Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Am 16. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer am Flughafen B._______ um Asyl. Er war in Begleitung seiner Mutter, seines Stiefvaters und seiner Schwester (vgl. Verfahren D-5153/2014). Das BFM verweigerte ihm mit gleichentags eröffneter Zwischenverfügung vom 16. August 2014 gestützt auf Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. B. Am 19. August 2014 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der zuständigen Behörde seine Mandatsübernahme an. Am 20. August 2014 beantragte er die Aktenedition. Er ersuchte insbesondere um Einsicht in das Einvernahmeprotokoll der Erstbefragung, in die Verfügung über die verweigerte Einreise und um Zustellung der Beweismittel in Kopie. Die Vorinstanz wies das Gesuch noch am gleichen Tag unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG ab. C. Die Befragung zur Person fand am 17. August 2014 statt. Am 28. August 2014 führte das BFM die Anhörung durch. C.a Der Beschwerdeführer machte geltend, der Ethnie der Roma anzugehören. Dies habe er verheimlicht. Er habe sich juristisch ausbilden lassen und bei einer Bank in C._______ - seinem Wohnort - gearbeitet. Er habe fünf Mitarbeitende geführt. Seine Aufgabe habe darin bestanden, säumige Schuldner zu betreiben. Bei andauernder Zahlungsverweigerungen sei der Rechtsweg beschritten worden. Die Flucht aus dem Heimatland sei durch die mafiöse Verfolgung seiner Familie bedingt gewesen. Seine Mutter habe im Juni 2013 in der Öffentlichkeit eine proeuropäische Rede gehalten und den damals im Amt stehenden Präsidenten und dessen Partei der Regionen als Kriminelle gebrandmarkt. In der Folge sei es zu den von ihr geschilderten Vorfällen gekommen (vgl. dazu Bst. C.a im Verfahren D-5153/2014, welches ebenfalls mit Urteil heutigen Datums abgeschlossen wird). Zudem sei sein Arbeitgeber in der Bank proukrainisch eingestellt gewesen. Es hätten sich Anschläge auf Abteilungen dieser Privatbank durch die prorussische Seite ereignet. Das Leben für die Angestellten sei sehr gefährlich geworden. Man habe ihn eine Woche vor der Ausreise geschlagen, bedroht und gesagt, wenn er nicht kündige, gewärtige er gravierende Nachteile. Falls er dort weitergearbeitet hätte, wäre es mutmasslich zu schwerwiegenden Übergriffen auch auf seine Person gekommen. Ferner habe er befürchtet, in die Armee eingezogen zu werden. Massenweise würden Personen auf offener Strasse angehalten und ohne Kampferfahrung in die Kriegsgebiete geschickt. Zudem habe er bereits Vorladungen erhalten. In Anbetracht dieser Situation und der generell angespannten Lage vor Ort hätten sich er und seine Angehörigen zur Flucht in den Westen entschieden. C.b Für die beim BFM eingereichten Dokumente ist auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen (vgl. dazu u.a. die Auflistungen und Erörterungen in A 9/32 S. 7, A 19/1 und A 20/8 S. 3 und 5). D. D.a Mit Verfügung vom 4. September 2014 - eröffnet am selben Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2014 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, gemäss seinen Aussagen habe er 2008 den medizinischen Rekrutierungstest durchlaufen und sei als untauglich erachtet worden. Dieser Umstand werde mit einem Eintrag in seinem Militärbüchlein bestätigt. In der Folge sei er weiteren medizinischen Untersuchungen unterzogen und laut seinen Angaben nie aufgefordert worden, Dienst zu leisten. In seinem Militärbüchlein sei einzig der Test des Jahres 2008 vermerkt worden. Die von ihm erwähnten weiteren Untersuchungen habe er nicht belegen können. Zudem seien die diesbezüglichen Schilderungen ungereimt ausgefallen. Es sei mithin davon auszugehen, dass keine weiteren medizinischen Untersuchungen mehr stattgefunden hätten und er 2008 definitiv für untauglich erachtet worden sei. Es sei mithin nicht glaubhaft, dass er seitens der Ukraine in den Militärdienst aufgeboten werde. Bei der von ihm geltend gemachten Bedrohung wegen seiner Arbeit eine Woche vor der Ausreise sei fraglich, ob das Vorkommnis überhaupt als asylrelevant bezeichnet werden könne. Unbesehen dieser Sachlage habe er das angebliche Ereignis pauschal und substanzlos geschildert. Überdies habe er den Vorfall auch nicht dem Arbeitgeber gemeldet, was nicht nachvollzogen werden könne. Die Bedrohungslage sei somit nicht glaubhaft. Es sei ihm auch nicht gelungen, die Fokussierung der Mafia auf seine Familie wegen der Rede seiner Mutter vom Juni 2013 substanziiert vorzutragen. Er habe sich teilweise auf blosse Vermutungen beschränkt. Ferner habe er gemäss Anhörungsprotokoll die behördliche Kontaktnahme seiner Eltern im Sommer 2014 nicht überzeugend geschildert. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass, von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen. Schliesslich lasse seine akademische und berufliche Laufbahn nicht auf eine Diskriminierung aus ethnischen Gründen schliessen. D.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Die aktuelle Lage namentlich im Osten der Ukraine sei zwar angespannt. Es könne indes nicht von einer bürgerkriegsähnlichen oder allgemeinen Gewaltsituation im ganzen Land gesprochen werden. Zudem bestünden für den Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Ausbildung und Berufserfahrung sowie der familiären Umstände auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Es sei davon auszugehen dass er sich in der Ukraine wieder eine Existenz aufbauen könne. E. E.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. September 2014 focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling verbunden mit Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner ersuchte er um Feststellung, die Verweigerung der Akteneinsicht gemäss der BFM-Zwischenverfügung vom 20. August 2014 verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 f. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG. Ausserdem beantragte er die Feststellung der Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort. Entsprechend sei ihm die Einreise in die Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten. Das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren D-5153/2014 ([Stief-]Eltern und Schwester) zu vereinigen. Eventualiter seien die Akten dieses erstinstanzlichen Verfahrens (N ...) beizuziehen. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A 8 und A 19 sowie in das im angefochtenen Entscheid unter Ziff. 1.2 erwähnte Militärbüchlein und die an selber Stelle erwähnten Berichte über die Anschläge auf die ukrainische D._______ zu gewähren. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, damit sich der Beschwerdeführer zu allen erheblichen Akten äussern könne. Es sei ihm eventualiter Gelegenheit einzuräumen, nach der beantragten Akteneinsicht diesbezüglich Stellung zu nehmen. E.b Zur Begründung der Anträge machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, es sei bedenklich, dass Asylsuchende, welche auf legalem Weg per Flugzeug direkt vom Heimatland an die Schweizer Grenze flüchteten, im Flughafenverfahren schlechter gestellt seien als eine Person, welche auf illegalem Weg in die Schweiz gelange. Die Zuweisung in die Transitzone als Aufenthaltsbereich stelle eine lange und unverhältnismässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit dar. Es liege eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV sowie des Rechts auf Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV respektive Art. 8 Abs. 1 EMRK und des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 BV und Art. 10 Abs. 1 EMRK vor. Diese schwerwiegenden Freiheitsbeschränkungen seien nicht notwendig und nicht verhältnismässig. Es sei für den Beschwerdeführer schwieriger und kostspieliger, vom Flughafen aus einen Anwalt zu kontaktieren und mit diesem zu verkehren. Aus finanziellen Gründen habe er auch nicht die Teilnahme des Rechtsvertreters an der Anhörung bewirken können. Das Flughafenverfahren sehe für das erstinstanzlichen Abschnitt keinen unentgeltlichen Rechtsvertreter vor, was aber schon aufgrund der verkürzten Beschwerdefrist angebracht wäre. Ausserdem seien dem Mandanten elektronische Geräte abgenommen worden. Insgesamt seien die Verfahrensrechte erheblich eingeschränkt. Von einem fairen Verfahren könne keine Rede sein. E.c Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer mit angefochtener Zwischenverfügung vom 20. August 2014 die Akteneinsicht verweigert worden. Als Grund habe das BFM angegeben, dass die Untersuchung zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen sei (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Diese Praxis verstosse wie erwähnt gegen die relevanten Bestimmungen. Die angefochtene Verfügung sei wegen dieser Gehörsverletzung aufzuheben. Auch wenn nach Fällung des Endentscheids zumindest ein Teil der Verfahrensakten übermittelt worden sei, bestehe ein grundsätzliches Klärungsbedürfnis dieser Praxis des BFM. Vorliegend sei insbesondere um Einsicht in das Einvernahmeprotokoll der Erstbefragung, die Verfügung über die verweigerte Einreise und Zustellung der Beweismittel in Kopie ersucht worden. Es hätten keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen bestanden. Die Einsichtnahme seien zu Unrecht verweigert worden. In das Einvernahmeprotokoll dürfe die Einsicht zwar maximal bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. Die erforderlichen Geheimhaltungsinteressen seien aber nicht gegeben gewesen. Ausserdem habe die Beschwerdefrist nur fünf Tage betragen. Unabhängig davon seien aktuell immer noch nicht alle erwähnten Akten ediert worden. Im Weiteren sei bei der Anhörung des Beschwerdeführers erst nach 50 Minuten eine Hilfswerkvertretung dabei gewesen. Diese habe vermerkt, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung keine Äusserungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine habe machen können. Auch diese Umstände sprächen gegen ein faires Verfahren. E.d Zur Gefährdung in der Ukraine brachte der Beschwerdeführer vor, er befürchte insbesondere, im Falle der Rückkehr gegen sein Gewissen, gegen seinen Willen und gegen seine religiöse Überzeugung in die Armee eingezogen und an die Front geschickt zu werden. Die Vorinstanz verkenne die Glaubhaftigkeit der Erklärung des Beschwerdeführers dafür, dass er bei späteren Terminen im Hinblick auf den zu leistenden Militärdienst das Militärbüchlein nicht mehr mitgenommen habe, weshalb auch entsprechende Einträge fehlen würden. Gemäss der jetzt eingereichten Vorladung der Staatsanwaltschaft der E._______ sei er für den (...) August 2014 vorgeladen worden, um sein Nichterscheinen an der sogenannten (...) zu rechtfertigen. Diese habe insbesondere im Zusammenhang mit dem Gesetz der "teilweisen Mobilisierung" stattgefunden. Die ferner eingereichte Notiz besage, dass er aufgefordert worden sei, am (...) Juli 2014 mit diversen Unterlagen bei der zuständigen Militärabteilung zu erscheinen. Nach dem Gesagten müsse er konkret befürchten, im Krieg bei Kampfhandlungen eingesetzt zu werden. Im Weiteren seien seine Angst zu Behelligungen wegen seiner Arbeit bei der Bank durch prorussische Schergen durchaus begründet. Das BFM verkenne deren Glaubhaftigkeit. Hinzu komme die Gefahr der Reflexverfolgung wegen der Gefährdung seiner Eltern. Sie seien in den Fokus mafiöser Kreise mit dem Drahtzieher F._______ geraten. Der Organisation stünden einflussreiche Personen der Partei der Regionen nahe. Diese Personen seien aktuell - wenn auch auf andere Parteien verteilt - immer noch an der Macht. Das organisierte Verbrechen profitiere von der Unfähigkeit der Sicherheitskräfte, es zu bekämpfen. Der Beschwerdeführer sei am (...) November 2013 zusammengeschlagen worden. Entführungen und Folter seien insbesondere im Osten der Ukraine verbreitet. Aber auch die Strafverfolgungsbehörden in C._______ würden - so gemäss einem UNHCR-Bericht - nicht als unabhängig eingeschätzt. Der Fall des Beschwerdeführers und seiner Familie sei in Medien geschildert worden, was die Gefährdung akzentuiere. Noch heute würden Verwandte ihretwegen unter Druck gesetzt. Hinzu komme beim Beschwerdeführer die Gefahr der Diskriminierung wegen der Roma-Zugehörigkeit. Generell seien seine Vorbringen als glaubhaft einzuschätzen. Er habe sich konsistent, lebensnah, übereinstimmend, detailliert und nicht widersprüchlich geäussert. E.e Der Vollzug der Wegweisung würde nach dem Gesagten insbesondere wegen der Schutzlosigkeit des Beschwerdeführers und der drohenden militärischen Einziehung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. E.f Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Akten des erstinstanzlichen Verfahrens, eine Vorladung der Staatsanwaltschaft der E._______ für den (...) August 2014, eine Notiz, wonach er aufgefordert worden sei, am (...) Juli 2014 mit diversen Unterlagen bei der zuständigen Militärabteilung zu erscheinen, zwei Schreiben von Verwandten sowie zwei Arztberichte (den Beschwerdeführer und dessen Stiefvater betreffend) samt Kurzübersetzungen und aktuellen Fotos sowie einen UNHCR-Bericht vom 15. Juli 2014 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2014 stellte das Gericht unter anderem fest, der Beschwerdeführer könne respektive müsse den Abschluss des Verfahrens grundsätzlich im Transitbereich des Flughafens B._______ abwarten. Die Verweigerung der Einreise nach Art. 22 Abs. 2 AsylG könne bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Art. 23 Abs. 1 AsylG angefochten werden (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Letztere sei im vorliegenden Verfahren bereits ergangen. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG könne jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Die Situation im Transitbereich des Flughafens weise nicht den Standard eines Asylzentrums verbunden mit entsprechenden technologischen Möglichkeiten auf, und die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsvertreter könne erschwert sein. Es werde indes nicht geltend gemacht, der Kontakt sei unmöglich. Die gerügte Aufenthaltssituation erscheine nicht schon per se als rechtswidrig, zumal sie auf eine maximale Dauer von 60 Tagen beschränkt sei. Die weiteren Argumente des Beschwerdeführers sprächen mangels Stringenz ebenfalls nicht hinreichend gegen einen weiteren Verbleib im Rahmen der gesetzlichen Maximaldauer. Das Gesuch um eine aus seiner Sicht adäqatere Unterbringungsmöglichkeit bis zum Verfahrensabschluss sei daher abzuweisen. Das Gesuch um Akteneinsicht bezüglich der Akte A 8 sei abzuweisen, zumal es sich bei Überprüfungen der Echtheit von Dokumenten praxisgemäss um Akten handle, in deren vollständige Einsicht aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen kein Anspruch bestehe und deren wesentlicher Inhalt (dass keine Fälschungsmerkmale erkannt werden konnten) bereits offengelegt worden sei. Hingegen unterlägen die eingereichten Beweismittel (A 19, Militärbüchlein und Bericht über die Bank) dem Akteneinsichtsrecht. Dem Rechtsvertreter sei zumindest die Möglichkeit einzuräumen, diese vor Ort einzusehen. Das BFM sei gehalten, dieser Vorgabe umgehend nachzukommen. Der beantragten Verfahrensvereinigung werde durch eine koordinierte Verfahrensführung Rechnung getragen. G. Am 19. September 2014 gewährte das BFM die angeordnete Akteneinsicht. H. Am 19. September 2014 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Akteneinsicht am Flughafen. In seiner ergänzenden Eingabe vom 20. September 2014 hielt er fest, die Vorinstanz habe die NGO-Berichte zu den Umtrieben von F._______ und dessen Gefolgsleuten im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend berücksichtigt. Im Falle der Rückkehr wären die Beschwerdeführenden den mafiösen Strukturen schutzlos ausgesetzt. Der Eingabe lagen Berichte der erwähnten NGO bei. I. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtmässigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Transitzone sei bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2014 festgestellt worden. Die beiden eingereichten Schreiben im Zusammenhang mit dem Militärdienst des Beschwerdeführers könnten nicht beurteilt werden. Falls es sich um Kopien handle, hätten sie aufgrund von Manipulationsmöglichkeiten einen geringen Beweiswert. Sie seien nicht übersetzt worden. In der Beschwerde werde nicht erklärt, unter welchen Umständen sie hätten beschafft werden können. Darüber hinaus falle auf, dass er die beiden Vorladungen bei der Anhörung nicht erwähnt habe. Es sei aber davon auszugehen, dass er über die Existenz eines erneuten Militäraufgebots noch vor der Anhörung in Kenntnis gesetzt worden sei. J. Mit Replik vom 8. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen Vorbringen fest. Insbesondere wurde erneut darauf hingewiesen, dass im Flughafenverfahren angesichts der verkürzten Verfahrensfristen die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahren angezeigt wäre. Sodann wurden weitere Beweismitteln beziehungsweise Übersetzungen nachgereicht.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Bei der Zwischenverfügung vom 20. August 2014 handelt es sich um eine Zwischenverfügung, die nur mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Auch diesbezüglich sind demnach die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f). Der Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Es trifft zwar zu, dass die Hilfswerkvertretung bei der Anhörung des Beschwerdeführers erst 50 Minuten nach Beginn der Anhörung vor Ort war. In der Folge hatte sie aber immer wieder Gelegenheit sich einzubringen, und gab wiederholt zu erkennen, dass sie keine weiteren Fragen mehr habe (A 18/20 Antworten 75, 137 ff., 152, und 158 f.). Ferner bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung die Korrektheit des rückübersetzten Protokolls. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihm durch das verspätete Erscheinen der Hilfswerkvertretung ein relevanter Nachteil entstanden ist. Auch im Übrigen entfaltet die Anhörung volle Rechtswirkung, selbst wenn die Hilfswerkvertretung trotz Einladung gar nicht erscheint (vgl. Art. 25 Abs. 2 AsylVO1) Im Weiteren erscheint die Vorgehensweise der Befragungsperson anlässlich der Anhörung (Unterbrechen des Beschwerdeführers bei Schilderungen der allgemeinen Lage in der Ukraine) als zulässig, ging es doch primär darum, seine persönliche Betroffenheit zu eruieren (A 18/20 Antworten 80 ff.).
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Zuweisung der Transitzone des Flughafens als Aufenthaltsort - im Rahmen der noch möglichen Rügen gemäss Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG - eine Gehörsverletzung erblickt, muss ihm widersprochen werden. Bereits in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 18. September 2014 wurde auf die Gesetzeskonformität dieses Aufenthalts bis zu 60 Tagen hingewiesen. In der detaillierten vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 30. September 2014 im Verfahren D-5153/2014 wurde aufgezeigt, dass der dortige Aufenthalt der Stellung einer in die Schweiz eingereisten asylsuchenden Person nahe kommt (vgl. Bst. I. im entsprechenden Urteil heutigen Datums). Als unangenehm wurde verständlicherweise empfunden, dass die elektronischen Geräte sichergestellt worden waren. Die Geräte wurden jedoch nach einigen Tagen mit Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens wieder ausgehändigt, weshalb nicht von einem übermässigen oder unverhältnismässigen Vorgehen gesprochen werden kann. Schliesslich ist festzuhalten, dass Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt wurden und dem Beschwerdeführer wohl auch Adressen von Rechtsberatungsstellen, die für ihn angesichts seines familiären Hintergrundes offensichtlich erschwinglich gewesen wären, zugänglich gemacht worden sind (vgl. Art. 7 Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich [SR 142.311.23]). Dem Beschwerdeführer ist es denn auch offensichtlich gelungen, selbständig eine Vertretung zu organisieren. Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei einem unfairen Verfahren ausgesetzt gewesen, greift mithin ins Leere.
E. 4.3 Im Weiteren wurde bereits mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 18. September 2014 die Einsicht in die Akte A 8 abgewiesen und das BFM aufgefordert, Einsicht in die Beweismittel samt Beweismittelverzeichnis zu gewähren. Dieser Aufforderung ist das BFM am 19. September 2014 nachgekommen und der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 20. September 2014 ergänzend dazu geäussert.
E. 4.4 Hingegen ist die Rüge bezüglich der Zwischenverfügung des BFM vom 20. August 2014 betreffend Akteneinsicht teilweise zu bestätigen. Das BFM hat es zu Unrecht verweigert, in die Zuweisungsverfügung des BFM vom 16. August 2014 und die eingereichten Beweismittel die Einsicht zu geben. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG sind entsprechende Akten jederzeit zugänglich zu machen. Insofern hat das BFM mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Rechtsprechung hat aber aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind als erfüllt zu erachten. So kam die Vorinstanz der Anweisung des Gerichts nach und gewährte am 19. September 2014 Akteneinsicht. Zudem gab das BFM dem Rechtsvertreter Gelegenheit, die Akten vor Ort einzusehen. Der geheilten Gehörsverletzung ist jedoch im Rahmen der Kostenfolge gebührend Rechnung zu tragen. Im Weiteren besteht entgegen den Beschwerdevorbringen kein Grund, die Praxis des BFM zu Art. 27 Abs. 3 VwVG (Edition von Befragungsprotokollen erst nach abgeschlossener Untersuchung) in Frage zu stellen, da dabei regelmässig Gründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zu erkennen sind. Schliesslich erübrigt sich der beantragte zweite Schriftenwechsel, da im Rahmen des ersten nach gewährter Akteneinsicht das Replikrecht eingeräumt wurde.
E. 4.5 Die weiteren Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit den Berichten einer NGO auseinandergesetzt beziehungsweise sie gehe von einem unvollständigen und unzutreffenden Sachverhalt aus, treffen ebenfalls nicht zu. So wurden namentlich der direkt betroffenen Mutter des Beschwerdeführers bei der Anhörung wiederholt Fragen zur besagten Gruppierung gestellt, und die vorgebrachte Gefährdungslage wurde auch im hier angefochtenen Entscheid (im Sinne einer nicht bestehenden Gefahr von Reflexverfolgung) gewürdigt. Auch die geltend gemachte Gefährdung wegen der Tätigkeit für die erwähnte Bank ist vom BFM adäquat berücksichtigt worden.
E. 4.6 Die beantragte Kassation wegen Verfahrensmängel kommt mithin nicht in Betracht.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer fürchtet sich vor einer Reflexverfolgung wegen der insbesondere gegen seine Mutter gerichteten Behelligungen durch eine von F._______ dominierte mafiöse Organisation. Im Verfahren seiner Eltern, welches mit Urteil heutigen Datums ebenfalls negativ entschieden wird, hält das Gericht fest, die angeblich auch noch aktuell drohende Verfolgung durch die Organisation sei nicht glaubhaft (E. 6). Substanziierte Aussagen, welche dieser Einschätzung entgegenstehen würden, finden sich entgegen den Rekursvorbringen auch in den Akten des Beschwerdeführers nicht. So sind seine Angaben zu politischen Belangen vor Ort und zu den seiner Mutter widerfahrenen Behelligungen dürftig ausgefallen. Insbesondere vermochte auch er nicht darzulegen, weshalb die Mutter aktuell nach wie vor im Fokus von F._______ stehen sollte (A 18/20 Antworten 86 ff. und 132 ff.). Demzufolge ist auch für ihn keine relevante diesbezügliche Gefährdung ersichtlich. Die von ihm diesbezüglich eingereichten Beweismittel sind - wie im Urteil seiner Eltern ausgeführt - nicht hinreichend beweistauglich.
E. 6.2 Behelligungen wegen seiner Arbeit bei der Bank durch prorussische Schergen sind beim Beschwerdeführer zwar nicht auszuschliessen. Die Schilderung des einzigen ihn konkret betreffenden Vorfalls eine Woche vor der Ausreise muss indes als ausgesprochen stereotyp bezeichnet werden. Sie weist keine Realkennzeichen auf und vermittelt nicht den Eindruck von einem tatsächlich erfolgten Angriff (A 18/20 Antworten 38 ff.). Entgegen den Beschwerdevorbringen sind so die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit nicht erfüllt. Unbesehen dieser Sachlage weist das BFM zudem zu Recht auf die fragliche Asylrelevanz eines solchen Vorfalls hin. Die weitere Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen der Roma-Abstammung behelligt zu werden, ist zwar subjektiv nachvollziehbar. Hinweise für eine diesbezüglich konkret drohende Gefahr können den Akten indes auch bei ihm nicht entnommen werden. Schliesslich erwähnte er den angeblichen Vorfall vom (...) November 2013 erst auf Beschwerdeebene. Unbesehen dieser Sachlage ist dieses Ereignis neun Monate vor der Ausreise wiederum nicht als fluchtrelevant zu qualifizieren, zumal eine andauernde Verfolgungssituation im Zusammenhang mit F._______ für den Zeitpunkt der Ausreise ja verneint wurde.
E. 6.3.1 Nebst den bereits erwähnten Verfolgungsgründen befürchtet der Beschwerdeführer den Einzug in die Armee. In diesem Zusammenhang macht er geltend, gemäss der Vorladung der Staatsanwaltschaft E._______ sei er für den (...) August 2014 vorgeladen worden, um sein Nichterscheinen an der sogenannten (...) zu rechtfertigen. Diese habe insbesondere im Zusammenhang mit dem Gesetz der "teilweisen Mobilisierung" stattgefunden. Die ferner eingereichte Notiz besage, dass er aufgefordert worden sei, am (...) Juli 2014 mit diversen Unterlagen bei der zuständigen Militärabteilung zu erscheinen.
E. 6.3.2 Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang zu Recht fest, den eingereichten Dokumenten komme - falls es sich um Kopien handle - aufgrund von Manipulationsmöglichkeiten ein geringer Beweiswert zu. In der Beschwerde werde nicht erklärt, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer sie habe beschaffen können. Darüber hinaus falle auf, dass die beiden Vorladungen bei der Anhörung nicht erwähnt worden seien. Die vom BFM thematisierte abschliessende Beurteilung der Dokumente kann unterbleiben. So ist es das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen. Dass die allfällige militärische Inpflichtnahme in der Ukraine beim Beschwerdeführer aus asylrelevanten Motiven erfolgen würde, kann den Akten nicht entnommen werden. Es wäre auch in keiner Weise offenkundig, dass er bei einem Kampfeinsatz im Osten an der Front eingesetzt würde. Allfällige strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht wären daher grundsätzlich nicht als politisch beziehungsweise religiös motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten, sollte er entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise tatsächlich einberufen werden.
E. 7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stichhaltigkeit nichts zu ändern. Auch die Beweismittel rechtfertigen nach dem Gesagten keine andere Einschätzung.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 9.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ und mithin nicht aus dem Osten des Landes, wo erneut Kampfhandlungen stattfinden. Seine Familie verfügt offenbar nach wie vor über Vermögen und soziale Bezugspunkte vor Ort. Er ist gut ausgebildet und verfügt über Berufserfahrung. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Ukraine dort in eine existenzgefährdende Situation gerät. Zudem ist ihm unbenommen, im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative beispielsweise in G._______ Wohnsitz zu nehmen. Anzufügen ist, dass die von den Eltern des Beschwerdeführers geltend gemachte Gefährdung in Georgien - woher sein Stiefvater stammt - wegen kaukasischer Banditen nicht hinreichend konkret auf entsprechende Nachteile hinweist. Entsprechend könnte der Beschwerdeführer allenfalls auch dort zusammen mit den Angehörigen Wohnsitz nehmen.
E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 20. August 2014 Bundesrecht teilweise verletzte. Die entsprechende Gehörsverletzung konnte jedoch auf Beschwerdeebene geheilt werden. Die angefochtene Verfügung vom 4. September 2014 verletzt Bundesrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist in diesem Sinne abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE [SR 173.320.2]).
E. 11.2 Sodann ist bezüglich der Akteneinsicht vom partiellen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, zumal der entsprechende Aufwand hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren hat die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5161/2014 Urteil vom 10. Oktober 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Ukraine, vertreten durch Karl Kümin, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren) und Akteneinsicht; Verfügungen des BFM vom 20. August 2014 und 4. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Am 16. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer am Flughafen B._______ um Asyl. Er war in Begleitung seiner Mutter, seines Stiefvaters und seiner Schwester (vgl. Verfahren D-5153/2014). Das BFM verweigerte ihm mit gleichentags eröffneter Zwischenverfügung vom 16. August 2014 gestützt auf Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. B. Am 19. August 2014 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der zuständigen Behörde seine Mandatsübernahme an. Am 20. August 2014 beantragte er die Aktenedition. Er ersuchte insbesondere um Einsicht in das Einvernahmeprotokoll der Erstbefragung, in die Verfügung über die verweigerte Einreise und um Zustellung der Beweismittel in Kopie. Die Vorinstanz wies das Gesuch noch am gleichen Tag unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG ab. C. Die Befragung zur Person fand am 17. August 2014 statt. Am 28. August 2014 führte das BFM die Anhörung durch. C.a Der Beschwerdeführer machte geltend, der Ethnie der Roma anzugehören. Dies habe er verheimlicht. Er habe sich juristisch ausbilden lassen und bei einer Bank in C._______ - seinem Wohnort - gearbeitet. Er habe fünf Mitarbeitende geführt. Seine Aufgabe habe darin bestanden, säumige Schuldner zu betreiben. Bei andauernder Zahlungsverweigerungen sei der Rechtsweg beschritten worden. Die Flucht aus dem Heimatland sei durch die mafiöse Verfolgung seiner Familie bedingt gewesen. Seine Mutter habe im Juni 2013 in der Öffentlichkeit eine proeuropäische Rede gehalten und den damals im Amt stehenden Präsidenten und dessen Partei der Regionen als Kriminelle gebrandmarkt. In der Folge sei es zu den von ihr geschilderten Vorfällen gekommen (vgl. dazu Bst. C.a im Verfahren D-5153/2014, welches ebenfalls mit Urteil heutigen Datums abgeschlossen wird). Zudem sei sein Arbeitgeber in der Bank proukrainisch eingestellt gewesen. Es hätten sich Anschläge auf Abteilungen dieser Privatbank durch die prorussische Seite ereignet. Das Leben für die Angestellten sei sehr gefährlich geworden. Man habe ihn eine Woche vor der Ausreise geschlagen, bedroht und gesagt, wenn er nicht kündige, gewärtige er gravierende Nachteile. Falls er dort weitergearbeitet hätte, wäre es mutmasslich zu schwerwiegenden Übergriffen auch auf seine Person gekommen. Ferner habe er befürchtet, in die Armee eingezogen zu werden. Massenweise würden Personen auf offener Strasse angehalten und ohne Kampferfahrung in die Kriegsgebiete geschickt. Zudem habe er bereits Vorladungen erhalten. In Anbetracht dieser Situation und der generell angespannten Lage vor Ort hätten sich er und seine Angehörigen zur Flucht in den Westen entschieden. C.b Für die beim BFM eingereichten Dokumente ist auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen (vgl. dazu u.a. die Auflistungen und Erörterungen in A 9/32 S. 7, A 19/1 und A 20/8 S. 3 und 5). D. D.a Mit Verfügung vom 4. September 2014 - eröffnet am selben Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2014 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, gemäss seinen Aussagen habe er 2008 den medizinischen Rekrutierungstest durchlaufen und sei als untauglich erachtet worden. Dieser Umstand werde mit einem Eintrag in seinem Militärbüchlein bestätigt. In der Folge sei er weiteren medizinischen Untersuchungen unterzogen und laut seinen Angaben nie aufgefordert worden, Dienst zu leisten. In seinem Militärbüchlein sei einzig der Test des Jahres 2008 vermerkt worden. Die von ihm erwähnten weiteren Untersuchungen habe er nicht belegen können. Zudem seien die diesbezüglichen Schilderungen ungereimt ausgefallen. Es sei mithin davon auszugehen, dass keine weiteren medizinischen Untersuchungen mehr stattgefunden hätten und er 2008 definitiv für untauglich erachtet worden sei. Es sei mithin nicht glaubhaft, dass er seitens der Ukraine in den Militärdienst aufgeboten werde. Bei der von ihm geltend gemachten Bedrohung wegen seiner Arbeit eine Woche vor der Ausreise sei fraglich, ob das Vorkommnis überhaupt als asylrelevant bezeichnet werden könne. Unbesehen dieser Sachlage habe er das angebliche Ereignis pauschal und substanzlos geschildert. Überdies habe er den Vorfall auch nicht dem Arbeitgeber gemeldet, was nicht nachvollzogen werden könne. Die Bedrohungslage sei somit nicht glaubhaft. Es sei ihm auch nicht gelungen, die Fokussierung der Mafia auf seine Familie wegen der Rede seiner Mutter vom Juni 2013 substanziiert vorzutragen. Er habe sich teilweise auf blosse Vermutungen beschränkt. Ferner habe er gemäss Anhörungsprotokoll die behördliche Kontaktnahme seiner Eltern im Sommer 2014 nicht überzeugend geschildert. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass, von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen. Schliesslich lasse seine akademische und berufliche Laufbahn nicht auf eine Diskriminierung aus ethnischen Gründen schliessen. D.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Die aktuelle Lage namentlich im Osten der Ukraine sei zwar angespannt. Es könne indes nicht von einer bürgerkriegsähnlichen oder allgemeinen Gewaltsituation im ganzen Land gesprochen werden. Zudem bestünden für den Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Ausbildung und Berufserfahrung sowie der familiären Umstände auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Es sei davon auszugehen dass er sich in der Ukraine wieder eine Existenz aufbauen könne. E. E.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. September 2014 focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling verbunden mit Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner ersuchte er um Feststellung, die Verweigerung der Akteneinsicht gemäss der BFM-Zwischenverfügung vom 20. August 2014 verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 f. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG. Ausserdem beantragte er die Feststellung der Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort. Entsprechend sei ihm die Einreise in die Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten. Das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren D-5153/2014 ([Stief-]Eltern und Schwester) zu vereinigen. Eventualiter seien die Akten dieses erstinstanzlichen Verfahrens (N ...) beizuziehen. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A 8 und A 19 sowie in das im angefochtenen Entscheid unter Ziff. 1.2 erwähnte Militärbüchlein und die an selber Stelle erwähnten Berichte über die Anschläge auf die ukrainische D._______ zu gewähren. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, damit sich der Beschwerdeführer zu allen erheblichen Akten äussern könne. Es sei ihm eventualiter Gelegenheit einzuräumen, nach der beantragten Akteneinsicht diesbezüglich Stellung zu nehmen. E.b Zur Begründung der Anträge machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, es sei bedenklich, dass Asylsuchende, welche auf legalem Weg per Flugzeug direkt vom Heimatland an die Schweizer Grenze flüchteten, im Flughafenverfahren schlechter gestellt seien als eine Person, welche auf illegalem Weg in die Schweiz gelange. Die Zuweisung in die Transitzone als Aufenthaltsbereich stelle eine lange und unverhältnismässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit dar. Es liege eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV sowie des Rechts auf Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV respektive Art. 8 Abs. 1 EMRK und des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 BV und Art. 10 Abs. 1 EMRK vor. Diese schwerwiegenden Freiheitsbeschränkungen seien nicht notwendig und nicht verhältnismässig. Es sei für den Beschwerdeführer schwieriger und kostspieliger, vom Flughafen aus einen Anwalt zu kontaktieren und mit diesem zu verkehren. Aus finanziellen Gründen habe er auch nicht die Teilnahme des Rechtsvertreters an der Anhörung bewirken können. Das Flughafenverfahren sehe für das erstinstanzlichen Abschnitt keinen unentgeltlichen Rechtsvertreter vor, was aber schon aufgrund der verkürzten Beschwerdefrist angebracht wäre. Ausserdem seien dem Mandanten elektronische Geräte abgenommen worden. Insgesamt seien die Verfahrensrechte erheblich eingeschränkt. Von einem fairen Verfahren könne keine Rede sein. E.c Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer mit angefochtener Zwischenverfügung vom 20. August 2014 die Akteneinsicht verweigert worden. Als Grund habe das BFM angegeben, dass die Untersuchung zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen sei (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Diese Praxis verstosse wie erwähnt gegen die relevanten Bestimmungen. Die angefochtene Verfügung sei wegen dieser Gehörsverletzung aufzuheben. Auch wenn nach Fällung des Endentscheids zumindest ein Teil der Verfahrensakten übermittelt worden sei, bestehe ein grundsätzliches Klärungsbedürfnis dieser Praxis des BFM. Vorliegend sei insbesondere um Einsicht in das Einvernahmeprotokoll der Erstbefragung, die Verfügung über die verweigerte Einreise und Zustellung der Beweismittel in Kopie ersucht worden. Es hätten keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen bestanden. Die Einsichtnahme seien zu Unrecht verweigert worden. In das Einvernahmeprotokoll dürfe die Einsicht zwar maximal bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. Die erforderlichen Geheimhaltungsinteressen seien aber nicht gegeben gewesen. Ausserdem habe die Beschwerdefrist nur fünf Tage betragen. Unabhängig davon seien aktuell immer noch nicht alle erwähnten Akten ediert worden. Im Weiteren sei bei der Anhörung des Beschwerdeführers erst nach 50 Minuten eine Hilfswerkvertretung dabei gewesen. Diese habe vermerkt, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung keine Äusserungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine habe machen können. Auch diese Umstände sprächen gegen ein faires Verfahren. E.d Zur Gefährdung in der Ukraine brachte der Beschwerdeführer vor, er befürchte insbesondere, im Falle der Rückkehr gegen sein Gewissen, gegen seinen Willen und gegen seine religiöse Überzeugung in die Armee eingezogen und an die Front geschickt zu werden. Die Vorinstanz verkenne die Glaubhaftigkeit der Erklärung des Beschwerdeführers dafür, dass er bei späteren Terminen im Hinblick auf den zu leistenden Militärdienst das Militärbüchlein nicht mehr mitgenommen habe, weshalb auch entsprechende Einträge fehlen würden. Gemäss der jetzt eingereichten Vorladung der Staatsanwaltschaft der E._______ sei er für den (...) August 2014 vorgeladen worden, um sein Nichterscheinen an der sogenannten (...) zu rechtfertigen. Diese habe insbesondere im Zusammenhang mit dem Gesetz der "teilweisen Mobilisierung" stattgefunden. Die ferner eingereichte Notiz besage, dass er aufgefordert worden sei, am (...) Juli 2014 mit diversen Unterlagen bei der zuständigen Militärabteilung zu erscheinen. Nach dem Gesagten müsse er konkret befürchten, im Krieg bei Kampfhandlungen eingesetzt zu werden. Im Weiteren seien seine Angst zu Behelligungen wegen seiner Arbeit bei der Bank durch prorussische Schergen durchaus begründet. Das BFM verkenne deren Glaubhaftigkeit. Hinzu komme die Gefahr der Reflexverfolgung wegen der Gefährdung seiner Eltern. Sie seien in den Fokus mafiöser Kreise mit dem Drahtzieher F._______ geraten. Der Organisation stünden einflussreiche Personen der Partei der Regionen nahe. Diese Personen seien aktuell - wenn auch auf andere Parteien verteilt - immer noch an der Macht. Das organisierte Verbrechen profitiere von der Unfähigkeit der Sicherheitskräfte, es zu bekämpfen. Der Beschwerdeführer sei am (...) November 2013 zusammengeschlagen worden. Entführungen und Folter seien insbesondere im Osten der Ukraine verbreitet. Aber auch die Strafverfolgungsbehörden in C._______ würden - so gemäss einem UNHCR-Bericht - nicht als unabhängig eingeschätzt. Der Fall des Beschwerdeführers und seiner Familie sei in Medien geschildert worden, was die Gefährdung akzentuiere. Noch heute würden Verwandte ihretwegen unter Druck gesetzt. Hinzu komme beim Beschwerdeführer die Gefahr der Diskriminierung wegen der Roma-Zugehörigkeit. Generell seien seine Vorbringen als glaubhaft einzuschätzen. Er habe sich konsistent, lebensnah, übereinstimmend, detailliert und nicht widersprüchlich geäussert. E.e Der Vollzug der Wegweisung würde nach dem Gesagten insbesondere wegen der Schutzlosigkeit des Beschwerdeführers und der drohenden militärischen Einziehung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. E.f Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Akten des erstinstanzlichen Verfahrens, eine Vorladung der Staatsanwaltschaft der E._______ für den (...) August 2014, eine Notiz, wonach er aufgefordert worden sei, am (...) Juli 2014 mit diversen Unterlagen bei der zuständigen Militärabteilung zu erscheinen, zwei Schreiben von Verwandten sowie zwei Arztberichte (den Beschwerdeführer und dessen Stiefvater betreffend) samt Kurzübersetzungen und aktuellen Fotos sowie einen UNHCR-Bericht vom 15. Juli 2014 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2014 stellte das Gericht unter anderem fest, der Beschwerdeführer könne respektive müsse den Abschluss des Verfahrens grundsätzlich im Transitbereich des Flughafens B._______ abwarten. Die Verweigerung der Einreise nach Art. 22 Abs. 2 AsylG könne bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Art. 23 Abs. 1 AsylG angefochten werden (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Letztere sei im vorliegenden Verfahren bereits ergangen. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG könne jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Die Situation im Transitbereich des Flughafens weise nicht den Standard eines Asylzentrums verbunden mit entsprechenden technologischen Möglichkeiten auf, und die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsvertreter könne erschwert sein. Es werde indes nicht geltend gemacht, der Kontakt sei unmöglich. Die gerügte Aufenthaltssituation erscheine nicht schon per se als rechtswidrig, zumal sie auf eine maximale Dauer von 60 Tagen beschränkt sei. Die weiteren Argumente des Beschwerdeführers sprächen mangels Stringenz ebenfalls nicht hinreichend gegen einen weiteren Verbleib im Rahmen der gesetzlichen Maximaldauer. Das Gesuch um eine aus seiner Sicht adäqatere Unterbringungsmöglichkeit bis zum Verfahrensabschluss sei daher abzuweisen. Das Gesuch um Akteneinsicht bezüglich der Akte A 8 sei abzuweisen, zumal es sich bei Überprüfungen der Echtheit von Dokumenten praxisgemäss um Akten handle, in deren vollständige Einsicht aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen kein Anspruch bestehe und deren wesentlicher Inhalt (dass keine Fälschungsmerkmale erkannt werden konnten) bereits offengelegt worden sei. Hingegen unterlägen die eingereichten Beweismittel (A 19, Militärbüchlein und Bericht über die Bank) dem Akteneinsichtsrecht. Dem Rechtsvertreter sei zumindest die Möglichkeit einzuräumen, diese vor Ort einzusehen. Das BFM sei gehalten, dieser Vorgabe umgehend nachzukommen. Der beantragten Verfahrensvereinigung werde durch eine koordinierte Verfahrensführung Rechnung getragen. G. Am 19. September 2014 gewährte das BFM die angeordnete Akteneinsicht. H. Am 19. September 2014 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Akteneinsicht am Flughafen. In seiner ergänzenden Eingabe vom 20. September 2014 hielt er fest, die Vorinstanz habe die NGO-Berichte zu den Umtrieben von F._______ und dessen Gefolgsleuten im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend berücksichtigt. Im Falle der Rückkehr wären die Beschwerdeführenden den mafiösen Strukturen schutzlos ausgesetzt. Der Eingabe lagen Berichte der erwähnten NGO bei. I. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtmässigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Transitzone sei bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2014 festgestellt worden. Die beiden eingereichten Schreiben im Zusammenhang mit dem Militärdienst des Beschwerdeführers könnten nicht beurteilt werden. Falls es sich um Kopien handle, hätten sie aufgrund von Manipulationsmöglichkeiten einen geringen Beweiswert. Sie seien nicht übersetzt worden. In der Beschwerde werde nicht erklärt, unter welchen Umständen sie hätten beschafft werden können. Darüber hinaus falle auf, dass er die beiden Vorladungen bei der Anhörung nicht erwähnt habe. Es sei aber davon auszugehen, dass er über die Existenz eines erneuten Militäraufgebots noch vor der Anhörung in Kenntnis gesetzt worden sei. J. Mit Replik vom 8. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen Vorbringen fest. Insbesondere wurde erneut darauf hingewiesen, dass im Flughafenverfahren angesichts der verkürzten Verfahrensfristen die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahren angezeigt wäre. Sodann wurden weitere Beweismitteln beziehungsweise Übersetzungen nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Bei der Zwischenverfügung vom 20. August 2014 handelt es sich um eine Zwischenverfügung, die nur mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Auch diesbezüglich sind demnach die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f). Der Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Es trifft zwar zu, dass die Hilfswerkvertretung bei der Anhörung des Beschwerdeführers erst 50 Minuten nach Beginn der Anhörung vor Ort war. In der Folge hatte sie aber immer wieder Gelegenheit sich einzubringen, und gab wiederholt zu erkennen, dass sie keine weiteren Fragen mehr habe (A 18/20 Antworten 75, 137 ff., 152, und 158 f.). Ferner bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung die Korrektheit des rückübersetzten Protokolls. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihm durch das verspätete Erscheinen der Hilfswerkvertretung ein relevanter Nachteil entstanden ist. Auch im Übrigen entfaltet die Anhörung volle Rechtswirkung, selbst wenn die Hilfswerkvertretung trotz Einladung gar nicht erscheint (vgl. Art. 25 Abs. 2 AsylVO1) Im Weiteren erscheint die Vorgehensweise der Befragungsperson anlässlich der Anhörung (Unterbrechen des Beschwerdeführers bei Schilderungen der allgemeinen Lage in der Ukraine) als zulässig, ging es doch primär darum, seine persönliche Betroffenheit zu eruieren (A 18/20 Antworten 80 ff.). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Zuweisung der Transitzone des Flughafens als Aufenthaltsort - im Rahmen der noch möglichen Rügen gemäss Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG - eine Gehörsverletzung erblickt, muss ihm widersprochen werden. Bereits in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 18. September 2014 wurde auf die Gesetzeskonformität dieses Aufenthalts bis zu 60 Tagen hingewiesen. In der detaillierten vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 30. September 2014 im Verfahren D-5153/2014 wurde aufgezeigt, dass der dortige Aufenthalt der Stellung einer in die Schweiz eingereisten asylsuchenden Person nahe kommt (vgl. Bst. I. im entsprechenden Urteil heutigen Datums). Als unangenehm wurde verständlicherweise empfunden, dass die elektronischen Geräte sichergestellt worden waren. Die Geräte wurden jedoch nach einigen Tagen mit Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens wieder ausgehändigt, weshalb nicht von einem übermässigen oder unverhältnismässigen Vorgehen gesprochen werden kann. Schliesslich ist festzuhalten, dass Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt wurden und dem Beschwerdeführer wohl auch Adressen von Rechtsberatungsstellen, die für ihn angesichts seines familiären Hintergrundes offensichtlich erschwinglich gewesen wären, zugänglich gemacht worden sind (vgl. Art. 7 Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich [SR 142.311.23]). Dem Beschwerdeführer ist es denn auch offensichtlich gelungen, selbständig eine Vertretung zu organisieren. Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei einem unfairen Verfahren ausgesetzt gewesen, greift mithin ins Leere. 4.3 Im Weiteren wurde bereits mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 18. September 2014 die Einsicht in die Akte A 8 abgewiesen und das BFM aufgefordert, Einsicht in die Beweismittel samt Beweismittelverzeichnis zu gewähren. Dieser Aufforderung ist das BFM am 19. September 2014 nachgekommen und der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 20. September 2014 ergänzend dazu geäussert. 4.4 Hingegen ist die Rüge bezüglich der Zwischenverfügung des BFM vom 20. August 2014 betreffend Akteneinsicht teilweise zu bestätigen. Das BFM hat es zu Unrecht verweigert, in die Zuweisungsverfügung des BFM vom 16. August 2014 und die eingereichten Beweismittel die Einsicht zu geben. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG sind entsprechende Akten jederzeit zugänglich zu machen. Insofern hat das BFM mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Rechtsprechung hat aber aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind als erfüllt zu erachten. So kam die Vorinstanz der Anweisung des Gerichts nach und gewährte am 19. September 2014 Akteneinsicht. Zudem gab das BFM dem Rechtsvertreter Gelegenheit, die Akten vor Ort einzusehen. Der geheilten Gehörsverletzung ist jedoch im Rahmen der Kostenfolge gebührend Rechnung zu tragen. Im Weiteren besteht entgegen den Beschwerdevorbringen kein Grund, die Praxis des BFM zu Art. 27 Abs. 3 VwVG (Edition von Befragungsprotokollen erst nach abgeschlossener Untersuchung) in Frage zu stellen, da dabei regelmässig Gründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zu erkennen sind. Schliesslich erübrigt sich der beantragte zweite Schriftenwechsel, da im Rahmen des ersten nach gewährter Akteneinsicht das Replikrecht eingeräumt wurde. 4.5 Die weiteren Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit den Berichten einer NGO auseinandergesetzt beziehungsweise sie gehe von einem unvollständigen und unzutreffenden Sachverhalt aus, treffen ebenfalls nicht zu. So wurden namentlich der direkt betroffenen Mutter des Beschwerdeführers bei der Anhörung wiederholt Fragen zur besagten Gruppierung gestellt, und die vorgebrachte Gefährdungslage wurde auch im hier angefochtenen Entscheid (im Sinne einer nicht bestehenden Gefahr von Reflexverfolgung) gewürdigt. Auch die geltend gemachte Gefährdung wegen der Tätigkeit für die erwähnte Bank ist vom BFM adäquat berücksichtigt worden. 4.6 Die beantragte Kassation wegen Verfahrensmängel kommt mithin nicht in Betracht. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer fürchtet sich vor einer Reflexverfolgung wegen der insbesondere gegen seine Mutter gerichteten Behelligungen durch eine von F._______ dominierte mafiöse Organisation. Im Verfahren seiner Eltern, welches mit Urteil heutigen Datums ebenfalls negativ entschieden wird, hält das Gericht fest, die angeblich auch noch aktuell drohende Verfolgung durch die Organisation sei nicht glaubhaft (E. 6). Substanziierte Aussagen, welche dieser Einschätzung entgegenstehen würden, finden sich entgegen den Rekursvorbringen auch in den Akten des Beschwerdeführers nicht. So sind seine Angaben zu politischen Belangen vor Ort und zu den seiner Mutter widerfahrenen Behelligungen dürftig ausgefallen. Insbesondere vermochte auch er nicht darzulegen, weshalb die Mutter aktuell nach wie vor im Fokus von F._______ stehen sollte (A 18/20 Antworten 86 ff. und 132 ff.). Demzufolge ist auch für ihn keine relevante diesbezügliche Gefährdung ersichtlich. Die von ihm diesbezüglich eingereichten Beweismittel sind - wie im Urteil seiner Eltern ausgeführt - nicht hinreichend beweistauglich. 6.2 Behelligungen wegen seiner Arbeit bei der Bank durch prorussische Schergen sind beim Beschwerdeführer zwar nicht auszuschliessen. Die Schilderung des einzigen ihn konkret betreffenden Vorfalls eine Woche vor der Ausreise muss indes als ausgesprochen stereotyp bezeichnet werden. Sie weist keine Realkennzeichen auf und vermittelt nicht den Eindruck von einem tatsächlich erfolgten Angriff (A 18/20 Antworten 38 ff.). Entgegen den Beschwerdevorbringen sind so die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit nicht erfüllt. Unbesehen dieser Sachlage weist das BFM zudem zu Recht auf die fragliche Asylrelevanz eines solchen Vorfalls hin. Die weitere Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen der Roma-Abstammung behelligt zu werden, ist zwar subjektiv nachvollziehbar. Hinweise für eine diesbezüglich konkret drohende Gefahr können den Akten indes auch bei ihm nicht entnommen werden. Schliesslich erwähnte er den angeblichen Vorfall vom (...) November 2013 erst auf Beschwerdeebene. Unbesehen dieser Sachlage ist dieses Ereignis neun Monate vor der Ausreise wiederum nicht als fluchtrelevant zu qualifizieren, zumal eine andauernde Verfolgungssituation im Zusammenhang mit F._______ für den Zeitpunkt der Ausreise ja verneint wurde. 6.3 6.3.1 Nebst den bereits erwähnten Verfolgungsgründen befürchtet der Beschwerdeführer den Einzug in die Armee. In diesem Zusammenhang macht er geltend, gemäss der Vorladung der Staatsanwaltschaft E._______ sei er für den (...) August 2014 vorgeladen worden, um sein Nichterscheinen an der sogenannten (...) zu rechtfertigen. Diese habe insbesondere im Zusammenhang mit dem Gesetz der "teilweisen Mobilisierung" stattgefunden. Die ferner eingereichte Notiz besage, dass er aufgefordert worden sei, am (...) Juli 2014 mit diversen Unterlagen bei der zuständigen Militärabteilung zu erscheinen. 6.3.2 Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang zu Recht fest, den eingereichten Dokumenten komme - falls es sich um Kopien handle - aufgrund von Manipulationsmöglichkeiten ein geringer Beweiswert zu. In der Beschwerde werde nicht erklärt, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer sie habe beschaffen können. Darüber hinaus falle auf, dass die beiden Vorladungen bei der Anhörung nicht erwähnt worden seien. Die vom BFM thematisierte abschliessende Beurteilung der Dokumente kann unterbleiben. So ist es das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen. Dass die allfällige militärische Inpflichtnahme in der Ukraine beim Beschwerdeführer aus asylrelevanten Motiven erfolgen würde, kann den Akten nicht entnommen werden. Es wäre auch in keiner Weise offenkundig, dass er bei einem Kampfeinsatz im Osten an der Front eingesetzt würde. Allfällige strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht wären daher grundsätzlich nicht als politisch beziehungsweise religiös motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten, sollte er entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise tatsächlich einberufen werden.
7. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stichhaltigkeit nichts zu ändern. Auch die Beweismittel rechtfertigen nach dem Gesagten keine andere Einschätzung. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 9.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ und mithin nicht aus dem Osten des Landes, wo erneut Kampfhandlungen stattfinden. Seine Familie verfügt offenbar nach wie vor über Vermögen und soziale Bezugspunkte vor Ort. Er ist gut ausgebildet und verfügt über Berufserfahrung. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Ukraine dort in eine existenzgefährdende Situation gerät. Zudem ist ihm unbenommen, im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative beispielsweise in G._______ Wohnsitz zu nehmen. Anzufügen ist, dass die von den Eltern des Beschwerdeführers geltend gemachte Gefährdung in Georgien - woher sein Stiefvater stammt - wegen kaukasischer Banditen nicht hinreichend konkret auf entsprechende Nachteile hinweist. Entsprechend könnte der Beschwerdeführer allenfalls auch dort zusammen mit den Angehörigen Wohnsitz nehmen. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 20. August 2014 Bundesrecht teilweise verletzte. Die entsprechende Gehörsverletzung konnte jedoch auf Beschwerdeebene geheilt werden. Die angefochtene Verfügung vom 4. September 2014 verletzt Bundesrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist in diesem Sinne abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE [SR 173.320.2]). 11.2 Sodann ist bezüglich der Akteneinsicht vom partiellen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, zumal der entsprechende Aufwand hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren hat die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: