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F-9030/2025

F-9030/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG, Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).

E. 2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, gemäss dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2023 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe. Deutschland sei daher gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und habe seiner Übernahme explizit zugestimmt. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da die Bestimmung des zuständigen Staates nach festgelegten Kriterien gemäss der Dublin-III-VO geschehe. Diese würden es nicht erlauben, persönliche Präferenzen der asylsuchenden Personen zu berücksichtigen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Überdies würden weder völkerrechtliche Hindernisse noch andere Gründe an dieser Zuständigkeit etwas ändern.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe ein, gemäss Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO sei ein Wiederaufnahmeersuchen innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung zu stellen. Bei Fristversäumnis werde ein Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedsstaat statuiert. Vorliegend datiere die Eurodac-Treffermeldung vom 5. August 2025. Die zweimonatige Frist für ein Wiederaufnahmeersuchen sei demnach am 5. Oktober 2025 abgelaufen. Wohl sei das Wiederaufnahmegesuch bereits am 18. September 2025 signiert, aber erst einen Monat später, und zwar am 16. Oktober 2025 den deutschen Behörden übermittelt worden. Durch dieses Fristversäumnis sei gemäss Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO die Zuständigkeit auf die Schweiz übergegangen. Sie sei daher für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig und verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen.

E. 5.1 Die Zuständigkeitsbestimmung im Dublin-Verfahren erfolgt nach genau festgelegten Fristen. Diese sind verbindlich (vgl. Urteil des EuGH C-670/2016 vom 26. Juli 2017, Mengesteab Rn. 49-53). Es geht insbesondere darum, das im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-VO erwähnte Ziel der zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz (Beschleunigungsgebot) einzuhalten und "eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten." Damit soll auch verhindert werden, dass Asylsuchende "ins Abseits" geraten (sog. "refugees in orbit") und sich kein Staat innert nützlicher Frist für die Behandlung des Asylgesuches für zuständig erachtet (vgl. Urteil des BVGer E-853/2017 vom 7. Juni 2018 E. 7 m.w.H.). Aus der Dublin-III-VO ergeben sich nach Antragstellung einer Person auf internationalen Schutz für den ersuchenden Mitgliedstaat je nach Konstellation unterschiedliche Zeitspannen (zwei Monate bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers resp. drei Monate ohne diesen), um einen anderen Mitgliedstaat um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person zu ersuchen (Art. 21 Abs. 1 resp. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erfolgt das Ersuchen nicht innerhalb dieser Frist, wird der Mitgliedstaat, in welchem der Antrag um internationalen Schutz gestellt wurde, zuständig (Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 3 resp. Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, zu Art. 21 und 23 Dublin-III-VO, je K3 ff.).

E. 5.2 Vorliegend datiert die Eurodac-Treffermeldung vom 5. August 2025, weshalb das Wiederaufnahmegesuch gemäss Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO innerhalb von zwei Monaten seit dieser Treffermeldung, mithin bis zum 5. Oktober 2025 vom SEM zu stellen gewesen wäre. Dieses ersuchte die deutschen Behörden jedoch erst am 16. Oktober 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM act. 26), auch wenn es sein Gesuch bereits am 18. September 2025 signiert hatte (vgl. SEM act. 25). Das Wiederaufnahmegesuch erfolgte daher klar nicht innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist. Ein untätiger Staat kann sich nach Fristablauf nicht mehr der materiellen Prüfung des Asylfolgeantrags entziehen. Die Dublin-III-VO erlaubt diesfalls die - ansonsten verpönte - wiederholte inhaltliche Prüfung mehrerer Anträge auf internationalen Schutz in verschiedenen Mitgliedstaaten (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O. K6 zu Art. 23 Dublin-III-VO). Daran ändert nichts, dass die deutschen Behörden am 21. Oktober 2025 dem Übernahmeersuchen zugestimmt haben (vgl. SEM act. 30).

E. 5.3 Aufgrund dieser Ausgangslage ist die Zuständigkeit zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf die Schweiz übergegangen.

E. 6 Die angefochtene Verfügung ist aus den vorstehenden erwogenen Gründen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen eines nationalen Verfahrens zu prüfen.

E. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 7.2 Zudem fällt auch der am 25. November 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG; jüngst Urteil des BVGer F-6156/2025 vom 21. August 2025 E. 6.2).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9030/2025 Urteil vom 27. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 5. August 2025 ergab, dass er bereits am 12. Oktober 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. A.b Am 16. September 2025 fand das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde er nach seinem Gesundheitszustand befragt. A.c Am 16. Oktober 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. A.d Am 21. Oktober 2025 stimmten die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM zu. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 - eröffnet am 17. November 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Deutschland an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM mit Beschwerde vom 24. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um - superprovisorisch anzuordnenden - Verzicht auf Vollzugshandlungen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 25. November 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG, Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).

2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, gemäss dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2023 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe. Deutschland sei daher gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und habe seiner Übernahme explizit zugestimmt. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da die Bestimmung des zuständigen Staates nach festgelegten Kriterien gemäss der Dublin-III-VO geschehe. Diese würden es nicht erlauben, persönliche Präferenzen der asylsuchenden Personen zu berücksichtigen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Überdies würden weder völkerrechtliche Hindernisse noch andere Gründe an dieser Zuständigkeit etwas ändern. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe ein, gemäss Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO sei ein Wiederaufnahmeersuchen innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung zu stellen. Bei Fristversäumnis werde ein Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedsstaat statuiert. Vorliegend datiere die Eurodac-Treffermeldung vom 5. August 2025. Die zweimonatige Frist für ein Wiederaufnahmeersuchen sei demnach am 5. Oktober 2025 abgelaufen. Wohl sei das Wiederaufnahmegesuch bereits am 18. September 2025 signiert, aber erst einen Monat später, und zwar am 16. Oktober 2025 den deutschen Behörden übermittelt worden. Durch dieses Fristversäumnis sei gemäss Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO die Zuständigkeit auf die Schweiz übergegangen. Sie sei daher für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig und verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen. 5. 5.1 Die Zuständigkeitsbestimmung im Dublin-Verfahren erfolgt nach genau festgelegten Fristen. Diese sind verbindlich (vgl. Urteil des EuGH C-670/2016 vom 26. Juli 2017, Mengesteab Rn. 49-53). Es geht insbesondere darum, das im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-VO erwähnte Ziel der zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz (Beschleunigungsgebot) einzuhalten und "eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten." Damit soll auch verhindert werden, dass Asylsuchende "ins Abseits" geraten (sog. "refugees in orbit") und sich kein Staat innert nützlicher Frist für die Behandlung des Asylgesuches für zuständig erachtet (vgl. Urteil des BVGer E-853/2017 vom 7. Juni 2018 E. 7 m.w.H.). Aus der Dublin-III-VO ergeben sich nach Antragstellung einer Person auf internationalen Schutz für den ersuchenden Mitgliedstaat je nach Konstellation unterschiedliche Zeitspannen (zwei Monate bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers resp. drei Monate ohne diesen), um einen anderen Mitgliedstaat um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person zu ersuchen (Art. 21 Abs. 1 resp. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erfolgt das Ersuchen nicht innerhalb dieser Frist, wird der Mitgliedstaat, in welchem der Antrag um internationalen Schutz gestellt wurde, zuständig (Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 3 resp. Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, zu Art. 21 und 23 Dublin-III-VO, je K3 ff.). 5.2 Vorliegend datiert die Eurodac-Treffermeldung vom 5. August 2025, weshalb das Wiederaufnahmegesuch gemäss Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO innerhalb von zwei Monaten seit dieser Treffermeldung, mithin bis zum 5. Oktober 2025 vom SEM zu stellen gewesen wäre. Dieses ersuchte die deutschen Behörden jedoch erst am 16. Oktober 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM act. 26), auch wenn es sein Gesuch bereits am 18. September 2025 signiert hatte (vgl. SEM act. 25). Das Wiederaufnahmegesuch erfolgte daher klar nicht innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist. Ein untätiger Staat kann sich nach Fristablauf nicht mehr der materiellen Prüfung des Asylfolgeantrags entziehen. Die Dublin-III-VO erlaubt diesfalls die - ansonsten verpönte - wiederholte inhaltliche Prüfung mehrerer Anträge auf internationalen Schutz in verschiedenen Mitgliedstaaten (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O. K6 zu Art. 23 Dublin-III-VO). Daran ändert nichts, dass die deutschen Behörden am 21. Oktober 2025 dem Übernahmeersuchen zugestimmt haben (vgl. SEM act. 30). 5.3 Aufgrund dieser Ausgangslage ist die Zuständigkeit zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf die Schweiz übergegangen.

6. Die angefochtene Verfügung ist aus den vorstehenden erwogenen Gründen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen eines nationalen Verfahrens zu prüfen. 7. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 7.2 Zudem fällt auch der am 25. November 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 8. 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind gegenstandslos geworden. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG; jüngst Urteil des BVGer F-6156/2025 vom 21. August 2025 E. 6.2).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2025 wird aufgehoben. Die Vor-instanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: