Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 6. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 4. April 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwer- deführenden als Flüchtlinge, gewährte ihnen Asyl und wies sie dem Kanton E._______ zu. Einer Beschwerde gegen die Kantonszuweisung entzog sie die aufschiebende Wirkung und hielt fest, sie hätten den Entscheid im zu- gewiesenen Kanton abzuwarten. C. Gegen die Kantonszuweisung erhoben die Beschwerdeführenden am
14. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag- ten die Aufhebung der Dispositivziffer 4 der Verfügung und ihre Zuweisung an den Kanton F._______. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Zu- teilung an den Kanton F._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formge- recht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG); auf diese ist einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei-
F-2642/2025 Seite 3 ten Richterin respektive eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG, Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Entscheide über die Zuweisung asylsuchender Personen an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung an- gefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Diese Bestimmung geht gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG als Spezialbestim- mung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor. Nicht anwend- bar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf aner- kannte Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Woh- norts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bun- desverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3).
E. 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vor- behältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für aus- ländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 und Art. 60 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Ein- schränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungs- freiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von aus- ländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkun- gen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilli- gung anwendbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung bezie- hungsweise - wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelasse- nen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2 sowie statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-1334/2025 vom
13. März 2025 E. 2.2; F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2; F-270/2025 vom 23. Januar 2025 E. 2.2; jeweils m.w.H.).
E. 3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2025 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt. Art. 27 Abs. 3 AsylG ist damit auf die Beschwerdeführenden nicht anwend- bar (vgl. E. 2.1 hiervor). Als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl haben sie grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Kantons, in dem sie sich
F-2642/2025 Seite 4 niederlassen möchten. Die Vorinstanz hat es unterlassen, sich damit aus- einanderzusetzen. Damit hat sie in ihrer Begründung einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Zudem hat sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Zu- weisung der Beschwerdeführenden in den Kanton F._______ Widerrufs- gründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Un- tersuchungsgrundsatz als verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG).
E. 4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver- bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist.
E. 5.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffer 4 der angefoch- tenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachver- haltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in Anbetracht von Art. 60 AsylG in den Kanton F._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Ver- weigerung als verhältnismässig erweist.
E. 5.2 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um vorsorgliche Zuteilung an den Kanton F._______ gegenstandslos gewor- den.
E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorlie- genden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
F-2642/2025 Seite 5
E. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2642/2025 Seite 6
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 4. April 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2642/2025 Urteil vom 2. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______, alle vertreten durch Mag. iur. Jonas Inama, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 4. April 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 6. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 4. April 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge, gewährte ihnen Asyl und wies sie dem Kanton E._______ zu. Einer Beschwerde gegen die Kantonszuweisung entzog sie die aufschiebende Wirkung und hielt fest, sie hätten den Entscheid im zugewiesenen Kanton abzuwarten. C. Gegen die Kantonszuweisung erhoben die Beschwerdeführenden am 14. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffer 4 der Verfügung und ihre Zuweisung an den Kanton F._______. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Zuteilung an den Kanton F._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG); auf diese ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG, Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Entscheide über die Zuweisung asylsuchender Personen an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Diese Bestimmung geht gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf anerkannte Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3). 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 und Art. 60 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise - wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2 sowie statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-1334/2025 vom 13. März 2025 E. 2.2; F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2; F-270/2025 vom 23. Januar 2025 E. 2.2; jeweils m.w.H.). 3. Mit der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2025 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt. Art. 27 Abs. 3 AsylG ist damit auf die Beschwerdeführenden nicht anwendbar (vgl. E. 2.1 hiervor). Als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl haben sie grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Kantons, in dem sie sich niederlassen möchten. Die Vorinstanz hat es unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen. Damit hat sie in ihrer Begründung einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Zudem hat sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton F._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz als verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG).
4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 5. 5.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in Anbetracht von Art. 60 AsylG in den Kanton F._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist. 5.2 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um vorsorgliche Zuteilung an den Kanton F._______ gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 4. April 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: