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F-9228/2025

F-9228/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-09 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin 1 (geb. 2002) und ihr minderjähriger Sohn (geb. 2024), Beschwerdeführer 2, beide guineische Staatsangehörige, er- suchten am 12. September 2025 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 24. November 2025 anerkannte die Vorinstanz die Be- schwerdeführenden als Flüchtlinge gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und gewährte ihnen Asyl. Gleichzeitig wies sie sie dem Kanton C._______ zu (Dispositivziffer 4) und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung hat (Dispositivziffer 5). C. Gegen die Kantonszuweisung erhoben die Beschwerdeführenden am

28. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be- antragten die Aufhebung der Dispositivziffer 4 und die Anweisung an die Vorinstanz, die Beschwerdeführenden dem Kanton D._______ zuzuwei- sen. Eventualiter sei die angefochtene Dispositivziffer 4 aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kos- tenvorschusses abzusehen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet dar- über endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

F-9228/2025 Seite 3

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 2 Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt wiederholt festgehalten hat, ha- ben nach geltender Rechtsprechung Flüchtlinge einen grundsätzlichen An- spruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und kommt Art. 27 Abs. 3 AsylG auf diese nicht zu Anwendung (siehe Urteil des BVGer F-3852/2025 vom 4. Juli 2025 E. 2.2 und die dort zitierte Rechtsprechung; Art. 26 FK, Art. 58 AsylG, Art. 37 Abs. 3 AIG). Mithin ist hinsichtlich der Kantonszuweisung der Be- schwerdeführenden rechtserheblich, ob diese in einen bestimmen Kanton zugewiesen werden wollen und wenn ja, in welchen. Die Vorinstanz hätte dies entsprechend abzuklären gehabt – nicht zuletzt auch, um einen ver- fahrensökonomischen Leerlauf über ein auf anderweitige Zuweisung fol- gendes Kantonswechselgesuch zu vermeiden. Darüber hinaus hätte sie abklären müssen, ob einer Zuweisung gemäss dem Wunsch der Be- schwerdeführenden ein Widerrufsgrund nach (Art. 37 Abs. 3 i.V.m.) Art. 63 AIG entgegensteht und, falls ja, ob sich eine hierauf gestützte Verweige- rung der gewünschten Zuweisung als verhältnismässig erweist. Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden dem Kanton C._______ zugewiesen hat, ohne ihren Zuweisungswunsch und das allfällige Vorliegen von Wider- rufsgründen abzuklären, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll- ständig ermittelt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 3 Entgegen dem Hauptantrag der Beschwerdeführenden auf reformatori- sche Gutheissung kommt mit Blick auf die erforderlichen Sachverhaltsab- klärungen – namentlich hinsichtlich allfälliger Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG und Verhältnismässigkeit einer darauf gestützten Verweigerung der gewünschten Zuweisung – einzig ein kassatorischer Entscheid in Frage (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Dispositivziffer 4 ist daher in Gut- heissung des Eventualantrags aufzuheben und die Sache zur vollständi- gen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

F-9228/2025 Seite 4

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden.

E. 4.2 Trotz ihres Obsiegens ist den vertretenen Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zuge- wiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

F-9228/2025 Seite 5

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 24. November 2025 wird aufge- hoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9228/2025 Urteil vom 9. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien

1. A._______,

2. B._______, beide vertreten durch MLaw Jasmin Iglesias, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 24. November 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 (geb. 2002) und ihr minderjähriger Sohn (geb. 2024), Beschwerdeführer 2, beide guineische Staatsangehörige, ersuchten am 12. September 2025 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 24. November 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und gewährte ihnen Asyl. Gleichzeitig wies sie sie dem Kanton C._______ zu (Dispositivziffer 4) und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung hat (Dispositivziffer 5). C. Gegen die Kantonszuweisung erhoben die Beschwerdeführenden am 28. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffer 4 und die Anweisung an die Vorinstanz, die Beschwerdeführenden dem Kanton D._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Dispositivziffer 4 aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet darüber endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

2. Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt wiederholt festgehalten hat, haben nach geltender Rechtsprechung Flüchtlinge einen grundsätzlichen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und kommt Art. 27 Abs. 3 AsylG auf diese nicht zu Anwendung (siehe Urteil des BVGer F-3852/2025 vom 4. Juli 2025 E. 2.2 und die dort zitierte Rechtsprechung; Art. 26 FK, Art. 58 AsylG, Art. 37 Abs. 3 AIG). Mithin ist hinsichtlich der Kantonszuweisung der Beschwerdeführenden rechtserheblich, ob diese in einen bestimmen Kanton zugewiesen werden wollen und wenn ja, in welchen. Die Vorinstanz hätte dies entsprechend abzuklären gehabt - nicht zuletzt auch, um einen verfahrensökonomischen Leerlauf über ein auf anderweitige Zuweisung folgendes Kantonswechselgesuch zu vermeiden. Darüber hinaus hätte sie abklären müssen, ob einer Zuweisung gemäss dem Wunsch der Beschwerdeführenden ein Widerrufsgrund nach (Art. 37 Abs. 3 i.V.m.) Art. 63 AIG entgegensteht und, falls ja, ob sich eine hierauf gestützte Verweigerung der gewünschten Zuweisung als verhältnismässig erweist. Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden dem Kanton C._______ zugewiesen hat, ohne ihren Zuweisungswunsch und das allfällige Vorliegen von Widerrufsgründen abzuklären, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).

3. Entgegen dem Hauptantrag der Beschwerdeführenden auf reformatorische Gutheissung kommt mit Blick auf die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen - namentlich hinsichtlich allfälliger Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG und Verhältnismässigkeit einer darauf gestützten Verweigerung der gewünschten Zuweisung - einzig ein kassatorischer Entscheid in Frage (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Dispositivziffer 4 ist daher in Gutheissung des Eventualantrags aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden. 4.2 Trotz ihres Obsiegens ist den vertretenen Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 24. November 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: