Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige (geb. […]), ersuchte am 29. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 2. September 2025 anerkannte die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und ge- währte ihr Asyl. Gleichzeitig wies sie sie dem Kanton B._______ zu (Dis- positivziffer 3) und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung hat (Dispositivziffer 4). C. Gegen die Kantonszuweisung erhob die Beschwerdeführerin am 11. Sep- tember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 4 (wohl gemeint: Dispositivziffer 3) und die Anweisung an die Vorinstanz, sie dem Kanton C._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kosten- vorschusses abzusehen. Weiter sei ihr eine Parteientschädigung auszu- richten.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet dar- über endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer
F-6942/2025 Seite 3 zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
E. 2 Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt wiederholt festgehalten hat, ha- ben Flüchtlinge einen grundsätzlichen Anspruch auf Wahl ihres Aufent- haltsorts und kommt Art. 27 Abs. 3 AsylG auf diese nicht zu Anwendung (siehe Urteil des BVGer F-3852/2025 vom 4. Juli 2025 E. 2.2 und die dort zitierte Rechtsprechung; Art. 26 FK, Art. 58 AsylG, Art. 37 Abs. 3 AIG). Mit- hin ist hinsichtlich der Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin rechts- erheblich, ob diese in einen bestimmen Kanton zugewiesen werden will und wenn ja, in welchen. Die Vorinstanz hätte dies entsprechend abzuklä- ren gehabt – nicht zuletzt auch, um einen verfahrensökonomischen Leer- lauf über ein auf anderweitige Zuweisung folgendes Kantonswechselge- such zu vermeiden. Darüber hinaus hätte sie abklären müssen, ob einer Zuweisung gemäss dem Wunsch der Beschwerdeführerin ein Widerrufs- grund nach (Art. 37 Abs. 3 i.V.m.) Art. 63 AIG entgegensteht und, falls ja, ob sich eine hierauf gestützte Verweigerung der gewünschten Zuweisung als verhältnismässig erweist. Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zugewiesen hat, ohne ihren Zuweisungswunsch und das allfällige Vorliegen von Widerrufsgründen abzuklären, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 3 In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die Dispositivziffer 3 der ange- fochtenen Verfügung aufzuheben die Sache zur vollständigen Sachver- haltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden.
E. 4.2 Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ist ihr trotz ihres Obsie- gens keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
F-6942/2025 Seite 4
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 2. September 2025 wird aufgeho- ben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeur- teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6942/2025 Urteil vom 10. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 2. September 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige (geb. [...]), ersuchte am 29. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 2. September 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und gewährte ihr Asyl. Gleichzeitig wies sie sie dem Kanton B._______ zu (Dispositivziffer 3) und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung hat (Dispositivziffer 4). C. Gegen die Kantonszuweisung erhob die Beschwerdeführerin am 11. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 4 (wohl gemeint: Dispositivziffer 3) und die Anweisung an die Vorinstanz, sie dem Kanton C._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Weiter sei ihr eine Parteientschädigung auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet darüber endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
2. Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt wiederholt festgehalten hat, haben Flüchtlinge einen grundsätzlichen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und kommt Art. 27 Abs. 3 AsylG auf diese nicht zu Anwendung (siehe Urteil des BVGer F-3852/2025 vom 4. Juli 2025 E. 2.2 und die dort zitierte Rechtsprechung; Art. 26 FK, Art. 58 AsylG, Art. 37 Abs. 3 AIG). Mithin ist hinsichtlich der Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin rechtserheblich, ob diese in einen bestimmen Kanton zugewiesen werden will und wenn ja, in welchen. Die Vorinstanz hätte dies entsprechend abzuklären gehabt - nicht zuletzt auch, um einen verfahrensökonomischen Leerlauf über ein auf anderweitige Zuweisung folgendes Kantonswechselgesuch zu vermeiden. Darüber hinaus hätte sie abklären müssen, ob einer Zuweisung gemäss dem Wunsch der Beschwerdeführerin ein Widerrufsgrund nach (Art. 37 Abs. 3 i.V.m.) Art. 63 AIG entgegensteht und, falls ja, ob sich eine hierauf gestützte Verweigerung der gewünschten Zuweisung als verhältnismässig erweist. Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zugewiesen hat, ohne ihren Zuweisungswunsch und das allfällige Vorliegen von Widerrufsgründen abzuklären, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
3. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden. 4.2 Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ist ihr trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 2. September 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: