Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Der afghanische Staatsangehörige A._______ (geb. 2001) suchte am
4. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom
10. Oktober 2024 anerkannte ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM, nachfolgend: Vorinstanz) als Flüchtling (Dispositiv-Ziffer 1), gewährte ihm Asyl (Dispositiv-Ziffer 2) und wies ihn dem Kanton Waadt zu (Dispositiv- Ziffer 3). B. Gegen die Kantonszuweisung liess A._______ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 21. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 der ange- fochtenen Verfügung sei die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantons- zuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er dem Kan- ton Zürich zuzuweisen. Überdies liess er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ersuchen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
F-6638/2024 Seite 3
E. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen an- deren Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungs- gericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3).
E. 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vor- behältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für aus- ländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flücht- linge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Per- sonen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach konstanter Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flücht- linge daher einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person ge- stützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom
16. Mai 2024 E. 3.1; F-724/2020 vom 30. September 2022 E. 4.2.1; F-6485/2020 vom 10. August 2022 E. 3.2; SEM, Handbuch Asyl und Rück- kehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3, S. 9 ff., < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationale- verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html >, abgerufen am 30.10.2024; CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], OFK Migrations- recht, 5. Aufl. 2019, Art. 27 AsylG N. 7; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbuch Ausländer- recht, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Handbuch Ausländerrecht], Rz. 14.100 f. und Rz. 14.141; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 489). Für eine Än- derung der Rechtsprechung (siehe zu den Voraussetzungen hierfür BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht keine Veranlassung (zur Kritik
F-6638/2024 Seite 4 siehe immerhin PETER UEBERSAX/STEFAN SCHLEGEL, Einreise und Anwe- senheit, Handbuch Ausländerrecht, Rz. 9.434; Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme] vom
26. August 2020, in: BBl 2020 7457, 7470 und 7499; Art. 85b Abs. 5 AIG; siehe zum Ganzen auch Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1).
E. 2.3 Nachdem ihm die Vorinstanz am 10. Oktober 2024 die Flüchtlingsei- genschaft zuerkannte, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Wahl seines Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihm anbegehr- ten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 FK und Art. 26 FK; E. 2.2 hiervor; ferner: Urteil des BVGer F-724/2020 vom
30. September 2024 E. 4.3). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Flüchtling und seinem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht aus- einandergesetzt. Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton Zürich Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insoweit erweist sich der Sachverhalt zudem als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; siehe auch Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.3; F-1642/2024 vom
16. Mai 2024 E. 3.2).
E. 2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststel- lungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entschei- dungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen. Im Weiteren kann der Beschwerdeführer nicht auf die nachträgliche Stellung eines Kantonswech- selgesuchs verwiesen werden, denn entweder kann er gestützt auf Art. 26 FK seinen Aufenthaltsort wählen, oder nicht (vgl. E. 2.2 hiervor so- wie Art. 60 Abs. 1 AsylG). Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere ab- zuklären haben, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers in den
F-6638/2024 Seite 5 Kanton Zürich Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen. Erforderlichenfalls wird sie den betroffenen Aufenthalts- und Zuzugskanton zu einer Stellungnahme betreffend Widerrufsgründe auffordern (vgl. auch SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantons- wechsel, Ziff. 2.3.4, S. 10 f.).
E. 3 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden.
E. 4.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für die durch die rechtliche Vertretung erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv: nachfolgende Seite)
F-6638/2024 Seite 6
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 10. Oktober 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'200.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6638/2024 Urteil vom 25. November 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, vertreten durch Sophia Moczko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der afghanische Staatsangehörige A._______ (geb. 2001) suchte am 4. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 anerkannte ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM, nachfolgend: Vorinstanz) als Flüchtling (Dispositiv-Ziffer 1), gewährte ihm Asyl (Dispositiv-Ziffer 2) und wies ihn dem Kanton Waadt zu (Dispositiv-Ziffer 3). B. Gegen die Kantonszuweisung liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er dem Kanton Zürich zuzuweisen. Überdies liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3). 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach konstanter Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge daher einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1; F-724/2020 vom 30. September 2022 E. 4.2.1; F-6485/2020 vom 10. August 2022 E. 3.2; SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3, S. 9 ff., , abgerufen am 30.10.2024; Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], OFK Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 27 AsylG N. 7; Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbuch Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Handbuch Ausländerrecht], Rz. 14.100 f. und Rz. 14.141; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 489). Für eine Änderung der Rechtsprechung (siehe zu den Voraussetzungen hierfür BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht keine Veranlassung (zur Kritik siehe immerhin Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, Handbuch Ausländerrecht, Rz. 9.434; Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme] vom 26. August 2020, in: BBl 2020 7457, 7470 und 7499; Art. 85b Abs. 5 AIG; siehe zum Ganzen auch Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1). 2.3 Nachdem ihm die Vorinstanz am 10. Oktober 2024 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Wahl seines Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihm anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 FK und Art. 26 FK; E. 2.2 hiervor; ferner: Urteil des BVGer F-724/2020 vom 30. September 2024 E. 4.3). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Flüchtling und seinem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton Zürich Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insoweit erweist sich der Sachverhalt zudem als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; siehe auch Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.3; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.2). 2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen. Im Weiteren kann der Beschwerdeführer nicht auf die nachträgliche Stellung eines Kantonswechselgesuchs verwiesen werden, denn entweder kann er gestützt auf Art. 26 FK seinen Aufenthaltsort wählen, oder nicht (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Art. 60 Abs. 1 AsylG). Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton Zürich Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen. Erforderlichenfalls wird sie den betroffenen Aufenthalts- und Zuzugskanton zu einer Stellungnahme betreffend Widerrufsgründe auffordern (vgl. auch SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3.4, S. 10 f.).
3. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden. 4.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für die durch die rechtliche Vertretung erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 10. Oktober 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: