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F-6679/2025

F-6679/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-15 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (A._______, geboren 2005, Staatsangehörige von Afghanistan) suchte am 23. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 28. August 2025 (gleichentags eröffnet) anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling, gewährte ihr in der Schweiz Asyl und wies sie dem Kanton B._______ zu. Einer Beschwerde gegen die Kantonszuwei- sung entzog sie die aufschiebende Wirkung und hielt fest, die Beschwer- deführerin habe den Entscheid im zugewiesenen Kanton abzuwarten. C. Gegen die Kantonszuweisung erhob die Beschwerdeführerin am 2. Sep- tember 2025 (Poststempel 3. September 2025) Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton C._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur erneu- ten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde, um koordinierte Behandlung der Verfah- ren aller Familienmitglieder (N 874803 und N 874809) sowie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht

F-6679/2025 Seite 3 eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG); auf diese ist ein- zutreten.

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG, Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Entscheide über die Zuweisung asylsuchender Personen an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung an- gefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Auf anerkannte Flüchtlinge ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG nach der derzeit gültigen Rechtsprechung nicht anwendbar. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen an- deren Kanton für ausländische Personen regelt, vor dem Bundesverwal- tungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3).

E. 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vor- behältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für aus- ländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK sowie Art. 58 und Art. 60 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewe- gungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Ein- schränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlas- sungsbewilligung anwendbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung be- gründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel im gleichen Umfang, wie er einer niedergelas- senen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht. Nach Massgabe die- ser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Kantonswechsel, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2 so- wie statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-5343/2025 vom 23. Juli 2025 E. 2.2; F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.2; F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.4; F-1334/2025 vom 13. März 2025 E. 2.2; jeweils m.w.H.).

F-6679/2025 Seite 4

E. 3 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Beschwerdeführe- rin als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt. Art. 27 Abs. 3 AsylG ist damit auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Als anerkannter Flüchtling mit Asyl hat sie grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Kan- tons, in dem sie sich niederlassen möchte. Vorbehalten bleibt das Vorlie- gen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG. Indem die Vorinstanz den- noch Art. 27 Abs. 3 AsylG auf die Kantonszuweisung der Beschwerdefüh- rerin anwandte, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Aus- serdem hat sie nicht geprüft, ob der Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entge- genstehen. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als un- vollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-4373/2025 E. 3; F-5343/2025 E. 3; F-3294/2025 E. 2.3).

E. 4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver- bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist.

E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffern 3 und 4 der ange- fochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere ab- zuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in Anbetracht von Art. 60 AsylG in den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Ver- weigerung als verhältnismässig erweist.

F-6679/2025 Seite 5

E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegen- den Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Vorliegend handelt es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Die Leistungen der Rechtsvertretung sind damit durch die vom Bund ausgerichtete Pauschale abgegolten (vgl. zuletzt einlässlich Urteile des BVGer F-5343/2025 E. 6.2, F-4119/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2; F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2). Folglich ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

F-6679/2025 Seite 6

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 28. August 2025 werden aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6679/2025 Urteil vom 15. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 28. August 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (A._______, geboren 2005, Staatsangehörige von Afghanistan) suchte am 23. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 28. August 2025 (gleichentags eröffnet) anerkannte dieVorinstanz die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling, gewährte ihr in der Schweiz Asyl und wies sie dem Kanton B._______ zu. Einer Beschwerde gegen die Kantonszuweisung entzog sie die aufschiebende Wirkung und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe den Entscheid im zugewiesenen Kanton abzuwarten. C. Gegen die Kantonszuweisung erhob die Beschwerdeführerin am 2. September 2025 (Poststempel 3. September 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton C._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um koordinierte Behandlung der Verfahren aller Familienmitglieder (N 874803 und N 874809) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG); auf diese ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG, Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Entscheide über die Zuweisung asylsuchender Personen an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Auf anerkannte Flüchtlinge ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG nach der derzeit gültigen Rechtsprechung nicht anwendbar. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor dem Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3). 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK sowie Art. 58 und Art. 60 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel im gleichen Umfang, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht. Nach Massgabe dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Kantonswechsel, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2 sowie statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-5343/2025 vom 23. Juli 2025 E. 2.2; F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.2; F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.4; F-1334/2025 vom 13. März 2025 E. 2.2; jeweils m.w.H.).

3. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt. Art. 27 Abs. 3 AsylG ist damit auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Als anerkannter Flüchtling mit Asyl hat sie grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Kantons, in dem sie sich niederlassen möchte. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG. Indem die Vorinstanz dennoch Art. 27 Abs. 3 AsylG auf die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin anwandte, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob der Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-4373/2025 E. 3; F-5343/2025 E. 3; F-3294/2025 E. 2.3).

4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in Anbetracht von Art. 60 AsylG in den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 6.2 Vorliegend handelt es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Die Leistungen der Rechtsvertretung sind damit durch die vom Bund ausgerichtete Pauschale abgegolten (vgl. zuletzt einlässlich Urteile des BVGer F-5343/2025 E. 6.2, F-4119/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2; F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2). Folglich ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 28. August 2025 werden aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Annina Mondgenast Versand: