Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Der in der Ukraine wohnhafte S._______ (geb. 1991, sri-lankischer Staatsangehöriger, nf. Gast bzw. Gesuchsteller) beantragte am 2. Juni 2015 bei der Schweizer Botschaft in Kiew ein Schengen-Visum für einen 26-tägigen Besuchsaufenthalt bei seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter M._______ (geb. 1964, sri-lankische Staatsangehörige, nf.: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin). Die Botschaft lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2015 ab, dies mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gesichert (vgl. SEM act. 4 S.30 - 47). B. Die Gastgeberin erhob am 22. Juni 2015 Einsprache und machte geltend, sie lebe seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz und habe ihren Sohn schon lange nicht mehr gesehen. Ihr Sohn absolviere in der Ukraine ein Medizinstudium und sei verpflichtet, dieses abzuschliessen. Sie garantiere, dass er nach dem Besuch wieder in die Ukraine zurückkehren werde. Sie könne für alle Kosten aufkommen und sei bereit, einen Kautionsbetrag von Fr. 20'000.- zu hinterlegen (vgl. SEM act. 1 S. 14 f.). C. Die Vorinstanz wies die Einsprache nach Durchführung der Inlandabklärungen (vgl. SEM act. 7 S. 81 - 120) mit Entscheid vom 6. August 2015 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck stark anhalte. Bestehe in Europa ein familiäres Beziehungsnetz, sei das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr grundsätzlich sehr hoch. Der Gesuchsteller sei jung, habe keine Kinder, befinde sich zum Studium in der Ukraine und sei dort nicht erwerbstätig. Er habe also weder in der Ukraine noch in Sri Lanka besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen. Die Mutter halte sich seit sieben Jahren in der Schweiz auf. Wieso kein Treffen in der Ukraine möglich sein sollte, werde nicht erklärt. Die allfällige Absicht des Gesuchstellers, sich in der Schweiz bei seiner Mutter niederzulassen, könne nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. D. Die Gastgeberin erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 28. August 2015 Beschwerde und beantragt, das Visumsgesuch sei gutzuheissen. Zur Begründung machte sie die gleichen Einwände wie mit der Einsprache (vgl. Sachverhalt Bst. B) und ergänzte, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Ukraine reisen. Sie möchte mit ihrem Sohn in der Schweiz zwei Ferienwochen verbringen und ihm die hiesige Landschaft zeigen. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. Der Gast studiere seit fünf Jahren in der Ukraine und habe keine Angaben machen können, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite (vgl. SEM act. 7 S. 72). Als Student verfüge er in der Ukraine nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Ein Studium stelle für sich allein keine besondere Verpflichtung dar. Es bleibe unklar, ob er seine Studien in der Ukraine weiterführe. Die Mutter habe selber vor sieben Jahren in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. Heute verfüge sie über eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Härtefallregelung. In Anbetracht der immer noch zahlreichen neuen Asylgesuchsteller aus Sri Lanka sei nicht auszuschliessen, dass ein Zusammenleben von Mutter und Sohn angestrebt werde. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und Einsprecherin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen, der für 26 Tage in die Schweiz kommen möchte. Da er sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle des aus Sri Lanka stammenden Gesuchstellers - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex [VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 f. SGK).
E. 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. «Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit» ausgestellt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass der Gesuchsteller die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen würde, und begründet ihre Haltung mit der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie mit seinen persönlichen Verhältnissen. Zur folglich im Vordergrund stehenden Frage nach der gesicherten Wiederausreise (vgl. E. 4.1) können in der Regel lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 5.2 Seit Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka stabilisiert. Die Menschenrechtslage aber ist nach wie vor schlecht, und die politische Situation ist noch nicht stabil. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als «Lower Middle Income Country». Die Arbeitslosigkeit liegt bei 4,4%, wobei freilich - wie bei den Einkommen - ein erhebliches Stadt/Land-Gefälle existiert. Etwa die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes ist auf die Region um Colombo konzentriert. Namentlich bei der Landbevölkerung ist dagegen Armut weiterhin verbreitet. Für die vorwiegend tamilische Bevölkerung im Norden des Landes (inkl. Halbinsel Jaffna, Herkunftsregion des Gesuchstellers, vgl. SEM act. 1 S. 8) kommt hinzu, dass die Gesundheitsversorgung prekär ist. All diese Umstände führen zu einer anhaltend hohen Emigration. Sri Lanka ist nach wie vor eines der wichtigeren Herkunftsländer von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D 5141/2015 vom 17. September 2015 E. 8 sowie C-4845/2014 vom 7. Mai 2015 E. 6.2 je m.H.; BVGE 2015/1 E. 5.2; BVGE 2011/24 E. 13; SEM Asylstatistik, 3. Quartal 2015, Bern, Oktober 2015, S. 8 f.; www.helvetas.ch > Was wir tun > Projektländer > Sri Lanka; www.undp.org > Publications > 2014 Human Development Report; www.worldbank.org > Countries > Sri Lanka; alle Seiten besucht im Dezember 2015).
E. 5.3 Der Gesuchsteller studiert seit rund fünf Jahren Medizin an der Universität von Charkiw im Nordosten der Ukraine. Das Studium dauert noch bis Sommer 2016. Bis dahin wurde seine Aufenthaltsbewilligung verlängert (vgl. SEM act. 7 S. 55 u. S. 115). Die Grossstadt Charkiw, in der mehrheitlich russisch gesprochen wird, liegt zwar nordwestlich des Konfliktgebiets. Allerdings hat der andauernde Konflikt um die Ostukraine die wirtschaftliche Situation wie auch die Sicherheitslage im ganzen Land erheblich beeinträchtigt (vgl. Urteile des BVGer E-5613/2015 vom 26. November 2015 sowie D-4249/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.2.3; NZZ Online vom 22. Februar 2015: «Tödlicher Anschlag in Charkiw»; ZEIT Online vom 13. November 2014, «Schaut auf diese Stadt»).
E. 5.4 In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland bzw. den Aufenthaltsstaat zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo - wie im Fall des Gesuchstellers - bereits Verwandte im Ausland leben, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein sehr hoch einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H).
E. 5.5 Der Gesuchsteller ist 24 Jahre alt und studiert Medizin an der Universität von Charkiw (vgl. E. 5.3). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass er weder in seiner Heimat Sri Lanka noch im Aufenthaltsland besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen hat. Angesichts der eingereichten Unterlagen kann zwar davon ausgegangen werden, dass er das Studium noch nicht abgeschlossen hat (vgl. SEM act. 7 S. 55). Auch der von der Mutter geäusserte Wunsch, ihren Sohn zu treffen und ihm die Schweiz zu zeigen, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Wegen der sehr schwierigen wirtschaftlichen und politischen Lage sowohl im Heimat- als auch im Aufenthaltsland des Gesuchstellers (E. 5.2 f.) vermögen diese Gesichtspunkte aber das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr nicht entscheidend zu verringern. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass lediglich ein kurzer Besuchsaufenthalt in der Schweiz angestrebt wird. Die Zweifel entstehen nicht nur aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunfts- und im Aufenthaltsland des Gesuchstellers, sondern u.a. auch deshalb, weil seine Mutter zwar einen einwandfreien finanziellen Leumund hat, jedoch mit einem geringen monatlichen Einkommen haushalten muss (vgl. SEM act. 7 S. 88; 103 - 113). Zudem wird ihre Behauptung, sie könne ihren Sohn aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Ukraine treffen, nicht belegt und erscheint auch angesichts der Arbeitstätigkeit der Mutter als wenig glaubhaft. Mit Bezug auf die gemachte Kautionsofferte ist darauf hinzuweisen, dass bei der Risikoabwägung die Absichten des Gastes massgeblich sind, mithin Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren können, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.).
E. 5.6 Somit darf aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise kein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum erteilt werden (vgl. E. 4.1). Es kann daher offen bleiben, ob der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel erbracht bzw. die von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Verpflichtungserklärung durch hinreichende liquide Mittel gedeckt ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 VEV; SEM act. 7 S. 103; E. 4.1; Urteil des BVGer C 7174/2013 vom 28. August 2014 E. 7 m.H.). Die Beschwerdeführerin macht sodann keine - z.B. humanitäre - Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend (vgl. E. 4.2). Dass die Mutter ihren Sohn bereits seit sieben Jahren nicht mehr gesehen hat, genügt hierfür nicht, weil der Kontakt auch auf andere Weise gewahrt werden kann und dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.2 m.H.).
E. 6 Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) - das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5263/2015 Urteil vom 10. Dezember 2015 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien M._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum für S._______, Sachverhalt: A. Der in der Ukraine wohnhafte S._______ (geb. 1991, sri-lankischer Staatsangehöriger, nf. Gast bzw. Gesuchsteller) beantragte am 2. Juni 2015 bei der Schweizer Botschaft in Kiew ein Schengen-Visum für einen 26-tägigen Besuchsaufenthalt bei seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter M._______ (geb. 1964, sri-lankische Staatsangehörige, nf.: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin). Die Botschaft lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2015 ab, dies mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gesichert (vgl. SEM act. 4 S.30 - 47). B. Die Gastgeberin erhob am 22. Juni 2015 Einsprache und machte geltend, sie lebe seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz und habe ihren Sohn schon lange nicht mehr gesehen. Ihr Sohn absolviere in der Ukraine ein Medizinstudium und sei verpflichtet, dieses abzuschliessen. Sie garantiere, dass er nach dem Besuch wieder in die Ukraine zurückkehren werde. Sie könne für alle Kosten aufkommen und sei bereit, einen Kautionsbetrag von Fr. 20'000.- zu hinterlegen (vgl. SEM act. 1 S. 14 f.). C. Die Vorinstanz wies die Einsprache nach Durchführung der Inlandabklärungen (vgl. SEM act. 7 S. 81 - 120) mit Entscheid vom 6. August 2015 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck stark anhalte. Bestehe in Europa ein familiäres Beziehungsnetz, sei das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr grundsätzlich sehr hoch. Der Gesuchsteller sei jung, habe keine Kinder, befinde sich zum Studium in der Ukraine und sei dort nicht erwerbstätig. Er habe also weder in der Ukraine noch in Sri Lanka besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen. Die Mutter halte sich seit sieben Jahren in der Schweiz auf. Wieso kein Treffen in der Ukraine möglich sein sollte, werde nicht erklärt. Die allfällige Absicht des Gesuchstellers, sich in der Schweiz bei seiner Mutter niederzulassen, könne nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. D. Die Gastgeberin erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 28. August 2015 Beschwerde und beantragt, das Visumsgesuch sei gutzuheissen. Zur Begründung machte sie die gleichen Einwände wie mit der Einsprache (vgl. Sachverhalt Bst. B) und ergänzte, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Ukraine reisen. Sie möchte mit ihrem Sohn in der Schweiz zwei Ferienwochen verbringen und ihm die hiesige Landschaft zeigen. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. Der Gast studiere seit fünf Jahren in der Ukraine und habe keine Angaben machen können, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite (vgl. SEM act. 7 S. 72). Als Student verfüge er in der Ukraine nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Ein Studium stelle für sich allein keine besondere Verpflichtung dar. Es bleibe unklar, ob er seine Studien in der Ukraine weiterführe. Die Mutter habe selber vor sieben Jahren in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. Heute verfüge sie über eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Härtefallregelung. In Anbetracht der immer noch zahlreichen neuen Asylgesuchsteller aus Sri Lanka sei nicht auszuschliessen, dass ein Zusammenleben von Mutter und Sohn angestrebt werde. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und Einsprecherin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen, der für 26 Tage in die Schweiz kommen möchte. Da er sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle des aus Sri Lanka stammenden Gesuchstellers - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex [VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 f. SGK). 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. «Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit» ausgestellt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass der Gesuchsteller die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen würde, und begründet ihre Haltung mit der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie mit seinen persönlichen Verhältnissen. Zur folglich im Vordergrund stehenden Frage nach der gesicherten Wiederausreise (vgl. E. 4.1) können in der Regel lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Seit Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka stabilisiert. Die Menschenrechtslage aber ist nach wie vor schlecht, und die politische Situation ist noch nicht stabil. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als «Lower Middle Income Country». Die Arbeitslosigkeit liegt bei 4,4%, wobei freilich - wie bei den Einkommen - ein erhebliches Stadt/Land-Gefälle existiert. Etwa die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes ist auf die Region um Colombo konzentriert. Namentlich bei der Landbevölkerung ist dagegen Armut weiterhin verbreitet. Für die vorwiegend tamilische Bevölkerung im Norden des Landes (inkl. Halbinsel Jaffna, Herkunftsregion des Gesuchstellers, vgl. SEM act. 1 S. 8) kommt hinzu, dass die Gesundheitsversorgung prekär ist. All diese Umstände führen zu einer anhaltend hohen Emigration. Sri Lanka ist nach wie vor eines der wichtigeren Herkunftsländer von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D 5141/2015 vom 17. September 2015 E. 8 sowie C-4845/2014 vom 7. Mai 2015 E. 6.2 je m.H.; BVGE 2015/1 E. 5.2; BVGE 2011/24 E. 13; SEM Asylstatistik, 3. Quartal 2015, Bern, Oktober 2015, S. 8 f.; www.helvetas.ch > Was wir tun > Projektländer > Sri Lanka; www.undp.org > Publications > 2014 Human Development Report; www.worldbank.org > Countries > Sri Lanka; alle Seiten besucht im Dezember 2015). 5.3 Der Gesuchsteller studiert seit rund fünf Jahren Medizin an der Universität von Charkiw im Nordosten der Ukraine. Das Studium dauert noch bis Sommer 2016. Bis dahin wurde seine Aufenthaltsbewilligung verlängert (vgl. SEM act. 7 S. 55 u. S. 115). Die Grossstadt Charkiw, in der mehrheitlich russisch gesprochen wird, liegt zwar nordwestlich des Konfliktgebiets. Allerdings hat der andauernde Konflikt um die Ostukraine die wirtschaftliche Situation wie auch die Sicherheitslage im ganzen Land erheblich beeinträchtigt (vgl. Urteile des BVGer E-5613/2015 vom 26. November 2015 sowie D-4249/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.2.3; NZZ Online vom 22. Februar 2015: «Tödlicher Anschlag in Charkiw»; ZEIT Online vom 13. November 2014, «Schaut auf diese Stadt»). 5.4 In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland bzw. den Aufenthaltsstaat zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo - wie im Fall des Gesuchstellers - bereits Verwandte im Ausland leben, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein sehr hoch einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H). 5.5 Der Gesuchsteller ist 24 Jahre alt und studiert Medizin an der Universität von Charkiw (vgl. E. 5.3). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass er weder in seiner Heimat Sri Lanka noch im Aufenthaltsland besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen hat. Angesichts der eingereichten Unterlagen kann zwar davon ausgegangen werden, dass er das Studium noch nicht abgeschlossen hat (vgl. SEM act. 7 S. 55). Auch der von der Mutter geäusserte Wunsch, ihren Sohn zu treffen und ihm die Schweiz zu zeigen, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Wegen der sehr schwierigen wirtschaftlichen und politischen Lage sowohl im Heimat- als auch im Aufenthaltsland des Gesuchstellers (E. 5.2 f.) vermögen diese Gesichtspunkte aber das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr nicht entscheidend zu verringern. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass lediglich ein kurzer Besuchsaufenthalt in der Schweiz angestrebt wird. Die Zweifel entstehen nicht nur aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunfts- und im Aufenthaltsland des Gesuchstellers, sondern u.a. auch deshalb, weil seine Mutter zwar einen einwandfreien finanziellen Leumund hat, jedoch mit einem geringen monatlichen Einkommen haushalten muss (vgl. SEM act. 7 S. 88; 103 - 113). Zudem wird ihre Behauptung, sie könne ihren Sohn aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Ukraine treffen, nicht belegt und erscheint auch angesichts der Arbeitstätigkeit der Mutter als wenig glaubhaft. Mit Bezug auf die gemachte Kautionsofferte ist darauf hinzuweisen, dass bei der Risikoabwägung die Absichten des Gastes massgeblich sind, mithin Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren können, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.). 5.6 Somit darf aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise kein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum erteilt werden (vgl. E. 4.1). Es kann daher offen bleiben, ob der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel erbracht bzw. die von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Verpflichtungserklärung durch hinreichende liquide Mittel gedeckt ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 VEV; SEM act. 7 S. 103; E. 4.1; Urteil des BVGer C 7174/2013 vom 28. August 2014 E. 7 m.H.). Die Beschwerdeführerin macht sodann keine - z.B. humanitäre - Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend (vgl. E. 4.2). Dass die Mutter ihren Sohn bereits seit sieben Jahren nicht mehr gesehen hat, genügt hierfür nicht, weil der Kontakt auch auf andere Weise gewahrt werden kann und dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.2 m.H.). 6. Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)
- das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand: