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E-5060/2015

E-5060/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5060/2015 Urteil vom 1. Juli 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. Januar 2015 verliess und mit Hilfe eines Schleppers in einem Minibus am 11. Januar 2015 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Januar 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. März 2015 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus B._______, wo ihr Leben aufgrund der Bombardierungen in Gefahr sei, dass in ihrem Herkunftsort unverheiratete Frauen entführt und missbraucht würden, wobei Männer in Tarnanzügen - vermutlich Separatisten - sie Ende Dezember 2014 ebenfalls belästigt und zu entführen versucht hätten, dass sie zwischen Juli 2014 und Dezember 2014 in Dnipropetrovsk bei einer Bekannten gelebt habe, aber dort keine Wohnung habe mieten können, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Juli 2015 - eröffnet 3. August 2015 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, weder die geltend gemachten Nachteile aufgrund des militärischen Konflikts im Osten der Ukraine noch der erfolglose Entführungsversuch durch Männer in Tarnanzügen seien als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren, dass die Beschwerdeführerin sich allfälligen Belästigungen und Entführungsversuchen durch Separatisten durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könne, womit sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden, dass im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass ihr in ihrem Heimatstaat eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und zudem weder die in der Ukraine herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass sich der Konflikt in ihrem Heimatland auf ein relativ kleines Teilgebiet beschränke, dass sie die Möglichkeit habe, sich ausserhalb dieser Region niederzulassen und es ihr angesichts ihres gefestigten Beziehungsnetzes, ihrer ausgezeichneten Ausbildung und ihrer Berufserfahrung zugemutet werden könne, dort eine Existenz aufzubauen, dass einer Rückkehr auch keine medizinischen Gründe entgegenstünden, zumal in der Ukraine die medizinische Infrastruktur zur Beobachtung ihres Fibromyoms vorhanden sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer­de erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr Asylgesuch sei gutzuheissen und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, dass sie eventualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie zudem beantragte, sämtliche Verfahrensakten beizuziehen, ihr das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz einzuräumen und ihre Beschwerde mit dem Verfahren ihrer Cousine zu koordinieren, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons C._______ vom (...) einreichte, dass der Beschwerde zudem ein Schreiben von Dr. med. D._______ vom (...) beilag, in welchem dargelegt wurde, die Beschwerdeführerin weise klare Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung auf und leide an aufdrängenden Erinnerungen an erlebte Kriegsbedrohungen, Schlafstörungen, ängstlich depressiver Verstimmung, schlechter Anpassung und Belastbarkeit, dass die Kanzlei mit Schreiben vom 24. August 2015 den Eingang der Beschwerdeschrift bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin volljährig ist und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Cousine vorliegt, welches den Anwendungsbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) eröffnen würde, dass die beiden Verfahren folglich unabhängig voneinander durchgeführt werden können, ohne dass das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) eingeschränkt würde, dass das Gesuch um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem Asylverfahren ihrer Cousine folglich abzuweisen ist, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Cousine - mit Ausnahme der allgemeinen Situation in B._______ - nicht dieselben Asylgründe geltend machen, dass die Akten der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren - wie üblich - zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts herangezogen wurden, womit auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung feststellte, aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin würden sich keine Hinweise für eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen ergeben, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welchen im Wesentlichen auf die kriegerischen Ereignisse in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin verwiesen wird, nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen, dass sich weder aus den Argumenten der Beschwerdeführerin noch aus den zitierten - aber der Beschwerde nicht beigelegten - Berichten aus den Medien konkrete Anhaltspunkte für eine ihr im gesamten Gebiet ihres Heimatstaates drohende gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, dass sich auch aus dem eingereichten Arztbericht nichts anderers ergibt, zumal die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung für sich genommen ohnehin keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung abgäbe (vgl. BVGE 2015/11, E. 7.2.1 und 7.2.2), dass die Beschwerdeführerin der angeblichen Bedrohung durch Separatisten entgehen kann, indem sie Schutz in den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen des Landes sucht, die - im Gegensatz zur Krim und zu den Regionen Luhansk und Donezk - als stabil zu betrachten sind (vgl. New York Times, Ukraine Crisis in Maps, abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 27. Juni 2016), dass der Beschwerdeführerin damit eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, wobei diesbezüglich zu prüfen ist, ob es ihr zumutbar ist, sich dort längerfristig niederzulassen (vgl. BVGE 2011/51; ferner Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 252), dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben hat, in Dnipropetrovsk bereits gelebt zu haben und dort über Bekannte zu verfügen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, F 5.02), womit es ihr - auch in Anbetracht ihrer ausgezeichneten Ausbildung und ihrer Berufserfahrung - rasch gelingen wird, sich dort sozial und ökonomisch zu integrieren, dass in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgetragen wird, sondern lediglich - und entgegen den verfügbaren öffentlichen Quellen - behauptet wird, in der ganzen Ukraine herrsche eine prekäre Sicherheitslage, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte für eine im gesamten Territorium des Heimatstaates drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es der Beschwerdeführerin, die aus dem umkämpften Gebiet B._______ stammt, möglich und - wie bereits dargelegt - auch zumutbar ist, sich in einem anderen Teil der Ukraine namentlich in Dnipropetrovsk niederzulassen (vgl. das in einer vergleichbaren Ausgangslage ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4249/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 5.2.3 und E. 7.2.2), dass insbesondere auch in der Ukraine medizinische Einrichtungen zur Verfügung stehen, um das Fibromyom der Beschwerdeführerin zu beobachten, zumal die Beschwerdeführerin in der Bundesanhörung ausführte, in der Ukraine behandelt worden zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/14, F 77), dass dasselbe auch für dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: