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F-6038/2025

F-6038/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-28 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen bat er darum, dem Kanton A._______ zugewiesen zu werden, da seine Schwägerin dort lebe. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 anerkannte die Vorinstanz den Beschwer- deführer als Flüchtling, gewährte ihm Asyl, wies ihn dem Kanton B._______ zu und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung hat. C. Gegen die Kantonszuweisung erhob der Beschwerdeführer am 11. August 2025 (Datum der Übergabe zu Handen der Schweizerischen Post) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, Dispositiv-Zif- fer 3 der angefochtenen Verfügungen sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton A._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und um Befreiung von der Erhebung eines Kostenvor- schusses.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG),

F-6038/2025 Seite 3 ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

E. 2.1 Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 anerkannte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer als Flüchtling, gewährte ihm Asyl und wies ihn dem Kanton B._______ zu. In Bezug auf die Kantonszuweisung führte sie unter ande- rem aus, Art. 27 Abs. 3 AsylG sei so auszulegen, dass dieser auch auf im Rahmen des beschleunigten Verfahrens anerkannte Flüchtlinge Anwen- dung finde. Die Kantonszuweisung könne damit nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG). Der Wunsch des Beschwerdeführers auf Zuweisung in den Kanton A._______ könne folglich nicht berücksichtigt werden, da weder eine besonders enge familiäre Bande noch ein besonderes Abhän- gigkeitsverhältnis ersichtlich sei.

E. 2.2 Entgegen den Ausführungen des SEM kommt hingegen Art. 27 Abs. 3 AsylG in casu nicht zur Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz das Recht haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Um- ständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Nach aktuell gelten- der Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung und -wechsel in gleichem Umfang, wie er einer nie- dergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht. Der An- spruch besteht, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-4373/2025 vom 25. Juli 2025 E. 2.2, F-3294/2025 vom 16. Juli 2025 E. 2.2, F-3852/2025 vom 4. Juli 2025 E. 2.2 je m.w.H.).

E. 2.3 Indem die Vorinstanz dennoch Art. 27 Abs. 3 AsylG auf die Kantonszu- weisung des Beschwerdeführers anwandte und seinen Anspruch auf Zu- weisung an den anbegehrten Kanton verneinte, hat sie Bundesrecht ver- letzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob der Zuwei- sung des Beschwerdeführers an den Kanton A._______ Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Damit erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz

F-6038/2025 Seite 4 ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; jüngst statt vieler Urteil des BVGer F-4372/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2 m.w.H.).

E. 3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver- bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollstän- digen Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton Zürich Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG entgegenstehen und falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung der anbegehrten Kantons- zuweisung als verhältnismässig erweist.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung wird somit gegenstandslos.

E. 5.2 Der vertretene Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung. Entgegen seiner Ansicht handelt es sich vorliegend jedoch um eine zuge- wiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG, de- ren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Die Leistungen der Rechtsvertretung sind vorliegend durch die vom Bund ausgerichtete Pauschale abgegolten (vgl. zuletzt einlässlich Urteile des BVGer F-4119/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2; F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2). Folglich ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen.

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

F-6038/2025 Seite 5

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juli 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6038/2025 Urteil vom 28. August 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X.______, geboren am (...), (...), vertreten durch Delia Moldovanyi, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen bat er darum, dem Kanton A._______ zugewiesen zu werden, da seine Schwägerin dort lebe. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling, gewährte ihm Asyl, wies ihn dem Kanton B._______ zu und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung hat. C. Gegen die Kantonszuweisung erhob der Beschwerdeführer am 11. August 2025 (Datum der Übergabe zu Handen der Schweizerischen Post) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügungen sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton A._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 2. 2.1 Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling, gewährte ihm Asyl und wies ihn dem Kanton B._______ zu. In Bezug auf die Kantonszuweisung führte sie unter anderem aus, Art. 27 Abs. 3 AsylG sei so auszulegen, dass dieser auch auf im Rahmen des beschleunigten Verfahrens anerkannte Flüchtlinge Anwendung finde. Die Kantonszuweisung könne damit nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG). Der Wunsch des Beschwerdeführers auf Zuweisung in den Kanton A._______ könne folglich nicht berücksichtigt werden, da weder eine besonders enge familiäre Bande noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich sei. 2.2 Entgegen den Ausführungen des SEM kommt hingegen Art. 27 Abs. 3 AsylG in casu nicht zur Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz das Recht haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Nach aktuell geltender Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung und -wechsel in gleichem Umfang, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht. Der Anspruch besteht, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-4373/2025 vom 25. Juli 2025 E. 2.2, F-3294/2025 vom 16. Juli 2025 E. 2.2, F-3852/2025 vom 4. Juli 2025 E. 2.2 je m.w.H.). 2.3 Indem die Vorinstanz dennoch Art. 27 Abs. 3 AsylG auf die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers anwandte und seinen Anspruch auf Zuweisung an den anbegehrten Kanton verneinte, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob der Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton A._______ Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Damit erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; jüngst statt vieler Urteil des BVGer F-4372/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2 m.w.H.).

3. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton Zürich Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG entgegenstehen und falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung der anbegehrten Kantonszuweisung als verhältnismässig erweist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird somit gegenstandslos. 5.2 Der vertretene Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung. Entgegen seiner Ansicht handelt es sich vorliegend jedoch um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Die Leistungen der Rechtsvertretung sind vorliegend durch die vom Bund ausgerichtete Pauschale abgegolten (vgl. zuletzt einlässlich Urteile des BVGer F-4119/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2; F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2). Folglich ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juli 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Susanne Stockmeyer Versand: