Asyl und Wegweisung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 A._______, geboren am (...), (E-6923/2015)
E. 2 B._______, geboren am (...), (E-6925/2015) Ukraine, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 25. September 2015 / N (...) und N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden (Mutter und Sohn) eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) August 2014 auf dem Luftweg verliessen und gleichentags in die Schweiz einreisten, wo sie am 4. September 2014 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrens-zentrum C._______ vom 9. September 2014 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 25. August 2015 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien russischer Muttersprache und stammten aus D._______, Region E._______, dass sie in ihrem Herkunftsort aufgrund der Bombardierungen durch die ukrainische Luftwaffe, bei welchen Menschen getötet worden seien und die Infrastruktur zerstört worden sei, um ihr Leben gefürchtet hätten, dass die verschiedenen Parteien des Bürgerkrieges versucht hätten, Leute zwangsweise für ihre Truppen zu rekrutieren, dass der Beschwerdeführer zwei Aufgebote für den Militärdienst erhalten habe, obwohl er als (...) eigentlich vom Dienst befreit wäre, dass sie zunächst per Bus von E._______ nach F._______ und von dort nach G._______ gereist seien, wobei der Beschwerdeführer bei Kontrollposten des ukrainischen Militärs mehrfach unter Druck gesetzt und eingehend kontrolliert worden sei, dass eine Wohnsitznahme in einer anderen Region der Ukraine für sie nicht in Frage gekommen sei, weil die Bevölkerung dort gegenüber Personen aus ihrer Herkunftsregion feindlich eingestellt sei, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit separaten Verfügungen vom 25. September 2015 - eröffnet je am 1. Oktober 2015 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, weder die geltend gemachten Nachteile aufgrund des militärischen Konflikts im Osten der Ukraine noch eine allfällige Mobilisierung für den Militärdienst seien als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren, dass insbesondere kein Grund zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer würde aus in den Schutzbereich von Art. 3 AsylG fallenden Gründen ein militärisches Aufgebot erhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden, dass im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass ihnen in ihrem Heimatstaat eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und zudem weder die in der Ukraine herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass sich der Konflikt in ihrem Heimatland auf ein relativ kleines Teilgebiet beschränke, dass sie die Möglichkeit hätten, sich ausserhalb dieser Region niederzulassen und es ihnen zugemutet werden könne, dort eine Existenz aufzubauen, dass die Beschwerdeführenden mit separaten Eingaben vom 27. Oktober 2015 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, ihre Asylgesuche seien gutzuheissen und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, dass sie eventualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen ersuchten, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Rechtsmitteln mehrere Berichte zur Situation in der Ukraine einreichten, dass der Instruktionsrichter mit zwei Schreiben vom 29. Oktober 2015 den Eingang der Beschwerdeschriften bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeverfahren E-6923/2015 und E-6925/2015 aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zu vereinigen sind, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung feststellte, aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden würden sich keine Hinweise für eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen ergeben, dass die Ausführungen in den Beschwerdeschriften, in welchen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen eine unrichtige Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung rügen und auf die kriegerischen Ereignisse in ihrer Herkunftsregion verweisen, nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen, dass sich weder aus den Argumenten der Beschwerdeführenden noch aus den von ihnen eingereichten Berichten über die allgemeine Situation in ihrer Herkunftsregion konkrete Anhaltspunkte für eine ihnen im gesamten Gebiet ihres Heimatstaates drohende gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, dass die Anregung der Hilfswerksvertretung im Rahmen der Anhörung des Beschwerdeführers, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, für die Asylbehörden keine bindende Wirkung hat, in Anbetracht der klaren Aktenlage keine Notwendigkeit hierfür ersichtlich ist und die Vorinstanz demnach zu Recht auf nähere Abklärungen verzichtet hat, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte für eine im gesamten Territorium des Heimatstaates drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, dass es den Beschwerdeführenden, die aus dem umkämpften Gebiet E._______ stammen, möglich und auch zumutbar ist, sich in einem anderen Teil der Ukraine namentlich in dem einen hohen russischsprachigen Bevölkerungsanteil aufweisenden östlichen Landesteil ausserhalb der Region Donbass niederzulassen (vgl. das in einer vergleichbaren Ausgangslage ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4249/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 5.2.3 und E. 7.2.2), dass in den Beschwerdeschriften, in welchen das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bestritten wird, diesbezüglich keine substanziellen Argumente vorgebracht werden, die diese Einschätzung in Frage zu stellen vermöchten, dass insbesondere die von den Beschwerdeführenden gemäss ihrer Darstellung erlittenen Behelligungen im Rahmen der Ausreise in den Westen der Ukraine kein Ausmass erreichten, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würde, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen sind, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen sind, weshalb sich die Anträge auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen, dass die mit den Beschwerdeeingaben gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang der Verfahren die Kosten von insgesamt Fr. 800.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren E-6923/2015 und E-6925/2015 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
- Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6923/2015 E-6925/2015 Urteil vom 4. November 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
1. A._______, geboren am (...), (E-6923/2015)
2. B._______, geboren am (...), (E-6925/2015) Ukraine, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 25. September 2015 / N (...) und N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden (Mutter und Sohn) eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) August 2014 auf dem Luftweg verliessen und gleichentags in die Schweiz einreisten, wo sie am 4. September 2014 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrens-zentrum C._______ vom 9. September 2014 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 25. August 2015 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien russischer Muttersprache und stammten aus D._______, Region E._______, dass sie in ihrem Herkunftsort aufgrund der Bombardierungen durch die ukrainische Luftwaffe, bei welchen Menschen getötet worden seien und die Infrastruktur zerstört worden sei, um ihr Leben gefürchtet hätten, dass die verschiedenen Parteien des Bürgerkrieges versucht hätten, Leute zwangsweise für ihre Truppen zu rekrutieren, dass der Beschwerdeführer zwei Aufgebote für den Militärdienst erhalten habe, obwohl er als (...) eigentlich vom Dienst befreit wäre, dass sie zunächst per Bus von E._______ nach F._______ und von dort nach G._______ gereist seien, wobei der Beschwerdeführer bei Kontrollposten des ukrainischen Militärs mehrfach unter Druck gesetzt und eingehend kontrolliert worden sei, dass eine Wohnsitznahme in einer anderen Region der Ukraine für sie nicht in Frage gekommen sei, weil die Bevölkerung dort gegenüber Personen aus ihrer Herkunftsregion feindlich eingestellt sei, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit separaten Verfügungen vom 25. September 2015 - eröffnet je am 1. Oktober 2015 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, weder die geltend gemachten Nachteile aufgrund des militärischen Konflikts im Osten der Ukraine noch eine allfällige Mobilisierung für den Militärdienst seien als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren, dass insbesondere kein Grund zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer würde aus in den Schutzbereich von Art. 3 AsylG fallenden Gründen ein militärisches Aufgebot erhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden, dass im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass ihnen in ihrem Heimatstaat eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und zudem weder die in der Ukraine herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass sich der Konflikt in ihrem Heimatland auf ein relativ kleines Teilgebiet beschränke, dass sie die Möglichkeit hätten, sich ausserhalb dieser Region niederzulassen und es ihnen zugemutet werden könne, dort eine Existenz aufzubauen, dass die Beschwerdeführenden mit separaten Eingaben vom 27. Oktober 2015 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, ihre Asylgesuche seien gutzuheissen und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, dass sie eventualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen ersuchten, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Rechtsmitteln mehrere Berichte zur Situation in der Ukraine einreichten, dass der Instruktionsrichter mit zwei Schreiben vom 29. Oktober 2015 den Eingang der Beschwerdeschriften bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeverfahren E-6923/2015 und E-6925/2015 aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zu vereinigen sind, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung feststellte, aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden würden sich keine Hinweise für eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen ergeben, dass die Ausführungen in den Beschwerdeschriften, in welchen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen eine unrichtige Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung rügen und auf die kriegerischen Ereignisse in ihrer Herkunftsregion verweisen, nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen, dass sich weder aus den Argumenten der Beschwerdeführenden noch aus den von ihnen eingereichten Berichten über die allgemeine Situation in ihrer Herkunftsregion konkrete Anhaltspunkte für eine ihnen im gesamten Gebiet ihres Heimatstaates drohende gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, dass die Anregung der Hilfswerksvertretung im Rahmen der Anhörung des Beschwerdeführers, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, für die Asylbehörden keine bindende Wirkung hat, in Anbetracht der klaren Aktenlage keine Notwendigkeit hierfür ersichtlich ist und die Vorinstanz demnach zu Recht auf nähere Abklärungen verzichtet hat, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte für eine im gesamten Territorium des Heimatstaates drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, dass es den Beschwerdeführenden, die aus dem umkämpften Gebiet E._______ stammen, möglich und auch zumutbar ist, sich in einem anderen Teil der Ukraine namentlich in dem einen hohen russischsprachigen Bevölkerungsanteil aufweisenden östlichen Landesteil ausserhalb der Region Donbass niederzulassen (vgl. das in einer vergleichbaren Ausgangslage ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4249/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 5.2.3 und E. 7.2.2), dass in den Beschwerdeschriften, in welchen das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bestritten wird, diesbezüglich keine substanziellen Argumente vorgebracht werden, die diese Einschätzung in Frage zu stellen vermöchten, dass insbesondere die von den Beschwerdeführenden gemäss ihrer Darstellung erlittenen Behelligungen im Rahmen der Ausreise in den Westen der Ukraine kein Ausmass erreichten, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würde, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen sind, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen sind, weshalb sich die Anträge auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen, dass die mit den Beschwerdeeingaben gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang der Verfahren die Kosten von insgesamt Fr. 800.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren E-6923/2015 und E-6925/2015 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
4. Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain