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F-687/2025

F-687/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-14 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 anerkannte die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin 1 als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, ge- währte ihr Asyl und wies sie dem Kanton Schwyz zu. Die Vorinstanz aner- kannte mit Verfügung vom selben Tag die Beschwerdeführer 1 und 3 ge- stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge, gewährte ihnen Asyl und wies auch sie dem Kanton Schwyz zu. C. Gegen die Kantonszuweisung erhoben die Beschwerdeführenden am

31. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (gemeint: Verfügun- gen) hinsichtlich der verfügten Kantonszuweisung an den Kanton Schwyz und die Zuweisung an den Kanton St. Gallen. Ferner ersuchten sie in for- meller Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Zu- weisung an den Kanton St. Gallen im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2025 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde gut und wies das Gesuch um einstweilige Zuweisung an den Kanton St. Gallen ab. Gleichzeitig gewährte es den Beschwerde- führenden die unentgeltliche Prozessführung. E. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025, welche am 4. Februar 2025 beim Ge- richt einging, dem Instruktionsrichter infolge diverser Abwesenheiten je- doch erst am 11. Februar 2025 zur Kenntnis gelangte, reichten die Be- schwerdeführenden weitere Unterlagen ein.

F-687/2025 Seite 3

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügun- gen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3; zuletzt Urteil des BVGer F-7843/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.1).

E. 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz haben das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen – vorbe- haltlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für auslän- dische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für

F-687/2025 Seite 4 Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschrän- kende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist mithin auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach konstanter Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge somit einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungs- weise -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Per- son gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer F-7843/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.2; F-270/2025 vom 23. Januar 2025 E. 2.2; F-1642/2024 vom

16. Mai 2024 E. 3.1 je m.w.H.). Nach Massgabe dieser Bestimmung be- steht ein Anspruch auf Kantonswechsel, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3790.)

E. 2.3 Nachdem ihnen die Vorinstanz am 24. Januar 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, haben die Beschwerdeführenden grundsätzlich einen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihnen anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 26 i.V.m. Art. 6 FK; E. 2.2 hiervor). Die Vorinstanz hat sich in den angefochtenen Verfügungen mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und ihrem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton St. Gallen Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und die Vorinstanz hat ihre dahingehende Pflicht verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; siehe auch Urteile des BVGer F-7357/2024 vom 6. Januar 2025 E. 2.4; F-7070/2024 vom 26. November 2024 E. 2.3; F-6638/2024 vom 25. November 2024 E. 2.3).

E. 2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststel- lungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2;

F-687/2025 Seite 5 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entschei- dungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen (vgl. nachfolgend E. 3), weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 3 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin 2 und Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung betreffend die Beschwerdeführer 1 und 3 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zu- weisung der Beschwerdeführenden in den Kanton St. Gallen Widerrufs- gründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden trotz ihres Ob- siegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, de- ren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-687/2025 Seite 6

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 24. Januar 2025 betreffend die Be- schwerdeführerin 2 und Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 24. Januar 2025 betreffend die Beschwerdeführer 1 und 3 werden aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-687/2025 Urteil vom 14. Februar 2025 Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________, alle vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügungen des SEM vom 24. Januar 2025 / N (..). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, gewährte ihr Asyl und wies sie dem Kanton Schwyz zu. Die Vorinstanz anerkannte mit Verfügung vom selben Tag die Beschwerdeführer 1 und 3 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge, gewährte ihnen Asyl und wies auch sie dem Kanton Schwyz zu. C. Gegen die Kantonszuweisung erhoben die Beschwerdeführenden am 31. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (gemeint: Verfügungen) hinsichtlich der verfügten Kantonszuweisung an den Kanton Schwyz und die Zuweisung an den Kanton St. Gallen. Ferner ersuchten sie in formeller Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Zuweisung an den Kanton St. Gallen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und wies das Gesuch um einstweilige Zuweisung an den Kanton St. Gallen ab. Gleichzeitig gewährte es den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung. E. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025, welche am 4. Februar 2025 beim Gericht einging, dem Instruktionsrichter infolge diverser Abwesenheiten jedoch erst am 11. Februar 2025 zur Kenntnis gelangte, reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3; zuletzt Urteil des BVGer F-7843/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.1). 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz haben das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen - vorbehaltlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist mithin auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach konstanter Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge somit einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer F-7843/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.2; F-270/2025 vom 23. Januar 2025 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1 je m.w.H.). Nach Massgabe dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Kantonswechsel, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3790.) 2.3 Nachdem ihnen die Vorinstanz am 24. Januar 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, haben die Beschwerdeführenden grundsätzlich einen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihnen anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 26 i.V.m. Art. 6 FK; E. 2.2 hiervor). Die Vorinstanz hat sich in den angefochtenen Verfügungen mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und ihrem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton St. Gallen Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und die Vorinstanz hat ihre dahingehende Pflicht verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; siehe auch Urteile des BVGer F-7357/2024 vom 6. Januar 2025 E. 2.4; F-7070/2024 vom 26. November 2024 E. 2.3; F-6638/2024 vom 25. November 2024 E. 2.3). 2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen (vgl. nachfolgend E. 3), weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin 2 und Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung betreffend die Beschwerdeführer 1 und 3 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton St. Gallen Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden trotz ihres Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 24. Januar 2025 betreffend die Beschwerdeführerin 2 und Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 24. Januar 2025 betreffend die Beschwerdeführer 1 und 3 werden aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch