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E-5613/2015

E-5613/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5613/2015 Urteil vom 26. November 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem erwachsenen Sohn B._______ am (...) 2015 mittels eines Schengen-Visums auf dem Luftweg in die Schweiz einreiste, dass sie eigenen Angaben zufolge bereits zum vierten Mal in der Schweiz ihre hier lebende Tochter und deren Familie besuche (was auch aus den Einträgen ihres Reisepasses hervorgeht, wonach die entsprechenden Visa jeweils zum Zweck des Familienbesuchs in der Schweiz ausgestellt wurden und das letzte Schengen-Visum vom (...) 2014 bis zum (...) 2015 gültig war), dass die Beschwerdeführerin noch vor Ablauf ihres letzten Schengen-Visums mit Schreiben an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 30. April 2015 ein Asylgesuch stellte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 8. Mai 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Juli 2015 zu Protokoll gab, ukrainische Staatsbürgerin russischer Ethnie zu sein und zuletzt mit ihrem Sohn B._______ in D._______ gelebt zu haben, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, an ihrem Wohnort herrsche Krieg zwischen der ukrainischen Armee und den pro-russischen Separatisten, die anhaltenden Gefechte und unzähligen Bombardierungen würden sie in Lebensgefahr bringen und ihr Haus sei beschädigt worden, weshalb sie dort in ständiger Angst gelebt habe, dass das SEM mit Verfügung vom 26. August 2015 das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung unter Anordnung des Vollzuges verfügte, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gegenwärtig sei ein relativ kleines Gebiet in der Ostukraine von einem militärischen Konflikt zwischen ukrainischen Sicherheitskräften und den Separatisten betroffen, dass gemäss ständiger Praxis alleine aufgrund einer solchen Situation den davon Betroffenen kein Asyl gewährt werde, wenn - wie bei der Beschwerdeführerin - nicht von einer gezielten Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auszugehen sei, dass im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde und zudem weder die in der Ukraine herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit offen stehe, den Wohnort innerhalb des von der Regierung kontrollierten Gebiets frei zu wählen und selbst wenn sie in der Westukraine keine Verwandte hätte, sie sich als intern vertriebene Person (IDP) registrieren lassen könnte und ihr dadurch staatliche Hilfe gewährt würde, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen sei, dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinngemäss beantragte, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, dass sie als Begründung im Wesentlichen ausführte, sie spreche nur Russisch und würde im ukrainisch-sprachigen Landesteil als Feindin betrachtet, insbesondere auch deswegen, weil ihr Sohn von den ukrainischen Behörden gesucht werde, dass sie in formeller Hinsicht rügt, es seien in den beiden Befragungsprotokollen erhebliche Fehler festzustellen, welche entweder auf eine mangelhafte Übersetzung oder auf ein Fehlverständnis ihrer Angaben zurückzuführen seien, dass sie mit ergänzender Eingabe vom 15. September 2015 (Datum Poststempel) beantragte, es sei ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. September 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 22. September 2015 die Beschwerdeführerin aufforderte, bis spätestens zum 7. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, dass der geforderte Kostenvorschuss am 6. Oktober 2015 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fehlern in den Befragungsprotokollen vorab festzuhalten ist, dass sie am Ende der jeweiligen Befragungen nach erfolgter Rückübersetzung schriftlich die Richtigkeit ihrer Aussagen bestätigte (vgl. Protokoll der Befragung zur Person [BzP] S. 7, Protokoll der einlässlichen Anhörung S. 11), dass sie insbesondere die Frage, wie sie die Dolmetscherin verstehe bzw. verstanden habe, mit "très bien" und "normal, gut" beantwortete (vgl. Protokoll BzP S. 7, Protokoll Anhörung S. 1), keine Hinweise auf sprachliche Missverständnisse ersichtlich sind und auch seitens der Hilfswerksvertretung keine Einwände vorgebracht wurden, weshalb sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich bei ihren protokollierten Aussagen behaften lassen muss, dass deshalb beispielsweise das Beschwerdevorbringen, ihr Ehemann sei durch Schläge von ukrainischen Soldaten getötet worden (vgl. Beschwerde S. 2) unglaubhaft ist, nachdem die Beschwerdeführerin bei der BzP zu Protokoll gegeben hatte, ihr Mann sei im Jahr (...) an den Folgen einer Erkrankung verstorben (vgl. Protokoll BzP S. 7: "Des suites de maladie, il avait l[...]"), dass die übrigen in der Beschwerde aufgezählten Berichtigungen der angeblich falsch protokollierten Aussagen vorliegend keine Entscheidrelevanz aufweisen und sich auch die vorgebrachten Zweifel an den Französischkenntnissen der Dolmetscherin nach dem oben Gesagten als unbegründet erweisen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz im Fall der Beschwerdeführerin zutreffend ausführte, sie werde nicht gezielt und nicht aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund verfolgt, sondern die Bedrohungssituation stehe mit dem an ihrem Wohnort herrschenden militärischen Konflikt in Zusammenhang, wovon die ganze Bevölkerung betroffen sei, dass die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie selbst und ihre Familie in besonderem Masse Ziel der Bedrohungen und Angriffe durch den ost-ukrainischen Konflikt gewesen sei, mit "Natürlich nicht" beantwortete und erklärte, dass die gesamte Bevölkerung unter diesen Gefahren und Bedrohungen des Krieges leiden würde (vgl. Protokoll Anhörung S. 6 F 37 f.), dass sie sodann die Frage, ob ihr Sohn in den fraglichen Kampfhandlungen irgendwie beteiligt gewesen sei, mit "Nein, nein" beantwortete (vgl. Protokoll Anhörung S. 8 F55), dass der Sohn der Beschwerdeführerin ein selbständiges Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat (N [...]) und sein Verfahren mit Urteil D-6045/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2015 zweitinstanzlich rechtskräftig abgeschlossen wurde, wobei das Gericht zum Schluss kam, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Bestehen einer drohenden asylrelevanten Verfolgung im Heimatstaat verneinte, dass vor diesem Hintergrund die auf Beschwerdeebene geltend gemachte behördliche Suche nach ihrem Sohn als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren ist, weil dieses Vorbringen ohne plausiblen Grund nachgeschoben worden ist, dass die diesbezügliche Erklärungen "ich habe mich nicht getraut" und "ich wollte nicht riskieren, dass die ukrainischen Behörden von ihren diesbezügliche Aussagen in der Schweiz erfahren" keineswegs zu überzeugen vermögen, nachdem die Beschwerdeführerin zu Beginn der Befragungen ordnungsgemäss auf die vertrauliche Behandlung ihrer Aussagen hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin ferner vorbrachte, dass sie und ihr Sohn nicht geplant hätten, in der Schweiz zu bleiben, sondern lediglich anlässlich des Geburtstages ihres Enkelkindes in die Schweiz gekommen seien (vgl. Protokoll Anhörung S. 5 F 34), dass sie nicht gedacht hätten, "dass es so komme" und sie sich an die Schweizer Behörden gewandt hätten, weil ihre Angehörigen in der Schweiz ihnen gesagt hätten, dass sie "sie nicht mehr in den Krieg zurückgehen [...] lassen" würden (vgl. a.a.O. S. 5 F 34 und S. 10 F 66), dass diese Aussagen den Eindruck vermitteln, dass die Beschwerde­führerin ihren Heimatstaat nicht wegen einer Verfolgungssituation, sondern primär zum Besuch ihrer Angehörigen in der Schweiz verliess, dass nach dem Gesagten keine drohende Gefahr einer unmittelbaren, konkreten und gezielten Verfolgung gegenüber der Beschwerdeführerin festgestellt werden kann und sie, soweit sie im Sinne einer Reflexverfolgung an die Vorbringen ihres Sohnes anknüpft, daraus angesichts seines rechtskräftig abschlägig beurteilten Asylgesuchs nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die all­gemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, wes­halb sich der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erweist, dass die Beschwerdeführerin zwar aus D._______ und somit aus der Konfliktzone stammt, es ihr aber offensteht und auch zuzumuten ist, sich in einem anderen Teil der Ukraine niederzulassen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6923/2015 und E-6925/2015 vom 4. November 2015 sowie D-4249/2015 vom 1. Oktober 2015 in ähnlich gelagerten Konstellationen), dass das SEM in seiner Verfügung somit zu Recht auf die Niederlassungsmöglichkeit ausserhalb des Konfliktgebiets hingewiesen hat und das Argument der Beschwerdeführerin, sie würde als Russischsprechende im ukrainisch-sprachigen Teil ihres Heimatlandes diskriminiert, nicht überzeugt, da sie sich auch an einem Ort im konfliktfreien östlichen Landesteil mit hohem russischsprachigen Bevölkerungsanteil niederlassen könnte, dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch in individueller Sicht zu bejahen ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr auf die Hilfe ihres jungen, gesunden und gut ausgebildeten Sohnes - dessen Wegweisungsvollzug ebenso als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt wurde (vgl. Urteil D-6045/2015 des Bundesverwaltungsgericht vom 13. November 2015) - zählen kann und sie dadurch in der Lage sein wird, sich auch im Rahmen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eine Existenz aufzubauen, dass das SEM richtigerweise auf die Möglichkeit hinweist, sich als intern Vertriebene registrieren zu lassen und staatliche Unterstützung zu beanspruchen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin nötigenfalls zweifellos auch weiterhin auf die finanzielle Unterstützung ihrer Tochter bzw. ihres Schwiegersohnes in der Schweiz zählen kann und ferner über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, womit kein Anlass zur Annahme besteht, sie würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt, dass sich aus den Akten entsprechend auch keine individuellen Vollzugshindernisse im Sinne einer konkreten Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da die Beschwerdeführerin über gültige Reisepapiere verfügt und es andernfalls ihr obliegen würde, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 6. Oktober 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand: