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D-4870/2015

D-4870/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
  3. Die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel werden im Sinne der Erwägungen zuhanden des SEM sichergestellt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4870/2015 Urteil vom 8. September 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. Januar 2015 verliess und über ihm unbekannte Länder am 24. Januar 2015 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte, dass er bei der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Januar 2015 und der einlässlichen An­hörung vom 13. Juli 2015 im Wesentlichen vorbrachte, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein und in B._______ gelebt zu haben, dass er 2008 der Partei der Regionen (PR) beigetreten sei und diese fortan unterstützt habe, dass er zweimal nach C._______ gefahren sei und dort an Anti-Maidan-Veran­staltungen teilgenommen habe, dass ihn sein Arbeitgeber 2014 wegen seiner politischen Einstellung aufgefordert habe, die Stelle zu kündigen, dass er sich vorerst geweigert habe und daraufhin von nationalistisch gesinnten Personen angegriffen worden sei, dass die Polizei auf seine Anzeige nicht gebührend eingegangen sei, dass er entgegen vorgängigen Zusicherungen für die Dienstbefreiung wiederholt Aufgebote für den Militärdienst erhalten habe, dass er keinen Militärdienst habe leisten wollen und ins Ausland geflohen sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Juli 2015 - eröffnet am 17. Juli 2015 - abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das geltend gemachte Aufgebot für die ukrainische Armee weise keine Asylrelevanz auf, da sich der Beschwerdeführer mit seiner Flucht dem regulären Dienst entzogen habe und allfällige Sanktionen nicht aus dem im Asylgesetz erwähnten Gründen erfolgen würden, dass seine weiteren Vorbringen - Probleme mit dem Arbeitgeber aufgrund der Parteimitgliedschaft und die tätlichen Angriffe - ebenfalls nicht geeignet seien, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in pro­zes­sualer Hin­sicht die unent­geltliche Rechtspfle­ge samt Entbindung von der Vor­schusspflicht be­antragte, dass er fremdsprachige Beweismittel einreichte, deren Inhalt in der Rechtsschrift konkretisierte, und die Nachreichung von Originalen in Aussicht stellte, dass er am 13. August 2015 weitere Beweismittel nachreichte, dass er im Rekurs an der Asylrelevanz des drohenden Militärdienstes festhielt und auf sein prorussisches politisches Profil verwies, welches das SEM verkenne, dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Beschwerdevorbringen - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 14. August 2015 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31] zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 31. August 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass bei Ausbleiben der Zahlung innerhalb der gesetzten Frist und unveränderter Sachlage - ungeachtet eines allfällig weiteren mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung - auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht einzutreten sei, dass beim Gericht am 18. August 2015 eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers einging, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2015 aus finanziellen Gründen ein Gesuch um ratenweise Begleichung des erhobenen Kostenvorschusses stellte, dass beim Gericht am 27. August 2015 eine weitere Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers einging, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Übrigen Art. 49 VwVG anwendbar ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz die vorgebrachten Ereignisse - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 14. August 2015 erwähnt - in Berücksichtigung der Fall­umstände mit nachvollziehbarer Be­gründung für nicht asylrelevant erachtetet, weshalb namentlich zur geltend gemachten Refraktion vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass den Akten nämlich nicht entnommen werden kann, die allfällige militäri­sche Inpflichtnahme in der Uk­raine würde beim Beschwerdeführer aus asylrele­vanten Motiven erfolgen, dass allfällige strafrechtli­che oder disziplinari­sche Mass­nahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Mili­tär­dienstpflicht mithin grundsätzlich nicht als politisch beziehungsweise religiös motivierte oder menschenrechts­widrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten wären, sollte eine Einberufung tatsächlich erfolgt sein, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen letztlich offen bleiben kann, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, die gesundheitlichen Probleme, welche zu einem Dienstuntauglichkeitsvermerk im Militärbüchlein geführt haben sollen, in einem allfälligen Verfahren in der Ukraine geltend zu machen, dass alleine seine prorussische Einstellung noch nicht konkret auf eine relevante Verfolgungsmotivation der ukrainischen Behörden hindeutet, dass entgegen den nicht substanziierten Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM bei seinen Schlussfolgerungen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, dass der Beschwerdeführer die Asylrelevanz des Dienstes erneut hervorhebt, dabei aber nach dem Gesagten nicht genügend aufzuzeigen vermag, weshalb bei ihm eine solche Situation vorliegen sollte, dass die ferner geltend gemachten Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber schon mangels Verfolgungsintensität nicht als asylrelevant zu bezeichnen sind, dass gestützt auf die Aktenlage zudem nicht von einem herausragenden politischen Profil des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, dass die Angriffe durch nationalistisch gesinnte Drittpersonen als kriminelle Akte vom ukrainischen Staat geahndet werden und das Vorbringen, eine Polizeidienststelle habe auf seine Anzeige nicht hinreichend reagiert, noch nicht auf das generelle Fehlen einer funktionierenden behördlichen Schutzinfrastruktur vor Ort hindeutet, dass die mit der Beschwerde beziehungsweise mit Eingabe vom 13. August 2015 eingereichten Beweismittel gemäss den Erklärungen in der Rechtsschrift und den Übersetzungen an sich nicht bestrittene Sachverhaltselemente betreffen und insoweit zur Belegung der angeblich asylrelevanten Verfolgung ebenfalls untauglich sind, dass demnach eine erfolgte oder kon­kret drohende Verfolgung aus den im Asylgesetz genannten Gründen nicht ersichtlich ist, zumal stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die all­gemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, wes­halb sich der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erweist, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht in den eigentlichen Konfliktgebieten liegt und er über Berufserfahrung sowie soziale Anknüpfungspunkte vor Ort verfügt, weshalb sich aus den Akten auch keine individuellen Vollzugshindernisse im Sinne einer konkreten Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da es ihm obliegt, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind, dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist, womit sich das Gesuch um ratenweise Begleichung als gegenstandslos erweist, dass die eingereichten Beweismittel (vgl. dazu die Auflistung gemäss Eingabe vom 13. August 2015) gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG sicherzustellen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.

3. Die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel werden im Sinne der Erwägungen zuhanden des SEM sichergestellt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: