Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 anerkannte die Vorinstanz den Beschwer- deführer als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und gewährte ihm Asyl. Gleichzeitig wies sie ihn dem Kanton B._______ zu (Dispositivzif- fer 3) und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszu- weisung keine aufschiebende Wirkung hat (Dispositivziffer 4). C. Am 31. Juli 2025 trat der Beschwerdeführer in den Kanton B._______ aus. D. Gegen die Kantonszuweisung erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Auf- hebung der Dispositivziffern 3-4 und die Anweisung an die Vorinstanz, ihn dem Kanton C._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid über die Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (gemeint: Prozessführung). E. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2025 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführer bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wieder im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ unterzubringen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG).
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E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet dar- über endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
E. 2 Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt wiederholt festgehalten hat, ha- ben Flüchtlinge einen grundsätzlichen Anspruch auf Wahl ihres Aufent- haltsorts und kommt Art. 27 Abs. 3 AsylG auf diese nicht zu Anwendung (siehe Urteil des BVGer F-3852/2025 vom 4. Juli 2025 E. 2.2 und die dort zitierte Rechtsprechung; Art. 26 FK, Art. 58 AsylG, Art. 37 Abs. 3 AIG). Mit- hin ist hinsichtlich der Kantonszuweisung des Beschwerdeführers rechts- erheblich, ob dieser in einen bestimmen Kanton zugewiesen werden will und wenn ja, in welchen. Die Vorinstanz hätte dies entsprechend abzuklä- ren gehabt – nicht zuletzt auch, um einen verfahrensökonomischen Leer- lauf über ein auf anderweitige Zuweisung folgendes Kantonswechselge- such zu vermeiden. Darüber hinaus hätte sie abklären müssen, ob einer Zuweisung gemäss dem Wunsch des Beschwerdeführers ein Widerrufs- grund nach (Art. 37 Abs. 3 i.V.m.) Art. 63 AIG entgegensteht und, falls ja, ob sich eine hierauf gestützte Verweigerung der gewünschten Zuweisung als verhältnismässig erweist. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen hat, ohne dessen Zuweisungswunsch und das allfällige Vorliegen von Widerrufsgründen abzuklären, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 3 In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die Dispositivziffer 3 der ange- fochtenen Verfügung aufzuheben die Sache zur vollständigen Sachver- haltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückzuweisen.
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E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer trotz seines Ob- siegens nicht zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, de- ren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 29. Juli 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5934/2025 Urteil vom 18. August 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und gewährte ihm Asyl. Gleichzeitig wies sie ihn dem Kanton B._______ zu (Dispositivziffer 3) und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung hat (Dispositivziffer 4). C. Am 31. Juli 2025 trat der Beschwerdeführer in den Kanton B._______ aus. D. Gegen die Kantonszuweisung erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 3-4 und die Anweisung an die Vorinstanz, ihn dem Kanton C._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid über die Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemeint: Prozessführung). E. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführer bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wieder im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ unterzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet darüber endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
2. Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt wiederholt festgehalten hat, haben Flüchtlinge einen grundsätzlichen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und kommt Art. 27 Abs. 3 AsylG auf diese nicht zu Anwendung (siehe Urteil des BVGer F-3852/2025 vom 4. Juli 2025 E. 2.2 und die dort zitierte Rechtsprechung; Art. 26 FK, Art. 58 AsylG, Art. 37 Abs. 3 AIG). Mithin ist hinsichtlich der Kantonszuweisung des Beschwerdeführers rechtserheblich, ob dieser in einen bestimmen Kanton zugewiesen werden will und wenn ja, in welchen. Die Vorinstanz hätte dies entsprechend abzuklären gehabt - nicht zuletzt auch, um einen verfahrensökonomischen Leerlauf über ein auf anderweitige Zuweisung folgendes Kantonswechselgesuch zu vermeiden. Darüber hinaus hätte sie abklären müssen, ob einer Zuweisung gemäss dem Wunsch des Beschwerdeführers ein Widerrufsgrund nach (Art. 37 Abs. 3 i.V.m.) Art. 63 AIG entgegensteht und, falls ja, ob sich eine hierauf gestützte Verweigerung der gewünschten Zuweisung als verhältnismässig erweist. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen hat, ohne dessen Zuweisungswunsch und das allfällige Vorliegen von Widerrufsgründen abzuklären, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
3. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens nicht zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 29. Juli 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: