Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6045/2015 Urteil vom 13. November 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass dem Beschwerdeführer im März 2015 durch die Schweizer Vertretung vor Ort ein Visum ausgestellt wurde und er sein Heimatland am (...). April 2015 auf dem Luftweg verliess, dass er gleichentags zusammen mit der Mutter (N [...]) legal in die Schweiz gelangte, sich bei der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Schwester (N [...]) aufhielt und in der Folge am 6. Juli 2015 um Asyl nachsuchte, dass er bei der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juli 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 10. August 2015 im Wesentlichen vorbrachte, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein und in B._______ gelebt zu haben, dass er vor Ort unter den kriegerischen Auseinandersetzungen gelitten habe, sein Haus im Frühsommer 2014 bei einem Angriff beschädigt worden und er fortan bei einer Tante untergekommen sei, dass sich die Lage zugespitzt und er befürchtet habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden, zumal er möglicherweise auf einer Rekrutierungsliste aufgeführt gewesen sei, dass viele Kollegen eine solche Einberufung erfahren hätten, dass er - (auch) via Internet - vom Tod eines Nachbarn und der Ermordung von ihm bekannten Personen durch Kämpfer erfahren habe, dass er wegen seiner Herkunft aus dem C._______ in anderen ukrainischen Gebieten nicht willkommen sei, dass er keinen Militärdienst habe leisten wollen und ins Ausland geflohen sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. September 2015 - eröffnet am 17. September 2015 - abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gegenwärtig sei ein relativ kleines Gebiet in der Ostukraine von einem militärischen Konflikt zwischen ukrainischen Sicherheitskräften und den Separatisten betroffen, dass gemäss ständiger Praxis alleine aufgrund einer solchen Situation den davon Betroffenen kein Asyl gewährt werde, wenn nicht von einer gezielten Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auszugehen sei, dass sich aus den Akten den Beschwerdeführer betreffend diesbezüglich keine gezielte Verfolgung aus asylrechtlich relevanter Motivation ergebe, dass im Weiteren fraglich sei, ob beziehungsweise in welcher Form man ihn militärisch aufgeboten habe, dass unbesehen dieser Sachlage ein allfälliges Aufgebot für die ukrainische Armee keine Asylrelevanz aufweise, da der Staat grundsätzlich das Recht habe, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck die Bürger zu rekrutieren, dass allfällige Sanktionen wegen Nichtbeachtung eines solchen Aufgebots in der Ukraine mithin nicht aus dem im Asylgesetz erwähnten Gründen erfolgen würden, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers zwar in der Konfliktzone befinde, dass er aber die Möglichkeit habe, im Rahmen der Niederlassungsfreiheit innerhalb des von der Regierung kontrollierten Gebiets zu wohnen, dass ihm - sollten in der Westukraine tatsächlich keine sozialen Anknüpfungspunkte bestehen - zudem offenstehe, sich als intern vertriebene Person registrieren zu lassen und so staatliche Hilfe zu bekommen, dass er jung und gesund sei und über eine gute Ausbildung sowie Berufserfahrung verfüge, dass das Asylgesuch seiner Mutter ebenfalls abgelehnt werde und er mit ihr ins Heimatland zurückkehren könne, dass im Bedarfsfall finanzielle Hilfe durch die in der Schweiz lebende Schwester und den Schwager in Betracht komme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2015 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung beantragte, dass er "auf Wunsch" des Gerichts die Nachreichung von Videos aus dem Internet als Beweismittel in Aussicht stellte, dass er im Rekurs geltend machte, es sei bei der Erstbefragung und der Anhörung zu Verständigungsproblemen gekommen, weshalb man nicht alle seine Angaben protokolliert habe, dass er russischer und nicht ukrainischer Volksangehöriger sei und die Vorinstanz sein prorussisches Profil verkenne, dass man das von ihm bei den Befragungen erwähnte Schicksal zweier Arbeitskollegen, welche gefoltert und getötet worden seien, nicht protokolliert habe, dass zahlreiche Videos im Internet die Ermordung von Personen in vergleichbarer Lage bestätigen würden, dass er anderseits gewisse Angaben bewusst unterlassen habe, da er ansonsten eine Gefährdung durch die ukrainischen Sicherheitskräfte befürchtet hätte, dass nämlich wiederholt ukrainische Soldaten an seinem Wohnort und an seinem Arbeitsplatz erschienen seien, um ihn für den Militärdienst abzuholen, beziehungsweise weil sie ihn der Unterstützung der Separatisten verdächtigt hätten, dass seine Mutter dabei geschlagen und bestohlen worden sei, dass ihm - wie den beiden erwähnten Kollegen - das Schlimmste drohe, dass die Polizei unter einem Vorwand sein Auto - wie bei vielen anderen Russen auch - konfisziert habe, dass er auf einer Suchliste stehe und im Falle der Rückkehr inhaftiert und gefoltert werde, dass auch sein Vater durch ukrainische Soldaten ermordet worden sei und sich die Behörden bereits damals geweigert hätten, gegen die Täter vorzugehen, dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Beschwerdevorbringen - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 30. September 2015 den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 19. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass hinsichtlich der erwähnten allfälligen Nachreichung von Beweismitteln auf die noch laufende Beschwerdefrist hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 eine Liste von im Internet publizierten Beweisvideos einreichte und Angaben zu deren Inhalt machte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Übrigen Art. 49 VwVG anwendbar ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer fehlerhafte Protokollierungen seiner Aussagen geltend macht, dass seine Angabe im Rahmen der BzP, er sei ukrainischer Ethnie, aufgrund der angegebenen Muttersprache - Russisch - zwar gewisse Fragen aufwirft, dass er aber sowohl anlässlich der BzP wie auch der Anhörung am Schluss erklärte, die Protokolle entsprächen seinen Ausführungen, und überdies bekräftigte, die dolmetschende Person jeweils gut verstanden zu haben, dass auch seitens der Hilfswerksvertretung keine Einwände formuliert wurden, weshalb er sich bei seinen Aussagen grundsätzlich behaften lassen muss, dass die Angabe zur Ethnie im Übrigen vorliegend nicht als entscheidwesentlich zu erachten ist, dass nach dem Gesagten keine Gehörsverletzungen festzustellen sind, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung als erstes spontan familiäre Aspekte für die Asylgesuchseinreichung vorbrachte (A 11/12 Antwort 66), dass er dieses Asylgesuch im Übrigen erst mehr als zwei Monate nach der bewilligten Einreise in die Schweiz stellte, dass er bei der Anhörung eine mögliche militärische Rekrutierung vage und teilweise ungereimt schilderte, wobei er angab, mit den ukrainischen Behörden keine Schwierigkeiten gehabt zu haben (a.a.O. Antworten 67 ff. und insb. 74), dass vor diesem Hintergrund das Beschwerdevorbringen, ihm drohe als gesuchtem und angeblich russisch-separatistischem Kämpfer das Schlimmste, als offensichtlich nachgeschoben und demzufolge unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass im Sinne seiner Vorbringen und des Persönlichkeitsprofils zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihn die ukrainischen Militärbehörden - wenn auch nicht unter den angegebenen drakonischen Umständen - rekrutieren wollten beziehungsweise wollen, dass zur geltend gemachten Refraktion aber vorab auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass den Akten in der Tat nicht entnommen werden kann, die allfällige militärische Inpflichtnahme in der Ukraine würde beim Beschwerdeführer aus asylrelevanten Motiven erfolgen, dass allfällige strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht mithin grundsätzlich nicht als politisch beziehungsweise religiös motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten wären, sollte eine Einberufung tatsächlich erfolgt sein, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen letztlich offen bleiben kann, dass alleine seine prorussische Einstellung noch nicht konkret auf eine relevante Verfolgungsmotivation der ukrainischen Behörden hindeutet, dass der Beschwerdeführer im Rekurs die Asylrelevanz des allfälligen Dienstes erneut hervorhebt, dabei aber nach dem Gesagten nicht glaubhaft machen kann, er werde als angeblich separatistischer Kämpfer behördlich gesucht, dass die eingereichte Liste von Videos im Internet gemäss Begleitschreiben zwar möglicherweise auf Greueltaten hinweist, aber in Anbetracht der Aktenlage nicht konkret ersichtlich wird, inwiefern dem Beschwerdeführer ebenfalls ein solches Schicksal drohen sollte, dass die ferner geltend gemachte Konfiszierung des Autos schon mangels Verfolgungsintensität nicht als asylrelevant zu bezeichnen ist, dass gestützt auf die Aktenlage zudem nicht von einem herausragenden politischen Profil des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, dass demnach eine erfolgte oder konkret drohende Verfolgung aus den im Asylgesetz genannten Gründen nicht ersichtlich ist, da stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen, dass seine Herkunft aus einer Konfliktregion daran nichts ändert, zumal dieser Sachlage gemäss vorstehenden Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der gezielten Verfolgung praxisgemäss lediglich im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs Rechnung zu tragen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erweist, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers zwar im Konfliktgebiet liegt, dass das SEM aber zu Recht auf die Möglichkeit der Wohnsitznahme ausserhalb dieser Region hinweist und stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise wiederum fehlen, dass der Beschwerdeführer vielmehr jung und offenbar gesund ist und aufgrund seiner Ausbildung verbunden mit Arbeitserfahrung in der Lage sein wird, sich auch im Rahmen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternativ eine Existenz aufzubauen, wobei das SEM auf seine Möglichkeit, sich als intern Vertriebener verbunden mit behördlicher Unterstützung registrieren zu lassen, hinweist, dass sich aus den Akten entsprechend auch keine individuellen Vollzugshindernisse im Sinne einer konkreten Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ergeben, dass sich die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des volljährigen Beschwerdeführers im Übrigen unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens seiner Mutter (E-5613/2015) ergibt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da es ihm obliegt, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und Art. 83 Abs. 2 AuG), sollte der eingereichte Reisepass nicht ausreichen, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind, dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: