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D-5161/2014

D-5161/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-10 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Am 16. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer am Flughafen B._______ um Asyl. Er war in Begleitung seiner Mutter, seines Stiefvaters und seiner Schwester (vgl. Verfahren D-5153/2014). Das BFM verweigerte ihm mit glei­chentags eröffneter Zwi­schenverfügung vom 16. August 2014 gestützt auf Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flug­hafens B._______ als Aufent­haltsort zu. B. Am 19. August 2014 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der zuständigen Behörde seine Mandatsübernahme an. Am 20. Au­gust 2014 beantragte er die Aktenedition. Er ersuchte insbesondere um Ein­sicht in das Einvernahmeprotokoll der Erstbefragung, in die Verfügun­g über die verweigerte Einreise und um Zustellung der Beweis­mittel in Ko­pie. Die Vorinstanz wies das Gesuch noch am gleichen Tag unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG ab. C. Die Befragung zur Person fand am 17. August 2014 statt. Am 28. August 2014 führte das BFM die Anhörung durch. C.a Der Beschwerdeführer machte geltend, der Ethnie der Roma anzugehö­ren. Dies habe er verheimlicht. Er habe sich juristisch ausbilden lassen und bei einer Bank in C._______ - seinem Wohnort - gearbeitet. Er habe fünf Mitarbeitende geführt. Seine Aufgabe habe darin bestanden, säu­mige Schuldner zu betreiben. Bei andauernder Zahlungsverweigerun­gen sei der Rechtsweg beschritten worden. Die Flucht aus dem Heimat­land sei durch die mafiöse Verfolgung seiner Familie bedingt gewesen. Seine Mutter habe im Juni 2013 in der Öffentlichkeit eine proeuropäische Rede gehalten und den damals im Amt stehenden Präsi­denten und des­sen Partei der Regionen als Kriminelle gebrand­markt. In der Folge sei es zu den von ihr geschilderten Vorfällen gekommen (vgl. dazu Bst. C.a im Verfahren D-5153/2014, welches ebenfalls mit Urteil heutigen Datums abge­schlossen wird). Zudem sei sein Arbeitgeber in der Bank proukrai­nisch eingestellt gewesen. Es hätten sich Anschläge auf Abteilungen die­ser Privatbank durch die prorussische Seite ereignet. Das Leben für die An­gestellten sei sehr gefährlich geworden. Man habe ihn eine Woche vor der Ausreise geschlagen, bedroht und gesagt, wenn er nicht kündige, ge­wärtige er gravierende Nachteile. Falls er dort weitergearbeitet hätte, wäre es mutmasslich zu schwerwiegenden Übergriffen auch auf seine Per­son gekommen. Ferner habe er befürchtet, in die Armee eingezogen zu werden. Massenweise würden Personen auf offener Strasse angehal­ten und ohne Kampferfahrung in die Kriegsgebiete geschickt. Zudem habe er bereits Vorladungen erhalten. In Anbetracht dieser Situation und der generell angespannten Lage vor Ort hätten sich er und seine Angehöri­gen zur Flucht in den Westen entschieden. C.b Für die beim BFM eingereichten Dokumente ist auf die vorinstanzlichen Ak­ten zu verweisen (vgl. dazu u.a. die Auflistungen und Erörterungen in A 9/32 S. 7, A 19/1 und A 20/8 S. 3 und 5). D. D.a Mit Verfügung vom 4. September 2014 - eröffnet am selben Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Au­gust 2014 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Be­grün­dung führte die Vorinstanz aus, gemäss seinen Aussagen habe er 2008 den medizinischen Rekrutierungstest durchlaufen und sei als untauglich er­achtet worden. Dieser Umstand werde mit einem Eintrag in seinem Militär­büchlein bestätigt. In der Folge sei er weiteren medizinischen Untersu­chungen unterzogen und laut seinen Angaben nie aufgefordert wor­den, Dienst zu leisten. In seinem Militärbüchlein sei einzig der Test des Jahres 2008 vermerkt worden. Die von ihm erwähnten weiteren Unter­suchungen habe er nicht belegen können. Zudem seien die diesbezüg­lichen Schilderungen ungereimt ausgefallen. Es sei mithin da­von auszugehen, dass keine weiteren medizinischen Untersuchungen mehr stattgefunden hätten und er 2008 definitiv für untauglich erachtet wor­den sei. Es sei mithin nicht glaubhaft, dass er seitens der Ukraine in den Militärdienst aufgeboten werde. Bei der von ihm geltend gemachten Be­drohung wegen seiner Arbeit eine Woche vor der Ausreise sei fraglich, ob das Vorkommnis überhaupt als asylrelevant bezeichnet werden könne. Unbesehen dieser Sachlage habe er das angebliche Ereignis pauschal und substanzlos geschildert. Überdies habe er den Vorfall auch nicht dem Arbeitgeber gemeldet, was nicht nachvollzogen werden könne. Die Bedro­hungslage sei somit nicht glaubhaft. Es sei ihm auch nicht gelun­gen, die Fokussierung der Mafia auf seine Familie wegen der Rede sei­ner Mutter vom Juni 2013 substanziiert vorzutragen. Er habe sich teil­weise auf blosse Vermutungen beschränkt. Ferner habe er gemäss Anhö­rungsprotokoll die behördliche Kontaktnahme seiner Eltern im Sommer 2014 nicht überzeugend geschildert. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass, von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen. Schliess­lich lasse seine akademische und berufliche Laufbahn nicht auf eine Diskriminierung aus ethnischen Gründen schliessen. D.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumut­bar und möglich. Die aktuelle Lage namentlich im Osten der Ukraine sei zwar angespannt. Es könne indes nicht von einer bürgerkriegsähnlichen oder allgemeinen Gewaltsituation im ganzen Land gesprochen werden. Zu­dem bestünden für den Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Ausbil­dung und Berufserfahrung sowie der familiären Umstände auch keine indivi­duellen Vollzugshindernisse. Es sei davon auszugehen dass er sich in der Ukraine wie­der eine Existenz aufbauen könne. E. E.a Mit Eingabe seiner Rechtsver­tre­tung vom 11. September 2014 focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesver­wal­tungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Verfü­gung, die Aner­kennung als Flüchtling verbunden mit Asylgewährung so­wie eventuali­ter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu­mut­barkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner ersuchte er um Fest­stel­lung, die Verweigerung der Akteneinsicht gemäss der BFM-Zwi­schenverfü­gung vom 20. August 2014 verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 f. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG. Ausserdem beantragte er die Feststellung der Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der Zuwei­sung in den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort. Entspre­chend sei ihm die Einreise in die Schweiz für die Dauer des Verfah­rens zu gestatten. Das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfah­ren D-5153/2014 ([Stief-]Eltern und Schwester) zu vereinigen. Eventuali­ter seien die Akten dieses erstinstanzlichen Verfahrens (N ...) beizuziehen. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die vorinstanzli­chen Akten A 8 und A 19 sowie in das im angefochte­nen Entscheid unter Ziff. 1.2 erwähnte Mili­tärbüchlein und die an selber Stelle erwähnten Berichte über die An­schläge auf die ukrainische D._______ zu gewähren. Es sei ein zwei­ter Schriftenwechsel anzuordnen, damit sich der Beschwerde­führer zu al­len erheblichen Akten äussern könne. Es sei ihm eventualiter Gelegenheit einzuräumen, nach der beantragten Akten­einsicht diesbezüglich Stellung zu nehmen. E.b Zur Begründung der Anträge machte der Beschwerdeführer insbe­son­dere geltend, es sei bedenklich, dass Asylsuchende, welche auf le­ga­lem Weg per Flugzeug direkt vom Heimatland an die Schweizer Grenze flüchteten, im Flughafenverfahren schlechter gestellt seien als eine Per­son, welche auf illegalem Weg in die Schweiz gelange. Die Zuwei­sung in die Transitzone als Aufenthaltsbereich stelle eine lange und unverhältnis­mässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit dar. Es liege eine Verlet­zung des Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV sowie des Rechts auf Privat- und Familienle­ben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV respektive Art. 8 Abs. 1 EMRK und des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 BV und Art. 10 Abs. 1 EMRK vor. Diese schwerwiegen­den Freiheitsbe­schränkungen seien nicht notwendig und nicht verhältnis­mässig. Es sei für den Beschwerdeführer schwieriger und kostspieliger, vom Flughafen aus einen Anwalt zu kontaktie­ren und mit diesem zu verkehren. Aus finan­ziellen Gründen habe er auch nicht die Teilnahme des Rechtsvertre­ters an der Anhörung bewirken können. Das Flughafenverfahren sehe für das erstinstanzlichen Abschnitt keinen unentgeltlichen Rechtsvertreter vor, was aber schon aufgrund der verkürzten Beschwerdefrist angebracht wäre. Ausserdem seien dem Mandanten elektro­nische Geräte abgenom­men worden. Insgesamt seien die Verfah­rensrechte erheblich einge­schränkt. Von einem fairen Verfahren könne keine Rede sein. E.c Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer mit angefochtener Zwischen­verfügung vom 20. August 2014 die Akteneinsicht verweigert wor­den. Als Grund habe das BFM angegeben, dass die Untersuchung zu den Asylvor­bringen noch nicht abgeschlossen sei (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Diese Praxis verstosse wie erwähnt gegen die relevanten Bestim­mungen. Die angefochtene Verfügung sei wegen dieser Gehörsver­letzung aufzuheben. Auch wenn nach Fällung des Endent­scheids zumindest ein Teil der Verfahrensakten übermittelt worden sei, be­stehe ein grundsätzliches Klärungs­bedürf­nis dieser Praxis des BFM. Vor­liegend sei insbesondere um Einsicht in das Einvernahmeprotokoll der Erstbefragung, die Verfü­gung über die verweigerte Einreise und Zustel­lung der Beweismittel in Ko­pie ersucht worden. Es hätten keine überwiegen­den Geheimhaltungsinte­ressen bestanden. Die Einsicht­nahme seien zu Un­recht verweigert worden. In das Einvernahmeprotokoll dürfe die Einsicht zwar maximal bis zum Abschluss der Untersuchung ver­weigert werden. Die erforderlichen Geheimhaltungsinteressen seien aber nicht gegeben ge­wesen. Ausserdem habe die Beschwerdefrist nur fünf Tage betragen. Un­abhängig davon seien aktuell immer noch nicht alle erwähnten Akten ediert worden. Im Weiteren sei bei der Anhörung des Beschwerdeführers erst nach 50 Minu­ten eine Hilfswerkvertretung dabei gewesen. Diese habe vermerkt, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung keine Äusserungen zur allge­meinen Situation in der Ukraine habe machen können. Auch diese Um­stände sprächen gegen ein faires Verfahren. E.d Zur Gefährdung in der Ukraine brachte der Beschwerdeführer vor, er befürchte insbesondere, im Falle der Rückkehr gegen sein Gewissen, ge­gen seinen Willen und gegen seine religiöse Überzeugung in die Armee ein­gezogen und an die Front geschickt zu werden. Die Vorinstanz ver­kenne die Glaubhaftigkeit der Erklärung des Beschwerdeführers dafür, dass er bei späteren Terminen im Hinblick auf den zu leistenden Militär­dienst das Militärbüchlein nicht mehr mitgenommen habe, weshalb auch ent­sprechende Einträge fehlen würden. Gemäss der jetzt eingereichten Vor­ladung der Staatsanwaltschaft der E._______ sei er für den (...) August 2014 vorgeladen worden, um sein Nichterscheinen an der sogenannten (...) zu rechtfertigen. Diese habe insbe­sondere im Zusammenhang mit dem Gesetz der "teilweisen Mobilisie­rung" stattgefunden. Die ferner eingereichte Notiz besage, dass er aufgefordert worden sei, am (...) Juli 2014 mit diversen Unterlagen bei der zuständigen Militärabteilung zu erscheinen. Nach dem Gesagten müsse er konkret befürchten, im Krieg bei Kampfhandlungen eingesetzt zu werden. Im Weiteren seien seine Angst zu Behelligungen wegen sei­ner Arbeit bei der Bank durch prorussische Schergen durchaus begrün­det. Das BFM verkenne deren Glaubhaftigkeit. Hinzu komme die Gefahr der Reflexverfolgung wegen der Gefährdung seiner Eltern. Sie seien in den Fokus mafiöser Kreise mit dem Drahtzieher F._______ geraten. Der Organisa­tion stünden einflussreiche Perso­nen der Partei der Regionen nahe. Diese Personen seien aktuell - wenn auch auf andere Parteien ver­teilt - immer noch an der Macht. Das organi­sierte Verbrechen profi­tiere von der Unfähigkeit der Sicherheitskräfte, es zu bekämpfen. Der Be­schwerdeführer sei am (...) November 2013 zusammengeschlagen wor­den. Entführungen und Folter seien insbesondere im Osten der Ukraine ver­breitet. Aber auch die Strafver­folgungsbehörden in C._______ würden - so gemäss einem UNHCR-Bericht - nicht als unabhängig eingeschätzt. Der Fall des Be­schwerdeführers und seiner Familie sei in Medien geschil­dert worden, was die Gefähr­dung akzentuiere. Noch heute würden Ver­wandte ihretwegen unter Druck gesetzt. Hinzu komme beim Beschwerdefüh­rer die Gefahr der Diskriminierung wegen der Roma-Zugehö­rigkeit. Generell seien seine Vorbringen als glaubhaft einzuschät­zen. Er habe sich konsistent, lebensnah, übereinstimmend, detailliert und nicht widersprüchlich geäussert. E.e Der Vollzug der Wegweisung würde nach dem Gesagten insbeson­dere wegen der Schutzlosigkeit des Beschwerdeführers und der drohen­den militärischen Einziehung gegen die relevanten gesetzlichen Bestim­mun­gen verstossen. E.f Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Akten des erstinstanz­li­chen Verfahrens, eine Vorladung der Staatsanwaltschaft der E._______ für den (...) August 2014, eine Notiz, wonach er aufge­fordert worden sei, am (...) Juli 2014 mit diversen Unterlagen bei der zu­ständigen Militärabteilung zu erscheinen, zwei Schreiben von Verwand­ten sowie zwei Arztberichte (den Beschwerdeführer und dessen Stiefvater betreffend) samt Kurzübersetzungen und aktuellen Fotos sowie ei­nen UNHCR-Bericht vom 15. Juli 2014 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2014 stellte das Gericht unter anderem fest, der Beschwerdeführer könne respektive müsse den Ab­schluss des Verfahrens grundsätzlich im Transitbereich des Flughafens B._______ abwarten. Die Verweigerung der Einreise nach Art. 22 Abs. 2 AsylG könne bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Art. 23 Abs. 1 AsylG angefochten werden (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Letz­tere sei im vorliegenden Verfahren bereits ergangen. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsor­tes am Flughafen oder an einem anderen ge­eigneten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG könne jederzeit mittels Beschwerde bean­tragt werden (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Die Situation im Transitbereich des Flughafens weise nicht den Standard eines Asylzentrums verbunden mit entsprechenden technologischen Möglichkeiten auf, und die Kommuni­kation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsvertre­ter könne erschwert sein. Es werde indes nicht geltend gemacht, der Kon­takt sei unmöglich. Die gerügte Aufenthaltssituation erscheine nicht schon per se als rechtswidrig, zumal sie auf eine maximale Dauer von 60 Tagen beschränkt sei. Die weite­ren Argumente des Beschwerdeführers sprächen mangels Stringenz ebenfalls nicht hinreichend gegen einen weite­ren Verbleib im Rahmen der gesetzli­chen Maximaldauer. Das Ge­such um eine aus seiner Sicht adäqatere Unterbringungs­möglichkeit bis zum Verfahrensabschluss sei daher abzuwei­sen. Das Gesuch um Aktenein­sicht bezüglich der Akte A 8 sei abzuweisen, zumal es sich bei Überprüfungen der Echtheit von Dokumenten praxisgemäss um Akten handle, in deren vollstän­dige Einsicht aufgrund überwiegender öffentli­cher Interessen kein Anspruch bestehe und deren wesentlicher Inhalt (dass keine Fälschungs­merkmale er­kannt werden konnten) bereits offenge­legt worden sei. Hingegen unterlägen die eingereichten Beweismit­tel (A 19, Militärbüchlein und Bericht über die Bank) dem Akten­einsichtsrecht. Dem Rechtsvertreter sei zumindest die Möglichkeit einzuräu­men, diese vor Ort einzusehen. Das BFM sei gehalten, dieser Vor­gabe umgehend nachzukommen. Der beantragten Verfahrensvereini­gung werde durch eine koordinierte Verfahrensführung Rechnung getra­gen. G. Am 19. September 2014 gewährte das BFM die angeordnete Aktenein­sicht. H. Am 19. September 2014 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen­den Akteneinsicht am Flughafen. In seiner ergänzen­den Eingabe vom 20. September 2014 hielt er fest, die Vorinstanz habe die NGO-Berichte zu den Umtrieben von F._______ und dessen Gefolgsleuten im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend berücksich­tigt. Im Falle der Rückkehr wären die Beschwerdeführenden den mafiösen Strukturen schutzlos ausgesetzt. Der Eingabe lagen Berichte der er­wähnten NGO bei. I. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die Rechtmässigkeit des Aufenthalts des Be­schwerdeführers in der Transitzone sei bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2014 festgestellt wor­den. Die beiden eingereichten Schreiben im Zusammenhang mit dem Mi­litärdienst des Beschwerdeführers könnten nicht beurteilt werden. Falls es sich um Kopien handle, hätten sie aufgrund von Manipulationsmöglich­keiten einen geringen Beweiswert. Sie seien nicht übersetzt worden. In der Beschwerde werde nicht erklärt, unter welchen Umständen sie hätten beschafft werden können. Darüber hinaus falle auf, dass er die beiden Vor­ladungen bei der Anhörung nicht erwähnt habe. Es sei aber davon aus­zugehen, dass er über die Existenz eines erneuten Militäraufgebots noch vor der Anhörung in Kenntnis gesetzt worden sei. J. Mit Replik vom 8. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an den bisheri­gen Vorbringen fest. Insbesondere wurde erneut darauf hingewiesen, dass im Flughafenverfahren angesichts der verkürzten Verfahrensfristen die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahren angezeigt wäre. Sodann wurden weitere Beweismitteln beziehungsweise Übersetzungen nachgereicht.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Ände­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Bei der Zwischenverfügung vom 20. August 2014 handelt es sich um eine Zwischenverfügung, die nur mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Auch diesbezüglich sind demnach die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersu­chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli­chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Par­teien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir­ken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht sel­ber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwir­kung verweigert. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende ver­pflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müs­sen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f). Der Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter an­derem, dass die verfü­gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat­sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be­rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder­schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfas­sung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebe­nen­falls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag­weite des Entscheides ein Bild ma­chen können, wobei sich die verfü­gende Behörde allerdings nicht aus­drück­lich mit jeder tatbeständlichen Be­hauptung und jedem rechtlichen Ein­wand auseinandersetzen muss, son­dern sich auf die wesentlichen Ge­sichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Es trifft zwar zu, dass die Hilfswerkvertretung bei der Anhörung des Be­schwerdeführers erst 50 Minuten nach Beginn der Anhörung vor Ort war. In der Folge hatte sie aber immer wieder Gelegenheit sich einzubrin­gen, und gab wiederholt zu erkennen, dass sie keine weiteren Fragen mehr habe (A 18/20 Antworten 75, 137 ff., 152, und 158 f.). Ferner bestä­tigte der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung die Korrektheit des rückübersetzten Protokolls. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihm durch das verspätete Erscheinen der Hilfswerkvertretung ein rele­vanter Nachteil entstanden ist. Auch im Übrigen entfaltet die Anhörung volle Rechtswirkung, selbst wenn die Hilfswerkvertretung trotz Einladung gar nicht erscheint (vgl. Art. 25 Abs. 2 AsylVO1) Im Weiteren erscheint die Vorgehens­weise der Befragungsperson anlässlich der Anhörung (Unterbrechen des Beschwerdeführers bei Schilderungen der allgemeinen Lage in der Uk­raine) als zulässig, ging es doch primär darum, seine persönliche Betroffen­heit zu eruieren (A 18/20 Antworten 80 ff.).

E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Zuweisung der Transitzone des Flughafens als Aufenthaltsort - im Rahmen der noch möglichen Rü­gen ge­mäss Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG - eine Gehörsverletzung erbli­ckt, muss ihm widersprochen werden. Bereits in der Zwischenverfü­gung des Ge­richts vom 18. September 2014 wurde auf die Gesetzeskonfor­mität die­ses Aufenthalts bis zu 60 Tagen hingewiesen. In der detaillierten vorins­tanzlichen Vernehmlassung vom 30. September 2014 im Verfahren D-5153/2014 wurde aufgezeigt, dass der dortige Aufenthalt der Stellung ei­ner in die Schweiz eingereisten asylsuchenden Person nahe kommt (vgl. Bst. I. im entsprechenden Urteil heutigen Datums). Als unangenehm wurde verständlicherweise empfunden, dass die elektronischen Geräte sichergestellt worden waren. Die Geräte wurden jedoch nach einigen Tagen mit Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens wieder ausgehändigt, weshalb nicht von einem übermässigen oder unverhältnismässigen Vorgehen gesprochen werden kann. Schliesslich ist festzuhalten, dass Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt wurden und dem Beschwerdeführer wohl auch Adressen von Rechtsberatungsstellen, die für ihn angesichts seines familiären Hintergrundes offensichtlich erschwinglich gewesen wären, zugänglich gemacht worden sind (vgl. Art. 7 Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich [SR 142.311.23]). Dem Beschwerdeführer ist es denn auch offensichtlich gelungen, selbständig eine Vertretung zu organisieren. Die Rüge des Be­schwerdeführers, er sei einem unfairen Verfahren ausgesetzt gewe­sen, greift mit­hin ins Leere.

E. 4.3 Im Weiteren wurde bereits mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 18. Septem­ber 2014 die Einsicht in die Akte A 8 abgewiesen und das BFM aufgefordert, Einsicht in die Beweismittel samt Beweismittelverzeich­nis zu gewähren. Dieser Aufforderung ist das BFM am 19. September 2014 nachgekommen und der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 20. September 2014 ergänzend dazu geäussert.

E. 4.4 Hingegen ist die Rüge bezüglich der Zwischenverfügung des BFM vom 20. August 2014 betreffend Akteneinsicht teilweise zu bestätigen. Das BFM hat es zu Unrecht verweigert, in die Zuweisungsverfügung des BFM vom 16. August 2014 und die eingereichten Beweismittel die Einsicht zu geben. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG sind entsprechende Akten jederzeit zugänglich zu machen. Insofern hat das BFM mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Rechtsprechung hat aber aus prozessökono­mischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Ge­hörsverlet­zungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sa­che an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdein­stanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbe­stand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die feh­lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind als erfüllt zu erachten. So kam die Vorinstanz der Anweisung des Gerichts nach und gewährte am 19. September 2014 Akteneinsicht. Zudem gab das BFM dem Rechtsvertreter Gelegen­heit, die Akten vor Ort einzuse­hen. Der geheilten Gehörsverletzung ist jedoch im Rahmen der Kostenfolge gebührend Rechnung zu tragen. Im Weiteren be­steht entgegen den Beschwerdevorbringen kein Grund, die Praxis des BFM zu Art. 27 Abs. 3 VwVG (Edition von Befra­gungsprotokollen erst nach abgeschlossener Untersuchung) in Frage zu stellen, da dabei regel­mässig Gründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zu erkennen sind. Schliesslich erübrigt sich der beantragte zweite Schriften­wechsel, da im Rahmen des ersten nach gewährter Aktenein­sicht das Replikrecht einge­räumt wurde.

E. 4.5 Die weiteren Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit den Berichten einer NGO auseinandergesetzt be­ziehungs­weise sie gehe von einem unvollständigen und unzutreffen­den Sachver­halt aus, treffen ebenfalls nicht zu. So wurden namentlich der direkt betroffe­nen Mutter des Beschwerdeführers bei der Anhörung wiederholt Fra­gen zur besagten Gruppierung gestellt, und die vorgebrachte Gefähr­dungslage wurde auch im hier angefochtenen Entscheid (im Sinne einer nicht bestehenden Gefahr von Reflexverfolgung) gewürdigt. Auch die gel­tend gemachte Gefährdung wegen der Tätigkeit für die erwähnte Bank ist vom BFM adäquat berücksichtigt worden.

E. 4.6 Die beantragte Kassation wegen Verfahrensmängel kommt mithin nicht in Betracht.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer fürchtet sich vor einer Reflexverfolgung wegen der insbesondere gegen seine Mutter gerichteten Behelligungen durch eine von F._______ dominierte mafiöse Organisation. Im Verfahren seiner El­tern, welches mit Urteil heutigen Datums ebenfalls negativ entschieden wird, hält das Gericht fest, die angeblich auch noch aktuell drohende Verfol­gung durch die Organisation sei nicht glaubhaft (E. 6). Substanzi­ierte Aussagen, welche dieser Einschätzung entgegenstehen würden, fin­den sich entgegen den Rekursvorbringen auch in den Akten des Beschwer­deführers nicht. So sind seine Angaben zu politischen Belangen vor Ort und zu den seiner Mutter widerfahrenen Behelligungen dürftig aus­gefallen. Insbesondere vermochte auch er nicht darzulegen, weshalb die Mutter aktuell nach wie vor im Fokus von F._______ stehen sollte (A 18/20 Antworten 86 ff. und 132 ff.). Demzufolge ist auch für ihn keine relevante diesbezügliche Gefährdung ersichtlich. Die von ihm diesbezüglich einge­reichten Beweismittel sind - wie im Urteil seiner Eltern ausgeführt - nicht hin­reichend beweistauglich.

E. 6.2 Behelligungen wegen seiner Arbeit bei der Bank durch prorussische Schergen sind beim Beschwerdeführer zwar nicht auszuschliessen. Die Schilderung des einzigen ihn konkret betreffenden Vorfalls eine Woche vor der Ausreise muss indes als ausgesprochen stereotyp bezeichnet wer­den. Sie weist keine Realkennzeichen auf und vermittelt nicht den Ein­druck von einem tatsächlich erfolgten Angriff (A 18/20 Antworten 38 ff.). Entgegen den Beschwerdevorbringen sind so die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit nicht erfüllt. Unbesehen dieser Sachlage weist das BFM zudem zu Recht auf die fragliche Asylrelevanz eines solchen Vor­falls hin. Die weitere Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen der Roma-Abstammung behelligt zu werden, ist zwar subjektiv nach­vollzieh­bar. Hinweise für eine diesbezüglich konkret drohende Ge­fahr können den Akten indes auch bei ihm nicht entnommen werden. Schliesslich er­wähnte er den angeblichen Vorfall vom (...) November 2013 erst auf Be­schwerdeebene. Unbese­hen dieser Sachlage ist dieses Ereignis neun Mo­nate vor der Aus­reise wiederum nicht als fluchtrelevant zu qualifizie­ren, zumal eine andauernde Verfol­gungssituation im Zusammenhang mit F._______ für den Zeitpunkt der Ausreise ja verneint wurde.

E. 6.3.1 Nebst den bereits erwähnten Verfolgungsgründen befürchtet der Be­schwerdeführer den Einzug in die Armee. In diesem Zusammenhang macht er geltend, gemäss der Vorladung der Staatsanwaltschaft E._______ sei er für den (...) August 2014 vorgeladen wor­den, um sein Nichterscheinen an der sogenannten (...) zu rechtfertigen. Diese habe insbesondere im Zusammenhang mit dem Gesetz der "teilweisen Mobilisierung" stattgefunden. Die ferner eingereichte Notiz besage, dass er aufgefordert worden sei, am (...) Juli 2014 mit diversen Unterlagen bei der zuständigen Militärabteilung zu er­scheinen.

E. 6.3.2 Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang zu Recht fest, den ein­gereichten Dokumenten komme - falls es sich um Kopien handle - auf­grund von Manipulationsmöglichkeiten ein geringer Beweiswert zu. In der Beschwerde werde nicht erklärt, unter welchen Umständen der Be­schwerdeführer sie habe beschaffen können. Darüber hinaus falle auf, dass die beiden Vorladungen bei der Anhörung nicht erwähnt worden seien. Die vom BFM thematisierte abschliessende Beurteilung der Doku­mente kann unterbleiben. So ist es das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militär­dienst einzuberufen. Dass die allfällige militäri­sche Inpflichtnahme in der Uk­raine beim Beschwerdeführer aus asylrele­vanten Motiven erfolgen würde, kann den Akten nicht entnommen wer­den. Es wäre auch in keiner Weise offenkundig, dass er bei einem Kampfeinsatz im Osten an der Front eingesetzt würde. Allfällige strafrechtli­che oder disziplinari­sche Mass­nahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Mili­tär­dienstpflicht wären daher grundsätzlich nicht als politisch beziehungsweise religiös motivierte oder menschenrechts­widrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten, sollte er entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise tatsächlich einberufen werden.

E. 7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwer­deführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät­zung ver­mögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stich­haltig­keit nichts zu ändern. Auch die Beweismittel rechtfertigen nach dem Gesag­ten keine andere Einschätzung.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub­haft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei­ner Aus­schaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtli­cher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver­botenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Pra­xis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine kon­krete Gefahr («real risk») nach­weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie­bung Folter oder unmenschliche Be­handlung dro­hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Men­schenrechtssitua­tion in der Ukraine lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig er­scheinen. Nach dem Gesag­ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­mei­ne Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund de­rer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zu­mut­bar zu bezeichnen.

E. 9.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ und mithin nicht aus dem Osten des Landes, wo erneut Kampfhandlungen stattfinden. Seine Fa­milie verfügt offenbar nach wie vor über Vermögen und soziale Bezugs­punk­te vor Ort. Er ist gut ausgebildet und verfügt über Berufserfah­rung. Es ist entsprechend nicht davon aus­zugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Ukraine dort in eine exis­tenzgefähr­dende Situa­tion gerät. Zudem ist ihm unbenommen, im Sinne einer inner­staatli­chen Aufenthaltsalternative beispielsweise in G._______ Wohnsitz zu nehmen. Anzufügen ist, dass die von den Eltern des Beschwerdeführers gel­tend ge­machte Gefährdung in Georgien - woher sein Stiefvater stammt - we­gen kaukasischer Banditen nicht hinreichend konkret auf entspre­chende Nachteile hinweist. Ent­sprechend könnte der Beschwerdeführer al­lenfalls auch dort zusammen mit den Angehörigen Wohnsitz nehmen.

E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän­di­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög­lich zu bezeich­nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 20. August 2014 Bundesrecht teilweise verletzte. Die entsprechende Gehörsverletzung konnte jedoch auf Beschwerdeebene geheilt werden. Die angefochtene Verfügung vom 4. September 2014 verletzt Bun­desrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist in diesem Sinne ab­zuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten dem Beschwerde­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge­samt Fr. 300.- fest­zusetzen (Art. 1-3 VGKE [SR 173.320.2]).

E. 11.2 Sodann ist bezüglich der Akteneinsicht vom partiellen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, zumal der entsprechende Aufwand hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren hat die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5161/2014 Urteil vom 10. Oktober 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Ukraine, vertreten durch Karl Kümin, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren) und Akteneinsicht; Verfügungen des BFM vom 20. August 2014 und 4. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Am 16. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer am Flughafen B._______ um Asyl. Er war in Begleitung seiner Mutter, seines Stiefvaters und seiner Schwester (vgl. Verfahren D-5153/2014). Das BFM verweigerte ihm mit glei­chentags eröffneter Zwi­schenverfügung vom 16. August 2014 gestützt auf Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flug­hafens B._______ als Aufent­haltsort zu. B. Am 19. August 2014 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der zuständigen Behörde seine Mandatsübernahme an. Am 20. Au­gust 2014 beantragte er die Aktenedition. Er ersuchte insbesondere um Ein­sicht in das Einvernahmeprotokoll der Erstbefragung, in die Verfügun­g über die verweigerte Einreise und um Zustellung der Beweis­mittel in Ko­pie. Die Vorinstanz wies das Gesuch noch am gleichen Tag unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG ab. C. Die Befragung zur Person fand am 17. August 2014 statt. Am 28. August 2014 führte das BFM die Anhörung durch. C.a Der Beschwerdeführer machte geltend, der Ethnie der Roma anzugehö­ren. Dies habe er verheimlicht. Er habe sich juristisch ausbilden lassen und bei einer Bank in C._______ - seinem Wohnort - gearbeitet. Er habe fünf Mitarbeitende geführt. Seine Aufgabe habe darin bestanden, säu­mige Schuldner zu betreiben. Bei andauernder Zahlungsverweigerun­gen sei der Rechtsweg beschritten worden. Die Flucht aus dem Heimat­land sei durch die mafiöse Verfolgung seiner Familie bedingt gewesen. Seine Mutter habe im Juni 2013 in der Öffentlichkeit eine proeuropäische Rede gehalten und den damals im Amt stehenden Präsi­denten und des­sen Partei der Regionen als Kriminelle gebrand­markt. In der Folge sei es zu den von ihr geschilderten Vorfällen gekommen (vgl. dazu Bst. C.a im Verfahren D-5153/2014, welches ebenfalls mit Urteil heutigen Datums abge­schlossen wird). Zudem sei sein Arbeitgeber in der Bank proukrai­nisch eingestellt gewesen. Es hätten sich Anschläge auf Abteilungen die­ser Privatbank durch die prorussische Seite ereignet. Das Leben für die An­gestellten sei sehr gefährlich geworden. Man habe ihn eine Woche vor der Ausreise geschlagen, bedroht und gesagt, wenn er nicht kündige, ge­wärtige er gravierende Nachteile. Falls er dort weitergearbeitet hätte, wäre es mutmasslich zu schwerwiegenden Übergriffen auch auf seine Per­son gekommen. Ferner habe er befürchtet, in die Armee eingezogen zu werden. Massenweise würden Personen auf offener Strasse angehal­ten und ohne Kampferfahrung in die Kriegsgebiete geschickt. Zudem habe er bereits Vorladungen erhalten. In Anbetracht dieser Situation und der generell angespannten Lage vor Ort hätten sich er und seine Angehöri­gen zur Flucht in den Westen entschieden. C.b Für die beim BFM eingereichten Dokumente ist auf die vorinstanzlichen Ak­ten zu verweisen (vgl. dazu u.a. die Auflistungen und Erörterungen in A 9/32 S. 7, A 19/1 und A 20/8 S. 3 und 5). D. D.a Mit Verfügung vom 4. September 2014 - eröffnet am selben Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Au­gust 2014 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Be­grün­dung führte die Vorinstanz aus, gemäss seinen Aussagen habe er 2008 den medizinischen Rekrutierungstest durchlaufen und sei als untauglich er­achtet worden. Dieser Umstand werde mit einem Eintrag in seinem Militär­büchlein bestätigt. In der Folge sei er weiteren medizinischen Untersu­chungen unterzogen und laut seinen Angaben nie aufgefordert wor­den, Dienst zu leisten. In seinem Militärbüchlein sei einzig der Test des Jahres 2008 vermerkt worden. Die von ihm erwähnten weiteren Unter­suchungen habe er nicht belegen können. Zudem seien die diesbezüg­lichen Schilderungen ungereimt ausgefallen. Es sei mithin da­von auszugehen, dass keine weiteren medizinischen Untersuchungen mehr stattgefunden hätten und er 2008 definitiv für untauglich erachtet wor­den sei. Es sei mithin nicht glaubhaft, dass er seitens der Ukraine in den Militärdienst aufgeboten werde. Bei der von ihm geltend gemachten Be­drohung wegen seiner Arbeit eine Woche vor der Ausreise sei fraglich, ob das Vorkommnis überhaupt als asylrelevant bezeichnet werden könne. Unbesehen dieser Sachlage habe er das angebliche Ereignis pauschal und substanzlos geschildert. Überdies habe er den Vorfall auch nicht dem Arbeitgeber gemeldet, was nicht nachvollzogen werden könne. Die Bedro­hungslage sei somit nicht glaubhaft. Es sei ihm auch nicht gelun­gen, die Fokussierung der Mafia auf seine Familie wegen der Rede sei­ner Mutter vom Juni 2013 substanziiert vorzutragen. Er habe sich teil­weise auf blosse Vermutungen beschränkt. Ferner habe er gemäss Anhö­rungsprotokoll die behördliche Kontaktnahme seiner Eltern im Sommer 2014 nicht überzeugend geschildert. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass, von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen. Schliess­lich lasse seine akademische und berufliche Laufbahn nicht auf eine Diskriminierung aus ethnischen Gründen schliessen. D.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumut­bar und möglich. Die aktuelle Lage namentlich im Osten der Ukraine sei zwar angespannt. Es könne indes nicht von einer bürgerkriegsähnlichen oder allgemeinen Gewaltsituation im ganzen Land gesprochen werden. Zu­dem bestünden für den Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Ausbil­dung und Berufserfahrung sowie der familiären Umstände auch keine indivi­duellen Vollzugshindernisse. Es sei davon auszugehen dass er sich in der Ukraine wie­der eine Existenz aufbauen könne. E. E.a Mit Eingabe seiner Rechtsver­tre­tung vom 11. September 2014 focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesver­wal­tungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Verfü­gung, die Aner­kennung als Flüchtling verbunden mit Asylgewährung so­wie eventuali­ter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu­mut­barkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner ersuchte er um Fest­stel­lung, die Verweigerung der Akteneinsicht gemäss der BFM-Zwi­schenverfü­gung vom 20. August 2014 verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 f. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG. Ausserdem beantragte er die Feststellung der Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der Zuwei­sung in den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort. Entspre­chend sei ihm die Einreise in die Schweiz für die Dauer des Verfah­rens zu gestatten. Das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfah­ren D-5153/2014 ([Stief-]Eltern und Schwester) zu vereinigen. Eventuali­ter seien die Akten dieses erstinstanzlichen Verfahrens (N ...) beizuziehen. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die vorinstanzli­chen Akten A 8 und A 19 sowie in das im angefochte­nen Entscheid unter Ziff. 1.2 erwähnte Mili­tärbüchlein und die an selber Stelle erwähnten Berichte über die An­schläge auf die ukrainische D._______ zu gewähren. Es sei ein zwei­ter Schriftenwechsel anzuordnen, damit sich der Beschwerde­führer zu al­len erheblichen Akten äussern könne. Es sei ihm eventualiter Gelegenheit einzuräumen, nach der beantragten Akten­einsicht diesbezüglich Stellung zu nehmen. E.b Zur Begründung der Anträge machte der Beschwerdeführer insbe­son­dere geltend, es sei bedenklich, dass Asylsuchende, welche auf le­ga­lem Weg per Flugzeug direkt vom Heimatland an die Schweizer Grenze flüchteten, im Flughafenverfahren schlechter gestellt seien als eine Per­son, welche auf illegalem Weg in die Schweiz gelange. Die Zuwei­sung in die Transitzone als Aufenthaltsbereich stelle eine lange und unverhältnis­mässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit dar. Es liege eine Verlet­zung des Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV sowie des Rechts auf Privat- und Familienle­ben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV respektive Art. 8 Abs. 1 EMRK und des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 BV und Art. 10 Abs. 1 EMRK vor. Diese schwerwiegen­den Freiheitsbe­schränkungen seien nicht notwendig und nicht verhältnis­mässig. Es sei für den Beschwerdeführer schwieriger und kostspieliger, vom Flughafen aus einen Anwalt zu kontaktie­ren und mit diesem zu verkehren. Aus finan­ziellen Gründen habe er auch nicht die Teilnahme des Rechtsvertre­ters an der Anhörung bewirken können. Das Flughafenverfahren sehe für das erstinstanzlichen Abschnitt keinen unentgeltlichen Rechtsvertreter vor, was aber schon aufgrund der verkürzten Beschwerdefrist angebracht wäre. Ausserdem seien dem Mandanten elektro­nische Geräte abgenom­men worden. Insgesamt seien die Verfah­rensrechte erheblich einge­schränkt. Von einem fairen Verfahren könne keine Rede sein. E.c Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer mit angefochtener Zwischen­verfügung vom 20. August 2014 die Akteneinsicht verweigert wor­den. Als Grund habe das BFM angegeben, dass die Untersuchung zu den Asylvor­bringen noch nicht abgeschlossen sei (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Diese Praxis verstosse wie erwähnt gegen die relevanten Bestim­mungen. Die angefochtene Verfügung sei wegen dieser Gehörsver­letzung aufzuheben. Auch wenn nach Fällung des Endent­scheids zumindest ein Teil der Verfahrensakten übermittelt worden sei, be­stehe ein grundsätzliches Klärungs­bedürf­nis dieser Praxis des BFM. Vor­liegend sei insbesondere um Einsicht in das Einvernahmeprotokoll der Erstbefragung, die Verfü­gung über die verweigerte Einreise und Zustel­lung der Beweismittel in Ko­pie ersucht worden. Es hätten keine überwiegen­den Geheimhaltungsinte­ressen bestanden. Die Einsicht­nahme seien zu Un­recht verweigert worden. In das Einvernahmeprotokoll dürfe die Einsicht zwar maximal bis zum Abschluss der Untersuchung ver­weigert werden. Die erforderlichen Geheimhaltungsinteressen seien aber nicht gegeben ge­wesen. Ausserdem habe die Beschwerdefrist nur fünf Tage betragen. Un­abhängig davon seien aktuell immer noch nicht alle erwähnten Akten ediert worden. Im Weiteren sei bei der Anhörung des Beschwerdeführers erst nach 50 Minu­ten eine Hilfswerkvertretung dabei gewesen. Diese habe vermerkt, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung keine Äusserungen zur allge­meinen Situation in der Ukraine habe machen können. Auch diese Um­stände sprächen gegen ein faires Verfahren. E.d Zur Gefährdung in der Ukraine brachte der Beschwerdeführer vor, er befürchte insbesondere, im Falle der Rückkehr gegen sein Gewissen, ge­gen seinen Willen und gegen seine religiöse Überzeugung in die Armee ein­gezogen und an die Front geschickt zu werden. Die Vorinstanz ver­kenne die Glaubhaftigkeit der Erklärung des Beschwerdeführers dafür, dass er bei späteren Terminen im Hinblick auf den zu leistenden Militär­dienst das Militärbüchlein nicht mehr mitgenommen habe, weshalb auch ent­sprechende Einträge fehlen würden. Gemäss der jetzt eingereichten Vor­ladung der Staatsanwaltschaft der E._______ sei er für den (...) August 2014 vorgeladen worden, um sein Nichterscheinen an der sogenannten (...) zu rechtfertigen. Diese habe insbe­sondere im Zusammenhang mit dem Gesetz der "teilweisen Mobilisie­rung" stattgefunden. Die ferner eingereichte Notiz besage, dass er aufgefordert worden sei, am (...) Juli 2014 mit diversen Unterlagen bei der zuständigen Militärabteilung zu erscheinen. Nach dem Gesagten müsse er konkret befürchten, im Krieg bei Kampfhandlungen eingesetzt zu werden. Im Weiteren seien seine Angst zu Behelligungen wegen sei­ner Arbeit bei der Bank durch prorussische Schergen durchaus begrün­det. Das BFM verkenne deren Glaubhaftigkeit. Hinzu komme die Gefahr der Reflexverfolgung wegen der Gefährdung seiner Eltern. Sie seien in den Fokus mafiöser Kreise mit dem Drahtzieher F._______ geraten. Der Organisa­tion stünden einflussreiche Perso­nen der Partei der Regionen nahe. Diese Personen seien aktuell - wenn auch auf andere Parteien ver­teilt - immer noch an der Macht. Das organi­sierte Verbrechen profi­tiere von der Unfähigkeit der Sicherheitskräfte, es zu bekämpfen. Der Be­schwerdeführer sei am (...) November 2013 zusammengeschlagen wor­den. Entführungen und Folter seien insbesondere im Osten der Ukraine ver­breitet. Aber auch die Strafver­folgungsbehörden in C._______ würden - so gemäss einem UNHCR-Bericht - nicht als unabhängig eingeschätzt. Der Fall des Be­schwerdeführers und seiner Familie sei in Medien geschil­dert worden, was die Gefähr­dung akzentuiere. Noch heute würden Ver­wandte ihretwegen unter Druck gesetzt. Hinzu komme beim Beschwerdefüh­rer die Gefahr der Diskriminierung wegen der Roma-Zugehö­rigkeit. Generell seien seine Vorbringen als glaubhaft einzuschät­zen. Er habe sich konsistent, lebensnah, übereinstimmend, detailliert und nicht widersprüchlich geäussert. E.e Der Vollzug der Wegweisung würde nach dem Gesagten insbeson­dere wegen der Schutzlosigkeit des Beschwerdeführers und der drohen­den militärischen Einziehung gegen die relevanten gesetzlichen Bestim­mun­gen verstossen. E.f Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Akten des erstinstanz­li­chen Verfahrens, eine Vorladung der Staatsanwaltschaft der E._______ für den (...) August 2014, eine Notiz, wonach er aufge­fordert worden sei, am (...) Juli 2014 mit diversen Unterlagen bei der zu­ständigen Militärabteilung zu erscheinen, zwei Schreiben von Verwand­ten sowie zwei Arztberichte (den Beschwerdeführer und dessen Stiefvater betreffend) samt Kurzübersetzungen und aktuellen Fotos sowie ei­nen UNHCR-Bericht vom 15. Juli 2014 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2014 stellte das Gericht unter anderem fest, der Beschwerdeführer könne respektive müsse den Ab­schluss des Verfahrens grundsätzlich im Transitbereich des Flughafens B._______ abwarten. Die Verweigerung der Einreise nach Art. 22 Abs. 2 AsylG könne bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Art. 23 Abs. 1 AsylG angefochten werden (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Letz­tere sei im vorliegenden Verfahren bereits ergangen. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsor­tes am Flughafen oder an einem anderen ge­eigneten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG könne jederzeit mittels Beschwerde bean­tragt werden (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Die Situation im Transitbereich des Flughafens weise nicht den Standard eines Asylzentrums verbunden mit entsprechenden technologischen Möglichkeiten auf, und die Kommuni­kation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsvertre­ter könne erschwert sein. Es werde indes nicht geltend gemacht, der Kon­takt sei unmöglich. Die gerügte Aufenthaltssituation erscheine nicht schon per se als rechtswidrig, zumal sie auf eine maximale Dauer von 60 Tagen beschränkt sei. Die weite­ren Argumente des Beschwerdeführers sprächen mangels Stringenz ebenfalls nicht hinreichend gegen einen weite­ren Verbleib im Rahmen der gesetzli­chen Maximaldauer. Das Ge­such um eine aus seiner Sicht adäqatere Unterbringungs­möglichkeit bis zum Verfahrensabschluss sei daher abzuwei­sen. Das Gesuch um Aktenein­sicht bezüglich der Akte A 8 sei abzuweisen, zumal es sich bei Überprüfungen der Echtheit von Dokumenten praxisgemäss um Akten handle, in deren vollstän­dige Einsicht aufgrund überwiegender öffentli­cher Interessen kein Anspruch bestehe und deren wesentlicher Inhalt (dass keine Fälschungs­merkmale er­kannt werden konnten) bereits offenge­legt worden sei. Hingegen unterlägen die eingereichten Beweismit­tel (A 19, Militärbüchlein und Bericht über die Bank) dem Akten­einsichtsrecht. Dem Rechtsvertreter sei zumindest die Möglichkeit einzuräu­men, diese vor Ort einzusehen. Das BFM sei gehalten, dieser Vor­gabe umgehend nachzukommen. Der beantragten Verfahrensvereini­gung werde durch eine koordinierte Verfahrensführung Rechnung getra­gen. G. Am 19. September 2014 gewährte das BFM die angeordnete Aktenein­sicht. H. Am 19. September 2014 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen­den Akteneinsicht am Flughafen. In seiner ergänzen­den Eingabe vom 20. September 2014 hielt er fest, die Vorinstanz habe die NGO-Berichte zu den Umtrieben von F._______ und dessen Gefolgsleuten im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend berücksich­tigt. Im Falle der Rückkehr wären die Beschwerdeführenden den mafiösen Strukturen schutzlos ausgesetzt. Der Eingabe lagen Berichte der er­wähnten NGO bei. I. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die Rechtmässigkeit des Aufenthalts des Be­schwerdeführers in der Transitzone sei bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2014 festgestellt wor­den. Die beiden eingereichten Schreiben im Zusammenhang mit dem Mi­litärdienst des Beschwerdeführers könnten nicht beurteilt werden. Falls es sich um Kopien handle, hätten sie aufgrund von Manipulationsmöglich­keiten einen geringen Beweiswert. Sie seien nicht übersetzt worden. In der Beschwerde werde nicht erklärt, unter welchen Umständen sie hätten beschafft werden können. Darüber hinaus falle auf, dass er die beiden Vor­ladungen bei der Anhörung nicht erwähnt habe. Es sei aber davon aus­zugehen, dass er über die Existenz eines erneuten Militäraufgebots noch vor der Anhörung in Kenntnis gesetzt worden sei. J. Mit Replik vom 8. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an den bisheri­gen Vorbringen fest. Insbesondere wurde erneut darauf hingewiesen, dass im Flughafenverfahren angesichts der verkürzten Verfahrensfristen die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahren angezeigt wäre. Sodann wurden weitere Beweismitteln beziehungsweise Übersetzungen nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Ände­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Bei der Zwischenverfügung vom 20. August 2014 handelt es sich um eine Zwischenverfügung, die nur mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Auch diesbezüglich sind demnach die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersu­chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli­chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Par­teien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir­ken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht sel­ber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwir­kung verweigert. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende ver­pflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müs­sen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f). Der Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter an­derem, dass die verfü­gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat­sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be­rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder­schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfas­sung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebe­nen­falls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag­weite des Entscheides ein Bild ma­chen können, wobei sich die verfü­gende Behörde allerdings nicht aus­drück­lich mit jeder tatbeständlichen Be­hauptung und jedem rechtlichen Ein­wand auseinandersetzen muss, son­dern sich auf die wesentlichen Ge­sichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Es trifft zwar zu, dass die Hilfswerkvertretung bei der Anhörung des Be­schwerdeführers erst 50 Minuten nach Beginn der Anhörung vor Ort war. In der Folge hatte sie aber immer wieder Gelegenheit sich einzubrin­gen, und gab wiederholt zu erkennen, dass sie keine weiteren Fragen mehr habe (A 18/20 Antworten 75, 137 ff., 152, und 158 f.). Ferner bestä­tigte der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung die Korrektheit des rückübersetzten Protokolls. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihm durch das verspätete Erscheinen der Hilfswerkvertretung ein rele­vanter Nachteil entstanden ist. Auch im Übrigen entfaltet die Anhörung volle Rechtswirkung, selbst wenn die Hilfswerkvertretung trotz Einladung gar nicht erscheint (vgl. Art. 25 Abs. 2 AsylVO1) Im Weiteren erscheint die Vorgehens­weise der Befragungsperson anlässlich der Anhörung (Unterbrechen des Beschwerdeführers bei Schilderungen der allgemeinen Lage in der Uk­raine) als zulässig, ging es doch primär darum, seine persönliche Betroffen­heit zu eruieren (A 18/20 Antworten 80 ff.). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Zuweisung der Transitzone des Flughafens als Aufenthaltsort - im Rahmen der noch möglichen Rü­gen ge­mäss Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG - eine Gehörsverletzung erbli­ckt, muss ihm widersprochen werden. Bereits in der Zwischenverfü­gung des Ge­richts vom 18. September 2014 wurde auf die Gesetzeskonfor­mität die­ses Aufenthalts bis zu 60 Tagen hingewiesen. In der detaillierten vorins­tanzlichen Vernehmlassung vom 30. September 2014 im Verfahren D-5153/2014 wurde aufgezeigt, dass der dortige Aufenthalt der Stellung ei­ner in die Schweiz eingereisten asylsuchenden Person nahe kommt (vgl. Bst. I. im entsprechenden Urteil heutigen Datums). Als unangenehm wurde verständlicherweise empfunden, dass die elektronischen Geräte sichergestellt worden waren. Die Geräte wurden jedoch nach einigen Tagen mit Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens wieder ausgehändigt, weshalb nicht von einem übermässigen oder unverhältnismässigen Vorgehen gesprochen werden kann. Schliesslich ist festzuhalten, dass Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt wurden und dem Beschwerdeführer wohl auch Adressen von Rechtsberatungsstellen, die für ihn angesichts seines familiären Hintergrundes offensichtlich erschwinglich gewesen wären, zugänglich gemacht worden sind (vgl. Art. 7 Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich [SR 142.311.23]). Dem Beschwerdeführer ist es denn auch offensichtlich gelungen, selbständig eine Vertretung zu organisieren. Die Rüge des Be­schwerdeführers, er sei einem unfairen Verfahren ausgesetzt gewe­sen, greift mit­hin ins Leere. 4.3 Im Weiteren wurde bereits mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 18. Septem­ber 2014 die Einsicht in die Akte A 8 abgewiesen und das BFM aufgefordert, Einsicht in die Beweismittel samt Beweismittelverzeich­nis zu gewähren. Dieser Aufforderung ist das BFM am 19. September 2014 nachgekommen und der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 20. September 2014 ergänzend dazu geäussert. 4.4 Hingegen ist die Rüge bezüglich der Zwischenverfügung des BFM vom 20. August 2014 betreffend Akteneinsicht teilweise zu bestätigen. Das BFM hat es zu Unrecht verweigert, in die Zuweisungsverfügung des BFM vom 16. August 2014 und die eingereichten Beweismittel die Einsicht zu geben. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG sind entsprechende Akten jederzeit zugänglich zu machen. Insofern hat das BFM mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Rechtsprechung hat aber aus prozessökono­mischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Ge­hörsverlet­zungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sa­che an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdein­stanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbe­stand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die feh­lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind als erfüllt zu erachten. So kam die Vorinstanz der Anweisung des Gerichts nach und gewährte am 19. September 2014 Akteneinsicht. Zudem gab das BFM dem Rechtsvertreter Gelegen­heit, die Akten vor Ort einzuse­hen. Der geheilten Gehörsverletzung ist jedoch im Rahmen der Kostenfolge gebührend Rechnung zu tragen. Im Weiteren be­steht entgegen den Beschwerdevorbringen kein Grund, die Praxis des BFM zu Art. 27 Abs. 3 VwVG (Edition von Befra­gungsprotokollen erst nach abgeschlossener Untersuchung) in Frage zu stellen, da dabei regel­mässig Gründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zu erkennen sind. Schliesslich erübrigt sich der beantragte zweite Schriften­wechsel, da im Rahmen des ersten nach gewährter Aktenein­sicht das Replikrecht einge­räumt wurde. 4.5 Die weiteren Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit den Berichten einer NGO auseinandergesetzt be­ziehungs­weise sie gehe von einem unvollständigen und unzutreffen­den Sachver­halt aus, treffen ebenfalls nicht zu. So wurden namentlich der direkt betroffe­nen Mutter des Beschwerdeführers bei der Anhörung wiederholt Fra­gen zur besagten Gruppierung gestellt, und die vorgebrachte Gefähr­dungslage wurde auch im hier angefochtenen Entscheid (im Sinne einer nicht bestehenden Gefahr von Reflexverfolgung) gewürdigt. Auch die gel­tend gemachte Gefährdung wegen der Tätigkeit für die erwähnte Bank ist vom BFM adäquat berücksichtigt worden. 4.6 Die beantragte Kassation wegen Verfahrensmängel kommt mithin nicht in Betracht. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer fürchtet sich vor einer Reflexverfolgung wegen der insbesondere gegen seine Mutter gerichteten Behelligungen durch eine von F._______ dominierte mafiöse Organisation. Im Verfahren seiner El­tern, welches mit Urteil heutigen Datums ebenfalls negativ entschieden wird, hält das Gericht fest, die angeblich auch noch aktuell drohende Verfol­gung durch die Organisation sei nicht glaubhaft (E. 6). Substanzi­ierte Aussagen, welche dieser Einschätzung entgegenstehen würden, fin­den sich entgegen den Rekursvorbringen auch in den Akten des Beschwer­deführers nicht. So sind seine Angaben zu politischen Belangen vor Ort und zu den seiner Mutter widerfahrenen Behelligungen dürftig aus­gefallen. Insbesondere vermochte auch er nicht darzulegen, weshalb die Mutter aktuell nach wie vor im Fokus von F._______ stehen sollte (A 18/20 Antworten 86 ff. und 132 ff.). Demzufolge ist auch für ihn keine relevante diesbezügliche Gefährdung ersichtlich. Die von ihm diesbezüglich einge­reichten Beweismittel sind - wie im Urteil seiner Eltern ausgeführt - nicht hin­reichend beweistauglich. 6.2 Behelligungen wegen seiner Arbeit bei der Bank durch prorussische Schergen sind beim Beschwerdeführer zwar nicht auszuschliessen. Die Schilderung des einzigen ihn konkret betreffenden Vorfalls eine Woche vor der Ausreise muss indes als ausgesprochen stereotyp bezeichnet wer­den. Sie weist keine Realkennzeichen auf und vermittelt nicht den Ein­druck von einem tatsächlich erfolgten Angriff (A 18/20 Antworten 38 ff.). Entgegen den Beschwerdevorbringen sind so die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit nicht erfüllt. Unbesehen dieser Sachlage weist das BFM zudem zu Recht auf die fragliche Asylrelevanz eines solchen Vor­falls hin. Die weitere Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen der Roma-Abstammung behelligt zu werden, ist zwar subjektiv nach­vollzieh­bar. Hinweise für eine diesbezüglich konkret drohende Ge­fahr können den Akten indes auch bei ihm nicht entnommen werden. Schliesslich er­wähnte er den angeblichen Vorfall vom (...) November 2013 erst auf Be­schwerdeebene. Unbese­hen dieser Sachlage ist dieses Ereignis neun Mo­nate vor der Aus­reise wiederum nicht als fluchtrelevant zu qualifizie­ren, zumal eine andauernde Verfol­gungssituation im Zusammenhang mit F._______ für den Zeitpunkt der Ausreise ja verneint wurde. 6.3 6.3.1 Nebst den bereits erwähnten Verfolgungsgründen befürchtet der Be­schwerdeführer den Einzug in die Armee. In diesem Zusammenhang macht er geltend, gemäss der Vorladung der Staatsanwaltschaft E._______ sei er für den (...) August 2014 vorgeladen wor­den, um sein Nichterscheinen an der sogenannten (...) zu rechtfertigen. Diese habe insbesondere im Zusammenhang mit dem Gesetz der "teilweisen Mobilisierung" stattgefunden. Die ferner eingereichte Notiz besage, dass er aufgefordert worden sei, am (...) Juli 2014 mit diversen Unterlagen bei der zuständigen Militärabteilung zu er­scheinen. 6.3.2 Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang zu Recht fest, den ein­gereichten Dokumenten komme - falls es sich um Kopien handle - auf­grund von Manipulationsmöglichkeiten ein geringer Beweiswert zu. In der Beschwerde werde nicht erklärt, unter welchen Umständen der Be­schwerdeführer sie habe beschaffen können. Darüber hinaus falle auf, dass die beiden Vorladungen bei der Anhörung nicht erwähnt worden seien. Die vom BFM thematisierte abschliessende Beurteilung der Doku­mente kann unterbleiben. So ist es das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militär­dienst einzuberufen. Dass die allfällige militäri­sche Inpflichtnahme in der Uk­raine beim Beschwerdeführer aus asylrele­vanten Motiven erfolgen würde, kann den Akten nicht entnommen wer­den. Es wäre auch in keiner Weise offenkundig, dass er bei einem Kampfeinsatz im Osten an der Front eingesetzt würde. Allfällige strafrechtli­che oder disziplinari­sche Mass­nahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Mili­tär­dienstpflicht wären daher grundsätzlich nicht als politisch beziehungsweise religiös motivierte oder menschenrechts­widrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten, sollte er entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise tatsächlich einberufen werden.

7. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwer­deführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät­zung ver­mögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stich­haltig­keit nichts zu ändern. Auch die Beweismittel rechtfertigen nach dem Gesag­ten keine andere Einschätzung. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub­haft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei­ner Aus­schaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtli­cher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver­botenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Pra­xis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine kon­krete Gefahr («real risk») nach­weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie­bung Folter oder unmenschliche Be­handlung dro­hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Men­schenrechtssitua­tion in der Ukraine lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig er­scheinen. Nach dem Gesag­ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­mei­ne Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund de­rer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zu­mut­bar zu bezeichnen. 9.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ und mithin nicht aus dem Osten des Landes, wo erneut Kampfhandlungen stattfinden. Seine Fa­milie verfügt offenbar nach wie vor über Vermögen und soziale Bezugs­punk­te vor Ort. Er ist gut ausgebildet und verfügt über Berufserfah­rung. Es ist entsprechend nicht davon aus­zugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Ukraine dort in eine exis­tenzgefähr­dende Situa­tion gerät. Zudem ist ihm unbenommen, im Sinne einer inner­staatli­chen Aufenthaltsalternative beispielsweise in G._______ Wohnsitz zu nehmen. Anzufügen ist, dass die von den Eltern des Beschwerdeführers gel­tend ge­machte Gefährdung in Georgien - woher sein Stiefvater stammt - we­gen kaukasischer Banditen nicht hinreichend konkret auf entspre­chende Nachteile hinweist. Ent­sprechend könnte der Beschwerdeführer al­lenfalls auch dort zusammen mit den Angehörigen Wohnsitz nehmen. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän­di­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög­lich zu bezeich­nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 20. August 2014 Bundesrecht teilweise verletzte. Die entsprechende Gehörsverletzung konnte jedoch auf Beschwerdeebene geheilt werden. Die angefochtene Verfügung vom 4. September 2014 verletzt Bun­desrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist in diesem Sinne ab­zuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten dem Beschwerde­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge­samt Fr. 300.- fest­zusetzen (Art. 1-3 VGKE [SR 173.320.2]). 11.2 Sodann ist bezüglich der Akteneinsicht vom partiellen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, zumal der entsprechende Aufwand hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren hat die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: