Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Die türkischen Staatsangehörigen A._______ (geb. 1985), B._______ (geb. 2013), C.______ (geb. 2018) und D._______ (geb. 1985) suchten am 5. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom
6. Dezember 2024 anerkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM, nachfolgend: Vorinstanz) D._______ als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (Dispositiv-Ziffer 1), gewährte ihr Asyl (Dispositiv-Ziffer 2) und wies sie dem Kanton Tessin zu (Dispositiv-Ziffer 3). Die Vorinstanz aner- kannte mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 A._______, B.______ und C.______ nicht gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (Dispositiv-Ziffer 1), sondern gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge (Dispositiv-Ziffer 2), gewährte ihnen Asyl (Dispositiv-Ziffer 3) und wies sie dem Kanton Tes- sin zu (Dispositiv-Ziffer 4). B. Gegen die Kantonszuweisung liessen die Beschwerdeführenden am
13. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung betref- fend D._______ bzw. Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung betreffend A._______, B._______ und C._______ sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden dem Kanton Bern zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die in engem per- sönlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfah- ren F-7843/2024 und F-7844/2024 zu vereinigen (vgl. BGE 126 II 377 E. 1).
E. 2.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
F-7843/2024, F-7844/2024 Seite 3
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.4 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen an- deren Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungs- gericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3).
E. 3.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vor- behältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für aus- ländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flücht- linge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Per- sonen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach konstanter Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flücht- linge daher einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person ge- stützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; Urteile des
F-7843/2024, F-7844/2024 Seite 4 BVGer F-7070/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; F-6638/2024 vom
25. November 2024 E. 2.2; F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1; F-724/2020 vom 30. Septem- ber 2022 E. 4.2.1; F-6485/2020 vom 10. August 2022 E. 3.2; SEM, Hand- buch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3, S. 9 ff., < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylver- fahren/nationale-verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html >, abgerufen am 18.12.2024; CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], OFK Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 27 AsylG N. 7; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Hand- buch Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Handbuch Ausländer- recht], Rz. 14.100 f. und Rz. 14.141; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 489). Für eine Änderung der Rechtsprechung (siehe zu den Vorausset- zungen hierfür BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht keine Veranlas- sung (zur Kritik siehe immerhin PETER UEBERSAX/STEFAN SCHLEGEL, Ein- reise und Anwesenheit, Handbuch Ausländerrecht, Rz. 9.434; Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Auf- nahme] vom 26. August 2020, in: BBl 2020 7457, 7470 und 7499; Art. 85b Abs. 5 AIG; siehe zum Ganzen auch Urteile des BVGer F-4282/2024 vom
12. Juli 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1).
E. 3.3 Nachdem ihnen die Vorinstanz am 6. Dezember 2024 die Flüchtlings- eigenschaft zuerkannte, haben die Beschwerdeführenden grundsätzlich Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihnen anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgrün- den nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 FK und Art. 26 FK; E. 2.2 hiervor; ferner: Urteil des BVGer F-724/2020 vom
30. September 2024 E. 4.3). Die Vorinstanz hat sich in den angefochtenen Verfügungen mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführenden als Flücht- linge und ihrem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insoweit erweist sich der Sach- verhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; siehe auch Urteile des BVGer F-7070/2024 vom 26. November 2024 E. 2.3; F-6638/2024 vom 25. November 2024 E. 2.3; F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.3; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.2).
F-7843/2024, F-7844/2024 Seite 5
E. 3.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststel- lungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entschei- dungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen. Im Weiteren können die Beschwerdeführenden nicht auf die nachträgliche Stellung eines Kantons- wechselgesuchs verwiesen werden, denn entweder können sie gestützt auf Art. 26 FK ihren Aufenthaltsort wählen, oder nicht (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Art. 60 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung betreffend D._______ und Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung betreffend A._______, B._______ und C._______ sind aufzu- heben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklä- rung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton Bern Widerrufs- gründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen. Erforderlichenfalls wird sie den betroffenen Aufenthalts- und Zuzugskanton zu einer Stellung- nahme betreffend Widerrufsgründe auffordern (vgl. auch SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3.4, S. 10 f.).
E. 5.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden.
E. 5.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist für die durch die rechtliche Vertretung erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
F-7843/2024, F-7844/2024 Seite 6
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_610/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2 f.).
(Dispositiv: nachfolgende Seite)
F-7843/2024, F-7844/2024 Seite 7
Dispositiv
- Die Verfahren F-7843/2024 und F-7844/2024 werden vereinigt.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 6. Dezember 2024 betreffend D.______ und Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 6. Dezember 2024 betreffend A.______, B._______ und C._______ werden aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteient- schädigung von Fr. 1'000.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7843/2024, F-7844/2024 Urteil vom 3. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______, vertreten durch Laura Glatzfelder, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Die türkischen Staatsangehörigen A._______ (geb. 1985), B._______ (geb. 2013), C.______ (geb. 2018) und D._______ (geb. 1985) suchten am 5. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 anerkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM, nachfolgend: Vorinstanz) D._______ als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (Dispositiv-Ziffer 1), gewährte ihr Asyl (Dispositiv-Ziffer 2) und wies sie dem Kanton Tessin zu (Dispositiv-Ziffer 3). Die Vorinstanz anerkannte mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 A._______, B.______ und C.______ nicht gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (Dispositiv-Ziffer 1), sondern gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge (Dispositiv-Ziffer 2), gewährte ihnen Asyl (Dispositiv-Ziffer 3) und wies sie dem Kanton Tessin zu (Dispositiv-Ziffer 4). B. Gegen die Kantonszuweisung liessen die Beschwerdeführenden am 13. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung betreffend D._______ bzw. Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung betreffend A._______, B._______ und C._______ sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden dem Kanton Bern zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die in engem persönlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahren F-7843/2024 und F-7844/2024 zu vereinigen (vgl. BGE 126 II 377 E. 1). 2. 2.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.4 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3). 3.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach konstanter Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge daher einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; Urteile des BVGer F-7070/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; F-6638/2024 vom 25. November 2024 E. 2.2; F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1; F-724/2020 vom 30. September 2022 E. 4.2.1; F-6485/2020 vom 10. August 2022 E. 3.2; SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3, S. 9 ff., , abgerufen am 18.12.2024; Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], OFK Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 27 AsylG N. 7; Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbuch Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Handbuch Ausländerrecht], Rz. 14.100 f. und Rz. 14.141; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 489). Für eine Änderung der Rechtsprechung (siehe zu den Voraussetzungen hierfür BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht keine Veranlassung (zur Kritik siehe immerhin Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, Handbuch Ausländerrecht, Rz. 9.434; Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme] vom 26. August 2020, in: BBl 2020 7457, 7470 und 7499; Art. 85b Abs. 5 AIG; siehe zum Ganzen auch Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1). 3.3 Nachdem ihnen die Vorinstanz am 6. Dezember 2024 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, haben die Beschwerdeführenden grundsätzlich Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihnen anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 FK und Art. 26 FK; E. 2.2 hiervor; ferner: Urteil des BVGer F-724/2020 vom 30. September 2024 E. 4.3). Die Vorinstanz hat sich in den angefochtenen Verfügungen mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und ihrem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; siehe auch Urteile des BVGer F-7070/2024 vom 26. November 2024 E. 2.3; F-6638/2024 vom 25. November 2024 E. 2.3; F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.3; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.2). 3.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen. Im Weiteren können die Beschwerdeführenden nicht auf die nachträgliche Stellung eines Kantonswechselgesuchs verwiesen werden, denn entweder können sie gestützt auf Art. 26 FK ihren Aufenthaltsort wählen, oder nicht (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Art. 60 Abs. 1 AsylG).
4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung betreffend D._______ und Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung betreffend A._______, B._______ und C._______ sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen. Erforderlichenfalls wird sie den betroffenen Aufenthalts- und Zuzugskanton zu einer Stellungnahme betreffend Widerrufsgründe auffordern (vgl. auch SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3.4, S. 10 f.). 5. 5.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden. 5.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist für die durch die rechtliche Vertretung erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_610/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2 f.). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahren F-7843/2024 und F-7844/2024 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 6. Dezember 2024 betreffend D.______ und Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 6. Dezember 2024 betreffend A.______, B._______ und C._______ werden aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: