyl und wies sie dem Kanton D._______ zu. Die Vorinstanz anerkannte mit Verfügung vom selben Tag den Beschwerdefüh- rer 1 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling, gewährte ihm Asyl und wies auch ihn dem Kanton D.______ zu. C. Gegen die Kantonszuweisungen erhoben die Beschwerdeführenden am
24. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen hinsichtlich der ver- fügten Kantonszuweisungen an den Kanton D.______ und die Zuweisung an den Kanton E.______; eventualiter sei die Sache zu neuen Entscheiden an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2025 wurden die in engem per- sönlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfah- ren F-1223/2025 (Beschwerdeführer 1) und F-1233/2025 (Beschwerdefüh- rerinnen 2 und 3) aus prozessökonomischen Gründen vereinigt. Gleichzei- tig hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und gewährte den Be- schwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügun- gen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
F-1223/2025, F-1233/2025 Seite 3
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3; zuletzt Urteil des BVGer F-7843/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.1).
E. 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz haben das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen – vorbe- haltlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für auslän- dische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flücht- linge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Per- sonen gelten. Abzustellen ist mithin auf diejenigen Einschränkungen, wel- che auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung an- wendbar sind. Nach konstanter Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge somit einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise
F-1223/2025, F-1233/2025 Seite 4 -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person ge- stützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; zum Gan- zen statt vieler Urteile des BVGer F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2; F-7843/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1 je m.w.H.). Nach Massgabe dieser Bestimmung besteht ein An- spruch auf Kantonswechsel, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismäs- sig erweist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3790; Ur- teil des BVGer F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2).
E. 2.3 Nachdem ihnen die Vorinstanz am 14. Februar 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, haben die Beschwerdeführenden grundsätzlich einen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihnen anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 26 i.V.m. Art. 6 FK; E. 2.2 hiervor). Die Vorinstanz hat sich in den angefochtenen Verfügungen mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und ihrem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton E._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und die Vorinstanz hat ihre dahingehende Pflicht verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; siehe auch Urteile des BVGer F-7357/2024 vom 6. Januar 2025 E. 2.4; F-7070/2024 vom 26. November 2024 E. 2.3; F-6638/2024 vom 25. November 2024 E. 2.3).
E. 2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststel- lungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entschei- dungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen (vgl. nachfolgend E. 3), weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 3 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen
F-1223/2025, F-1233/2025 Seite 5 Verfügung betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und Dispositiv- Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 1 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zu- weisung der Beschwerdeführenden in den Kanton E._______ Widerrufs- gründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden trotz ihres Ob- siegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, de- ren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-1223/2025, F-1233/2025 Seite 6
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 14. Februar 2025 betreffend die Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 und Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom
- Februar 2025 betreffend den Beschwerdeführer 1 werden aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1223/2025, F-1233/2025 Urteil vom 4. März 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______, alle vertreten durch Angela Candrian, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;Verfügungen des SEM vom 14. Februar 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 14. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als Flüchtlinge gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, gewährte ihnen Asyl und wies sie dem Kanton D._______ zu. Die Vorinstanz anerkannte mit Verfügung vom selben Tag den Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling, gewährte ihm Asyl und wies auch ihn dem Kanton D.______ zu. C. Gegen die Kantonszuweisungen erhoben die Beschwerdeführenden am 24. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen hinsichtlich der verfügten Kantonszuweisungen an den Kanton D.______ und die Zuweisung an den Kanton E.______; eventualiter sei die Sache zu neuen Entscheiden an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2025 wurden die in engem persönlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahren F-1223/2025 (Beschwerdeführer 1) und F-1233/2025 (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) aus prozessökonomischen Gründen vereinigt. Gleichzeitig hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und gewährte den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3; zuletzt Urteil des BVGer F-7843/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.1). 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz haben das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen - vorbehaltlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist mithin auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach konstanter Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge somit einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2; F-7843/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1 je m.w.H.). Nach Massgabe dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Kantonswechsel, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3790; Urteil des BVGer F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2). 2.3 Nachdem ihnen die Vorinstanz am 14. Februar 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, haben die Beschwerdeführenden grundsätzlich einen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihnen anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 26 i.V.m. Art. 6 FK; E. 2.2 hiervor). Die Vorinstanz hat sich in den angefochtenen Verfügungen mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und ihrem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton E._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und die Vorinstanz hat ihre dahingehende Pflicht verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; siehe auch Urteile des BVGer F-7357/2024 vom 6. Januar 2025 E. 2.4; F-7070/2024 vom 26. November 2024 E. 2.3; F-6638/2024 vom 25. November 2024 E. 2.3). 2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen (vgl. nachfolgend E. 3), weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
3. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 1 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton E._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden trotz ihres Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 14. Februar 2025 betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 14. Februar 2025 betreffend den Beschwerdeführer 1 werden aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch