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F-6825/2025

F-6825/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-16 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. April 2025 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 28. August 2025 anerkannte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und ge- währte ihm Asyl. Gleichzeitig wies sie ihn dem Kanton A._______ zu (Dis- positivziffer 3) und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung hat (Dispositivziffer 4). C. Gegen die Kantonszuweisung erhob der Beschwerdeführer am 8. Septem- ber 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 3-4 und die Anweisung an die Vorinstanz, ihn dem Kanton B._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde; eventualiter sei die Vorinstanz superprovisorisch, allenfalls provisorisch anzuweisen, den Beschwerdeführer bereits für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem Kanton B._______ zuzuweisen; ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (gemeint: Prozessführung) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 11. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG

F-6825/2025 Seite 3 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet dar- über endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 2.1 In ihrer Verfügung vom 28. August 2025 führte die Vorinstanz in Bezug auf die Kantonszuweisung zusammenfassend aus, Art. 27 Abs. 3 AsylG sei so auszulegen, dass diese Bestimmung ebenfalls auf im Rahmen des be- schleunigten Verfahrens anerkannte Flüchtlinge Anwendung finde. Die Kantonszuweisung könne damit nur mit der Begründung angefochten wer- den, sie verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG).

E. 2.2 Entgegen den Ausführungen des SEM ist hingegen die Kognitionsbe- schränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht auf anerkannte Flüchtlinge an- wendbar. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten hat, haben Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz vielmehr das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vor- behältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für aus- ländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 58 und Art. 60 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2; zuletzt Urteil des BVGer F-6156/2025 vom 21. August 2025 E. 2.2 m.w.H.). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschrän- ken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtli- che Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Gemäss aktuell geltender Rechtsprechung begründet Art. 26 FK damit für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfang, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG (SR 142.20) zusteht. Der Anspruch besteht, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als ver- hältnismässig erweist (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2 sowie bspw. Urteile des

F-6825/2025 Seite 4 BVGer F-4373/2025 vom 25. Juli 2025 E. 2.2; F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.4; F-1334/2025 vom 13. März 2025 E. 2.2).

E. 2.3 In Bezug auf die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz damit abklären müssen, ob er in einen bestimmten Kanton zu- gewiesen werden will und, wenn ja, in welchen. Darüber hinaus hätte sie abklären müssen, ob einer Zuweisung gemäss dem Wunsch des Be- schwerdeführers ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG entgegensteht und, falls ja, ob sich eine hierauf gestützte Verweigerung der gewünschten Zu- weisung als verhältnismässig erweist. Indem die Vorinstanz den Beschwer- deführer dem Kanton A._______ zugewiesen hat, ohne dessen Zuwei- sungswunsch und das allfällige Vorliegen von Widerrufsgründen abzuklä- ren, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 3.1 In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.2 Mit diesem Urteil wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung gegenstandslos.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung wird somit gegenstandslos.

E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzuspre- chen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts- vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-6825/2025 Seite 5

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. August 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6825/2025 Urteil vom 16. September 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 28. August 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. April 2025 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 28. August 2025 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und gewährte ihm Asyl. Gleichzeitig wies sie ihn dem Kanton A._______ zu (Dispositivziffer 3) und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung hat (Dispositivziffer 4). C. Gegen die Kantonszuweisung erhob der Beschwerdeführer am 8. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 3-4 und die Anweisung an die Vorinstanz, ihn dem Kanton B._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; eventualiter sei die Vorinstanz superprovisorisch, allenfalls provisorisch anzuweisen, den Beschwerdeführer bereits für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem Kanton B._______ zuzuweisen; ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemeint: Prozessführung) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 11. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet darüber endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1 In ihrer Verfügung vom 28. August 2025 führte die Vorinstanz in Bezug auf die Kantonszuweisung zusammenfassend aus, Art. 27 Abs. 3 AsylG sei so auszulegen, dass diese Bestimmung ebenfalls auf im Rahmen des beschleunigten Verfahrens anerkannte Flüchtlinge Anwendung finde. Die Kantonszuweisung könne damit nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG). 2.2 Entgegen den Ausführungen des SEM ist hingegen die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht auf anerkannte Flüchtlinge anwendbar. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten hat, haben Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz vielmehr das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 58 und Art. 60 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2; zuletzt Urteil des BVGer F-6156/2025 vom 21. August 2025 E. 2.2 m.w.H.). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Gemäss aktuell geltender Rechtsprechung begründet Art. 26 FK damit für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfang, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG (SR 142.20) zusteht. Der Anspruch besteht, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2 sowie bspw. Urteile des BVGer F-4373/2025 vom 25. Juli 2025 E. 2.2; F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.4; F-1334/2025 vom 13. März 2025 E. 2.2). 2.3 In Bezug auf die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz damit abklären müssen, ob er in einen bestimmten Kanton zugewiesen werden will und, wenn ja, in welchen. Darüber hinaus hätte sie abklären müssen, ob einer Zuweisung gemäss dem Wunsch des Beschwerdeführers ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG entgegensteht und, falls ja, ob sich eine hierauf gestützte Verweigerung der gewünschten Zuweisung als verhältnismässig erweist. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton A._______ zugewiesen hat, ohne dessen Zuweisungswunsch und das allfällige Vorliegen von Widerrufsgründen abzuklären, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 3. 3.1 In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Mit diesem Urteil wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird somit gegenstandslos. 4.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 28. August 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Susanne Stockmeyer Versand: