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F-1534/2025

F-1534/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-13 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2025 – gleichentags eröffnet

– wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Ferner wurde er gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG und Art. 21 Abs. 2 Bst. b der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) dem Kanton B._______ zugewiesen. Den Asylakten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem (...) in ambu- lanter psychologisch-psychiatrischer Betreuung im (Nennung Örtlichkeit) befindet (vgl. SEM Asylakte 1378701-6/71 ID-019). Im Rahmen seiner An- hörung zu den Asylgründen erklärte er mit Blick auf den Zuweisungskan- ton, dass er lieber dem Kanton C._______ zugewiesen werden möchte. Er habe in diesem Kanton einen (...) Therapeuten gefunden, weshalb er dort seine Therapie begonnen habe. Da zwischen ihm und dem Therapeuten keine Sprachbarrieren bestünden, könne er sich gut in seiner Mutterspra- che äussern, was sich positiv auf seine Entwicklung auswirke (vgl. SEM Asylakte 1378701-27/11 S. 9 F53). B. Am 5. März 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde gegen die Kantonszuweisung mit den Anträgen, es sei die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn dem Kanton C._______ zuzuweisen. Eventu- aliter sei die angefochtene Dispositivziffer aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Schreiben vom 7. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m.

F-1534/2025 Seite 3 Art. 31 ff. VGG und i.V.m. Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet in der vorlie- genden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG, Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3).

E. 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vor- behältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für aus- ländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschrän- kungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur ein- schränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von auslän- dischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung

F-1534/2025 Seite 4 anwendbar sind. Nach bisheriger Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise

- wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person ge- stützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2 sowie Ur- teile des BVGer F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2; F-7843/2024, F-7844/2024 vom 3. Februar 2025 E. 2.2; F-270/2025 vom 23. Januar 2025 E. 2.2; F-7070/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Der Gesetzgeber hat mit der am 1. Juni 2024 in Kraft getretenen Bestim- mung von Art. 85b Abs. 5 AIG die erwähnte Rechtsprechung ausdrücklich betreffend die Personengruppe von vorläufig aufgenommenen Flüchtlin- gen "konkretisiert". So richtet sich der Kantonswechsel von vorläufig auf- genommenen Flüchtlingen nun explizit nach dem Anspruch auf Kantons- wechsel von Personen mit Aufenthaltsbewilligung (Art. 37 Abs. 2 AIG) und nicht (mehr) nach demjenigen von Personen mit Niederlassungsbewilli- gung (Art. 37 Abs. 3 AIG). Die Frage, ob im vorliegenden Fall Anlass für eine Änderung der Recht- sprechung besteht (siehe zu den Voraussetzungen hierfür BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.H.), kann jedoch offengelassen werden. Wohl lässt sich eine Praxisänderung unter anderem dann begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks entspricht. Beim Beschwerde- führer handelt es sich aber nicht um einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling, sondern um einen Flüchtling mit Asylstatus; zudem erging die angefochtene Kantonszuweisung gleichzeitig mit dem Asylentscheid.

E. 2.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2025 hat die Vor- instanz dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Sie hat es aber unterlassen, sich mit seinem daraus folgen- den grundsätzlichen Anspruch auf freie Wahl des Kantons, in dem er sich niederlassen möchte, auseinanderzusetzen. Damit hat sie in ihrer Begrün- dung einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, was einer Verlet- zung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Zudem hat sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegen- stehen könnten. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als un- vollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz als verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG).

F-1534/2025 Seite 5

E. 2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststel- lungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entschei- dungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen. Ferner kann der Be- schwerdeführer nicht auf die nachträgliche Einreichung eines Gesuchs um Kantonswechsel verwiesen werden (vgl. Art. 60 Abs. 1 AsylG). Dispositiv- ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2025 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhalts- abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositivziffer 3 der Verfü- gung vom 25. Februar 2025 ist aufzuheben und die Sache zur vollständi- gen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorlie- genden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv: nächste Seite)

F-1534/2025 Seite 6

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 25. Februar 2025 wird aufgeho- ben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonalen Migrationsbehörden. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1534/2025 Urteil vom 13. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Simea Strebel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 / N_______. Sachverhalt: A. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2025 - gleichentags eröffnet - wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Ferner wurde er gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG und Art. 21 Abs. 2 Bst. b der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) dem Kanton B._______ zugewiesen. Den Asylakten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem (...) in ambulanter psychologisch-psychiatrischer Betreuung im (Nennung Örtlichkeit) befindet (vgl. SEM Asylakte 1378701-6/71 ID-019). Im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen erklärte er mit Blick auf den Zuweisungskanton, dass er lieber dem Kanton C._______ zugewiesen werden möchte. Er habe in diesem Kanton einen (...) Therapeuten gefunden, weshalb er dort seine Therapie begonnen habe. Da zwischen ihm und dem Therapeuten keine Sprachbarrieren bestünden, könne er sich gut in seiner Muttersprache äussern, was sich positiv auf seine Entwicklung auswirke (vgl. SEM Asylakte 1378701-27/11 S. 9 F53). B. Am 5. März 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Kantonszuweisung mit den Anträgen, es sei die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn dem Kanton C._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Dispositivziffer aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Schreiben vom 7. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG und i.V.m. Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein-gereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG, Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - diese Bestimmung geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3). 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach bisheriger Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise - wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2 sowie Urteile des BVGer F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2; F-7843/2024, F-7844/2024 vom 3. Februar 2025 E. 2.2; F-270/2025 vom 23. Januar 2025 E. 2.2; F-7070/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Der Gesetzgeber hat mit der am 1. Juni 2024 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 85b Abs. 5 AIG die erwähnte Rechtsprechung ausdrücklich betreffend die Personengruppe von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen "konkretisiert". So richtet sich der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nun explizit nach dem Anspruch auf Kantonswechsel von Personen mit Aufenthaltsbewilligung (Art. 37 Abs. 2 AIG) und nicht (mehr) nach demjenigen von Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 37 Abs. 3 AIG). Die Frage, ob im vorliegenden Fall Anlass für eine Änderung der Rechtsprechung besteht (siehe zu den Voraussetzungen hierfür BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.H.), kann jedoch offengelassen werden. Wohl lässt sich eine Praxisänderung unter anderem dann begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks entspricht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich aber nicht um einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling, sondern um einen Flüchtling mit Asylstatus; zudem erging die angefochtene Kantonszuweisung gleichzeitig mit dem Asylentscheid. 2.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2025 hat die Vor-instanz dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Sie hat es aber unterlassen, sich mit seinem daraus folgenden grundsätzlichen Anspruch auf freie Wahl des Kantons, in dem er sich niederlassen möchte, auseinanderzusetzen. Damit hat sie in ihrer Begründung einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Zudem hat sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz als verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG). 2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen. Ferner kann der Beschwerdeführer nicht auf die nachträgliche Einreichung eines Gesuchs um Kantonswechsel verwiesen werden (vgl. Art. 60 Abs. 1 AsylG). Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2025 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 25. Februar 2025 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 25. Februar 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: