Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein ukrainischer Staatsangehöriger ukrainischer Ethnie aus der westukrainischen Stadt B._______ - verliess seinen Heimatstaat am (...) und reiste über den Landweg am 22. Januar 2015 in die Schweiz ein. Am darauffolgenden Tag ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel (EVZ) um Asyl. Am 5. Februar 2015 wurde er dort zu seiner Person befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A4). Im Auftrag des SEM wurde am 9. Februar 2015 durch eine externe sachverständige Person mittels eines Telefon-Interviews ein LINGUA-Gutachten durchgeführt. Die sachverständige Person kam im Bericht vom 23. April 2015 (Dokument in den SEM-Akten: A9) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig aus der Westukraine stamme. Am 15. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A21). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am (...) von zwei Personen des Militärkommissariats aufgesucht worden, welche ihm eine Vorladung ausgehändigt hätten. Gemäss dieser hätte er sich am folgenden Tag beim Militärkommissariat melden müssen und wäre später in den Osten der Ukraine in die Armee geschickt worden. Damit er die Stadt beziehungsweise das Land nicht verlassen würde, seien ihm der Inland- und Reisepass abgenommen worden. Den ordentlichen Militärdienst habe er aufgrund von Untauglichkeit nie absolviert und in der Ostukraine wolle er aus Gewissensgründen nicht kämpfen. So stamme sein verstorbener Vater von dort und seine Halbgeschwister würden dort leben. Er wolle nicht versehentlich einen seiner Halbbrüder erschiessen. Dies habe er aber gegenüber dem Militärkommissariat nicht als Grund nennen können, da er sonst zum Separatisten erklärt und ins Gefängnis gebracht worden wäre. Aus diesen Gründen habe er Bekannte kontaktiert, welche ihm gegen Entgelt die illegale Ausreise und Einreise in die Schweiz organisiert hätten. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, in B._______ geboren und aufgewachsen zu sein. Die Schule habe er für neun Jahre besucht und zuletzt habe er während rund acht Jahren als selbständiger (...) gearbeitet. Nebst seinem Vater sei vor sechs oder sieben Jahren auch seine Mutter verstorben. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 - eröffnet am 19. Februar 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei der geltend gemachten Einberufung ins Militär handle es sich um die Aufforderung zur Wahrnehmung einer staatsbürgerlichen Pflicht beziehungsweise bei der allfälligen strafrechtlichen Ahndung im Falle einer Verweigerung entsprechend um eine legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung dieser Pflicht, weshalb keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer zulässig, zumutbar und möglich, zumal er über mehrere Jahre Berufserfahrung verfüge. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2016 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragte er, es seien seine Verfahrensakten von Amtes wegen beizuziehen sowie ein Schriftenwechsel zu eröffnen und dem Beschwerdeführer das Replikrecht einzuräumen. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Amnesty International vom Juli 2014 zur Situation in der Ostukraine sowie eine Bestätigung der zuständigen Behörde betreffend seine Fürsorgeabhängigkeit vom 15. März 2016 zu den Akten. D. Am 18. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Die vorinstanzlichen Akten werden regelmässig, so auch vorliegend N (...), vom Gericht beigezogen und der entsprechende Antrag läuft ins Leere.
E. 4.2 Nach Durchsicht der Akten sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, um einen Schriftenwechsel durchzuführen, weshalb es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen solchen verzichtet. Der entsprechende Verfahrensantrag wird demzufolge abgewiesen.
E. 4.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich alleine, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5).
E. 6.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer befürchtete Strafe infolge Nichtbeachtens der militärischen Vorladung - soweit diese überhaupt glaubhaft gemacht worden sei - fest, das Aufgebot durch den Staat für den Dienst bei den Streitkräfte stelle grundsätzlich eine legitime Handlung dar und sei im Falle des Beschwerdeführers nicht aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG erfolgt. Auch eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung sei in seinem Fall grundsätzlich nicht asylbeachtlich, weil es einem legitimen Recht eines Staates entspreche, Sanktionen gegen Personen zu ergreifen, welche einem militärrechtlich korrekt ergangenem Aufgebot keine Folge leisteten. Mit der Flucht des Beschwerdeführers habe er sich dem regulären Dienst in der ukrainischen Armee entzogen. Die geltend gemachte Furcht vor Sanktionen aufgrund der Wehrdienstverweigerung stelle daher kein Vorbringen dar, das als asylbeachtlich einzustufen sei.
E. 6.2 Diese Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe kann nur ausnahmsweise und dann eine asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist (sogenannter relativer und absoluter Malus). Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant kann eine Einberufung zum Wehrdienst sein, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Schliesslich sind Sanktionen für die Verweigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn die Bürger zu diesem Dienst gesetzlich verpflichtet sind (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 m.w.H). In Bezug auf den Beschwerdeführer fällt vorab auf, dass er eine allfällige militärische Einberufung oder ihm aufgrund seiner Nichtbefolgung allfällig drohende strafrechtliche Sanktionen nicht zu konkretisieren vermochte, zumal die Ausführung, er wisse nicht, wo er die Vorladung des Militärkommissariats "gelassen" habe, in keiner Weise überzeugt (vgl. A20 F34). Auch bezüglich der Frage, weshalb ihn die ukrainischen Behörden trotz aufgrund von Untauglichkeit mangelnder Militärausbildung rekrutieren würden, gelang es ihm nicht, eine schlüssige Erklärung abzugeben (vgl. A20 F45 ff.). Schliesslich ergeben sich auch Zweifel aus der Erklärung des Beschwerdeführers für den Grund, weshalb er nicht im Osten der Ukraine eingesetzt werden wolle. Er gibt diesbezüglich nämlich an, nicht auf seine Halbbrüder, die dort lebten, schiessen zu wollen. Angesichts seiner widersprüchlichen Angaben zu seinen im Osten der Ukraine lebenden Verwandten ist diese Erklärung indes fragwürdig. So gab er zunächst an, seine Eltern seien gestorben, er habe keine Familienangehörigen (vgl. A20 F11), später sagt er, sein Vater habe dort gelebt (vgl. ebd F32) und bestätigt später wieder ausdrücklich, dass sein Vater seit acht oder neun Jahren tot sei (ebd. F52). In gänzlichem Widerspruch dazu führt er auf Beschwerdeebene sodann aus, in der Region lebe "heute noch der leibliche Vater des Beschwerdeführers" (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4, Ziff. 6). Insgesamt ergeben sich weder aus den Akten noch aus der aktuellen Lage in der Ukraine, Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine diskriminierende oder unverhältnismässig hohe Strafe im oben umschriebenen Sinne drohen würde, oder dass die allfällige militärische Inpflichtnahme aus anderen, asylrelevanten Motiven erfolgen könnte (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer E-3917/2015 vom 10. Juli 2015 E. 6.2 m.w.H., an dessen Einschätzung festzuhalten ist; siehe ebenso Urteile des BVGer E-6923/2015 und E-6925/2015 vom 4. November 2015 S. 5 f., D-4870/2015 vom 8. September 2015, D-5161/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 6.3.2). Der auf Beschwerde eingereichte Bericht vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern und es erübrigt sich auch, weiter auf die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da diese überwiegend aus Wiederholungen des bereits vor der Vorinstanz Vorgebrachten bestehen. Vielmehr kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.
E. 6.3 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu qualifizieren.
E. 7.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und lebte demnach nicht im Osten des Landes, wo Kampfhandlungen stattfinden; es gibt keinen Grund anzunehmen, er könne nicht wieder dorthin, oder an einen anderen, nicht von Kampfhandlungen betroffenen Ort in der Ukraine zurückkehren. Er ist gesund und verfügt über Berufserfahrung, in einem Bereich, in dem er wieder Arbeit finden dürfte. Darüber hinaus dürfte er auch über soziale Bezugspunkte vor Ort verfügen, zumal er dort seit seiner Kindheit wohnt. Insgesamt sind damit Umstände vorhanden, die vorliegend nicht Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Wegweisung sind, sondern vielmehr begünstigend ins Gewicht fallen.
E. 7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - auch bei einer summarischen Prüfung der Aktenlage als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1658/2016 Urteil vom 21. April 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein ukrainischer Staatsangehöriger ukrainischer Ethnie aus der westukrainischen Stadt B._______ - verliess seinen Heimatstaat am (...) und reiste über den Landweg am 22. Januar 2015 in die Schweiz ein. Am darauffolgenden Tag ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel (EVZ) um Asyl. Am 5. Februar 2015 wurde er dort zu seiner Person befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A4). Im Auftrag des SEM wurde am 9. Februar 2015 durch eine externe sachverständige Person mittels eines Telefon-Interviews ein LINGUA-Gutachten durchgeführt. Die sachverständige Person kam im Bericht vom 23. April 2015 (Dokument in den SEM-Akten: A9) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig aus der Westukraine stamme. Am 15. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A21). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am (...) von zwei Personen des Militärkommissariats aufgesucht worden, welche ihm eine Vorladung ausgehändigt hätten. Gemäss dieser hätte er sich am folgenden Tag beim Militärkommissariat melden müssen und wäre später in den Osten der Ukraine in die Armee geschickt worden. Damit er die Stadt beziehungsweise das Land nicht verlassen würde, seien ihm der Inland- und Reisepass abgenommen worden. Den ordentlichen Militärdienst habe er aufgrund von Untauglichkeit nie absolviert und in der Ostukraine wolle er aus Gewissensgründen nicht kämpfen. So stamme sein verstorbener Vater von dort und seine Halbgeschwister würden dort leben. Er wolle nicht versehentlich einen seiner Halbbrüder erschiessen. Dies habe er aber gegenüber dem Militärkommissariat nicht als Grund nennen können, da er sonst zum Separatisten erklärt und ins Gefängnis gebracht worden wäre. Aus diesen Gründen habe er Bekannte kontaktiert, welche ihm gegen Entgelt die illegale Ausreise und Einreise in die Schweiz organisiert hätten. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, in B._______ geboren und aufgewachsen zu sein. Die Schule habe er für neun Jahre besucht und zuletzt habe er während rund acht Jahren als selbständiger (...) gearbeitet. Nebst seinem Vater sei vor sechs oder sieben Jahren auch seine Mutter verstorben. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 - eröffnet am 19. Februar 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei der geltend gemachten Einberufung ins Militär handle es sich um die Aufforderung zur Wahrnehmung einer staatsbürgerlichen Pflicht beziehungsweise bei der allfälligen strafrechtlichen Ahndung im Falle einer Verweigerung entsprechend um eine legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung dieser Pflicht, weshalb keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer zulässig, zumutbar und möglich, zumal er über mehrere Jahre Berufserfahrung verfüge. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2016 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragte er, es seien seine Verfahrensakten von Amtes wegen beizuziehen sowie ein Schriftenwechsel zu eröffnen und dem Beschwerdeführer das Replikrecht einzuräumen. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Amnesty International vom Juli 2014 zur Situation in der Ostukraine sowie eine Bestätigung der zuständigen Behörde betreffend seine Fürsorgeabhängigkeit vom 15. März 2016 zu den Akten. D. Am 18. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die vorinstanzlichen Akten werden regelmässig, so auch vorliegend N (...), vom Gericht beigezogen und der entsprechende Antrag läuft ins Leere. 4.2 Nach Durchsicht der Akten sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, um einen Schriftenwechsel durchzuführen, weshalb es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen solchen verzichtet. Der entsprechende Verfahrensantrag wird demzufolge abgewiesen. 4.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich alleine, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer befürchtete Strafe infolge Nichtbeachtens der militärischen Vorladung - soweit diese überhaupt glaubhaft gemacht worden sei - fest, das Aufgebot durch den Staat für den Dienst bei den Streitkräfte stelle grundsätzlich eine legitime Handlung dar und sei im Falle des Beschwerdeführers nicht aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG erfolgt. Auch eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung sei in seinem Fall grundsätzlich nicht asylbeachtlich, weil es einem legitimen Recht eines Staates entspreche, Sanktionen gegen Personen zu ergreifen, welche einem militärrechtlich korrekt ergangenem Aufgebot keine Folge leisteten. Mit der Flucht des Beschwerdeführers habe er sich dem regulären Dienst in der ukrainischen Armee entzogen. Die geltend gemachte Furcht vor Sanktionen aufgrund der Wehrdienstverweigerung stelle daher kein Vorbringen dar, das als asylbeachtlich einzustufen sei. 6.2 Diese Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe kann nur ausnahmsweise und dann eine asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist (sogenannter relativer und absoluter Malus). Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant kann eine Einberufung zum Wehrdienst sein, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Schliesslich sind Sanktionen für die Verweigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn die Bürger zu diesem Dienst gesetzlich verpflichtet sind (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 m.w.H). In Bezug auf den Beschwerdeführer fällt vorab auf, dass er eine allfällige militärische Einberufung oder ihm aufgrund seiner Nichtbefolgung allfällig drohende strafrechtliche Sanktionen nicht zu konkretisieren vermochte, zumal die Ausführung, er wisse nicht, wo er die Vorladung des Militärkommissariats "gelassen" habe, in keiner Weise überzeugt (vgl. A20 F34). Auch bezüglich der Frage, weshalb ihn die ukrainischen Behörden trotz aufgrund von Untauglichkeit mangelnder Militärausbildung rekrutieren würden, gelang es ihm nicht, eine schlüssige Erklärung abzugeben (vgl. A20 F45 ff.). Schliesslich ergeben sich auch Zweifel aus der Erklärung des Beschwerdeführers für den Grund, weshalb er nicht im Osten der Ukraine eingesetzt werden wolle. Er gibt diesbezüglich nämlich an, nicht auf seine Halbbrüder, die dort lebten, schiessen zu wollen. Angesichts seiner widersprüchlichen Angaben zu seinen im Osten der Ukraine lebenden Verwandten ist diese Erklärung indes fragwürdig. So gab er zunächst an, seine Eltern seien gestorben, er habe keine Familienangehörigen (vgl. A20 F11), später sagt er, sein Vater habe dort gelebt (vgl. ebd F32) und bestätigt später wieder ausdrücklich, dass sein Vater seit acht oder neun Jahren tot sei (ebd. F52). In gänzlichem Widerspruch dazu führt er auf Beschwerdeebene sodann aus, in der Region lebe "heute noch der leibliche Vater des Beschwerdeführers" (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4, Ziff. 6). Insgesamt ergeben sich weder aus den Akten noch aus der aktuellen Lage in der Ukraine, Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine diskriminierende oder unverhältnismässig hohe Strafe im oben umschriebenen Sinne drohen würde, oder dass die allfällige militärische Inpflichtnahme aus anderen, asylrelevanten Motiven erfolgen könnte (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer E-3917/2015 vom 10. Juli 2015 E. 6.2 m.w.H., an dessen Einschätzung festzuhalten ist; siehe ebenso Urteile des BVGer E-6923/2015 und E-6925/2015 vom 4. November 2015 S. 5 f., D-4870/2015 vom 8. September 2015, D-5161/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 6.3.2). Der auf Beschwerde eingereichte Bericht vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern und es erübrigt sich auch, weiter auf die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da diese überwiegend aus Wiederholungen des bereits vor der Vorinstanz Vorgebrachten bestehen. Vielmehr kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. 6.3 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.4 7.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu qualifizieren. 7.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und lebte demnach nicht im Osten des Landes, wo Kampfhandlungen stattfinden; es gibt keinen Grund anzunehmen, er könne nicht wieder dorthin, oder an einen anderen, nicht von Kampfhandlungen betroffenen Ort in der Ukraine zurückkehren. Er ist gesund und verfügt über Berufserfahrung, in einem Bereich, in dem er wieder Arbeit finden dürfte. Darüber hinaus dürfte er auch über soziale Bezugspunkte vor Ort verfügen, zumal er dort seit seiner Kindheit wohnt. Insgesamt sind damit Umstände vorhanden, die vorliegend nicht Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Wegweisung sind, sondern vielmehr begünstigend ins Gewicht fallen. 7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - auch bei einer summarischen Prüfung der Aktenlage als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: