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E-5442/2015

E-5442/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 A._______, geboren am (...),

E. 2 B._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. Januar 2015 verliessen und mit Hilfe eines Schleppers in einem Minibus am 11. Januar 2015 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Kurzbefragung vom 26. Januar 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Februar 2015 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machte, sie und ihre Tochter stammten aus Donezk, wo ihr Ehemann beziehungsweise der Vater der Beschwerdeführerin 2 brutal zusammengeschlagen worden sei, weshalb sie im August 2014 nach Dnipropetrovsk gezogen seien, dass sie aber auch dort aufgrund ihrer Herkunft aus Donezk unerwünscht gewesen seien, wobei die Beschwerdeführerin 2 in der Schule verprügelt worden sei, dass sie und die Beschwerdeführerin 2 deshalb nach Donezk zurückgegangen seien, wo sie Ende Dezember 2014 an einem Kontrollposten aus dem Auto herausgezerrt worden sei, wobei man ihr das Auto dann weggenommen habe, dass Rückkehrer nach Donezk, die in einem anderen Teil der Ukraine Fuss zu fassen versucht hätten, in Donezk als Verräter gelten würden und deshalb schlecht behandelt würden, dass ihr Ehemann im September 2014 für zwei Wochen in Haft genommen worden sei, und sie in der Folge von maskierten Separatisten bedroht worden sei, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 31. Juli 2015 - eröffnet am 3. August 2015 - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug dieser Wegweisung anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten Nachteile aufgrund des militärischen Konflikts im Osten der Ukraine, die Probleme der Tochter in der Schule in Dnipropetrovsk und die angeblichen Belästigungen durch Separatisten seien nicht als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren, dass die Beschwerdeführerinnen sich allfälligen Belästigungen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könnten, womit sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden, dass im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass ihnen in ihrem Heimatstaat eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und zudem weder die in der Ukraine herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass sich der Konflikt in ihrem Heimatland auf ein relativ kleines Teilgebiet beschränke, dass sie die Möglichkeit hätten, sich ausserhalb dieser Region niederzulassen und es ihnen angesichts ihres gefestigten Beziehungsnetzes, der ausgezeichneten Ausbildung und der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin 1 zugemutet werden könne, dort eine Existenz aufzubauen, dass einer Rückkehr auch keine medizinischen Gründe entgegenstünden, zumal in der Ukraine die medizinische Infrastruktur vorhanden sei und es den Beschwerdeführerinnen zudem offenstehe, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass die Verfügung vom 31. Juli 2015 durch eine inhaltlich gleichlautende Verfügung vom 10. August 2015 - eröffnet am 12. August 2015 - ersetzt wurde, weil in der ersten Verfügung die Ausreisefrist falsch angegeben worden war, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 19. August 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer­de erhoben und dabei beantragten, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, ihre Asylgesuche seien gutzuheissen und ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, dass sie eventualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen ersuchten, dass sie zudem beantragten, sämtliche Verfahrensakten seien beizuziehen, und ihnen sei das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz einzuräumen, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Beschwerde neben öffentlich zugänglichen Berichten zur Sicherheitslage in der Ukraine eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Departements für Gesundheit und Soziales des Kanton Aargau vom 7. August 2015 und ein Schreiben ihres Psychiaters vom 11. August 2015 einreichten, dass der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 7. September 2015 den Eingang der Beschwerdeschrift bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Akten der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren - wie üblich - zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts herangezogen werden, womit auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung feststellte, aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden sich keine Hinweise für eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen ergeben, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welchen im Wesentlichen auf die kriegerischen Ereignisse in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerinnen verwiesen wird, nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen, dass sich weder aus den Argumenten der Beschwerdeführerinnen noch aus den in der Beschwerde zitierten Berichten konkrete Anhaltspunkte für eine ihnen im gesamten Gebiet ihres Heimatstaates drohende gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen der angeblichen Bedrohung durch Separatisten entgehen können, indem sie Schutz in den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen des Landes suchen, die - im Gegensatz zur Krim und zu den Regionen Luhansk und Donezk - als stabil zu betrachten sind (vgl. New York Times, Ukraine Crisis in Maps, abrufbar unter <http://www.nytimes.com/interactive/2014/02/27/world/europe/ukraine-divisions-crimea.html?_r=0>, zuletzt abgerufen am 27. Juni 2016), dass den Beschwerdeführerinnen damit eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, wobei diesbezüglich zu prüfen ist, ob es ihnen zumutbar ist, sich dort längerfristig niederzulassen (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 252), dass die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll gegeben hat, in Dnipropetrovsk bereits gelebt zu haben und dort über eine Verwandte zu verfügen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A7/17, F13), womit es ihr - auch in Anbetracht ihrer ausgezeichneten Ausbildung und ihrer Berufserfahrung - rasch gelingen sollte, sich dort sozial und ökonomisch zu integrieren, dass die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll gegeben hat, die Polizei von Dnipropetrovsk sei immer noch dabei abzuklären, was es mit den der Beschwerdeführerin 2 in der Schule erlittenen Schikanen auf sich hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A7/17, F70-72), weshalb davon auszugehen ist, dass diesbezüglich Massnahmen ergriffen werden, dass in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgetragen wird, sondern lediglich - und entgegen den verfügbaren öffentlichen Quellen - behauptet wird, in der ganzen Ukraine herrsche eine prekäre Sicherheitslage, dass es den Beschwerdeführerinnen nach dem Gesagten nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte für eine im gesamten Territorium des Heimatstaates drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es den Beschwerdeführerinnen, die aus dem umkämpften Gebiet Donezk stammen, möglich und - wie bereits dargelegt - auch zumutbar ist, sich in einem anderen Teil der Ukraine namentlich in Dnipropetrovsk niederzulassen (vgl. das in einer vergleichbaren Ausgangslage ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4249/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 5.2.3 und E. 7.2.2), dass insbesondere auch in der Ukraine medizinische Einrichtungen zur Verfügung stehen, um die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 zu behandeln, zumal sie in der Ukraine offenbar behandelt wurde (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/12, F8.02) und in der Beschwerde nichts anderes vorgebracht wird, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang der Verfahren die Kosten von insgesamt Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5442/2015 Urteil vom 29. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. Januar 2015 verliessen und mit Hilfe eines Schleppers in einem Minibus am 11. Januar 2015 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Kurzbefragung vom 26. Januar 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Februar 2015 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machte, sie und ihre Tochter stammten aus Donezk, wo ihr Ehemann beziehungsweise der Vater der Beschwerdeführerin 2 brutal zusammengeschlagen worden sei, weshalb sie im August 2014 nach Dnipropetrovsk gezogen seien, dass sie aber auch dort aufgrund ihrer Herkunft aus Donezk unerwünscht gewesen seien, wobei die Beschwerdeführerin 2 in der Schule verprügelt worden sei, dass sie und die Beschwerdeführerin 2 deshalb nach Donezk zurückgegangen seien, wo sie Ende Dezember 2014 an einem Kontrollposten aus dem Auto herausgezerrt worden sei, wobei man ihr das Auto dann weggenommen habe, dass Rückkehrer nach Donezk, die in einem anderen Teil der Ukraine Fuss zu fassen versucht hätten, in Donezk als Verräter gelten würden und deshalb schlecht behandelt würden, dass ihr Ehemann im September 2014 für zwei Wochen in Haft genommen worden sei, und sie in der Folge von maskierten Separatisten bedroht worden sei, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 31. Juli 2015 - eröffnet am 3. August 2015 - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug dieser Wegweisung anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten Nachteile aufgrund des militärischen Konflikts im Osten der Ukraine, die Probleme der Tochter in der Schule in Dnipropetrovsk und die angeblichen Belästigungen durch Separatisten seien nicht als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren, dass die Beschwerdeführerinnen sich allfälligen Belästigungen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könnten, womit sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden, dass im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass ihnen in ihrem Heimatstaat eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und zudem weder die in der Ukraine herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass sich der Konflikt in ihrem Heimatland auf ein relativ kleines Teilgebiet beschränke, dass sie die Möglichkeit hätten, sich ausserhalb dieser Region niederzulassen und es ihnen angesichts ihres gefestigten Beziehungsnetzes, der ausgezeichneten Ausbildung und der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin 1 zugemutet werden könne, dort eine Existenz aufzubauen, dass einer Rückkehr auch keine medizinischen Gründe entgegenstünden, zumal in der Ukraine die medizinische Infrastruktur vorhanden sei und es den Beschwerdeführerinnen zudem offenstehe, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass die Verfügung vom 31. Juli 2015 durch eine inhaltlich gleichlautende Verfügung vom 10. August 2015 - eröffnet am 12. August 2015 - ersetzt wurde, weil in der ersten Verfügung die Ausreisefrist falsch angegeben worden war, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 19. August 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer­de erhoben und dabei beantragten, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, ihre Asylgesuche seien gutzuheissen und ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, dass sie eventualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen ersuchten, dass sie zudem beantragten, sämtliche Verfahrensakten seien beizuziehen, und ihnen sei das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz einzuräumen, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Beschwerde neben öffentlich zugänglichen Berichten zur Sicherheitslage in der Ukraine eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Departements für Gesundheit und Soziales des Kanton Aargau vom 7. August 2015 und ein Schreiben ihres Psychiaters vom 11. August 2015 einreichten, dass der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 7. September 2015 den Eingang der Beschwerdeschrift bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Akten der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren - wie üblich - zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts herangezogen werden, womit auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung feststellte, aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden sich keine Hinweise für eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen ergeben, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welchen im Wesentlichen auf die kriegerischen Ereignisse in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerinnen verwiesen wird, nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen, dass sich weder aus den Argumenten der Beschwerdeführerinnen noch aus den in der Beschwerde zitierten Berichten konkrete Anhaltspunkte für eine ihnen im gesamten Gebiet ihres Heimatstaates drohende gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen der angeblichen Bedrohung durch Separatisten entgehen können, indem sie Schutz in den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen des Landes suchen, die - im Gegensatz zur Krim und zu den Regionen Luhansk und Donezk - als stabil zu betrachten sind (vgl. New York Times, Ukraine Crisis in Maps, abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 27. Juni 2016), dass den Beschwerdeführerinnen damit eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, wobei diesbezüglich zu prüfen ist, ob es ihnen zumutbar ist, sich dort längerfristig niederzulassen (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 252), dass die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll gegeben hat, in Dnipropetrovsk bereits gelebt zu haben und dort über eine Verwandte zu verfügen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A7/17, F13), womit es ihr - auch in Anbetracht ihrer ausgezeichneten Ausbildung und ihrer Berufserfahrung - rasch gelingen sollte, sich dort sozial und ökonomisch zu integrieren, dass die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll gegeben hat, die Polizei von Dnipropetrovsk sei immer noch dabei abzuklären, was es mit den der Beschwerdeführerin 2 in der Schule erlittenen Schikanen auf sich hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A7/17, F70-72), weshalb davon auszugehen ist, dass diesbezüglich Massnahmen ergriffen werden, dass in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgetragen wird, sondern lediglich - und entgegen den verfügbaren öffentlichen Quellen - behauptet wird, in der ganzen Ukraine herrsche eine prekäre Sicherheitslage, dass es den Beschwerdeführerinnen nach dem Gesagten nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte für eine im gesamten Territorium des Heimatstaates drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es den Beschwerdeführerinnen, die aus dem umkämpften Gebiet Donezk stammen, möglich und - wie bereits dargelegt - auch zumutbar ist, sich in einem anderen Teil der Ukraine namentlich in Dnipropetrovsk niederzulassen (vgl. das in einer vergleichbaren Ausgangslage ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4249/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 5.2.3 und E. 7.2.2), dass insbesondere auch in der Ukraine medizinische Einrichtungen zur Verfügung stehen, um die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 zu behandeln, zumal sie in der Ukraine offenbar behandelt wurde (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/12, F8.02) und in der Beschwerde nichts anderes vorgebracht wird, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang der Verfahren die Kosten von insgesamt Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: