Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein ukrainischer Staatsangehöriger ukrainischer Ethnie aus der westukrainischen Stadt B._______ - reiste am 2. Februar 2014 legal in die Schweiz ein, wo er ein vier-monatiges Praktikum in der (...) absolvierte. Am 27. Juni 2014 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen (EVZ) um Asyl nach. Am 30. Juni 2014 wurde ihm mitgeteilt, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden, wo er im Beisein der dort tätigen Rechtsvertreterin am 10. Juli 2014 zu seiner Person befragt wurde (BzP, Protokoll in den Akten: A13/12). Am 16. Juli 2014 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den Akten: A21/11). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe am (...) von der zuständigen ukrainischen Behörde eine Vorladung für die Rekrutenschule erhalten bzw. weil in Gromodyansk Krieg herrsche sei auch er mobilisiert worden; am (...) hätte er sich melden müssen. Diese sei seinen Eltern gegen Unterschrift überbracht worden. Seine Eltern hätten sich umgehend bei der Militärbehörde gemeldet und mitgeteilt, er halte sich in der Schweiz auf, worauf ihnen gesagt worden sei, sobald er zurückkehre, müsse er sich melden. Er wolle jedoch nicht in die Armee gehen, seine Landsleute töten oder selbst getötet werden, zumal er nicht verstehe, weshalb dieser Krieg geführt werde. Auch seine christliche Religion habe ihm anderes gelehrt. Ausweichen könne man der Mobilisierung nicht. Seinem Cousin habe man direkt gesagt, er mache sich strafbar in einem solchen Falle. Der Cousin sei dann ins Militär eingetreten und liege nun verletzt in einem Spital, nachdem er in die Kriegshandlungen verwickelt worden sei. Am (...) und (...) hätten die Militärbehörden zu Hause angerufen und seine Eltern gefragt, weshalb er noch nicht erschienen sei und wann mit ihm zu rechnen sei. Schliesslich hätten sie den Eltern mitgeteilt, dass, sollte er bis am (...) nicht erscheinen, gegen ihn ein Strafverfahren wegen Desertion eröffnet werde. Obwohl bis 2013 in der Ukraine die allgemeine Wehrpflicht gegolten habe, habe er nie Wehrdienst geleistet, zumal er aufgrund seines Studiums davon dispensiert gewesen sei. Er gehe davon aus, dass ihm in der Ukraine drei bis vier bzw. zwei bis fünf Jahre Haft für die Militärdienstverweigerung drohten. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, in B._______ aufgewachsen zu sein und an der Hochschule zum (...) ausgebildet worden zu sein. Er habe sowohl 2004 an der orangen Revolution als auch an den Maidandemonstrationen vom Januar 2014 teilgenommen; mit den ukrainischen Behörden habe er ansonsten keine Probleme. B. Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 informierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass sein Asylgesuch nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich, sondern aufgrund des Abklärungsbedarfs im erweiterten Verfahren behandelt werde, und er dem C._______ zugewiesen worden sei. C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass es sich bei der geltend gemachten Einberufung ins Militär bzw. der allfälligen strafrechtlichen Ahndung im Falle einer Verweigerung um eine legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht handle und entsprechend keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung für den jungen, gesunden und gebildeten Beschwerdeführer zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer mittels vorgedrucktem Formular vom 10. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Weiter begehrte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Weitergabe sei er mittels separater Verfügung darüber zu informieren. Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe im Wesentlichen mit den Vorbringen, die er bereits in den Befragungen vor den Asylbehörden darlegte. Gemäss dem ukrainischen Strafgesetz werde man bei einer Verweigerung der Mobilisierung zu einer Gefängnisstrafe von zwei bis fünf Jahren verurteilt. Dies sei eine übermässig harte Strafe, unangemessen und menschenrechtswidrig. Es stehe ihm auch keine Möglichkeit einer Ersatzmassnahme, wie etwa einer Geldstrafe, zu. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der zuständigen Behörde betreffend seine Fürsorgeabhängigkeit vom 15. Juni 2015 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet.
E. 4.2 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten deutet nichts darauf hin, dass bisher ein Kontakt mit dem Heimatstaat stattgefunden hat. Im Übrigen ist auf die Anträge betreffend Datenweitergabe nicht einzutreten, soweit sie nicht ohnehin mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheid gegenstandslos geworden sind.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 wurde mit Art. 3 Abs. 3 AsylG eine neue Norm eingefügt. Gemäss dieser Bestimmung sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). In dem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich alleine, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil D-5553/2013 E. 5).
E. 6.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer befürchtete Strafe infolge Nichtbeachtens der militärischen Vorladung fest, es entspreche grundsätzlich einem legitimen Recht eines Staates, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die militärische Inpflichtnahme im Falle des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Motiven erfolgen würde. Der Staat sei zudem berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem militärischen Aufgebot widersetze. Solche Massnahmen würden grundsätzlich nicht aus einer der von asylrechtlich geschützten Motiven, sondern aus im ukrainischen Militärstrafrecht aufgeführten Gründen, erfolgen. Der Beschwerdeführer sei im militärdienstpflichten Alter und könne aufgrund der aktuellen Regelung in der Ukraine rekrutiert und später im Militärdienst eingesetzt werden. Schliesslich vermöge auch der Einwand des Beschwerdeführers, nicht gegen seine Landsleute kämpfen zu wollen, keine Asylrelevanz zu entfalten.
E. 6.2 Diese Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe kann nur ausnahmsweise dann eine asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist (sogenannter relativer und absoluter Malus). Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant kann eine Einberufung zum Wehrdienst sein, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Schliesslich sind Sanktionen für die Verweigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn die Bürger zu diesem Dienst gesetzlich verpflichtet sind (vgl. Urteil D-5553/2013 E. 5.7.1 m.w.H). In Bezug auf den Beschwerdeführer fällt vorab auf, dass er nach der Eingabe vom 17. September 2014, mit welcher er der Vorinstanz zwei Kopien fremdsprachiger Dokumente zu den Akten reichte - bei denen es sich gemäss seinen Angaben um eine Bestätigung, dass er in der Kirche geholfen habe sowie um eine polizeiliche Vorladung handle - keine weiteren Konkretisierungen seiner Vorbringen bzw. Nachweise in Bezug auf eine allfällige militärische Einberufung oder ihm aufgrund seiner Nichtbefolgung allfällig drohende strafrechtliche Sanktionen erbrachte. Dies obwohl er bereits anlässlich der Anhörung vom 16. Juli 2014 ausgesagt hatte, am Freitag, (...) sei seinen Eltern mitgeteilt worden, wenn er bis am (...) nicht erscheine, werde ein Strafverfahren eröffnet wegen Desertion (vgl. A21/11 S. 5 F38 f). Unabhängig davon ergeben sich weder aus den Akten noch aus der aktuellen Lage in der Ukraine, Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine diskriminierende oder unverhältnismässig hohe Strafe im oben umschriebenen Sinne drohen würde oder dass die allfällige militärische Inpflichtnahme aus anderen, asylrelevanten Motiven erfolgen könnten. Die strafrechtliche Ahndung der Dienstverweigerung ist im ukrainischen Strafgesetzbuch gesetzlich verankert (vgl. Art. 335 bzw. 336 des ukrainischen Strafgesetzbuches vom 1. September 2001) und bei einem Strafmass von bis zu drei respektive bis zu fünf Jahren offensichtlich nicht per se unverhältnismässig. Anlässlich der bisher stattgefundenen Mobilisierungen bzw. Teilmobilisierungen der ukrainischen Bevölkerung im Rahmen des Konflikts in der Ostukraine, ist die Dienstverweigerung selbst unter Personen, welche bereits eine militärische Ausbildung erhalten haben, nicht unüblich. Bisher ist jedoch nicht ersichtlich, dass die ukrainischen Behörden dazu übergegangen wären, strafrechtliche Sanktionen in flächendeckendem Masse auszusprechen oder ihre Praxis bei Personen, die einer Vorladung zum Militärdienst keine Folge leisten, unverhältnismässig zu verschärfen (vgl. u.a. Handelsblatt, Militärdienstverweigerer in der Ukraine: Alles nur nicht ins Militär, 4. Mai 2015, http://www.handelsblatt.com/politik/international/militaer dienstverweigerer-in-der-ukraine-alles-nur-nicht-in-die-armee/11695 580.html, abgerufen am 6. Juli 2015; Tageszeitung, Wehrpflichtige in der Ukraine: Lieber ins Ausland als an die Front, 6. Februar 2015, http://www.taz.de/!5021314/, abgerufen am 6. Juli 2015). Schliesslich ist seine Befürchtung nachvollziehbar, jedoch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer bei einem Kampfeinsatz im Osten an der Front eingesetzt würde, zumal er bisher keinerlei militärische Ausbildung erhalten hat. Auch der Einwand, er wolle aus Gewissensgründen nicht Militärdienst leisten, zumal sein Glaube ihm dies gebiete, vermag nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Im Übrigen ist, entgegen seinem pauschalen diesbezüglichen Einwand, in der ukrainischen Verfassung das Recht auf nicht-militärischen Dienst verbrieft, wenn die Militärpflicht mit den religiösen Vorstellungen unvereinbar sei (Art. 35 Abs. 4 der ukrainischen Verfassung vom 28. Juni 1996).
E. 6.3 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, im Fall des Beschwerdeführers wären allfällige strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen infolge Verletzung der Militärdienstpflicht nicht als politisch beziehungsweise religiös motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten (vgl. auch Urteil D-5161/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 6.3.2). Das SEM hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu qualifizieren.
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und hat zuletzt in D._______ gelebt, demnach nicht im Osten des Landes, wo erneut Kampfhandlungen stattfinden. Er ist gesund, gut ausgebildet und verfügt über Berufserfahrung. Darüber hinaus leben seine Eltern und seine Schwester an seinem Herkunftsort, sodass er auch über soziale Bezugspunkte vor Ort verfügt. Insgesamt sind damit Umstände vorhanden, die vorliegend nicht Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Wegweisung sind, sondern vielmehr begünstigend ins Gewicht fallen.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer hat einen authentischen Reisepass zu den Akten gegeben, der bis im April (...) gültig ist, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ohnehin ihm obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilen. Dieses ist gutzuheissen, weil die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist und seine Beschwerde sich nicht als aussichtslos erweist. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3917/2015 Urteil vom 10. Juli 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, Ukraine, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein ukrainischer Staatsangehöriger ukrainischer Ethnie aus der westukrainischen Stadt B._______ - reiste am 2. Februar 2014 legal in die Schweiz ein, wo er ein vier-monatiges Praktikum in der (...) absolvierte. Am 27. Juni 2014 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen (EVZ) um Asyl nach. Am 30. Juni 2014 wurde ihm mitgeteilt, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden, wo er im Beisein der dort tätigen Rechtsvertreterin am 10. Juli 2014 zu seiner Person befragt wurde (BzP, Protokoll in den Akten: A13/12). Am 16. Juli 2014 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den Akten: A21/11). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe am (...) von der zuständigen ukrainischen Behörde eine Vorladung für die Rekrutenschule erhalten bzw. weil in Gromodyansk Krieg herrsche sei auch er mobilisiert worden; am (...) hätte er sich melden müssen. Diese sei seinen Eltern gegen Unterschrift überbracht worden. Seine Eltern hätten sich umgehend bei der Militärbehörde gemeldet und mitgeteilt, er halte sich in der Schweiz auf, worauf ihnen gesagt worden sei, sobald er zurückkehre, müsse er sich melden. Er wolle jedoch nicht in die Armee gehen, seine Landsleute töten oder selbst getötet werden, zumal er nicht verstehe, weshalb dieser Krieg geführt werde. Auch seine christliche Religion habe ihm anderes gelehrt. Ausweichen könne man der Mobilisierung nicht. Seinem Cousin habe man direkt gesagt, er mache sich strafbar in einem solchen Falle. Der Cousin sei dann ins Militär eingetreten und liege nun verletzt in einem Spital, nachdem er in die Kriegshandlungen verwickelt worden sei. Am (...) und (...) hätten die Militärbehörden zu Hause angerufen und seine Eltern gefragt, weshalb er noch nicht erschienen sei und wann mit ihm zu rechnen sei. Schliesslich hätten sie den Eltern mitgeteilt, dass, sollte er bis am (...) nicht erscheinen, gegen ihn ein Strafverfahren wegen Desertion eröffnet werde. Obwohl bis 2013 in der Ukraine die allgemeine Wehrpflicht gegolten habe, habe er nie Wehrdienst geleistet, zumal er aufgrund seines Studiums davon dispensiert gewesen sei. Er gehe davon aus, dass ihm in der Ukraine drei bis vier bzw. zwei bis fünf Jahre Haft für die Militärdienstverweigerung drohten. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, in B._______ aufgewachsen zu sein und an der Hochschule zum (...) ausgebildet worden zu sein. Er habe sowohl 2004 an der orangen Revolution als auch an den Maidandemonstrationen vom Januar 2014 teilgenommen; mit den ukrainischen Behörden habe er ansonsten keine Probleme. B. Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 informierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass sein Asylgesuch nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich, sondern aufgrund des Abklärungsbedarfs im erweiterten Verfahren behandelt werde, und er dem C._______ zugewiesen worden sei. C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass es sich bei der geltend gemachten Einberufung ins Militär bzw. der allfälligen strafrechtlichen Ahndung im Falle einer Verweigerung um eine legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht handle und entsprechend keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung für den jungen, gesunden und gebildeten Beschwerdeführer zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer mittels vorgedrucktem Formular vom 10. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Weiter begehrte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Weitergabe sei er mittels separater Verfügung darüber zu informieren. Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe im Wesentlichen mit den Vorbringen, die er bereits in den Befragungen vor den Asylbehörden darlegte. Gemäss dem ukrainischen Strafgesetz werde man bei einer Verweigerung der Mobilisierung zu einer Gefängnisstrafe von zwei bis fünf Jahren verurteilt. Dies sei eine übermässig harte Strafe, unangemessen und menschenrechtswidrig. Es stehe ihm auch keine Möglichkeit einer Ersatzmassnahme, wie etwa einer Geldstrafe, zu. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der zuständigen Behörde betreffend seine Fürsorgeabhängigkeit vom 15. Juni 2015 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet. 4.2 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten deutet nichts darauf hin, dass bisher ein Kontakt mit dem Heimatstaat stattgefunden hat. Im Übrigen ist auf die Anträge betreffend Datenweitergabe nicht einzutreten, soweit sie nicht ohnehin mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheid gegenstandslos geworden sind. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 wurde mit Art. 3 Abs. 3 AsylG eine neue Norm eingefügt. Gemäss dieser Bestimmung sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). In dem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich alleine, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil D-5553/2013 E. 5). 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer befürchtete Strafe infolge Nichtbeachtens der militärischen Vorladung fest, es entspreche grundsätzlich einem legitimen Recht eines Staates, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die militärische Inpflichtnahme im Falle des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Motiven erfolgen würde. Der Staat sei zudem berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem militärischen Aufgebot widersetze. Solche Massnahmen würden grundsätzlich nicht aus einer der von asylrechtlich geschützten Motiven, sondern aus im ukrainischen Militärstrafrecht aufgeführten Gründen, erfolgen. Der Beschwerdeführer sei im militärdienstpflichten Alter und könne aufgrund der aktuellen Regelung in der Ukraine rekrutiert und später im Militärdienst eingesetzt werden. Schliesslich vermöge auch der Einwand des Beschwerdeführers, nicht gegen seine Landsleute kämpfen zu wollen, keine Asylrelevanz zu entfalten. 6.2 Diese Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe kann nur ausnahmsweise dann eine asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist (sogenannter relativer und absoluter Malus). Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant kann eine Einberufung zum Wehrdienst sein, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Schliesslich sind Sanktionen für die Verweigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn die Bürger zu diesem Dienst gesetzlich verpflichtet sind (vgl. Urteil D-5553/2013 E. 5.7.1 m.w.H). In Bezug auf den Beschwerdeführer fällt vorab auf, dass er nach der Eingabe vom 17. September 2014, mit welcher er der Vorinstanz zwei Kopien fremdsprachiger Dokumente zu den Akten reichte - bei denen es sich gemäss seinen Angaben um eine Bestätigung, dass er in der Kirche geholfen habe sowie um eine polizeiliche Vorladung handle - keine weiteren Konkretisierungen seiner Vorbringen bzw. Nachweise in Bezug auf eine allfällige militärische Einberufung oder ihm aufgrund seiner Nichtbefolgung allfällig drohende strafrechtliche Sanktionen erbrachte. Dies obwohl er bereits anlässlich der Anhörung vom 16. Juli 2014 ausgesagt hatte, am Freitag, (...) sei seinen Eltern mitgeteilt worden, wenn er bis am (...) nicht erscheine, werde ein Strafverfahren eröffnet wegen Desertion (vgl. A21/11 S. 5 F38 f). Unabhängig davon ergeben sich weder aus den Akten noch aus der aktuellen Lage in der Ukraine, Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine diskriminierende oder unverhältnismässig hohe Strafe im oben umschriebenen Sinne drohen würde oder dass die allfällige militärische Inpflichtnahme aus anderen, asylrelevanten Motiven erfolgen könnten. Die strafrechtliche Ahndung der Dienstverweigerung ist im ukrainischen Strafgesetzbuch gesetzlich verankert (vgl. Art. 335 bzw. 336 des ukrainischen Strafgesetzbuches vom 1. September 2001) und bei einem Strafmass von bis zu drei respektive bis zu fünf Jahren offensichtlich nicht per se unverhältnismässig. Anlässlich der bisher stattgefundenen Mobilisierungen bzw. Teilmobilisierungen der ukrainischen Bevölkerung im Rahmen des Konflikts in der Ostukraine, ist die Dienstverweigerung selbst unter Personen, welche bereits eine militärische Ausbildung erhalten haben, nicht unüblich. Bisher ist jedoch nicht ersichtlich, dass die ukrainischen Behörden dazu übergegangen wären, strafrechtliche Sanktionen in flächendeckendem Masse auszusprechen oder ihre Praxis bei Personen, die einer Vorladung zum Militärdienst keine Folge leisten, unverhältnismässig zu verschärfen (vgl. u.a. Handelsblatt, Militärdienstverweigerer in der Ukraine: Alles nur nicht ins Militär, 4. Mai 2015, http://www.handelsblatt.com/politik/international/militaer dienstverweigerer-in-der-ukraine-alles-nur-nicht-in-die-armee/11695 580.html, abgerufen am 6. Juli 2015; Tageszeitung, Wehrpflichtige in der Ukraine: Lieber ins Ausland als an die Front, 6. Februar 2015, http://www.taz.de/!5021314/, abgerufen am 6. Juli 2015). Schliesslich ist seine Befürchtung nachvollziehbar, jedoch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer bei einem Kampfeinsatz im Osten an der Front eingesetzt würde, zumal er bisher keinerlei militärische Ausbildung erhalten hat. Auch der Einwand, er wolle aus Gewissensgründen nicht Militärdienst leisten, zumal sein Glaube ihm dies gebiete, vermag nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Im Übrigen ist, entgegen seinem pauschalen diesbezüglichen Einwand, in der ukrainischen Verfassung das Recht auf nicht-militärischen Dienst verbrieft, wenn die Militärpflicht mit den religiösen Vorstellungen unvereinbar sei (Art. 35 Abs. 4 der ukrainischen Verfassung vom 28. Juni 1996). 6.3 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, im Fall des Beschwerdeführers wären allfällige strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen infolge Verletzung der Militärdienstpflicht nicht als politisch beziehungsweise religiös motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten (vgl. auch Urteil D-5161/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 6.3.2). Das SEM hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu qualifizieren. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und hat zuletzt in D._______ gelebt, demnach nicht im Osten des Landes, wo erneut Kampfhandlungen stattfinden. Er ist gesund, gut ausgebildet und verfügt über Berufserfahrung. Darüber hinaus leben seine Eltern und seine Schwester an seinem Herkunftsort, sodass er auch über soziale Bezugspunkte vor Ort verfügt. Insgesamt sind damit Umstände vorhanden, die vorliegend nicht Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Wegweisung sind, sondern vielmehr begünstigend ins Gewicht fallen. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführer hat einen authentischen Reisepass zu den Akten gegeben, der bis im April (...) gültig ist, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ohnehin ihm obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilen. Dieses ist gutzuheissen, weil die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist und seine Beschwerde sich nicht als aussichtslos erweist. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler