Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 8. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und ihre Töchter gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtlinge. Den Beschwerdeführer anerkannte sie nicht nach dieser Bestimmung, sondern gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling. Allen Beschwerdeführenden gewährte sie Asyl und wies sie dem Kanton E._______ zu. Einer Beschwerde gegen die Kan- tonszuweisung entzog sie die aufschiebende Wirkung und hielt fest, die Beschwerdeführenden hätten den Entscheid im zugewiesenen Kanton ab- zuwarten. C. Gegen die Kantonszuweisung erhoben die Beschwerdeführenden am
18. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag- ten die Aufhebung der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton F._______ zuzuweisen. Even- tualiter sei Dispositivziffer 5 aufzuheben und die Sache zur erneuten Beur- teilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und
F-5343/2025 Seite 3 formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG); auf diese ist einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin respektive eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG, Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Entscheide über die Zuweisung asylsuchender Personen an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung an- gefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Auf anerkannte Flüchtlinge ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht anwendbar. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3).
E. 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vor- behältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für aus- ländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 und Art. 60 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Ein- schränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungs- freiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von aus- ländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkun- gen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilli- gung anwendbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung bezie- hungsweise -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2 sowie statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.2; F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.4; F-1334/2025 vom 13. März 2025 E. 2.2; jeweils m.w.H.).
E. 3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2025 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt.
F-5343/2025 Seite 4 Art. 27 Abs. 3 AsylG ist damit auf die Beschwerdeführenden nicht anwend- bar (vgl. E. 2.1 hiervor). Als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl haben sie grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Kantons, in dem sie sich nieder- lassen möchten. Die Vorinstanz hat es unterlassen, sich damit auseinan- derzusetzen. Damit hat sie in ihrer Begründung einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich- kommt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Zu- dem hat sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Zuwei- sung der Beschwerdeführenden in den Kanton F._______ Widerrufs- gründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Un- tersuchungsgrundsatz als verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG).
E. 4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver- bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist.
E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhalts- abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in Anbetracht von Art. 60 AsylG in den Kanton F._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist.
E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegen- den Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
F-5343/2025 Seite 5
E. 6.2 Die Rechtsvertretung macht geltend, es sei bei Obsiegen eine Partei- entschädigung auszurichten. Vorliegend handelt es sich um eine zugewie- sene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Für die Erfüllung ihrer Aufgaben wird an die für die Vertretungstätigkeit mandatierten Leistungserbringer seitens des SEM eine Pauschale ausgerichtet (Art. 102k Abs. 2 AsylG). Die Aufga- ben der zugewiesenen Rechtsvertretung sind auf eine ganzheitliche Bera- tung und Vertretung ab dem Moment der Asylgesuchstellung angelegt. Sie umfassen gemäss Art. 102g – k AsylG im Wesentlichen die Information der Asylsuchenden zum Ablauf des Verfahrens, die Beratung über die Chan- cen im Asylverfahren, die Teilnahme an der Erstbefragung und an der An- hörung zu den Asylgründen, das Verfassen der Stellungnahme zum Ent- wurf eines ablehnenden Asylentscheides im beschleunigten Verfahren so- wie gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG explizit auch «die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfas- sen einer Beschwerdeschrift», sofern eine Beschwerde nicht als aussichts- los erachtet und das Mandat niedergelegt wird. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die vorliegende Beschwerde, die sich nur auf einen Teilaspekt (Zuweisung an den Kanton) der angefochtenen Verfügung be- zieht und sich nicht gegen den Entscheid über die Gewährung von Asyl richtet, nicht vom Leistungsauftrag miterfasst sein sollte. Diese Auffassung lässt sich nicht mit dem Gesetz vereinbaren (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Die Leistungen der Rechtsvertretung sind vorliegend durch die vom Bund ausgerichtete Pauschale abgegolten (vgl. auch Urteil BVGer F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2). Eine Parteientschädigung ist damit nicht auszu- richten.
(Dispositiv nächste Seite)
F-5343/2025 Seite 6
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 9. Juli 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5343/2025 Urteil vom 23. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______, alle vertreten durch Lea Haidlauf, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 8. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) anerkannte dieVorinstanz die Beschwerdeführerin und ihre Töchter gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtlinge. Den Beschwerdeführer anerkannte sie nicht nach dieser Bestimmung, sondern gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling. Allen Beschwerdeführenden gewährte sie Asyl und wies sie dem Kanton E._______ zu. Einer Beschwerde gegen die Kantonszuweisung entzog sie die aufschiebende Wirkung und hielt fest, die Beschwerdeführenden hätten den Entscheid im zugewiesenen Kanton abzuwarten. C. Gegen die Kantonszuweisung erhoben die Beschwerdeführenden am 18. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton F._______ zuzuweisen. Eventualiter sei Dispositivziffer 5 aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG); auf diese ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG, Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Entscheide über die Zuweisung asylsuchender Personen an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Auf anerkannte Flüchtlinge ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht anwendbar. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3). 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 und Art. 60 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2 sowie statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.2; F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.4; F-1334/2025 vom 13. März 2025 E. 2.2; jeweils m.w.H.).
3. Mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2025 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt. Art. 27 Abs. 3 AsylG ist damit auf die Beschwerdeführenden nicht anwendbar (vgl. E. 2.1 hiervor). Als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl haben sie grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Kantons, in dem sie sich niederlassen möchten. Die Vorinstanz hat es unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen. Damit hat sie in ihrer Begründung einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Zudem hat sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton F._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz als verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG).
4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in Anbetracht von Art. 60 AsylG in den Kanton F._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 6.2 Die Rechtsvertretung macht geltend, es sei bei Obsiegen eine Parteientschädigung auszurichten. Vorliegend handelt es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Für die Erfüllung ihrer Aufgaben wird an die für die Vertretungstätigkeit mandatierten Leistungserbringer seitens des SEM eine Pauschale ausgerichtet (Art. 102k Abs. 2 AsylG). Die Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung sind auf eine ganzheitliche Beratung und Vertretung ab dem Moment der Asylgesuchstellung angelegt. Sie umfassen gemäss Art. 102g - k AsylG im Wesentlichen die Information der Asylsuchenden zum Ablauf des Verfahrens, die Beratung über die Chancen im Asylverfahren, die Teilnahme an der Erstbefragung und an der Anhörung zu den Asylgründen, das Verfassen der Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides im beschleunigten Verfahren sowie gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG explizit auch «die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift», sofern eine Beschwerde nicht als aussichtslos erachtet und das Mandat niedergelegt wird. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die vorliegende Beschwerde, die sich nur auf einen Teilaspekt (Zuweisung an den Kanton) der angefochtenen Verfügung bezieht und sich nicht gegen den Entscheid über die Gewährung von Asyl richtet, nicht vom Leistungsauftrag miterfasst sein sollte. Diese Auffassung lässt sich nicht mit dem Gesetz vereinbaren (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Die Leistungen der Rechtsvertretung sind vorliegend durch die vom Bund ausgerichtete Pauschale abgegolten (vgl. auch Urteil BVGer F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2). Eine Parteientschädigung ist damit nicht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 9. Juli 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Annina Mondgenast Versand: