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D-4249/2015

D-4249/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, ukrainische Staatsangehörige, russischer Ethnie, aus C._______, Oblast Donezk, ersuchten am 8. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 16. Februar 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ summarisch zu ihrer Person und den Asylgründen befragt. Am 13. April 2015 fanden die einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, seit Ausbruch des Konflikts im Donbass seien sie in ihrer Heimatstadt ständig Artilleriebeschuss und Bombardierungen ausgesetzt gewesen. Prorussische Separatisten hätten sodann an ihrem Wohnort zweimal versucht, den Beschwerdeführer dazu zu überreden, sich dem Kampf gegen die Regierungstruppen anzuschliessen. Zudem hätten die Kampfhandlungen in der Heimatregion dazu geführt, dass er seinen Arbeitsplatz in einem Metallwerk in C._______ verloren habe, da das Werk geschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe als (...) einen eigenen Betrieb geführt, welchen sie aufgrund der Kämpfe habe aufgeben müssen. Sie seien in der Folge auf die Unterstützung der ebenfalls in der Heimatstadt lebenden Eltern angewiesen gewesen. Aufgrund dieser Situation hätten sie sich zur Flucht aus dem umkämpften Gebiet entschlossen und seien am 19. August 2014 in Kiew eingetroffen. Es sei ihnen dort jedoch nicht gelungen, eine Wohnung und Arbeit zu finden. Vielmehr seien sie aufgrund ihrer russischen Ethnie auf Ressentiments gestossen. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise zunächst eine Anstellung in ihrem Beruf gefunden, welche sie jedoch sofort wieder verloren habe, nachdem der neue Arbeitgeber von ihrer russischen Ethnie erfahren habe. Im September 2014 seien sie sodann beide in Kiew Opfer eines Raubüberfalls auf offener Strasse geworden. Die lokale Polizei habe zwar eine Anzeige entgegengenommen. Ermittlungen seien aber nach ihrem Wissen keine aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer befürchte darüber hinaus die Einberufung in den ukrainischen Militärdienst, sofern er sich in einem anderen Landesteil niederlasse. Das Nichtbefolgen eines allfälligen Aufgebots könne eine Haftstrafe nach sich ziehen. Aufgrund der gesamten Umstände hätten sie am 3. Oktober 2014 den Heimatstaat mit einem gültigen Schengen-Visum für E._______ verlassen und seien über F._______ und G._______ am 4. Oktober 2014 in die Schweiz eingereist, wo die Schwester der Beschwerdeführerin lebe. C. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 - eröffnet am 8. Juni 2015 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. D. Gegen die Verfügung reichten die Beschwerdeführenden - handelnd durch die bevollmächtigte Rechtsvertreterin - am 8. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Dispositivziffer 3 des Entscheids aufzuheben und in Feststellung der Nichtvollziehbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Ausreisefrist bis 31. Dezember 2015 zu erstrecken. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung ersucht sowie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzusprechen. E. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Befinden über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und die Beschwerdeführenden wurden in diesem Zusammenhang aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Am 29. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 4. August 2015 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei gegenwärtig ein kleines Gebiet im Osten der Ukraine vom militärischen Konflikt zwischen ukrainischen Regierungstruppen und prorussischen Separatisten betroffen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile seien als Folge der allgemeinen Lage zu sehen und nicht asylrelevant, zumal die allgemeine Unsicherheit, welche als unausweichliche Folge dieses Konflikts in jenem Landesteil herrsche, die dort ansässige Bevölkerung in gleichem Masse betreffe. Den Beschwerdeführenden stünde es aufgrund der geltenden Niederlassungsfreiheit zudem frei, in einem von der Regierung kontrollierten Teil des Landes eine Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen. Was die in Kiew erlebten Diskriminierungen betreffe, sei festzustellen, dass Ressentiments einzelner Personen gegen bestimmte andere Ethnien nie gänzlich ausgeschlossen werden könnten. Aus den öffentlich zugänglichen Quellen würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass intern vertriebenen Personen auf dem unter der Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Gebieten allgemeine Verfolgung drohen würde und dies von der Regierung systematisch gefördert oder tatenlos geduldet würde. Im Falle der Beschwerdeführenden bestünden keine Hinweise darauf, dass sie in der Ukraine in einem besonderen Masse gefährdet oder einem psychischen Druck ausgesetzt gewesen seien, welche einen weiteren Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätte. Im Hinblick auf den geltend gemachten Raubüberfall in Kiew sei festzustellen, dass auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. Die ukrainischen Behörden seien bei Übergriffen von Dritten grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Es bestehe für jede Person die Möglichkeit der Anzeigeerstattung. Im Falle der Beschwerdeführenden sei vom geltend gemachten Übergriff bis zur Ausreise zudem nur eine kurze Zeit vergangen, weshalb den Behörden nicht der Vorwurf gemacht werden könne, dass sie ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen seien, weil noch keine unmittelbaren Ermittlungsergebnisse vorgelegen hätten. Was die Furcht des Beschwerdeführers anbelange, für den Militärdienst mobilisiert zu werden, sei festzustellen, dass es grundsätzlich das legitime Recht eines Staates sei, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck Bürger zu rekrutieren. Zudem sei der Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem militärischen Aufgebot widersetze. Es bestehe vorliegend auch kein Hinweis darauf, dass ein solches militärisches Aufgebot aus Gründen erfolge, die vom Schutzbereich von Art. 3 AsylG erfasst sei. Der Wegweisungsvollzug erweise sich auch als zulässig und zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr in die Ukraine sprechen. Die Beschwerdeführer würden über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatland verfügen. Sie hätten zudem eine gute Ausbildung genossen und seien jung und gesund. Es sei ihnen daher möglich, auf dem von der Regierung kontrollierten Gebiet der Ukraine Fuss zu fassen und sich dort eine finanziell unabhängige Zukunft aufzubauen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, ein Wideraufbau eines menschenwürdigen Daseins in anderen, nicht in dem Ausmass von Kampfhandlungen betroffenen Teilen der Ukraine, sei ihnen nicht möglich, da sie als ethnische Russen in allen anderen Landesteilen als prorussische Separatisten und Terroristen stigmatisiert und diskriminiert würden. Da sie aus der Region Donezk stammen würden, mache man sie für den herrschenden Konflikt verantwortlich. Es sei ihnen aufgrund ihrer Ethnie zudem nahezu unmöglich, eine Wohnung zu mieten oder eine Arbeitsstelle zu finden, was nicht nur einen unerträglichen Druck darstelle sondern sie auch eines menschenwürdigen Daseins beraube. Der vor der Ausreise in Kiew erlittene Raubüberfall beziehungsweise das Untätigbleiben der Polizeibehörden zeige überdies, dass die ukrainischen Behörden aktuell nicht in der Lage seien, ihren Schutzpflichten nachzukommen. Der Beschwerdeführer gelte durch seine Flucht in die Schweiz überdies im Heimatstaat als Deserteur und habe eine lange Haftstrafe zu erwarten. In der Heimatregion befürchte der Beschwerdeführer die Zwangsrekrutierung durch die prorussischen Separatisten, welche ihn vor der Flucht bereits zwei Mal gesucht hätten. Sofern die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachte und in diesem Zusammenhang auf die in der Heimatregion lebende Familie verweise, verkenne sie, dass das soziale Beziehungsnetz in der Heimatregion den Beschwerdeführenden nichts nütze. Das Gebiet werde nach wie vor von den prorussischen Separatisten kontrolliert und es sei Zivilisten nicht gestattet, wieder in dieses Gebiet einzureisen. Eine Niederlassung in einem anderen Teil der Ukraine sei mangels finanzieller Polster nicht möglich. Es sei zudem zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Dienstverweigerung eine Haftstrafe zu gewärtigen hätte und dies dazu führen würde, dass die Beschwerdeführerin in einem ihr fremden Gebiet und ohne soziales Netz verbringen müsse. Als alleinstehende Frau wäre sie als vulnerable Person zu betrachten, was die Unzumutbarkeit der Wegweisung noch deutlicher in Erscheinung treten lasse.

E. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aus den nachfolgenden Gründen nicht erfüllen und die Vorinstanz die Asylgesuche daher zu Recht abgewiesen hat.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden stammen eigenen - glaubhaften Angaben gemäss - aus der Region Donezk, mithin aus einem aktuell von den ukrainischen Regierungstruppen und prorussischen Separatisten umkämpften Gebiet der Ukraine. Die Schilderungen der konfliktbedingten Probleme in der Heimatstadt der Beschwerdeführenden sind ebenfalls glaubhaft und decken sich mit den Berichterstattungen zum Krisengebiet. Soweit sie geltend machen, prorussische Separatisten hätten zwei Mal nach dem Beschwerdeführer gesucht, mit dem Ziel, ihn zur Teilnahme am Kampf gegen die ukrainischen Regierungstruppen zu gewinnen, ist dieses Vorgehen zur Rekrutierung von Freiwilligen im Konfliktgebiet ebenfalls bekannt.

E. 5.2.1 Es kann vorliegend jedoch eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage unterleiben, ob aufgrund der Situation und der von den Beschwerdeführenden geschilderten persönlichen Umstände eine Verfolgung bzw. eine objektive Furcht vor Verfolgung zu bejahen wäre. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich nämlich, dass Personen, die nur in einem Teil des Landes verfolgt werden und sich in eine andere, sichere Region des Heimatstaates begeben können, keinen internationalen Schutz benötigen, da ihnen eine so genannte innerstaatliche Schutzalternative zusteht (vgl. zu den Voraussetzungen der innerstaatlichen Schutzalternative vgl. auch BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen im Konfliktgebiet wirken sich, wie dies von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, lediglich lokal in den ostukrainischen Gebieten Luhansk und Donezk aus. Der ukrainische Staat beziehungsweise dessen Behörden und Instanzen sind nach Erkenntnissen des Gerichts aktuell auch in der Lage und willens, den vom Konflikt betroffenen Personen in den anderen Landesteilen wirksamen Schutz zu gewähren. Es kann insbesondere nicht die Rede davon sein, dass ukrainische Staatsangehörige russischer Ethnie unter dem Einfluss des herrschenden Konflikts per se diskriminiert oder gar bedroht werden und dies von der Regierung systematisch gefördert oder tatenlos geduldet wird. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden führen diesbezüglich zu keiner anderen Einschätzung, insbesondere auch nicht die Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise in Kiew Opfer eines ethnisch motivierten Überfalls geworden seien, in dessen Folge sie weder medizinische Hilfe erfahren hätten noch die Polizei ihre Anzeige verfolgt habe (Beschwerdeakten act. 1 S. 5). Der geltend gemachte versuchte Raubüberfall kann - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - nicht per se in Zusammenhang mit der russischen Ethnie der Beschwerdeführenden gebracht werden, zumal sie anlässlich der Anhörungen selbst geltend machten, dass sie zuvor einen grösseren Geldbetrag abgehoben haben und dabei von den vermeintlichen Angreifern beobachtet worden seien (act. A 11 S. 9; A 12 S. 4). Es ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden sodann auch nicht schlüssig, dass die Polizeibehörden sie in der Folge aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert hätten. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführenden traf die Polizei, nachdem sie von Passanten gerufen worden sei, am Tatort ein und nahm eine entsprechende Anzeige entgegen (act. A 11 S. 9; A 12 S. 5). Dass die Polizei in der Folge untätig geblieben ist, beruht auf reinen Vermutungen der Beschwerdeführenden (act. A 11 S. 9; A 12 S. 5, 8), zumal sie etwa zwei Wochen nach diesem Ereignis das Land verlassen haben wollen (act. A 12 S. 8).

E. 5.2.3 Es ist den Beschwerdeführenden nach Einschätzung des Gerichts sodann auch möglich, die ihnen zur Verfügung stehende innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch zu nehmen, ohne dass sie dabei in eine existenzbedrohende Lage geraten. So können die Beschwerdeführenden beispielsweise auf die Zufluchtsmöglichkeit in die Stadt Charkiw verwiesen werden. Diese Grossstadt zeichnet sich durch ein Nebeneinander der russischen und ukrainischen Sprache aus; es wird mehrheitlich Russisch gesprochen. Der Ansicht der Beschwerdeführenden, dass ihnen aufgrund ihrer russischen Ethnie oder ihrer Herkunftsregion generell der Zugang zu Wohnraum und Arbeit in anderen Landesteilen verwehrt ist, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist aufgrund des andauernden Konflikts und der damit einhergehenden schlechten wirtschaftlichen Situation, welche zu grossen internen Fluchtbewegungen der Bevölkerung geführt hat, der Zugang zu Wohnraum und Arbeit klar erschwert. Die Beschwerdeführenden sind jedoch jung und gesund und verfügen beide über eine sehr gute Ausbildung. Die Beschwerdeführerin ist (...) und führte nach eigenen Angaben in der Heimatstadt einen eigenen Betrieb (act A 12 S. 3); der Beschwerdeführer hat ein Technikstudium absolviert und ein weiteres Diplom in Metallurgie und war in seiner Heimatstadt als (...) tätig (act. A 3 S. 4). Es dürfte beiden daher möglich sein, in einer anderen Region der Ukraine und innerhalb eines absehbaren Zeitraumes wieder einen Einstieg in die Berufstätigkeit zu finden, mit welcher sie selbständig für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Als so genannte intern Vertriebene (Internally displaced person; IDP) haben die Beschwerdeführenden überdies Zugang zu garantierten sozialen Leistungen im Heimatstaat.

E. 5.3 Soweit zur Begründung des Asylgesuches im Weiteren geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer müsse im Falle seiner Rückkehr mit einer Einberufung zu den ukrainischen Streitkräften rechnen, welcher er sich widersetze und weshalb ihm eine Haftstrafe wegen Desertion drohe, sind auch diese Vorbringen nicht asylrelevant.

E. 5.3.1 Im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich alleine, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5).

E. 5.3.2 Aus den Akten ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte dafür, dass eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers, der nach eigenen Angaben im Alter von 18 Jahren als dienstuntauglich wegen Skoliose erklärt wurde (act. A 11 S. 8), zum Militärdienst oder die Sanktionierung einer allfälligen Wehrdienstverweigerung oder Desertion aus asylrelevanten Motiven erfolgen würde (vgl. vorerwähntes Urteil, insb. E. 5.7.1 und 5.7.2). Die russische Ethnie des Beschwerdeführers, welcher die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt, genügt für eine entsprechende Annahme selbstredend nicht.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mangels Asylrelevanz der Vorbringen mithin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn landes- oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.1.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.

E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­führenden in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be­handlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig er­scheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. Wie bereits ausgeführt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Auch die Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden führt zu keiner anderen Einschätzung der Zumutbarkeit. Aus den vorangegangenen Erwägungen 5.2.3 ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden, die aus dem umkämpften Gebiet Donezk stammen, möglich und auch zumutbar ist, sich in einem anderen Teil der Ukraine aufzuhalten. Es ist insbesondere unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände sodann nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Lage geraten werden (vgl. auch E. 5.2.3).

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Den Beschwerdeführenden obliegt es, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Soweit eventualiter um Verlängerung der den Beschwerdeführenden gesetzten Ausreisefrist ersucht wird, ist auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde vom 8. Juli 2015 wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung der Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erweist. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Am 29. Juli 2015 reichten sie eine entsprechende Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes H._______ datierend vom 24. Juli 2015 zu den Akten. Nachdem sich die Beschwerdeanträge auch nicht als offensichtlich unbegründet erweisen, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.2 Die Beschwerdeführenden ersuchten überdies um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

E. 10.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, bei ablehnenden Asyl- sowie Wegweisungsentscheiden eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Antragsgemäss wird Frau Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

E. 10.2.2 Im Beschwerdeverfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 - 11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Rechtsanwältin Claudia Hazeraj wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in dieser Höhe zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Frau Rechtsanwältin Claudia Hazeraj wird als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und es wird ihr vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4249/2015/pjn Urteil vom 1. Oktober 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Ukraine, beide vertreten durch Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, Advokatur Contini & Hazeraj, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ukrainische Staatsangehörige, russischer Ethnie, aus C._______, Oblast Donezk, ersuchten am 8. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 16. Februar 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ summarisch zu ihrer Person und den Asylgründen befragt. Am 13. April 2015 fanden die einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, seit Ausbruch des Konflikts im Donbass seien sie in ihrer Heimatstadt ständig Artilleriebeschuss und Bombardierungen ausgesetzt gewesen. Prorussische Separatisten hätten sodann an ihrem Wohnort zweimal versucht, den Beschwerdeführer dazu zu überreden, sich dem Kampf gegen die Regierungstruppen anzuschliessen. Zudem hätten die Kampfhandlungen in der Heimatregion dazu geführt, dass er seinen Arbeitsplatz in einem Metallwerk in C._______ verloren habe, da das Werk geschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe als (...) einen eigenen Betrieb geführt, welchen sie aufgrund der Kämpfe habe aufgeben müssen. Sie seien in der Folge auf die Unterstützung der ebenfalls in der Heimatstadt lebenden Eltern angewiesen gewesen. Aufgrund dieser Situation hätten sie sich zur Flucht aus dem umkämpften Gebiet entschlossen und seien am 19. August 2014 in Kiew eingetroffen. Es sei ihnen dort jedoch nicht gelungen, eine Wohnung und Arbeit zu finden. Vielmehr seien sie aufgrund ihrer russischen Ethnie auf Ressentiments gestossen. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise zunächst eine Anstellung in ihrem Beruf gefunden, welche sie jedoch sofort wieder verloren habe, nachdem der neue Arbeitgeber von ihrer russischen Ethnie erfahren habe. Im September 2014 seien sie sodann beide in Kiew Opfer eines Raubüberfalls auf offener Strasse geworden. Die lokale Polizei habe zwar eine Anzeige entgegengenommen. Ermittlungen seien aber nach ihrem Wissen keine aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer befürchte darüber hinaus die Einberufung in den ukrainischen Militärdienst, sofern er sich in einem anderen Landesteil niederlasse. Das Nichtbefolgen eines allfälligen Aufgebots könne eine Haftstrafe nach sich ziehen. Aufgrund der gesamten Umstände hätten sie am 3. Oktober 2014 den Heimatstaat mit einem gültigen Schengen-Visum für E._______ verlassen und seien über F._______ und G._______ am 4. Oktober 2014 in die Schweiz eingereist, wo die Schwester der Beschwerdeführerin lebe. C. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 - eröffnet am 8. Juni 2015 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. D. Gegen die Verfügung reichten die Beschwerdeführenden - handelnd durch die bevollmächtigte Rechtsvertreterin - am 8. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Dispositivziffer 3 des Entscheids aufzuheben und in Feststellung der Nichtvollziehbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Ausreisefrist bis 31. Dezember 2015 zu erstrecken. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung ersucht sowie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzusprechen. E. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Befinden über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und die Beschwerdeführenden wurden in diesem Zusammenhang aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Am 29. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 4. August 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei gegenwärtig ein kleines Gebiet im Osten der Ukraine vom militärischen Konflikt zwischen ukrainischen Regierungstruppen und prorussischen Separatisten betroffen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile seien als Folge der allgemeinen Lage zu sehen und nicht asylrelevant, zumal die allgemeine Unsicherheit, welche als unausweichliche Folge dieses Konflikts in jenem Landesteil herrsche, die dort ansässige Bevölkerung in gleichem Masse betreffe. Den Beschwerdeführenden stünde es aufgrund der geltenden Niederlassungsfreiheit zudem frei, in einem von der Regierung kontrollierten Teil des Landes eine Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen. Was die in Kiew erlebten Diskriminierungen betreffe, sei festzustellen, dass Ressentiments einzelner Personen gegen bestimmte andere Ethnien nie gänzlich ausgeschlossen werden könnten. Aus den öffentlich zugänglichen Quellen würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass intern vertriebenen Personen auf dem unter der Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Gebieten allgemeine Verfolgung drohen würde und dies von der Regierung systematisch gefördert oder tatenlos geduldet würde. Im Falle der Beschwerdeführenden bestünden keine Hinweise darauf, dass sie in der Ukraine in einem besonderen Masse gefährdet oder einem psychischen Druck ausgesetzt gewesen seien, welche einen weiteren Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätte. Im Hinblick auf den geltend gemachten Raubüberfall in Kiew sei festzustellen, dass auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. Die ukrainischen Behörden seien bei Übergriffen von Dritten grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Es bestehe für jede Person die Möglichkeit der Anzeigeerstattung. Im Falle der Beschwerdeführenden sei vom geltend gemachten Übergriff bis zur Ausreise zudem nur eine kurze Zeit vergangen, weshalb den Behörden nicht der Vorwurf gemacht werden könne, dass sie ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen seien, weil noch keine unmittelbaren Ermittlungsergebnisse vorgelegen hätten. Was die Furcht des Beschwerdeführers anbelange, für den Militärdienst mobilisiert zu werden, sei festzustellen, dass es grundsätzlich das legitime Recht eines Staates sei, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck Bürger zu rekrutieren. Zudem sei der Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem militärischen Aufgebot widersetze. Es bestehe vorliegend auch kein Hinweis darauf, dass ein solches militärisches Aufgebot aus Gründen erfolge, die vom Schutzbereich von Art. 3 AsylG erfasst sei. Der Wegweisungsvollzug erweise sich auch als zulässig und zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr in die Ukraine sprechen. Die Beschwerdeführer würden über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatland verfügen. Sie hätten zudem eine gute Ausbildung genossen und seien jung und gesund. Es sei ihnen daher möglich, auf dem von der Regierung kontrollierten Gebiet der Ukraine Fuss zu fassen und sich dort eine finanziell unabhängige Zukunft aufzubauen. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, ein Wideraufbau eines menschenwürdigen Daseins in anderen, nicht in dem Ausmass von Kampfhandlungen betroffenen Teilen der Ukraine, sei ihnen nicht möglich, da sie als ethnische Russen in allen anderen Landesteilen als prorussische Separatisten und Terroristen stigmatisiert und diskriminiert würden. Da sie aus der Region Donezk stammen würden, mache man sie für den herrschenden Konflikt verantwortlich. Es sei ihnen aufgrund ihrer Ethnie zudem nahezu unmöglich, eine Wohnung zu mieten oder eine Arbeitsstelle zu finden, was nicht nur einen unerträglichen Druck darstelle sondern sie auch eines menschenwürdigen Daseins beraube. Der vor der Ausreise in Kiew erlittene Raubüberfall beziehungsweise das Untätigbleiben der Polizeibehörden zeige überdies, dass die ukrainischen Behörden aktuell nicht in der Lage seien, ihren Schutzpflichten nachzukommen. Der Beschwerdeführer gelte durch seine Flucht in die Schweiz überdies im Heimatstaat als Deserteur und habe eine lange Haftstrafe zu erwarten. In der Heimatregion befürchte der Beschwerdeführer die Zwangsrekrutierung durch die prorussischen Separatisten, welche ihn vor der Flucht bereits zwei Mal gesucht hätten. Sofern die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachte und in diesem Zusammenhang auf die in der Heimatregion lebende Familie verweise, verkenne sie, dass das soziale Beziehungsnetz in der Heimatregion den Beschwerdeführenden nichts nütze. Das Gebiet werde nach wie vor von den prorussischen Separatisten kontrolliert und es sei Zivilisten nicht gestattet, wieder in dieses Gebiet einzureisen. Eine Niederlassung in einem anderen Teil der Ukraine sei mangels finanzieller Polster nicht möglich. Es sei zudem zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Dienstverweigerung eine Haftstrafe zu gewärtigen hätte und dies dazu führen würde, dass die Beschwerdeführerin in einem ihr fremden Gebiet und ohne soziales Netz verbringen müsse. Als alleinstehende Frau wäre sie als vulnerable Person zu betrachten, was die Unzumutbarkeit der Wegweisung noch deutlicher in Erscheinung treten lasse. 5. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aus den nachfolgenden Gründen nicht erfüllen und die Vorinstanz die Asylgesuche daher zu Recht abgewiesen hat. 5.2 Die Beschwerdeführenden stammen eigenen - glaubhaften Angaben gemäss - aus der Region Donezk, mithin aus einem aktuell von den ukrainischen Regierungstruppen und prorussischen Separatisten umkämpften Gebiet der Ukraine. Die Schilderungen der konfliktbedingten Probleme in der Heimatstadt der Beschwerdeführenden sind ebenfalls glaubhaft und decken sich mit den Berichterstattungen zum Krisengebiet. Soweit sie geltend machen, prorussische Separatisten hätten zwei Mal nach dem Beschwerdeführer gesucht, mit dem Ziel, ihn zur Teilnahme am Kampf gegen die ukrainischen Regierungstruppen zu gewinnen, ist dieses Vorgehen zur Rekrutierung von Freiwilligen im Konfliktgebiet ebenfalls bekannt. 5.2.1 Es kann vorliegend jedoch eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage unterleiben, ob aufgrund der Situation und der von den Beschwerdeführenden geschilderten persönlichen Umstände eine Verfolgung bzw. eine objektive Furcht vor Verfolgung zu bejahen wäre. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich nämlich, dass Personen, die nur in einem Teil des Landes verfolgt werden und sich in eine andere, sichere Region des Heimatstaates begeben können, keinen internationalen Schutz benötigen, da ihnen eine so genannte innerstaatliche Schutzalternative zusteht (vgl. zu den Voraussetzungen der innerstaatlichen Schutzalternative vgl. auch BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., mit weiteren Hinweisen). 5.2.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen im Konfliktgebiet wirken sich, wie dies von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, lediglich lokal in den ostukrainischen Gebieten Luhansk und Donezk aus. Der ukrainische Staat beziehungsweise dessen Behörden und Instanzen sind nach Erkenntnissen des Gerichts aktuell auch in der Lage und willens, den vom Konflikt betroffenen Personen in den anderen Landesteilen wirksamen Schutz zu gewähren. Es kann insbesondere nicht die Rede davon sein, dass ukrainische Staatsangehörige russischer Ethnie unter dem Einfluss des herrschenden Konflikts per se diskriminiert oder gar bedroht werden und dies von der Regierung systematisch gefördert oder tatenlos geduldet wird. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden führen diesbezüglich zu keiner anderen Einschätzung, insbesondere auch nicht die Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise in Kiew Opfer eines ethnisch motivierten Überfalls geworden seien, in dessen Folge sie weder medizinische Hilfe erfahren hätten noch die Polizei ihre Anzeige verfolgt habe (Beschwerdeakten act. 1 S. 5). Der geltend gemachte versuchte Raubüberfall kann - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - nicht per se in Zusammenhang mit der russischen Ethnie der Beschwerdeführenden gebracht werden, zumal sie anlässlich der Anhörungen selbst geltend machten, dass sie zuvor einen grösseren Geldbetrag abgehoben haben und dabei von den vermeintlichen Angreifern beobachtet worden seien (act. A 11 S. 9; A 12 S. 4). Es ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden sodann auch nicht schlüssig, dass die Polizeibehörden sie in der Folge aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert hätten. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführenden traf die Polizei, nachdem sie von Passanten gerufen worden sei, am Tatort ein und nahm eine entsprechende Anzeige entgegen (act. A 11 S. 9; A 12 S. 5). Dass die Polizei in der Folge untätig geblieben ist, beruht auf reinen Vermutungen der Beschwerdeführenden (act. A 11 S. 9; A 12 S. 5, 8), zumal sie etwa zwei Wochen nach diesem Ereignis das Land verlassen haben wollen (act. A 12 S. 8). 5.2.3 Es ist den Beschwerdeführenden nach Einschätzung des Gerichts sodann auch möglich, die ihnen zur Verfügung stehende innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch zu nehmen, ohne dass sie dabei in eine existenzbedrohende Lage geraten. So können die Beschwerdeführenden beispielsweise auf die Zufluchtsmöglichkeit in die Stadt Charkiw verwiesen werden. Diese Grossstadt zeichnet sich durch ein Nebeneinander der russischen und ukrainischen Sprache aus; es wird mehrheitlich Russisch gesprochen. Der Ansicht der Beschwerdeführenden, dass ihnen aufgrund ihrer russischen Ethnie oder ihrer Herkunftsregion generell der Zugang zu Wohnraum und Arbeit in anderen Landesteilen verwehrt ist, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist aufgrund des andauernden Konflikts und der damit einhergehenden schlechten wirtschaftlichen Situation, welche zu grossen internen Fluchtbewegungen der Bevölkerung geführt hat, der Zugang zu Wohnraum und Arbeit klar erschwert. Die Beschwerdeführenden sind jedoch jung und gesund und verfügen beide über eine sehr gute Ausbildung. Die Beschwerdeführerin ist (...) und führte nach eigenen Angaben in der Heimatstadt einen eigenen Betrieb (act A 12 S. 3); der Beschwerdeführer hat ein Technikstudium absolviert und ein weiteres Diplom in Metallurgie und war in seiner Heimatstadt als (...) tätig (act. A 3 S. 4). Es dürfte beiden daher möglich sein, in einer anderen Region der Ukraine und innerhalb eines absehbaren Zeitraumes wieder einen Einstieg in die Berufstätigkeit zu finden, mit welcher sie selbständig für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Als so genannte intern Vertriebene (Internally displaced person; IDP) haben die Beschwerdeführenden überdies Zugang zu garantierten sozialen Leistungen im Heimatstaat. 5.3 Soweit zur Begründung des Asylgesuches im Weiteren geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer müsse im Falle seiner Rückkehr mit einer Einberufung zu den ukrainischen Streitkräften rechnen, welcher er sich widersetze und weshalb ihm eine Haftstrafe wegen Desertion drohe, sind auch diese Vorbringen nicht asylrelevant. 5.3.1 Im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich alleine, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). 5.3.2 Aus den Akten ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte dafür, dass eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers, der nach eigenen Angaben im Alter von 18 Jahren als dienstuntauglich wegen Skoliose erklärt wurde (act. A 11 S. 8), zum Militärdienst oder die Sanktionierung einer allfälligen Wehrdienstverweigerung oder Desertion aus asylrelevanten Motiven erfolgen würde (vgl. vorerwähntes Urteil, insb. E. 5.7.1 und 5.7.2). Die russische Ethnie des Beschwerdeführers, welcher die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt, genügt für eine entsprechende Annahme selbstredend nicht. 5.4 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mangels Asylrelevanz der Vorbringen mithin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn landes- oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.1.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­führenden in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be­handlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig er­scheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. Wie bereits ausgeführt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Auch die Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden führt zu keiner anderen Einschätzung der Zumutbarkeit. Aus den vorangegangenen Erwägungen 5.2.3 ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden, die aus dem umkämpften Gebiet Donezk stammen, möglich und auch zumutbar ist, sich in einem anderen Teil der Ukraine aufzuhalten. Es ist insbesondere unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände sodann nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Lage geraten werden (vgl. auch E. 5.2.3). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Den Beschwerdeführenden obliegt es, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Soweit eventualiter um Verlängerung der den Beschwerdeführenden gesetzten Ausreisefrist ersucht wird, ist auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde vom 8. Juli 2015 wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung der Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erweist. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Am 29. Juli 2015 reichten sie eine entsprechende Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes H._______ datierend vom 24. Juli 2015 zu den Akten. Nachdem sich die Beschwerdeanträge auch nicht als offensichtlich unbegründet erweisen, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Die Beschwerdeführenden ersuchten überdies um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 10.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, bei ablehnenden Asyl- sowie Wegweisungsentscheiden eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Antragsgemäss wird Frau Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. 10.2.2 Im Beschwerdeverfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 - 11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Rechtsanwältin Claudia Hazeraj wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in dieser Höhe zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Frau Rechtsanwältin Claudia Hazeraj wird als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und es wird ihr vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: