Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Am 17. August 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden am Flughafen D._______ um Asyl. Das BFM verweigerte ihnen mit gleichentags eröffneter Zwischenverfügung vom 17. August 2014 gestützt auf Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zu. Der ebenfalls asylsuchende (Stief-)Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden (Verfahren D-5161/2014) wurde demselben Aufenthaltsbereich zugewiesen. B. Am 19. August 2014 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden der zuständigen Behörde seine Mandatsübernahme an. Am 20. August 2014 beantragte er die Aktenedition. Er ersuchte insbesondere um Einsicht in die Einvernahmeprotokolle der Erstbefragungen, in die Verfügungen über die verweigerte Einreise und um Zustellung der Beweismittel in Kopie. Die Vorinstanz wies das Gesuch noch am gleichen Tag unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG ab. C. Die drei Befragungen zur Person fanden am 18., 19., und 20. August 2014 statt. Die Anhörungen wurden am 26. August 2014 durchgeführt. C.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Ethnie der Roma anzugehören. Ihre ethnische Zugehörigkeit habe sie immer wieder verheimlicht. Sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe meist in E._______ gewohnt und gearbeitet. Im Juni 2013 habe sie anlässlich ihres Geburtstags in einem Restaurant mikrophonverstärkt eine proeuropäische Rede gehalten. Dabei habe sie den damals im Amt stehenden Präsidenten und dessen Partei der Regionen als Kriminelle gebrandmarkt. Im August 2013 hätten drei Personen der besagten Partei bei ihr vorgesprochen. Diese hätten sie aufgefordert, innert Wochenfrist eine grosse Geldsumme zu leisten, ansonsten sie wegen der regierungsfeindlichen Rede im Gefängnis lande. Man habe ihr vorgeworfen, nicht dankbar für die Leistungen des Staates zu sein, und sie auf den Polizeiposten zum Verhör mitgenommen. Man habe mit der Einleitung eines Strafverfahrens gedroht. Die Besucher hätten offenbar Kenntnis von ihrem Reichtum gehabt und sie in der Folge immer wieder telefonisch bedroht. Im September 2013 seien zwei Personen zu ihrem Wagen auf einem Parkplatz gekommen und hätten ihren Mann zum Aussteigen aufgefordert. Unter massiven Drohungen hätten sie erneut die Leistung der Geldsumme verlangt. Im Oktober 2013 sei sie unterwegs in einem Taxi von einem anderen Wagen zum Anhalten gebracht und von diesen Personen wiederum zur Zahlung aufgefordert worden. Ihre im Taxi mitfahrende Schwester habe mit der Polizei gedroht, worauf die Personen gelacht hätten. Nach diesem Zwischenfall habe sie mit ihrem Mann Meldung bei der Polizeidienststelle "(...)" erstattet. Zuhause angekommen hätten sie einen Anruf von F._______ erhalten. Dieser habe ihr mitgeteilt, ein Verwandter von ihm arbeite bei der Polizei und habe ihn über die Anzeige informiert. Man werde die Sache aber anders lösen. Im November 2013 sei sie auf offener Strasse gekidnappt, misshandelt und in ein Haus gebracht worden. F._______ und eine Frau - G._______ - seien dort gewesen, und man habe ihr erneut Vorhaltungen wegen ihrer janukovitschfeindlichen Rede gemacht. Unter Drohungen habe sie ihren Laden und ihre drei Häuser G._______ überschreiben müssen. Man habe sie nach einigen Stunden freigelassen und genötigt, ihr Wohnhaus innert 24 Stunden zu verlassen. Sie habe die Anweisung der Erpresser befolgt und sei mit den Angehörigen in eine Mietwohnung in einem anderen Quartier und später ins Hotel einer Cousine gezogen. In der Folge habe sich ihr erster Ehemann - H._______ - bei ihr gemeldet und mitgeteilt, dass einflussreiche Personen sie suchen würden. Wenn er diesen den Aufenthaltsort seiner Exfrau nicht bekannt gebe, drohe die Entführung seiner Kinder. Ende Frühling 2014 sei sie durch einen entfernten Verwandten erneut vor dem Einfluss der sie bedrängenden Personen - darunter auch ein gewisser I._______ - gewarnt worden. Der Schwiegervater des Verwandten sei durch besagte Kreise umgebracht worden. Im Juli 2014 habe sie sich aufgrund der erwähnten Erlebnisse mit der NGO "J._______" in Verbindung gesetzt und die Staatsanwaltschaft E._______ angeschrieben. Die NGO habe ihr mitgeteilt, dass in ihrem Fall sehr gefährliche Personen, nämlich auch I._______, involviert seien. Bei der Staatsanwaltschaft habe sie sich darüber beklagt, dass die Polizei trotz ihrer Anzeige vor sechs Tagen nicht zu ihrem Schutz tätig geworden sei. Sie habe um den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz ersucht. Im Antwortschreiben, welches sie bei der Staatsanwaltschaft Ende Juli 2014 persönlich abgeholt habe, sei versprochen worden, es würde eine Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt stattfinden. Aufgrund personeller Engpässe beziehungsweise der allgemeinen Lage im Land könne der aktuell benötigte Schutz indes nicht gewährt werden. Wegen der geschilderten Verfolgung mit Tötungsabsicht sowie der kriegerischen Auseinandersetzungen habe sie sich zur Flucht in den Westen entschlossen, zumal vermehrt Roma angegriffen worden seien. Am (...) August 2014 sei sie zusammen mit ihren Angehörigen via K._______ legal ausgereist und nach D._______ geflogen. Vor der Reise sei sie aus einer Spitalbehandlung entlassen worden. C.b Der Beschwerdeführer brachte vor, der Ethnie der Armenier anzugehören. Er sei georgischer Staatsangehöriger und habe seit der Heirat meist in E._______ gewohnt und gearbeitet. Wegen der Rede seiner Gattin vom Juni 2013 sei es zu den von ihr erwähnten Problemen gekommen. Auch seine Mitarbeiter seien drangsaliert worden. Beim Vorfall vom September 2013 sei er äusserst massiv bedroht worden. Da sie die geforderte Geldleistung nicht bezahlt hätten, habe F._______ sie telefonisch mit dem Tod bedroht. Die Polizei habe nichts zu ihrem Schutz unternommen. Die NGO, an welche sie sich schliesslich gewandt hätten, habe ihren Fall in den Medien publik gemacht. Nach einem erneuten Drohanruf seien sie ausgereist. Seine militärische Einziehung und diejenige seines Stiefsohnes habe er durch Vermittlung eines Verwandten bei der entsprechenden Behörde hinauszögern können. Als niedergelassener Georgier sei er in der Ukraine wehrdienstpflichtig. Gefährdet sei er ferner wegen der russischen Sprache, da dies mit Separatismus in Verbindung gebracht werde. C.c Die (Stief-)Tochter der Beschwerdeführenden legte dar, der Ethnie der Russen anzugehören. An sich sei sie zur Hälfte Russin und zur Hälfte Roma. Sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe meist in E._______ gewohnt. Ihre (Stief-)Eltern hätten grosse Probleme gehabt. Es habe Drohungen gegen die Familie gegeben. Seit einem Jahr hätten wiederholt Männer zuhause vorgesprochen. Diese seien Teil eines riesigen Netzwerks. Die Eltern seien in Panik geraten. Sie selbst sei Anfang Juni 2014 auf der Strasse von einer unbekannten Person als "Bendera" beschimpft worden. Dies sei eine Bezeichnung für Aktivisten in der Ostukraine. Ihr Stiefvater habe sie bei dieser Szene vor Schlimmerem bewahren können. Seither habe sie Angst vor Übergriffen, zumal die allgemeine Lage vor Ort sehr kritisch sei und vermehrt Angriffe auf Roma stattgefunden hätten. D. Für die beim BFM eingereichten Dokumente ist auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen (vgl. dazu u.a. die Auflistungen und Erörterungen in A 9/47 S. 8 f., A 10/23 S. 7, A 14/35 S. 7 und 10 f., A 25/26 S. 6 ff., A 27/24 S. 3 ff. und A 28/8 S. 3). E. E.a Mit Verfügung vom 5. September 2014 - eröffnet am selben Tag - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 17. August 2014 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, seit der Rede der Beschwerdeführerin vom Juni 2013 habe sich die Situation in der Ukraine grundlegend verändert. Die Regierung von Janukowitsch existiere nicht mehr, und dessen Gefolgsleute versuchten, maximale Distanz zum gestürzten Regime herzustellen, indem sie sich vom ehemaligen Präsidenten offiziell distanzierten. Entsprechend seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich einer vermuteten Verfolgung durch das ehemalige Regime und die Partei der Regionen wegen ihrer Aussagen zu den damaligen Machthabern gegenstandslos geworden. Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, seit Sommer 2013 Probleme mit Vertretern der Partei der Regionen beziehungsweise Kriminellen zu haben. Es sei ihnen jedoch nicht gelungen darzutun, warum und von wem sie im aktuellen Zeitpunkt verfolgt würden. Auf die wiederholte Frage, weshalb sich die "Banditen" von Janukowitsch noch für sie interessieren sollten, habe die Beschwerdeführerin keine Antwort gegeben. Welches Interesse I._______ an ihrer Verfolgung noch haben könnte, nachdem sie G._______ - dessen angeblicher Ehefrau - den Hauptteil ihres Vermögens überschrieben hätten, bleibe schleierhaft. Bei I._______ handle es sich im Übrigen um einen bekannten Kriminellen, der dort aktiv werde, wo sehr viel zu holen sei. Die den Beschwerdeführenden verbleibenden zweckgebundenen Besitztümer seien für solche Personen nicht von Interesse und würden jedenfalls nicht einen solchen Aufwand wie von ihnen dargelegt begründen. Die aktuell geltend gemachte Verfolgung durch "Banditen" erscheine mithin nicht als glaubhaft. Entsprechend sei die Aussage des Beschwerdeführers, diese Personen könnten auch mit Vertretern der heutigen Regierung in Verbindung stehen, nicht relevant. Im Weiteren sei es der Beschwerdeführerin bei der Anhörung nicht gelungen, die eingereichten Beweismittel in Form einer schriftlichen Anzeige bei der Polizei vom (...) Juli 2014, einem schriftlichen Antrag bei der Staatsanwaltschaft von E._______ vom (...) Juli 2014 und deren Antwort vom (...) August 2014 zeitlich korrekt einzuordnen. Vielmehr habe sie sich dabei in Widersprüche verstrickt. Aufgrund der Aktenlage beziehungsweise der vor Ort relevanten Gesetzeslage entbehre die Befürchtung des georgischen Beschwerdeführers, in die Armee der Ukraine eingezogen zu werden, jeglicher Grundlage. Schliesslich hätten die Beschwerdeführerinnen angegeben, ihre ethnische Herkunft die Roma betreffend zu verheimlichen. Dies sei ihnen erfolgreich gelungen. Somit ergebe sich auch in diesem Zusammenhang keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. E.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Die aktuelle Lage namentlich im Osten der Ukraine sei zwar angespannt. Es könne indes nicht von einer bürgerkriegsähnlichen oder allgemeinen Gewaltsituation im ganzen Land gesprochen werden. Zudem bestünden für die Beschwerdeführenden als erfolgreiche Geschäftsleute auch keine individuellen Vollzugshindernisse. So verfügten sie gemäss ihren Angaben über angelegtes Vermögen. Die Tochter habe eine höhere Ausbildung und entsprechende Aussichten für die Zukunft. Es sei davon auszugehen dass sich die Familie in der Ukraine wieder eine Existenz aufbauen könne. F. F.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 12. September 2014 fochten die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge verbunden mit Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner ersuchten sie um Feststellung, die Verweigerung der Akteneinsicht gemäss der BFM-Zwischenverfügung vom 20. August 2014 verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 f. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG. Ausserdem beantragten sie die Feststellung der Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort. Entsprechend sei ihnen die Einreise in die Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten. Das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren D-5161/2014 ([Stief-]Sohn beziehungsweise Bruder) zu vereinigen. Eventualiter seien die Akten dieses erstinstanzlichen Verfahrens ((...)) beizuziehen. Den Beschwerdeführenden sei Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A 8, A 12, A 13, A 24 sowie in die im angefochtenen Entscheid unter Ziff. 1.3 erwähnten, von der NGO "J._______" getätigten Recherchen - eingereicht in einem schwarzen Ordner - zu gewähren. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, damit sich die Beschwerdeführenden zu allen erheblichen Akten äussern könnten. Es sei ihnen eventualiter Gelegenheit einzuräumen, nach der beantragten Akteneinsicht diesbezüglich Stellung zu nehmen. F.b Zur Begründung der Anträge machten die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, es sei bedenklich, dass Asylsuchende, welche auf legalem Weg per Flugzeug direkt vom Heimatland an die Schweizer Grenze flüchteten, im Flughafenverfahren schlechter gestellt seien als eine Person, welche auf illegalem Weg in die Schweiz gelange. Die Zuweisung in die Transitzone als Aufenthaltsbereich stelle eine lange und unverhältnismässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit dar. Es liege eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV sowie des Rechts auf Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV respektive Art. 8 Abs. 1 EMRK und des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 BV und Art. 10 Abs. 1 EMRK vor. Diese schwerwiegenden Freiheitsbeschränkungen seien nicht notwendig und nicht verhältnismässig. Zudem leide die Beschwerdeführerin (Mutter) immer stärker an ihrer Erkrankung. Sie benötige dringend eine ärztliche Behandlung in einem Spital. Unabhängig davon sei es für die Mandantschaft schwieriger und kostspieliger, vom Flughafen aus einen Anwalt zu kontaktieren und mit diesem zu verkehren. Ausserdem seien ihnen elektronische Geräte abgenommen worden. Insgesamt seien ihre Verfahrensrechte erheblich eingeschränkt. Von einem fairen Verfahren könne keine Rede sein. F.c Im Weiteren sei den Beschwerdeführenden mit angefochtener Zwischenverfügung vom 20. August 2014 die Akteneinsicht verweigert worden. Als Grund habe das BFM angegeben, dass die Untersuchung zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen sei (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Diese Praxis verstosse wie erwähnt gegen die relevanten Bestimmungen. Die angefochtene Verfügung sei wegen dieser Gehörsverletzung aufzuheben. Auch wenn nach Fällung des Endentscheids zumindest ein Teil der Verfahrensakten übermittelt beziehungsweise eingesehen worden sei, bestehe ein grundsätzliches Klärungsbedürfnis dieser Praxis des BFM. Vorliegend sei insbesondere um Einsicht in die Einvernahmeprotokolle der Erstbefragungen, die Verfügungen über die verweigerte Einreise und Zustellung der Beweismittel in Kopie ersucht worden. Es hätten keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen bestanden. Die Einsichtnahme seien zu Unrecht verweigert worden. In die Einvernahmeprotokolle dürfe die Einsicht zwar maximal bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. Die erforderlichen Geheimhaltungsinteressen seien aber nicht gegeben gewesen. Ausserdem habe die Beschwerdefrist nur fünf Tage betragen. Unabhängig davon seien aktuell immer noch nicht alle erwähnten Akten ediert worden. Das BFM habe zwar angeboten, der Rechtsvertreter könne die Beweismittel (zwei Ordner) am Flughafen einsehen. Aufgrund des Zeitdrucks beziehungsweise der kurzen Beschwerdefrist sei dies aber nicht möglich gewesen. Zu Unrecht sei auch die Einsicht in die Akten A 8, A 12, A 13 und A 24 verweigert worden. F.d Zur Gefährdung in der Ukraine brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz erachte ihre Vorbringen als unglaubhaft. Diese Einschätzung sei falsch. Sie seien in den Fokus mafiöser Kreise mit dem Drahtzieher I._______ geraten. Der Organisation stünden einflussreiche Personen der Partei der Regionen nahe. Diese Personen seien aktuell - wenn auch auf andere Parteien verteilt - immer noch an der Macht. Das organisierte Verbrechen profitiere von der Unfähigkeit der Sicherheitskräfte, es zu bekämpfen. Der Beschwerdeführer und sein Stiefsohn seien am (...) November 2013 zusammengeschlagen worden. Entführungen und Folter seien insbesondere im Osten der Ukraine verbreitet. Aber auch die Strafverfolgungsbehörden in E._______ würden - so gemäss einem UNHCR-Bericht - nicht als unabhängig eingeschätzt. Der Fall der Beschwerdeführenden sei in Medien geschildert worden, was ihre Gefährdung akzentuiere. Noch heute würden Verwandte ihretwegen unter Druck gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe die erlittenen Repressalien und die Untätigkeit der Behörden substanziiert geschildert. Die vom BFM angeführten Ungereimtheiten bei der zeitlichen Einordnung der Behördenkontakte seien nicht wesentlicher Natur. Als Roma sei sie zusätzlich gefährdet. Auch der Beschwerdeführer habe übereinstimmend, lebensnah und kohärent ausgesagt. Der von der Vorinstanz erwähnte politische Umschwung bedeute nicht, dass jetzt alle prorussischen Politiker von der Bildfläche verschwunden seien. Insbesondere in E._______, wo ethnische Russen in der grossen Mehrheit seien, hätten die Nachfolgeorganisationen der Partei der Regionen grossen Einfluss. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hätten die Beschwerdeführenden nachvollziehbar darlegen können, weshalb sie noch immer im Fokus der Kreise um I._______ stünden. Nebst eigentumsrechtlichen Behelligungen befürchteten sie, als mögliche Zeugen, Opfer und Unruhestifter durch die mafiöse Struktur liquidiert zu werden. F.e Der Vollzug der Wegweisung würde nach dem Gesagten insbesondere wegen der Schutzlosigkeit der Beschwerdeführenden und der verschärften politischen Situation gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. F.f Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Akten des erstinstanzlichen Verfahrens, ein Telefaxschreiben einer Cousine der Beschwerdeführerin, ein an die Polizei gerichtetes Beschwerdeschreiben der Schwester, zwei Arztberichte (den Beschwerdeführer und dessen Stiefsohn betreffend) samt Kurzübersetzungen und aktuellen Fotos sowie einen UNHCR-Bericht vom 15. Juli 2014 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2014 stellte das Gericht unter anderem fest, dass die in der Rekursschrift als Beschwerdeführerin erwähnte Tochter C._______, geboren (...), im angefochtenen Entscheid erwähnt, aber nicht als betroffene Person aufgeführt werde. Die Beschwerdeführenden könnten respektive müssten den Abschluss des Verfahrens grundsätzlich im Transitbereich des Flughafens D._______ abwarten. Die Verweigerung der Einreise nach Art. 22 Abs. 2 AsylG könne bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Art. 23 Abs. 1 AsylG angefochten werden (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Letztere sei im vorliegenden Verfahren bereits ergangen. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG könne jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Die Situation im Transitbereich des Flughafens weise nicht den Standard eines Asylzentrums verbunden mit entsprechenden technologischen Möglichkeiten auf, und die Kommunikation zwischen Beschwerdeführenden und Rechtsvertretern könne erschwert sein. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Situation erscheine indes nicht schon per se als rechtswidrig, zumal sie auf eine maximale Dauer von 60 Tagen beschränkt sei. Die weiteren Argumente der Beschwerdeführenden - so auch zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin - sprächen ebenfalls nicht hinreichend gegen einen weiteren Verbleib im Rahmen der gesetzlichen Maximaldauer, zumal eine notwendige medizinische Betreuung auch im Rahmen des Flughafenverfahrens gewährt werde. Das Gesuch um eine aus Sicht der Beschwerdeführenden adäqateren Unterbringungsmöglichkeit bis zum Verfahrensabschluss sei daher abzuweisen. Das Gesuch um Akteneinsicht bezüglich der Akten A 8, A 12 und A 13 sei ebenfalls abzuweisen, zumal es sich bei Überprüfungen der Echtheit von Dokumenten praxisgemäss um Akten handle, in deren vollständige Einsicht aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen kein Anspruch bestehe und deren wesentlicher Inhalt (dass keine Fälschungsmerkmale erkannt werden konnten) bereits offengelegt worden sei. Bei der Akte A 24 handle es sich gemäss Aktenverzeichnis um eine interne Akte, die praxisgemäss ebenfalls nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliege. Der wesentliche Inhalt solcher interner Abklärungen finde in der Regel seinen Niederschlag in der Begründung der angefochtenen Verfügung. Dem Anspruch auf Einsicht in die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel sei mit der Möglichkeit, diese vor Ort einzusehen, genügend Rechnung getragen worden, weshalb das Gesuch um entsprechende postalische Zustellung abzuweisen sei. Auf die Rüge bezüglich der Verfügung vom 20. August 2014 sei im Endentscheid zurückzukommen. Der beantragten Verfahrensvereinigung werde durch eine koordinierte Verfahrensführung Rechnung getragen. H. Am 19. September 2014 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Akteneinsicht am Flughafen. In seiner ergänzenden Eingabe vom 20. September 2014 hielt er fest, die vom georgischen Beschwerdeführer eingereichte ukrainische Militärkarte sehe gleich aus wie diejenige seines ukrainischen Stiefsohns. Entsprechend sei die vorinstanzliche Erwägung, wonach niedergelassene Ausländer in der Ukraine keinen Dienst leisten müssten, nicht zutreffend. Im Weiteren habe die Vorinstanz die NGO-Berichte zu den Umtrieben von I._______ und dessen Gefolgsleuten im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend berücksichtigt. Im Falle der Rückkehr wären die Beschwerdeführenden den mafiösen Strukturen schutzlos ausgesetzt. Der Eingabe lagen Berichte der erwähnten NGO bei. I. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Abnahme elektronischer Geräte im Transitbereich sei gemäss Art 3 der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich (SR 142.311) rechtmässig. Diese Geräte würden den Betroffenen am Flughafen D._______ bereits nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids wieder ausgehändigt. Von einem Nachteil aufgrund des Aufenthalts in der Transitzone könne somit keine Rede sein. Ferner sei der Zugang zu einer Rechtsberatung und Rechtsvertretung jederzeit und in mehrfacher Weise garantiert. Die Beschwerdeführenden könnten jederzeit telefonieren sowie das Fax-Gerät benutzen. In der Non-Schengen-Zone, welche im Übrigen bis ins L._______ reiche, stünden mehrere Telefongeräte zur Verfügung. Die Beschwerdeführenden erhielten beim Eintritt von der Sozial- und Rechtsberatung des SRK im Transit eine Telefonkarte im Wert von 20 Franken und könnten zudem, wenn es um Beschaffung oder Zusendung von Identitätsdokumenten oder Beweismitteln gehe, das BFM oder die Flughafenpolizei anfragen. Entsprechende Kontaktdaten würden anlässlich der Befragung zur Person ausgehändigt. Die Benutzung eines eingezogenen Laptops oder Mobiltelefons zum selben Zweck sei sowohl anlässlich der Erstbefragung wie auch während der BFM-Anhörung möglich. Sodann erhielten die Beschwerdeführenden wie in den Empfangs- und Verfahrenszentren des BFM ein Taschengeld. Der Rechtsvertreter habe die Mandantschaft jederzeit über die Flughafenpolizei erreichen können. Auf diese Möglichkeit seien sowohl er wie auch die Beschwerdeführenden vom BFM hingewiesen worden. Eine erste Kontaktaufnahme habe denn auch bereits am 20. August 2014 stattfinden können. Er habe darauf verzichtet, an der noch ausstehenden Befragung des Beschwerdeführers teilzunehmen. Weitere Kontaktaufnahmen durch den Rechtsvertreter seien erfolgt und hätten zu Zusammenkünften mit der Mandantschaft geführt. Letztmals sei dies am 19. September 2014 mit gleichzeitiger Akteneinsicht der Fall gewesen. J. In ihrer Replik vom 8. Oktober 2014 hielten die Beschwerdeführenden an den bisherigen Vorbringen fest. Insbesondere wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Sicherstellung der elektronischen Geräte nicht notwendig und verhältnismässig war und sich eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Rahmen des Flughafenverfahrens aufdrängen würde. Ausserdem wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Bei der Zwischenverfügung vom 20. August 2014 handelt es sich um eine Zwischenverfügung, die nur mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Auch diesbezüglich sind die entsprechenden Anforderungen demnach erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f). Der Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 4 Der angefochtene Entscheid des BFM vom 5. September 2014 und die nicht angefochtenen Zuweisungsverfügungen vom 17. August 2014 werden den genannten Kriterien in der erforderlichen Weise gerecht.
E. 4.1 Soweit die Beschwerdeführenden in der Zuweisung der Transitzone des Flughafens als Aufenthaltsort - im Rahmen der noch möglichen Rügen gemäss Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG - eine Gehörsverletzung erblicken, muss ihnen widersprochen werden. Bereits in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 18. September 2014 wurde auf die Gesetzeskonformität dieses Aufenthalts bis zu 60 Tagen hingewiesen. In der detaillierten vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 30. September 2014 wurde aufgezeigt, dass der dortige Aufenthalt der Stellung einer in die Schweiz eingereisten asylsuchenden Person nahe kommt (vgl. Bst. H. vorstehend). Als unangenehm wurde verständlicherweise empfunden, dass die elektronischen Geräte sichergestellt worden waren. Die Geräte wurden jedoch nach einigen Tagen mit Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens wieder ausgehändigt, weshalb nicht von einem übermässigen oder unverhältnismässigen Vorgehen gesprochen werden kann. Anzufügen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin und Mutter während des dortigen Aufenthalts beziehungsweise auch während der Anhörung wiederholt auf die Möglichkeit medizinischer Hilfe hingewiesen wurde, sie aber offenbar vorerst das erstinstanzliche Verfahren abschliessen wollte (A 25/26 Antworten 64 ff.). Schliesslich ist festzuhalten, dass Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt wurden und den Beschwerdeführenden wohl auch Adressen von Rechtsberatungsstellen, die für die Beschwerdeführenden offensichtlich erschwinglich gewesen wären, zugänglich gemacht worden sind (vgl. Art. 7 Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich [SR 142.311.23]). Den Beschwerdeführenden ist es dann auch offensichtlich gelungen, selbständig eine Vertretung zu organisieren. Die Rüge der Beschwerdeführenden, sie seien einem unfairen Verfahren ausgesetzt gewesen, greift mithin ins Leere.
E. 4.2 Im Weiteren wurde bereits mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 18. September 2014 die Einsicht in die Akten A 8, A 12, A 13 und A 24 abgewiesen. Auf die entsprechenden Begründungen kann verwiesen werden.
E. 4.3 Hingegen ist die Rüge bezüglich der Zwischenverfügung des BFM vom 20. August 2014 betreffend Akteneinsicht teilweise zu bestätigen. Das BFM hat es zu Unrecht verweigert, in die Zuweisungsverfügung des BFM vom 17. August 2014 und die eingereichten Beweismittel die Einsicht zu geben. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG sind entsprechende Akten jederzeit zugänglich zu machen. Insofern hat das BFM mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Rechtsprechung hat aber aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind als erfüllt zu erachten. So kam die Vorinstanz der Anweisung des Gerichts nach und gewährte am 19. September 2014 Akteneinsicht. Zudem gab das BFM dem Rechtsvertreter Gelegenheit, die Akten vor Ort einzusehen und die Beschwerdeführenden liessen sich mit Eingabe vom 20. September 2014 ergänzend dazu vernehmen. Der geheilten Gehörsverletzung ist jedoch im Rahmen der Kostenfolge gebührend Rechnung zu tragen. Im Weiteren besteht entgegen den Beschwerdevorbringen kein Grund, die Praxis des BFM zu Art. 27 Abs. 3 VwVG (Edition von Befragungsprotokollen erst nach abgeschlossener Untersuchung) in Frage zu stellen, da dabei regelmässig Gründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zu erkennen sind. Schliesslich erübrigt sich der beantragte zweite Schriftenwechsel, da im Rahmen des ersten nach gewährter Akteneinsicht das Replikrecht eingeräumt wurde.
E. 4.4 Die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit den Berichten der erwähnten NGO auseinandergesetzt beziehungsweise sie gehe von einem unvollständigen und unzutreffenden Sachverhalt aus, treffen ebenfalls nicht zu. So wurden der Beschwerdeführerin bei der Anhörung wiederholt Fragen zur besagten Gruppierung gestellt, und die vorgebrachte Gefährdungslage wurde im Entscheid rechtsgenüglich gewürdigt. Dabei wurden auch die geltend gemachten mafiösen Strukturen berücksichtigt.
E. 4.5 Die beantragte Kassation wegen Verfahrensmängel kommt mithin nicht in Betracht.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das BFM hat die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht generell für unglaubhaft erachtet. Vielmehr ging die Vorinstanz davon aus, die geltend gemachte begründete Furcht vor weiteren Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise sei nicht mehr gegeben gewesen. In diesem Zusammenhang wies sie auf den Regierungswechsel in der Ukraine und den Umstand, wonach die Beschwerdeführenden kein geeignetes Ziel mehr für die Bereicherung mafiöser Organisationen gewesen seien, hin. Zweifel äusserte die Vorinstanz an der geschilderten (zeitlichen) Vorgehensweise im Rahmen ihrer Hilfeersuchen an die Behörden. Demgegenüber halten die Beschwerdeführenden an einer mafiösen Gefährdung fest.
E. 6.2 Im Sinne der Beschwerdevorbringen ist einzuräumen, dass allein durch den Machtwechsel in der Ukraine der Handlungsspielraum mafiöser Organisationen nicht zwingend kleiner geworden ist. Allerdings brachten die Beschwerdeführenden wiederholt vor, die sie bedrängende Organisation sei mit der Partei der Regionen in Verbindung gestanden. Sollte dem so gewesen sein, dürfte deren Aktionsradius aufgrund der neuen politischen Situation unter der Regierung von Poroschenko entgegen den Beschwerdevorbringen zumindest ausserhalb des Ostens des Landes eingeschränkt worden sein. Im Weiteren ist - nicht nur in E._______ im Sinne des eingereichten UNHCR-Berichts oder generell in der Ukraine - staatlicher Schutz vor mafiösen Angriffen mitunter eingeschränkt und für die Betroffenen schwer erhältlich. Hingegen ist zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführenden im Sommer 2014 überhaupt noch auf solchen Schutz angewiesen waren.
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden machen keinerlei politische Aktivitäten geltend. Auch eine Verfolgung wegen der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen stand offensichtlich nicht im Vordergrund. Nebst der europafreundlichen Rede der Beschwerdeführerin und Mutter bringen sie insbesondere vor, wegen ihres Reichtums durch die Organisation von I._______ drangsaliert worden zu sein. Insoweit ist fraglich, ob sie im Jahr 2013 überhaupt aus den im Asylgesetz abschliessend erwähnten Gründen behelligt wurden. Im Jahr 2014 seien sie erneut durch Angehörige der Organisation gesucht worden. Sie hätten im Hotel einer Verwandten gewohnt und von besagter Suche durch andere Verwandte erfahren. In der Folge hätten sie sich persönlich und schriftlich an die Behörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) gewandt. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Vorfall vom (...) November 2013 keinen der Entführer mehr gesehen (A 25/26 Antwort 93). Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass es die Beschwerdeführenden offenbar nicht für nötig erachteten, im eigentlichen Sinne unterzutauchen. Eine einflussreiche mafiöse Organisation wäre zweifellos in der Lage gewesen, sie und ihre Angehörigen im Hotel einer Verwandten aufzuspüren, hätte noch ein Verfolgungsinteresse bestanden, zumal der Beschwerdeführer angab, sie seien dort behördlich registriert gewesen (A 14/35 S. 5). Auch die Korrespondenz mit der Polizei wäre kaum unentdeckt geblieben, da die Beschwerdeführerin ja vorbrachte, F._______ sei über die Abläufe bei dieser Behörde informiert gewesen (A 9/47 S. 11). Im Übrigen gab sie bei der ersten Spontanschilderung zu Protokoll, diejenigen Personen, welche Schmiergelder fordern würden, seien nach einem Machtwechsel nicht mehr dieselben (A 9/47 S. 10). Dies würde an sich auch aus ihrer Sicht gegen eine anhaltende Verfolgung durch I._______ nach der Machtergreifung durch Poroschenko hindeuten. Mehr ins Gewicht fällt die Tatsache, dass sie entgegen den in keiner Weise überzeugenden Beschwerdevorbringen nicht in der Lage war, ihre Befürchtungen im Zeitpunkt der Ausreise angemessen zu substanziieren. Sie beschränkte sich bei Nachfragen weitgehend auf Vermutungen. Dabei verwies sie unter anderem auch auf die "Gerüchteküche" (A 25/26 Antworten 84 ff. und 147 ff.). Am Ende der Anhörung vermittelte sie den Eindruck, erst nach der Lektüre eines im erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittels Angst vor I._______ bekommen zu haben (A 25/26 Antwort 196). Schliesslich lassen die Vorbereitungen der Flucht verbunden mit dem Bügeln der Wäsche vor der legalen Ausreise wiederum nicht auf eine akut drohende Verfolgung durch Drittpersonen schliessen (A 25/26 Antworten 71 f.). Die beiden eingereichten Schreiben der Cousine und der Schwester der Beschwerdeführerin müssen vor diesem Hintergrund als Gefälligkeitsdokumente qualifiziert werden beziehungsweise lassen eine den Beschwerdeführenden wirklich drohende ernsthafte Gefahr - unbesehen der Frage der Asylrelevanz - nicht als beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung (vgl. u.a. A 25/26 Frage 36).
E. 6.4 Nebst der Verfolgung wegen der Rede seiner Gattin befürchtet der Beschwerdeführer den Einzug in die Armee. In diesem Zusammenhang macht er geltend, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auch als niedergelassener Georgier in der Ukraine dienstpflichtig zu sein. Ferner sei er am (...) November 2013 zusammengeschlagen worden.
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine aktuell drohende Verfolgung durch I._______ wegen ihrer Rede glaubhaft zu machen. Aus den Äusserungen des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche diese Beurteilung als falsch erscheinen liesse. Dies trifft auch auf die Aussagen des Stiefsohns zu (Verfahren D-5161/2014). Den Vorfall vom (...) November 2013 erwähnte er erst auf Beschwerdeebene. Unbesehen dieser Sachlage ist dieses Ereignis neun Monate vor der Ausreise nicht als fluchtrelevant zu qualifizieren, zumal eine andauernde Verfolgungssituation durch I._______ im Ausreisezeitpunkt ja verneint wurde. Eine Gefährdung einzig wegen der russischen Sprache ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin führt nicht schon per se zu einer relevanten Verfolgungsfurcht.
E. 6.4.2 Es ist das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen. Dass die allfällige militärische Inpflichtnahme in der Ukraine beim Beschwerdeführer aus asylrelevanten Motiven erfolgen würde, kann den Akten nicht entnommen werden. Es wäre auch in keiner Weise offenkundig, dass er bei einem Kampfeinsatz im Osten an der Front eingesetzt würde. Allfällige strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht wären daher grundsätzlich und entgegen den Beschwerdevorbringen nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten, sollte er entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise tatsächlich einberufen werden.
E. 6.5 Die Tochter der Beschwerdeführerin macht nebst der für aktuell unglaubhaft erachteten mafiösen Verfolgung der Eltern geltend, Anfang Juni 2014 auf der Strasse von einer unbekannten Person beschimpft worden zu sein. Diesem Vorfall kommt mangels Verfolgungsintensität offensichtlich keine Asylrelevanz zu. Ihre weitere Befürchtung, wegen der teilweisen Roma-Abstammung behelligt zu werden, ist zwar subjektiv nachvollziehbar. Hinweise für eine diesbezüglich konkret drohende Gefahr können den Akten indes auch bei ihr nicht entnommen werden.
E. 7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stichhaltigkeit nichts zu ändern. Auch die Beweismittel rechtfertigen nach dem Gesagten keine andere Einschätzung.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 9.5.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus E._______ und mithin nicht aus dem Osten des Landes, wo erneut Kampfhandlungen stattfinden. Sie verfügen offenbar nach wie vor über Vermögen und soziale Bezugspunkte vor Ort. Gemäss Aktenlage ist der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz auch aus medizinischen Gründen nicht notwendig. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Ukraine dort in eine existenzgefährdende Situation geraten. Zudem ist ihnen unbenommen, im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative beispielsweise in K._______ Wohnsitz zu nehmen. Anzufügen ist, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung in Georgien wegen kaukasischer Banditen nicht hinreichend konkret auf entsprechende Nachteile hinweist. Entsprechend könnte der Beschwerdeführer, welcher wiederholt ins Heimatland reiste, auch dort mit der Familie Wohnsitz nehmen (A 14/35 S. 5).
E. 9.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 20. August 2014 Bundesrecht teilweise verletzte. Die entsprechende Gehörsverletzung konnte jedoch auf Beschwerdeebene geheilt werden. Die angefochtene Verfügung vom 5. September 2014 verletzt Bundesrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist in diesem Sinne abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE [SR 173.320.2]). Sodann ist bezüglich der Akteneinsicht vom partziellen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb ihnen eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Beschwerdeführenden haben keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, zumal der entsprechende Aufwand hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren hat die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5153/2014 Urteil vom 10. Oktober 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Ukraine, B._______, geboren (...), Georgien, C._______, geboren (...), Ukraine, vertreten durch Karl Kümin, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren) und Akteneinsicht; Verfügungen des BFM vom 20. August 2014 und 5. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Am 17. August 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden am Flughafen D._______ um Asyl. Das BFM verweigerte ihnen mit gleichentags eröffneter Zwischenverfügung vom 17. August 2014 gestützt auf Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zu. Der ebenfalls asylsuchende (Stief-)Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden (Verfahren D-5161/2014) wurde demselben Aufenthaltsbereich zugewiesen. B. Am 19. August 2014 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden der zuständigen Behörde seine Mandatsübernahme an. Am 20. August 2014 beantragte er die Aktenedition. Er ersuchte insbesondere um Einsicht in die Einvernahmeprotokolle der Erstbefragungen, in die Verfügungen über die verweigerte Einreise und um Zustellung der Beweismittel in Kopie. Die Vorinstanz wies das Gesuch noch am gleichen Tag unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG ab. C. Die drei Befragungen zur Person fanden am 18., 19., und 20. August 2014 statt. Die Anhörungen wurden am 26. August 2014 durchgeführt. C.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Ethnie der Roma anzugehören. Ihre ethnische Zugehörigkeit habe sie immer wieder verheimlicht. Sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe meist in E._______ gewohnt und gearbeitet. Im Juni 2013 habe sie anlässlich ihres Geburtstags in einem Restaurant mikrophonverstärkt eine proeuropäische Rede gehalten. Dabei habe sie den damals im Amt stehenden Präsidenten und dessen Partei der Regionen als Kriminelle gebrandmarkt. Im August 2013 hätten drei Personen der besagten Partei bei ihr vorgesprochen. Diese hätten sie aufgefordert, innert Wochenfrist eine grosse Geldsumme zu leisten, ansonsten sie wegen der regierungsfeindlichen Rede im Gefängnis lande. Man habe ihr vorgeworfen, nicht dankbar für die Leistungen des Staates zu sein, und sie auf den Polizeiposten zum Verhör mitgenommen. Man habe mit der Einleitung eines Strafverfahrens gedroht. Die Besucher hätten offenbar Kenntnis von ihrem Reichtum gehabt und sie in der Folge immer wieder telefonisch bedroht. Im September 2013 seien zwei Personen zu ihrem Wagen auf einem Parkplatz gekommen und hätten ihren Mann zum Aussteigen aufgefordert. Unter massiven Drohungen hätten sie erneut die Leistung der Geldsumme verlangt. Im Oktober 2013 sei sie unterwegs in einem Taxi von einem anderen Wagen zum Anhalten gebracht und von diesen Personen wiederum zur Zahlung aufgefordert worden. Ihre im Taxi mitfahrende Schwester habe mit der Polizei gedroht, worauf die Personen gelacht hätten. Nach diesem Zwischenfall habe sie mit ihrem Mann Meldung bei der Polizeidienststelle "(...)" erstattet. Zuhause angekommen hätten sie einen Anruf von F._______ erhalten. Dieser habe ihr mitgeteilt, ein Verwandter von ihm arbeite bei der Polizei und habe ihn über die Anzeige informiert. Man werde die Sache aber anders lösen. Im November 2013 sei sie auf offener Strasse gekidnappt, misshandelt und in ein Haus gebracht worden. F._______ und eine Frau - G._______ - seien dort gewesen, und man habe ihr erneut Vorhaltungen wegen ihrer janukovitschfeindlichen Rede gemacht. Unter Drohungen habe sie ihren Laden und ihre drei Häuser G._______ überschreiben müssen. Man habe sie nach einigen Stunden freigelassen und genötigt, ihr Wohnhaus innert 24 Stunden zu verlassen. Sie habe die Anweisung der Erpresser befolgt und sei mit den Angehörigen in eine Mietwohnung in einem anderen Quartier und später ins Hotel einer Cousine gezogen. In der Folge habe sich ihr erster Ehemann - H._______ - bei ihr gemeldet und mitgeteilt, dass einflussreiche Personen sie suchen würden. Wenn er diesen den Aufenthaltsort seiner Exfrau nicht bekannt gebe, drohe die Entführung seiner Kinder. Ende Frühling 2014 sei sie durch einen entfernten Verwandten erneut vor dem Einfluss der sie bedrängenden Personen - darunter auch ein gewisser I._______ - gewarnt worden. Der Schwiegervater des Verwandten sei durch besagte Kreise umgebracht worden. Im Juli 2014 habe sie sich aufgrund der erwähnten Erlebnisse mit der NGO "J._______" in Verbindung gesetzt und die Staatsanwaltschaft E._______ angeschrieben. Die NGO habe ihr mitgeteilt, dass in ihrem Fall sehr gefährliche Personen, nämlich auch I._______, involviert seien. Bei der Staatsanwaltschaft habe sie sich darüber beklagt, dass die Polizei trotz ihrer Anzeige vor sechs Tagen nicht zu ihrem Schutz tätig geworden sei. Sie habe um den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz ersucht. Im Antwortschreiben, welches sie bei der Staatsanwaltschaft Ende Juli 2014 persönlich abgeholt habe, sei versprochen worden, es würde eine Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt stattfinden. Aufgrund personeller Engpässe beziehungsweise der allgemeinen Lage im Land könne der aktuell benötigte Schutz indes nicht gewährt werden. Wegen der geschilderten Verfolgung mit Tötungsabsicht sowie der kriegerischen Auseinandersetzungen habe sie sich zur Flucht in den Westen entschlossen, zumal vermehrt Roma angegriffen worden seien. Am (...) August 2014 sei sie zusammen mit ihren Angehörigen via K._______ legal ausgereist und nach D._______ geflogen. Vor der Reise sei sie aus einer Spitalbehandlung entlassen worden. C.b Der Beschwerdeführer brachte vor, der Ethnie der Armenier anzugehören. Er sei georgischer Staatsangehöriger und habe seit der Heirat meist in E._______ gewohnt und gearbeitet. Wegen der Rede seiner Gattin vom Juni 2013 sei es zu den von ihr erwähnten Problemen gekommen. Auch seine Mitarbeiter seien drangsaliert worden. Beim Vorfall vom September 2013 sei er äusserst massiv bedroht worden. Da sie die geforderte Geldleistung nicht bezahlt hätten, habe F._______ sie telefonisch mit dem Tod bedroht. Die Polizei habe nichts zu ihrem Schutz unternommen. Die NGO, an welche sie sich schliesslich gewandt hätten, habe ihren Fall in den Medien publik gemacht. Nach einem erneuten Drohanruf seien sie ausgereist. Seine militärische Einziehung und diejenige seines Stiefsohnes habe er durch Vermittlung eines Verwandten bei der entsprechenden Behörde hinauszögern können. Als niedergelassener Georgier sei er in der Ukraine wehrdienstpflichtig. Gefährdet sei er ferner wegen der russischen Sprache, da dies mit Separatismus in Verbindung gebracht werde. C.c Die (Stief-)Tochter der Beschwerdeführenden legte dar, der Ethnie der Russen anzugehören. An sich sei sie zur Hälfte Russin und zur Hälfte Roma. Sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe meist in E._______ gewohnt. Ihre (Stief-)Eltern hätten grosse Probleme gehabt. Es habe Drohungen gegen die Familie gegeben. Seit einem Jahr hätten wiederholt Männer zuhause vorgesprochen. Diese seien Teil eines riesigen Netzwerks. Die Eltern seien in Panik geraten. Sie selbst sei Anfang Juni 2014 auf der Strasse von einer unbekannten Person als "Bendera" beschimpft worden. Dies sei eine Bezeichnung für Aktivisten in der Ostukraine. Ihr Stiefvater habe sie bei dieser Szene vor Schlimmerem bewahren können. Seither habe sie Angst vor Übergriffen, zumal die allgemeine Lage vor Ort sehr kritisch sei und vermehrt Angriffe auf Roma stattgefunden hätten. D. Für die beim BFM eingereichten Dokumente ist auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen (vgl. dazu u.a. die Auflistungen und Erörterungen in A 9/47 S. 8 f., A 10/23 S. 7, A 14/35 S. 7 und 10 f., A 25/26 S. 6 ff., A 27/24 S. 3 ff. und A 28/8 S. 3). E. E.a Mit Verfügung vom 5. September 2014 - eröffnet am selben Tag - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 17. August 2014 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, seit der Rede der Beschwerdeführerin vom Juni 2013 habe sich die Situation in der Ukraine grundlegend verändert. Die Regierung von Janukowitsch existiere nicht mehr, und dessen Gefolgsleute versuchten, maximale Distanz zum gestürzten Regime herzustellen, indem sie sich vom ehemaligen Präsidenten offiziell distanzierten. Entsprechend seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich einer vermuteten Verfolgung durch das ehemalige Regime und die Partei der Regionen wegen ihrer Aussagen zu den damaligen Machthabern gegenstandslos geworden. Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, seit Sommer 2013 Probleme mit Vertretern der Partei der Regionen beziehungsweise Kriminellen zu haben. Es sei ihnen jedoch nicht gelungen darzutun, warum und von wem sie im aktuellen Zeitpunkt verfolgt würden. Auf die wiederholte Frage, weshalb sich die "Banditen" von Janukowitsch noch für sie interessieren sollten, habe die Beschwerdeführerin keine Antwort gegeben. Welches Interesse I._______ an ihrer Verfolgung noch haben könnte, nachdem sie G._______ - dessen angeblicher Ehefrau - den Hauptteil ihres Vermögens überschrieben hätten, bleibe schleierhaft. Bei I._______ handle es sich im Übrigen um einen bekannten Kriminellen, der dort aktiv werde, wo sehr viel zu holen sei. Die den Beschwerdeführenden verbleibenden zweckgebundenen Besitztümer seien für solche Personen nicht von Interesse und würden jedenfalls nicht einen solchen Aufwand wie von ihnen dargelegt begründen. Die aktuell geltend gemachte Verfolgung durch "Banditen" erscheine mithin nicht als glaubhaft. Entsprechend sei die Aussage des Beschwerdeführers, diese Personen könnten auch mit Vertretern der heutigen Regierung in Verbindung stehen, nicht relevant. Im Weiteren sei es der Beschwerdeführerin bei der Anhörung nicht gelungen, die eingereichten Beweismittel in Form einer schriftlichen Anzeige bei der Polizei vom (...) Juli 2014, einem schriftlichen Antrag bei der Staatsanwaltschaft von E._______ vom (...) Juli 2014 und deren Antwort vom (...) August 2014 zeitlich korrekt einzuordnen. Vielmehr habe sie sich dabei in Widersprüche verstrickt. Aufgrund der Aktenlage beziehungsweise der vor Ort relevanten Gesetzeslage entbehre die Befürchtung des georgischen Beschwerdeführers, in die Armee der Ukraine eingezogen zu werden, jeglicher Grundlage. Schliesslich hätten die Beschwerdeführerinnen angegeben, ihre ethnische Herkunft die Roma betreffend zu verheimlichen. Dies sei ihnen erfolgreich gelungen. Somit ergebe sich auch in diesem Zusammenhang keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. E.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Die aktuelle Lage namentlich im Osten der Ukraine sei zwar angespannt. Es könne indes nicht von einer bürgerkriegsähnlichen oder allgemeinen Gewaltsituation im ganzen Land gesprochen werden. Zudem bestünden für die Beschwerdeführenden als erfolgreiche Geschäftsleute auch keine individuellen Vollzugshindernisse. So verfügten sie gemäss ihren Angaben über angelegtes Vermögen. Die Tochter habe eine höhere Ausbildung und entsprechende Aussichten für die Zukunft. Es sei davon auszugehen dass sich die Familie in der Ukraine wieder eine Existenz aufbauen könne. F. F.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 12. September 2014 fochten die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge verbunden mit Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner ersuchten sie um Feststellung, die Verweigerung der Akteneinsicht gemäss der BFM-Zwischenverfügung vom 20. August 2014 verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 f. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG. Ausserdem beantragten sie die Feststellung der Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort. Entsprechend sei ihnen die Einreise in die Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten. Das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren D-5161/2014 ([Stief-]Sohn beziehungsweise Bruder) zu vereinigen. Eventualiter seien die Akten dieses erstinstanzlichen Verfahrens ((...)) beizuziehen. Den Beschwerdeführenden sei Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A 8, A 12, A 13, A 24 sowie in die im angefochtenen Entscheid unter Ziff. 1.3 erwähnten, von der NGO "J._______" getätigten Recherchen - eingereicht in einem schwarzen Ordner - zu gewähren. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, damit sich die Beschwerdeführenden zu allen erheblichen Akten äussern könnten. Es sei ihnen eventualiter Gelegenheit einzuräumen, nach der beantragten Akteneinsicht diesbezüglich Stellung zu nehmen. F.b Zur Begründung der Anträge machten die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, es sei bedenklich, dass Asylsuchende, welche auf legalem Weg per Flugzeug direkt vom Heimatland an die Schweizer Grenze flüchteten, im Flughafenverfahren schlechter gestellt seien als eine Person, welche auf illegalem Weg in die Schweiz gelange. Die Zuweisung in die Transitzone als Aufenthaltsbereich stelle eine lange und unverhältnismässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit dar. Es liege eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV sowie des Rechts auf Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV respektive Art. 8 Abs. 1 EMRK und des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 BV und Art. 10 Abs. 1 EMRK vor. Diese schwerwiegenden Freiheitsbeschränkungen seien nicht notwendig und nicht verhältnismässig. Zudem leide die Beschwerdeführerin (Mutter) immer stärker an ihrer Erkrankung. Sie benötige dringend eine ärztliche Behandlung in einem Spital. Unabhängig davon sei es für die Mandantschaft schwieriger und kostspieliger, vom Flughafen aus einen Anwalt zu kontaktieren und mit diesem zu verkehren. Ausserdem seien ihnen elektronische Geräte abgenommen worden. Insgesamt seien ihre Verfahrensrechte erheblich eingeschränkt. Von einem fairen Verfahren könne keine Rede sein. F.c Im Weiteren sei den Beschwerdeführenden mit angefochtener Zwischenverfügung vom 20. August 2014 die Akteneinsicht verweigert worden. Als Grund habe das BFM angegeben, dass die Untersuchung zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen sei (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Diese Praxis verstosse wie erwähnt gegen die relevanten Bestimmungen. Die angefochtene Verfügung sei wegen dieser Gehörsverletzung aufzuheben. Auch wenn nach Fällung des Endentscheids zumindest ein Teil der Verfahrensakten übermittelt beziehungsweise eingesehen worden sei, bestehe ein grundsätzliches Klärungsbedürfnis dieser Praxis des BFM. Vorliegend sei insbesondere um Einsicht in die Einvernahmeprotokolle der Erstbefragungen, die Verfügungen über die verweigerte Einreise und Zustellung der Beweismittel in Kopie ersucht worden. Es hätten keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen bestanden. Die Einsichtnahme seien zu Unrecht verweigert worden. In die Einvernahmeprotokolle dürfe die Einsicht zwar maximal bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. Die erforderlichen Geheimhaltungsinteressen seien aber nicht gegeben gewesen. Ausserdem habe die Beschwerdefrist nur fünf Tage betragen. Unabhängig davon seien aktuell immer noch nicht alle erwähnten Akten ediert worden. Das BFM habe zwar angeboten, der Rechtsvertreter könne die Beweismittel (zwei Ordner) am Flughafen einsehen. Aufgrund des Zeitdrucks beziehungsweise der kurzen Beschwerdefrist sei dies aber nicht möglich gewesen. Zu Unrecht sei auch die Einsicht in die Akten A 8, A 12, A 13 und A 24 verweigert worden. F.d Zur Gefährdung in der Ukraine brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz erachte ihre Vorbringen als unglaubhaft. Diese Einschätzung sei falsch. Sie seien in den Fokus mafiöser Kreise mit dem Drahtzieher I._______ geraten. Der Organisation stünden einflussreiche Personen der Partei der Regionen nahe. Diese Personen seien aktuell - wenn auch auf andere Parteien verteilt - immer noch an der Macht. Das organisierte Verbrechen profitiere von der Unfähigkeit der Sicherheitskräfte, es zu bekämpfen. Der Beschwerdeführer und sein Stiefsohn seien am (...) November 2013 zusammengeschlagen worden. Entführungen und Folter seien insbesondere im Osten der Ukraine verbreitet. Aber auch die Strafverfolgungsbehörden in E._______ würden - so gemäss einem UNHCR-Bericht - nicht als unabhängig eingeschätzt. Der Fall der Beschwerdeführenden sei in Medien geschildert worden, was ihre Gefährdung akzentuiere. Noch heute würden Verwandte ihretwegen unter Druck gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe die erlittenen Repressalien und die Untätigkeit der Behörden substanziiert geschildert. Die vom BFM angeführten Ungereimtheiten bei der zeitlichen Einordnung der Behördenkontakte seien nicht wesentlicher Natur. Als Roma sei sie zusätzlich gefährdet. Auch der Beschwerdeführer habe übereinstimmend, lebensnah und kohärent ausgesagt. Der von der Vorinstanz erwähnte politische Umschwung bedeute nicht, dass jetzt alle prorussischen Politiker von der Bildfläche verschwunden seien. Insbesondere in E._______, wo ethnische Russen in der grossen Mehrheit seien, hätten die Nachfolgeorganisationen der Partei der Regionen grossen Einfluss. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hätten die Beschwerdeführenden nachvollziehbar darlegen können, weshalb sie noch immer im Fokus der Kreise um I._______ stünden. Nebst eigentumsrechtlichen Behelligungen befürchteten sie, als mögliche Zeugen, Opfer und Unruhestifter durch die mafiöse Struktur liquidiert zu werden. F.e Der Vollzug der Wegweisung würde nach dem Gesagten insbesondere wegen der Schutzlosigkeit der Beschwerdeführenden und der verschärften politischen Situation gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. F.f Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Akten des erstinstanzlichen Verfahrens, ein Telefaxschreiben einer Cousine der Beschwerdeführerin, ein an die Polizei gerichtetes Beschwerdeschreiben der Schwester, zwei Arztberichte (den Beschwerdeführer und dessen Stiefsohn betreffend) samt Kurzübersetzungen und aktuellen Fotos sowie einen UNHCR-Bericht vom 15. Juli 2014 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2014 stellte das Gericht unter anderem fest, dass die in der Rekursschrift als Beschwerdeführerin erwähnte Tochter C._______, geboren (...), im angefochtenen Entscheid erwähnt, aber nicht als betroffene Person aufgeführt werde. Die Beschwerdeführenden könnten respektive müssten den Abschluss des Verfahrens grundsätzlich im Transitbereich des Flughafens D._______ abwarten. Die Verweigerung der Einreise nach Art. 22 Abs. 2 AsylG könne bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Art. 23 Abs. 1 AsylG angefochten werden (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Letztere sei im vorliegenden Verfahren bereits ergangen. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG könne jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Die Situation im Transitbereich des Flughafens weise nicht den Standard eines Asylzentrums verbunden mit entsprechenden technologischen Möglichkeiten auf, und die Kommunikation zwischen Beschwerdeführenden und Rechtsvertretern könne erschwert sein. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Situation erscheine indes nicht schon per se als rechtswidrig, zumal sie auf eine maximale Dauer von 60 Tagen beschränkt sei. Die weiteren Argumente der Beschwerdeführenden - so auch zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin - sprächen ebenfalls nicht hinreichend gegen einen weiteren Verbleib im Rahmen der gesetzlichen Maximaldauer, zumal eine notwendige medizinische Betreuung auch im Rahmen des Flughafenverfahrens gewährt werde. Das Gesuch um eine aus Sicht der Beschwerdeführenden adäqateren Unterbringungsmöglichkeit bis zum Verfahrensabschluss sei daher abzuweisen. Das Gesuch um Akteneinsicht bezüglich der Akten A 8, A 12 und A 13 sei ebenfalls abzuweisen, zumal es sich bei Überprüfungen der Echtheit von Dokumenten praxisgemäss um Akten handle, in deren vollständige Einsicht aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen kein Anspruch bestehe und deren wesentlicher Inhalt (dass keine Fälschungsmerkmale erkannt werden konnten) bereits offengelegt worden sei. Bei der Akte A 24 handle es sich gemäss Aktenverzeichnis um eine interne Akte, die praxisgemäss ebenfalls nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliege. Der wesentliche Inhalt solcher interner Abklärungen finde in der Regel seinen Niederschlag in der Begründung der angefochtenen Verfügung. Dem Anspruch auf Einsicht in die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel sei mit der Möglichkeit, diese vor Ort einzusehen, genügend Rechnung getragen worden, weshalb das Gesuch um entsprechende postalische Zustellung abzuweisen sei. Auf die Rüge bezüglich der Verfügung vom 20. August 2014 sei im Endentscheid zurückzukommen. Der beantragten Verfahrensvereinigung werde durch eine koordinierte Verfahrensführung Rechnung getragen. H. Am 19. September 2014 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Akteneinsicht am Flughafen. In seiner ergänzenden Eingabe vom 20. September 2014 hielt er fest, die vom georgischen Beschwerdeführer eingereichte ukrainische Militärkarte sehe gleich aus wie diejenige seines ukrainischen Stiefsohns. Entsprechend sei die vorinstanzliche Erwägung, wonach niedergelassene Ausländer in der Ukraine keinen Dienst leisten müssten, nicht zutreffend. Im Weiteren habe die Vorinstanz die NGO-Berichte zu den Umtrieben von I._______ und dessen Gefolgsleuten im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend berücksichtigt. Im Falle der Rückkehr wären die Beschwerdeführenden den mafiösen Strukturen schutzlos ausgesetzt. Der Eingabe lagen Berichte der erwähnten NGO bei. I. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Abnahme elektronischer Geräte im Transitbereich sei gemäss Art 3 der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich (SR 142.311) rechtmässig. Diese Geräte würden den Betroffenen am Flughafen D._______ bereits nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids wieder ausgehändigt. Von einem Nachteil aufgrund des Aufenthalts in der Transitzone könne somit keine Rede sein. Ferner sei der Zugang zu einer Rechtsberatung und Rechtsvertretung jederzeit und in mehrfacher Weise garantiert. Die Beschwerdeführenden könnten jederzeit telefonieren sowie das Fax-Gerät benutzen. In der Non-Schengen-Zone, welche im Übrigen bis ins L._______ reiche, stünden mehrere Telefongeräte zur Verfügung. Die Beschwerdeführenden erhielten beim Eintritt von der Sozial- und Rechtsberatung des SRK im Transit eine Telefonkarte im Wert von 20 Franken und könnten zudem, wenn es um Beschaffung oder Zusendung von Identitätsdokumenten oder Beweismitteln gehe, das BFM oder die Flughafenpolizei anfragen. Entsprechende Kontaktdaten würden anlässlich der Befragung zur Person ausgehändigt. Die Benutzung eines eingezogenen Laptops oder Mobiltelefons zum selben Zweck sei sowohl anlässlich der Erstbefragung wie auch während der BFM-Anhörung möglich. Sodann erhielten die Beschwerdeführenden wie in den Empfangs- und Verfahrenszentren des BFM ein Taschengeld. Der Rechtsvertreter habe die Mandantschaft jederzeit über die Flughafenpolizei erreichen können. Auf diese Möglichkeit seien sowohl er wie auch die Beschwerdeführenden vom BFM hingewiesen worden. Eine erste Kontaktaufnahme habe denn auch bereits am 20. August 2014 stattfinden können. Er habe darauf verzichtet, an der noch ausstehenden Befragung des Beschwerdeführers teilzunehmen. Weitere Kontaktaufnahmen durch den Rechtsvertreter seien erfolgt und hätten zu Zusammenkünften mit der Mandantschaft geführt. Letztmals sei dies am 19. September 2014 mit gleichzeitiger Akteneinsicht der Fall gewesen. J. In ihrer Replik vom 8. Oktober 2014 hielten die Beschwerdeführenden an den bisherigen Vorbringen fest. Insbesondere wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Sicherstellung der elektronischen Geräte nicht notwendig und verhältnismässig war und sich eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Rahmen des Flughafenverfahrens aufdrängen würde. Ausserdem wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Bei der Zwischenverfügung vom 20. August 2014 handelt es sich um eine Zwischenverfügung, die nur mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Auch diesbezüglich sind die entsprechenden Anforderungen demnach erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f). Der Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., mit weiteren Hinweisen). 4. Der angefochtene Entscheid des BFM vom 5. September 2014 und die nicht angefochtenen Zuweisungsverfügungen vom 17. August 2014 werden den genannten Kriterien in der erforderlichen Weise gerecht. 4.1 Soweit die Beschwerdeführenden in der Zuweisung der Transitzone des Flughafens als Aufenthaltsort - im Rahmen der noch möglichen Rügen gemäss Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG - eine Gehörsverletzung erblicken, muss ihnen widersprochen werden. Bereits in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 18. September 2014 wurde auf die Gesetzeskonformität dieses Aufenthalts bis zu 60 Tagen hingewiesen. In der detaillierten vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 30. September 2014 wurde aufgezeigt, dass der dortige Aufenthalt der Stellung einer in die Schweiz eingereisten asylsuchenden Person nahe kommt (vgl. Bst. H. vorstehend). Als unangenehm wurde verständlicherweise empfunden, dass die elektronischen Geräte sichergestellt worden waren. Die Geräte wurden jedoch nach einigen Tagen mit Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens wieder ausgehändigt, weshalb nicht von einem übermässigen oder unverhältnismässigen Vorgehen gesprochen werden kann. Anzufügen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin und Mutter während des dortigen Aufenthalts beziehungsweise auch während der Anhörung wiederholt auf die Möglichkeit medizinischer Hilfe hingewiesen wurde, sie aber offenbar vorerst das erstinstanzliche Verfahren abschliessen wollte (A 25/26 Antworten 64 ff.). Schliesslich ist festzuhalten, dass Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt wurden und den Beschwerdeführenden wohl auch Adressen von Rechtsberatungsstellen, die für die Beschwerdeführenden offensichtlich erschwinglich gewesen wären, zugänglich gemacht worden sind (vgl. Art. 7 Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich [SR 142.311.23]). Den Beschwerdeführenden ist es dann auch offensichtlich gelungen, selbständig eine Vertretung zu organisieren. Die Rüge der Beschwerdeführenden, sie seien einem unfairen Verfahren ausgesetzt gewesen, greift mithin ins Leere. 4.2 Im Weiteren wurde bereits mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 18. September 2014 die Einsicht in die Akten A 8, A 12, A 13 und A 24 abgewiesen. Auf die entsprechenden Begründungen kann verwiesen werden. 4.3 Hingegen ist die Rüge bezüglich der Zwischenverfügung des BFM vom 20. August 2014 betreffend Akteneinsicht teilweise zu bestätigen. Das BFM hat es zu Unrecht verweigert, in die Zuweisungsverfügung des BFM vom 17. August 2014 und die eingereichten Beweismittel die Einsicht zu geben. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG sind entsprechende Akten jederzeit zugänglich zu machen. Insofern hat das BFM mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Rechtsprechung hat aber aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind als erfüllt zu erachten. So kam die Vorinstanz der Anweisung des Gerichts nach und gewährte am 19. September 2014 Akteneinsicht. Zudem gab das BFM dem Rechtsvertreter Gelegenheit, die Akten vor Ort einzusehen und die Beschwerdeführenden liessen sich mit Eingabe vom 20. September 2014 ergänzend dazu vernehmen. Der geheilten Gehörsverletzung ist jedoch im Rahmen der Kostenfolge gebührend Rechnung zu tragen. Im Weiteren besteht entgegen den Beschwerdevorbringen kein Grund, die Praxis des BFM zu Art. 27 Abs. 3 VwVG (Edition von Befragungsprotokollen erst nach abgeschlossener Untersuchung) in Frage zu stellen, da dabei regelmässig Gründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zu erkennen sind. Schliesslich erübrigt sich der beantragte zweite Schriftenwechsel, da im Rahmen des ersten nach gewährter Akteneinsicht das Replikrecht eingeräumt wurde. 4.4 Die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit den Berichten der erwähnten NGO auseinandergesetzt beziehungsweise sie gehe von einem unvollständigen und unzutreffenden Sachverhalt aus, treffen ebenfalls nicht zu. So wurden der Beschwerdeführerin bei der Anhörung wiederholt Fragen zur besagten Gruppierung gestellt, und die vorgebrachte Gefährdungslage wurde im Entscheid rechtsgenüglich gewürdigt. Dabei wurden auch die geltend gemachten mafiösen Strukturen berücksichtigt. 4.5 Die beantragte Kassation wegen Verfahrensmängel kommt mithin nicht in Betracht. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das BFM hat die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht generell für unglaubhaft erachtet. Vielmehr ging die Vorinstanz davon aus, die geltend gemachte begründete Furcht vor weiteren Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise sei nicht mehr gegeben gewesen. In diesem Zusammenhang wies sie auf den Regierungswechsel in der Ukraine und den Umstand, wonach die Beschwerdeführenden kein geeignetes Ziel mehr für die Bereicherung mafiöser Organisationen gewesen seien, hin. Zweifel äusserte die Vorinstanz an der geschilderten (zeitlichen) Vorgehensweise im Rahmen ihrer Hilfeersuchen an die Behörden. Demgegenüber halten die Beschwerdeführenden an einer mafiösen Gefährdung fest. 6.2 Im Sinne der Beschwerdevorbringen ist einzuräumen, dass allein durch den Machtwechsel in der Ukraine der Handlungsspielraum mafiöser Organisationen nicht zwingend kleiner geworden ist. Allerdings brachten die Beschwerdeführenden wiederholt vor, die sie bedrängende Organisation sei mit der Partei der Regionen in Verbindung gestanden. Sollte dem so gewesen sein, dürfte deren Aktionsradius aufgrund der neuen politischen Situation unter der Regierung von Poroschenko entgegen den Beschwerdevorbringen zumindest ausserhalb des Ostens des Landes eingeschränkt worden sein. Im Weiteren ist - nicht nur in E._______ im Sinne des eingereichten UNHCR-Berichts oder generell in der Ukraine - staatlicher Schutz vor mafiösen Angriffen mitunter eingeschränkt und für die Betroffenen schwer erhältlich. Hingegen ist zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführenden im Sommer 2014 überhaupt noch auf solchen Schutz angewiesen waren. 6.3 Die Beschwerdeführenden machen keinerlei politische Aktivitäten geltend. Auch eine Verfolgung wegen der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen stand offensichtlich nicht im Vordergrund. Nebst der europafreundlichen Rede der Beschwerdeführerin und Mutter bringen sie insbesondere vor, wegen ihres Reichtums durch die Organisation von I._______ drangsaliert worden zu sein. Insoweit ist fraglich, ob sie im Jahr 2013 überhaupt aus den im Asylgesetz abschliessend erwähnten Gründen behelligt wurden. Im Jahr 2014 seien sie erneut durch Angehörige der Organisation gesucht worden. Sie hätten im Hotel einer Verwandten gewohnt und von besagter Suche durch andere Verwandte erfahren. In der Folge hätten sie sich persönlich und schriftlich an die Behörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) gewandt. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Vorfall vom (...) November 2013 keinen der Entführer mehr gesehen (A 25/26 Antwort 93). Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass es die Beschwerdeführenden offenbar nicht für nötig erachteten, im eigentlichen Sinne unterzutauchen. Eine einflussreiche mafiöse Organisation wäre zweifellos in der Lage gewesen, sie und ihre Angehörigen im Hotel einer Verwandten aufzuspüren, hätte noch ein Verfolgungsinteresse bestanden, zumal der Beschwerdeführer angab, sie seien dort behördlich registriert gewesen (A 14/35 S. 5). Auch die Korrespondenz mit der Polizei wäre kaum unentdeckt geblieben, da die Beschwerdeführerin ja vorbrachte, F._______ sei über die Abläufe bei dieser Behörde informiert gewesen (A 9/47 S. 11). Im Übrigen gab sie bei der ersten Spontanschilderung zu Protokoll, diejenigen Personen, welche Schmiergelder fordern würden, seien nach einem Machtwechsel nicht mehr dieselben (A 9/47 S. 10). Dies würde an sich auch aus ihrer Sicht gegen eine anhaltende Verfolgung durch I._______ nach der Machtergreifung durch Poroschenko hindeuten. Mehr ins Gewicht fällt die Tatsache, dass sie entgegen den in keiner Weise überzeugenden Beschwerdevorbringen nicht in der Lage war, ihre Befürchtungen im Zeitpunkt der Ausreise angemessen zu substanziieren. Sie beschränkte sich bei Nachfragen weitgehend auf Vermutungen. Dabei verwies sie unter anderem auch auf die "Gerüchteküche" (A 25/26 Antworten 84 ff. und 147 ff.). Am Ende der Anhörung vermittelte sie den Eindruck, erst nach der Lektüre eines im erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittels Angst vor I._______ bekommen zu haben (A 25/26 Antwort 196). Schliesslich lassen die Vorbereitungen der Flucht verbunden mit dem Bügeln der Wäsche vor der legalen Ausreise wiederum nicht auf eine akut drohende Verfolgung durch Drittpersonen schliessen (A 25/26 Antworten 71 f.). Die beiden eingereichten Schreiben der Cousine und der Schwester der Beschwerdeführerin müssen vor diesem Hintergrund als Gefälligkeitsdokumente qualifiziert werden beziehungsweise lassen eine den Beschwerdeführenden wirklich drohende ernsthafte Gefahr - unbesehen der Frage der Asylrelevanz - nicht als beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung (vgl. u.a. A 25/26 Frage 36). 6.4 Nebst der Verfolgung wegen der Rede seiner Gattin befürchtet der Beschwerdeführer den Einzug in die Armee. In diesem Zusammenhang macht er geltend, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auch als niedergelassener Georgier in der Ukraine dienstpflichtig zu sein. Ferner sei er am (...) November 2013 zusammengeschlagen worden. 6.4.1 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine aktuell drohende Verfolgung durch I._______ wegen ihrer Rede glaubhaft zu machen. Aus den Äusserungen des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche diese Beurteilung als falsch erscheinen liesse. Dies trifft auch auf die Aussagen des Stiefsohns zu (Verfahren D-5161/2014). Den Vorfall vom (...) November 2013 erwähnte er erst auf Beschwerdeebene. Unbesehen dieser Sachlage ist dieses Ereignis neun Monate vor der Ausreise nicht als fluchtrelevant zu qualifizieren, zumal eine andauernde Verfolgungssituation durch I._______ im Ausreisezeitpunkt ja verneint wurde. Eine Gefährdung einzig wegen der russischen Sprache ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin führt nicht schon per se zu einer relevanten Verfolgungsfurcht. 6.4.2 Es ist das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen. Dass die allfällige militärische Inpflichtnahme in der Ukraine beim Beschwerdeführer aus asylrelevanten Motiven erfolgen würde, kann den Akten nicht entnommen werden. Es wäre auch in keiner Weise offenkundig, dass er bei einem Kampfeinsatz im Osten an der Front eingesetzt würde. Allfällige strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht wären daher grundsätzlich und entgegen den Beschwerdevorbringen nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten, sollte er entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise tatsächlich einberufen werden. 6.5 Die Tochter der Beschwerdeführerin macht nebst der für aktuell unglaubhaft erachteten mafiösen Verfolgung der Eltern geltend, Anfang Juni 2014 auf der Strasse von einer unbekannten Person beschimpft worden zu sein. Diesem Vorfall kommt mangels Verfolgungsintensität offensichtlich keine Asylrelevanz zu. Ihre weitere Befürchtung, wegen der teilweisen Roma-Abstammung behelligt zu werden, ist zwar subjektiv nachvollziehbar. Hinweise für eine diesbezüglich konkret drohende Gefahr können den Akten indes auch bei ihr nicht entnommen werden.
7. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stichhaltigkeit nichts zu ändern. Auch die Beweismittel rechtfertigen nach dem Gesagten keine andere Einschätzung. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 9.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 9.5.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus E._______ und mithin nicht aus dem Osten des Landes, wo erneut Kampfhandlungen stattfinden. Sie verfügen offenbar nach wie vor über Vermögen und soziale Bezugspunkte vor Ort. Gemäss Aktenlage ist der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz auch aus medizinischen Gründen nicht notwendig. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Ukraine dort in eine existenzgefährdende Situation geraten. Zudem ist ihnen unbenommen, im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative beispielsweise in K._______ Wohnsitz zu nehmen. Anzufügen ist, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung in Georgien wegen kaukasischer Banditen nicht hinreichend konkret auf entsprechende Nachteile hinweist. Entsprechend könnte der Beschwerdeführer, welcher wiederholt ins Heimatland reiste, auch dort mit der Familie Wohnsitz nehmen (A 14/35 S. 5). 9.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 20. August 2014 Bundesrecht teilweise verletzte. Die entsprechende Gehörsverletzung konnte jedoch auf Beschwerdeebene geheilt werden. Die angefochtene Verfügung vom 5. September 2014 verletzt Bundesrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist in diesem Sinne abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE [SR 173.320.2]). Sodann ist bezüglich der Akteneinsicht vom partziellen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb ihnen eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Beschwerdeführenden haben keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, zumal der entsprechende Aufwand hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren hat die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: