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D-5153/2014

D-5153/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-10 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Am 17. August 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden am Flughafen D._______ um Asyl. Das BFM verweigerte ihnen mit gleichentags eröffneter Zwi­schenverfügung vom 17. August 2014 gestützt auf Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufent­haltsort zu. Der ebenfalls asylsuchende (Stief-)Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden (Verfahren D-5161/2014) wurde demselben Aufenthaltsbereich zugewiesen. B. Am 19. August 2014 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen­den der zuständigen Behörde seine Mandatsübernahme an. Am 20. Au­gust 2014 beantragte er die Aktenedition. Er ersuchte insbesondere um Ein­sicht in die Einvernahmeprotokolle der Erstbefragungen, in die Verfügun­gen über die verweigerte Einreise und um Zustellung der Beweis­mittel in Kopie. Die Vorinstanz wies das Gesuch noch am gleichen Tag unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG ab. C. Die drei Befragungen zur Person fanden am 18., 19., und 20. August 2014 statt. Die Anhörungen wurden am 26. August 2014 durchgeführt. C.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Ethnie der Roma anzuge­hören. Ihre ethnische Zugehörigkeit habe sie immer wieder verheim­licht. Sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe meist in E._______ gewohnt und gearbeitet. Im Juni 2013 habe sie anlässlich ihres Ge­burtstags in einem Restaurant mikrophonverstärkt eine proeuropäi­sche Rede gehalten. Dabei habe sie den damals im Amt stehenden Präsi­denten und dessen Partei der Regionen als Kriminelle gebrand­markt. Im August 2013 hätten drei Personen der besagten Partei bei ihr vor­gesprochen. Diese hätten sie aufgefordert, innert Wochenfrist eine grosse Geldsumme zu leisten, ansonsten sie wegen der regierungs­feindli­chen Rede im Gefängnis lande. Man habe ihr vorgewor­fen, nicht dankbar für die Leistungen des Staates zu sein, und sie auf den Polizeiposten zum Verhör mitgenommen. Man habe mit der Einleitung ei­nes Strafverfahrens gedroht. Die Besucher hätten offenbar Kenntnis von ih­rem Reichtum gehabt und sie in der Folge immer wieder telefonisch be­droht. Im September 2013 seien zwei Personen zu ihrem Wagen auf ei­nem Parkplatz gekommen und hätten ihren Mann zum Aussteigen aufgefor­dert. Unter massiven Drohungen hätten sie erneut die Leistung der Geldsumme verlangt. Im Oktober 2013 sei sie unterwegs in einem Taxi von einem anderen Wagen zum Anhalten gebracht und von diesen Per­sonen wiederum zur Zahlung aufgefordert worden. Ihre im Taxi mitfah­rende Schwester habe mit der Polizei gedroht, worauf die Personen ge­lacht hätten. Nach diesem Zwischenfall habe sie mit ihrem Mann Meldung bei der Polizeidienststelle "(...)" er­stattet. Zuhause angekommen hätten sie einen Anruf von F._______ erhalten. Die­ser habe ihr mitgeteilt, ein Verwandter von ihm arbeite bei der Polizei und habe ihn über die Anzeige informiert. Man werde die Sache aber an­ders lösen. Im November 2013 sei sie auf offener Strasse gekidnappt, miss­handelt und in ein Haus gebracht worden. F._______ und eine Frau - G._______ - seien dort gewesen, und man habe ihr erneut Vorhaltungen wegen ihrer ja­nukovitschfeindlichen Rede gemacht. Unter Drohungen habe sie ihren La­den und ihre drei Häuser G._______ überschreiben müssen. Man habe sie nach einigen Stunden freigelassen und genötigt, ihr Wohnhaus innert 24 Stunden zu verlassen. Sie habe die Anweisung der Erpresser befolgt und sei mit den Angehörigen in eine Mietwohnung in einem anderen Quartier und später ins Hotel einer Cousine gezogen. In der Folge habe sich ihr ers­ter Ehemann - H._______ - bei ihr gemeldet und mitgeteilt, dass einflussrei­che Personen sie suchen würden. Wenn er diesen den Aufenthaltsort sei­ner Exfrau nicht bekannt gebe, drohe die Entführung seiner Kinder. Ende Frühling 2014 sei sie durch einen entfernten Verwandten erneut vor dem Einfluss der sie bedrängenden Personen - darunter auch ein gewisser I._______ - gewarnt worden. Der Schwiegervater des Verwandten sei durch be­sagte Kreise umgebracht worden. Im Juli 2014 habe sie sich aufgrund der erwähnten Erlebnisse mit der NGO "J._______" in Verbin­dung gesetzt und die Staatsanwaltschaft E._______ angeschrieben. Die NGO habe ihr mitgeteilt, dass in ihrem Fall sehr gefährliche Personen, näm­lich auch I._______, involviert seien. Bei der Staatsanwaltschaft habe sie sich darüber beklagt, dass die Polizei trotz ihrer Anzeige vor sechs Tagen nicht zu ihrem Schutz tätig geworden sei. Sie habe um den gesetzlich vorge­schriebenen Schutz ersucht. Im Antwortschreiben, welches sie bei der Staatsanwaltschaft Ende Juli 2014 persönlich abgeholt habe, sei ver­sprochen worden, es würde eine Auseinandersetzung mit dem Sachver­halt stattfinden. Aufgrund personeller Engpässe beziehungsweise der allge­meinen Lage im Land könne der aktuell benötigte Schutz indes nicht gewährt werden. Wegen der geschilderten Verfolgung mit Tötungsabsicht sowie der kriegerischen Auseinandersetzungen habe sie sich zur Flucht in den Westen entschlossen, zumal vermehrt Roma angegriffen worden seien. Am (...) August 2014 sei sie zusammen mit ihren Angehörigen via K._______ legal ausgereist und nach D._______ geflogen. Vor der Reise sei sie aus einer Spitalbehandlung entlassen worden. C.b Der Beschwerdeführer brachte vor, der Ethnie der Armenier anzugehö­ren. Er sei georgischer Staatsangehöriger und habe seit der Hei­rat meist in E._______ gewohnt und gearbeitet. Wegen der Rede seiner Gattin vom Juni 2013 sei es zu den von ihr erwähnten Problemen gekom­men. Auch seine Mitarbeiter seien drangsaliert worden. Beim Vorfall vom September 2013 sei er äusserst massiv bedroht worden. Da sie die gefor­derte Geldleistung nicht bezahlt hätten, habe F._______ sie telefonisch mit dem Tod bedroht. Die Polizei habe nichts zu ihrem Schutz unternommen. Die NGO, an welche sie sich schliesslich gewandt hätten, habe ihren Fall in den Medien publik gemacht. Nach einem erneuten Drohanruf seien sie aus­gereist. Seine militärische Einziehung und diejenige seines Stiefsoh­nes habe er durch Vermittlung eines Verwandten bei der entsprechenden Behörde hinauszögern können. Als niedergelassener Georgier sei er in der Ukraine wehrdienstpflichtig. Gefährdet sei er ferner wegen der russi­schen Sprache, da dies mit Separatismus in Verbindung gebracht werde. C.c Die (Stief-)Tochter der Beschwerdeführenden legte dar, der Ethnie der Russen anzugehören. An sich sei sie zur Hälfte Russin und zur Hälfte Roma. Sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe meist in E._______ ge­wohnt. Ihre (Stief-)Eltern hätten grosse Probleme gehabt. Es habe Dro­hungen gegen die Familie gegeben. Seit einem Jahr hätten wiederholt Män­ner zuhause vorgesprochen. Diese seien Teil eines riesigen Netz­werks. Die Eltern seien in Panik geraten. Sie selbst sei Anfang Juni 2014 auf der Strasse von einer unbekannten Person als "Bendera" beschimpft worden. Dies sei eine Bezeichnung für Aktivisten in der Ostukraine. Ihr Stief­vater habe sie bei dieser Szene vor Schlimmerem bewahren können. Seither habe sie Angst vor Übergriffen, zumal die allgemeine Lage vor Ort sehr kritisch sei und vermehrt Angriffe auf Roma stattgefunden hätten. D. Für die beim BFM eingereichten Dokumente ist auf die vorinstanzlichen Ak­ten zu verweisen (vgl. dazu u.a. die Auflistungen und Erörterungen in A 9/47 S. 8 f., A 10/23 S. 7, A 14/35 S. 7 und 10 f., A 25/26 S. 6 ff., A 27/24 S. 3 ff. und A 28/8 S. 3). E. E.a Mit Verfügung vom 5. September 2014 - eröffnet am selben Tag - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 17. Au­gust 2014 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Be­gründung führte die Vorinstanz aus, seit der Rede der Beschwerdeführe­rin vom Juni 2013 habe sich die Situation in der Ukraine grundlegend verän­dert. Die Regierung von Janukowitsch existiere nicht mehr, und des­sen Gefolgsleute versuchten, maximale Distanz zum gestürzten Regime her­zustellen, indem sie sich vom ehemaligen Präsidenten offiziell distan­zierten. Entsprechend seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin be­züg­lich einer vermuteten Verfolgung durch das ehemalige Regime und die Partei der Regionen wegen ihrer Aussagen zu den damaligen Machtha­bern gegenstandslos geworden. Die Beschwerdeführenden hät­ten angegeben, seit Sommer 2013 Probleme mit Vertretern der Partei der Regionen beziehungsweise Kriminellen zu haben. Es sei ihnen jedoch nicht gelungen darzutun, warum und von wem sie im aktuellen Zeitpunkt verfolgt würden. Auf die wiederholte Frage, weshalb sich die "Banditen" von Janukowitsch noch für sie interessieren sollten, habe die Beschwer­de­führerin keine Antwort gegeben. Welches Interesse I._______ an ih­rer Verfolgung noch haben könnte, nachdem sie G._______ - dessen angebli­cher Ehefrau - den Hauptteil ihres Vermögens überschrieben hätten, bleibe schleierhaft. Bei I._______ handle es sich im Übrigen um einen bekann­ten Kriminellen, der dort aktiv werde, wo sehr viel zu holen sei. Die den Be­schwerdeführenden verbleibenden zweckgebundenen Besitztümer seien für solche Personen nicht von Interesse und würden jedenfalls nicht einen solchen Aufwand wie von ihnen dargelegt begründen. Die aktuell gel­tend gemachte Verfolgung durch "Banditen" erscheine mithin nicht als glaubhaft. Entsprechend sei die Aussage des Beschwerdeführers, diese Personen könnten auch mit Vertretern der heutigen Regierung in Verbin­dung stehen, nicht relevant. Im Weiteren sei es der Beschwerdeführerin bei der Anhörung nicht gelungen, die eingereichten Beweismittel in Form ei­ner schriftlichen Anzeige bei der Polizei vom (...) Juli 2014, einem schriftli­chen Antrag bei der Staatsanwaltschaft von E._______ vom (...) Juli 2014 und deren Antwort vom (...) August 2014 zeitlich korrekt einzuordnen. Vielmehr habe sie sich dabei in Widersprüche verstrickt. Aufgrund der Ak­tenlage beziehungsweise der vor Ort relevanten Gesetzeslage entbehre die Befürchtung des georgischen Beschwerdeführers, in die Armee der Uk­raine eingezogen zu werden, jeglicher Grundlage. Schliesslich hätten die Beschwerdeführerinnen angegeben, ihre ethnische Herkunft die Roma betreffend zu verheimlichen. Dies sei ihnen erfolgreich gelungen. So­mit ergebe sich auch in diesem Zusammenhang keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. E.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumut­bar und möglich. Die aktuelle Lage namentlich im Osten der Ukraine sei zwar angespannt. Es könne indes nicht von einer bürgerkriegsähnlichen oder allgemeinen Gewaltsituation im ganzen Land gesprochen werden. Zu­dem bestünden für die Beschwerdeführenden als erfolgreiche Geschäfts­leute auch keine individuellen Vollzugshindernisse. So verfüg­ten sie gemäss ihren Angaben über angelegtes Vermögen. Die Tochter habe eine höhere Ausbildung und entsprechende Aussichten für die Zu­kunft. Es sei davon auszugehen dass sich die Familie in der Ukraine wie­der eine Existenz aufbauen könne. F. F.a Mit Eingabe ihrer Rechtsver­tre­tung vom 12. September 2014 fochten die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesver­waltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Verfü­gung, die Anerkennung als Flüchtlinge verbunden mit Asylgewährung so­wie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner ersuchten sie um Fest­stellung, die Verweigerung der Akteneinsicht gemäss der BFM-Zwi­schenverfügung vom 20. August 2014 verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 f. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG. Ausserdem beantragten sie die Feststellung der Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der Zuwei­sung in den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort. Entspre­chend sei ihnen die Einreise in die Schweiz für die Dauer des Verfah­rens zu gestatten. Das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfah­ren D-5161/2014 ([Stief-]Sohn beziehungsweise Bruder) zu vereinigen. Eventuali­ter seien die Akten dieses erstinstanzlichen Verfahrens ((...)) beizuziehen. Den Beschwerdeführenden sei Einsicht in die vorinstanzli­chen Akten A 8, A 12, A 13, A 24 sowie in die im angefochte­nen Entscheid unter Ziff. 1.3 erwähnten, von der NGO "J._______" getätigten Recherchen - eingereicht in einem schwarzen Ordner - zu gewähren. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, damit sich die Beschwerde­führenden zu allen erheblichen Akten äussern könnten. Es sei ihnen eventualiter Gelegenheit einzuräumen, nach der beantragten Akten­einsicht diesbezüglich Stellung zu nehmen. F.b Zur Begründung der Anträge machten die Beschwerdeführenden insbe­sondere geltend, es sei bedenklich, dass Asylsuchende, welche auf le­galem Weg per Flugzeug direkt vom Heimatland an die Schweizer Grenze flüchteten, im Flughafenverfahren schlechter gestellt seien als eine Person, welche auf illegalem Weg in die Schweiz gelange. Die Zuwei­sung in die Transitzone als Aufenthaltsbereich stelle eine lange und unverhältnismässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit dar. Es liege eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV sowie des Rechts auf Privat- und Familienle­ben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV respektive Art. 8 Abs. 1 EMRK und des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 BV und Art. 10 Abs. 1 EMRK vor. Diese schwerwiegen­den Freiheitsbeschränkungen seien nicht notwendig und nicht verhältnis­mässig. Zudem leide die Beschwerdeführerin (Mutter) im­mer stärker an ihrer Erkrankung. Sie benötige dringend eine ärztliche Be­handlung in einem Spital. Unabhängig davon sei es für die Mandantschaft schwieriger und kostspieliger, vom Flughafen aus einen Anwalt zu kontaktie­ren und mit diesem zu verkehren. Ausserdem seien ihnen elektro­nische Geräte abgenommen worden. Insgesamt seien ihre Verfah­rensrechte erheblich eingeschränkt. Von einem fairen Verfahren könne keine Rede sein. F.c Im Weiteren sei den Beschwerdeführenden mit angefochtener Zwischen­verfügung vom 20. August 2014 die Akteneinsicht verweigert wor­den. Als Grund habe das BFM angegeben, dass die Untersuchung zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen sei (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Diese Praxis verstosse wie erwähnt gegen die relevanten Bestim­mungen. Die angefochtene Verfügung sei wegen dieser Gehörsver­letzung aufzuheben. Auch wenn nach Fällung des Endent­scheids zumindest ein Teil der Verfahrensakten übermittelt beziehungs­weise eingesehen worden sei, bestehe ein grundsätzliches Klärungs­bedürf­nis dieser Praxis des BFM. Vorliegend sei insbesondere um Einsicht in die Einvernahmeprotokolle der Erstbefragungen, die Verfü­gungen über die verweigerte Einreise und Zustellung der Beweismittel in Ko­pie ersucht worden. Es hätten keine überwiegenden Geheimhaltungsinte­ressen bestanden. Die Einsichtnahme seien zu Un­recht verweigert worden. In die Einvernahmeprotokolle dürfe die Einsicht zwar maximal bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. Die erforderlichen Geheimhaltungsinteressen seien aber nicht gegeben ge­wesen. Ausserdem habe die Beschwerdefrist nur fünf Tage betragen. Un­abhängig davon seien aktuell immer noch nicht alle erwähnten Akten ediert worden. Das BFM habe zwar angeboten, der Rechtsvertreter könne die Beweismittel (zwei Ordner) am Flughafen einsehen. Aufgrund des Zeitdrucks beziehungsweise der kurzen Beschwerdefrist sei dies aber nicht möglich gewesen. Zu Unrecht sei auch die Einsicht in die Ak­ten A 8, A 12, A 13 und A 24 verweigert worden. F.d Zur Gefährdung in der Ukraine brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz erachte ihre Vorbringen als unglaubhaft. Diese Einschät­zung sei falsch. Sie seien in den Fokus mafiöser Kreise mit dem Drahtzieher I._______ geraten. Der Organisation stünden einflussreiche Perso­nen der Partei der Regionen nahe. Diese Personen seien aktuell - wenn auch auf andere Parteien verteilt - immer noch an der Macht. Das organi­sierte Verbrechen profitiere von der Unfähigkeit der Sicherheitskräfte, es zu bekämpfen. Der Beschwerdeführer und sein Stiefsohn seien am (...) November 2013 zusammengeschlagen worden. Entführungen und Folter seien insbesondere im Osten der Ukraine verbreitet. Aber auch die Strafver­folgungsbehörden in E._______ würden - so gemäss einem UNHCR-Bericht - nicht als unabhängig eingeschätzt. Der Fall der Be­schwerdeführenden sei in Medien geschildert worden, was ihre Gefähr­dung akzentuiere. Noch heute würden Verwandte ihretwegen unter Druck gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe die erlittenen Repressalien und die Untätigkeit der Behörden substanziiert geschildert. Die vom BFM angeführ­ten Ungereimtheiten bei der zeitlichen Einordnung der Behör­den­kontakte seien nicht wesentlicher Natur. Als Roma sei sie zusätz­lich gefährdet. Auch der Beschwerdeführer habe übereinstimmend, le­bensnah und kohärent ausgesagt. Der von der Vorinstanz erwähnte politi­sche Umschwung bedeute nicht, dass jetzt alle prorussischen Politi­ker von der Bildfläche verschwunden seien. Insbesondere in E._______, wo ethnische Russen in der grossen Mehrheit seien, hätten die Nachfolge­orga­nisationen der Partei der Regionen grossen Einfluss. Entge­gen den vor­instanzlichen Erwägungen hätten die Beschwerdeführen­den nachvollziehbar darlegen können, weshalb sie noch immer im Fokus der Kreise um I._______ stünden. Nebst eigentumsrechtli­chen Behelligungen befürchteten sie, als mögliche Zeu­gen, Opfer und Unruhestifter durch die mafiöse Struktur liquidiert zu wer­den. F.e Der Vollzug der Wegweisung würde nach dem Gesagten insbeson­dere wegen der Schutzlosigkeit der Beschwerdeführenden und der ver­schärften politischen Situation gegen die relevanten gesetzlichen Bestim­mungen verstossen. F.f Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Akten des erstinstanz­lichen Verfahrens, ein Telefaxschreiben einer Cousine der Be­schwerdeführerin, ein an die Polizei gerichtetes Beschwerdeschreiben der Schwester, zwei Arztberichte (den Beschwerdeführer und dessen Stief­sohn betreffend) samt Kurzübersetzungen und aktuellen Fotos sowie ei­nen UNHCR-Bericht vom 15. Juli 2014 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2014 stellte das Gericht unter anderem fest, dass die in der Rekursschrift als Beschwerdeführerin er­wähnte Tochter C._______, geboren (...), im ange­fochtenen Entscheid erwähnt, aber nicht als betroffene Person aufgeführt werde. Die Beschwerdeführenden könnten respektive müssten den Ab­schluss des Verfahrens grundsätzlich im Transitbereich des Flughafens D._______ abwarten. Die Verweigerung der Einreise nach Art. 22 Abs. 2 AsylG könne bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Art. 23 Abs. 1 AsylG angefochten werden (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Letz­tere sei im vorliegenden Verfahren bereits ergangen. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsor­tes am Flughafen oder an einem anderen ge­eigneten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG könne jederzeit mittels Beschwerde bean­tragt werden (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Die Situation im Transitbereich des Flughafens weise nicht den Standard eines Asylzentrums verbunden mit entsprechenden technologischen Möglichkeiten auf, und die Kommuni­kation zwischen Beschwerdeführenden und Rechtsvertretern könne erschwert sein. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemach­ten Situation erscheine indes nicht schon per se als rechtswidrig, zumal sie auf eine maximale Dauer von 60 Tagen beschränkt sei. Die weite­ren Argumente der Beschwerdeführenden - so auch zur gesundheitli­chen Situation der Beschwerdeführerin - sprächen ebenfalls nicht hinreichend gegen einen weiteren Verbleib im Rahmen der gesetzli­chen Maximaldauer, zumal eine notwendige medizinische Betreuung auch im Rahmen des Flughafenverfahrens gewährt werde. Das Gesuch um eine aus Sicht der Beschwerdeführenden adäqateren Unterbringungs­möglichkeit bis zum Verfahrensabschluss sei daher abzuwei­sen. Das Gesuch um Akteneinsicht bezüglich der Akten A 8, A 12 und A 13 sei ebenfalls abzuweisen, zumal es sich bei Überprüfungen der Echtheit von Dokumenten praxisgemäss um Akten handle, in deren vollstän­dige Einsicht aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen kein Anspruch bestehe und deren wesentlicher Inhalt (dass keine Fälschungs­merkmale erkannt werden konnten) bereits offengelegt worden sei. Bei der Akte A 24 handle es sich gemäss Aktenverzeichnis um eine interne Akte, die praxisgemäss ebenfalls nicht dem Akteneinsichtsrecht unter­liege. Der wesentliche Inhalt solcher interner Abklärungen finde in der Re­gel seinen Niederschlag in der Begründung der angefochtenen Verfü­gung. Dem Anspruch auf Einsicht in die von den Beschwerdeführenden ein­gereichten Beweismittel sei mit der Möglichkeit, diese vor Ort einzuse­hen, genügend Rechnung getragen worden, weshalb das Gesuch um ent­sprechende postalische Zustellung abzuweisen sei. Auf die Rüge bezüglich der Verfügung vom 20. August 2014 sei im End­entscheid zurückzukommen. Der beantragten Verfahrensvereinigung werde durch eine koordinierte Verfahrensführung Rechnung getragen. H. Am 19. September 2014 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen­den Akteneinsicht am Flughafen. In seiner ergänzen­den Eingabe vom 20. September 2014 hielt er fest, die vom georgischen Be­schwerdeführer eingereichte ukrainische Militärkarte sehe gleich aus wie diejenige seines ukrainischen Stiefsohns. Entsprechend sei die vo­rinstanzliche Erwägung, wonach niedergelassene Ausländer in der Uk­raine keinen Dienst leisten müssten, nicht zutreffend. Im Weiteren habe die Vorinstanz die NGO-Berichte zu den Umtrieben von I._______ und dessen Gefolgsleuten im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend berücksich­tigt. Im Falle der Rückkehr wären die Beschwerdeführenden den mafiö­sen Strukturen schutzlos ausgesetzt. Der Eingabe lagen Berichte der er­wähnten NGO bei. I. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2014 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. Die Abnahme elektronischer Geräte im Transit­bereich sei gemäss Art 3 der Verordnung des EJPD über den Be­trieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich (SR 142.311) rechtmäs­sig. Diese Geräte würden den Betroffenen am Flughafen D._______ be­reits nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids wieder ausge­händigt. Von einem Nachteil aufgrund des Aufenthalts in der Transit­zone könne somit keine Rede sein. Ferner sei der Zugang zu einer Rechtsberatung und Rechtsvertretung jederzeit und in mehrfacher Weise ga­rantiert. Die Beschwerdeführenden könnten jederzeit telefonieren so­wie das Fax-Gerät benutzen. In der Non-Schengen-Zone, welche im Übri­gen bis ins L._______ reiche, stünden mehrere Telefongeräte zur Verfügung. Die Beschwerdeführenden erhielten beim Eintritt von der Sozial- und Rechtsberatung des SRK im Transit eine Telefonkarte im Wert von 20 Fran­ken und könnten zudem, wenn es um Beschaffung oder Zusendung von Identitätsdokumenten oder Beweismitteln gehe, das BFM oder die Flug­hafenpolizei anfragen. Entsprechende Kontaktdaten würden anläss­lich der Befragung zur Person ausgehändigt. Die Benutzung eines eingezo­genen Laptops oder Mobiltelefons zum selben Zweck sei sowohl anlässlich der Erstbefragung wie auch während der BFM-Anhörung mög­lich. Sodann erhielten die Beschwerdeführenden wie in den Empfangs- und Verfahrenszentren des BFM ein Taschengeld. Der Rechtsvertreter habe die Mandantschaft jederzeit über die Flughafenpolizei erreichen kön­nen. Auf diese Möglichkeit seien sowohl er wie auch die Beschwer­defüh­renden vom BFM hingewiesen worden. Eine erste Kontakt­aufnahme habe denn auch bereits am 20. August 2014 stattfinden können. Er habe darauf verzichtet, an der noch ausstehenden Befragung des Beschwerdeführers teilzunehmen. Weitere Kontaktaufnahmen durch den Rechtsvertreter seien erfolgt und hätten zu Zusammenkünften mit der Mandantschaft geführt. Letztmals sei dies am 19. September 2014 mit gleichzeitiger Akteneinsicht der Fall gewesen. J. In ihrer Replik vom 8. Oktober 2014 hielten die Beschwerdeführenden an den bisherigen Vorbringen fest. Insbesondere wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Sicherstellung der elektronischen Geräte nicht notwendig und verhältnismässig war und sich eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Rahmen des Flughafenverfahrens aufdrängen würde. Ausserdem wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Bei der Zwischenverfügung vom 20. August 2014 handelt es sich um eine Zwischenverfügung, die nur mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Auch diesbezüglich sind die entsprechenden Anforderungen demnach erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersu­chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli­chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Par­teien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir­ken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht sel­ber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwir­kung verweigert. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende ver­pflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müs­sen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f). Der Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter an­derem, dass die verfü­gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat­sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be­rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder­schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfas­sung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenen­falls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag­weite des Entscheides ein Bild ma­chen können, wobei sich die verfü­gende Behörde allerdings nicht aus­drück­lich mit jeder tatbeständlichen Be­hauptung und jedem rechtlichen Ein­wand auseinandersetzen muss, son­dern sich auf die wesentlichen Ge­sichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 4 Der angefochtene Entscheid des BFM vom 5. September 2014 und die nicht angefochtenen Zuweisungsverfügungen vom 17. August 2014 wer­den den genannten Kriterien in der erforderlichen Weise gerecht.

E. 4.1 Soweit die Beschwerdeführenden in der Zuweisung der Transitzone des Flughafens als Aufenthaltsort - im Rahmen der noch möglichen Rü­gen gemäss Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG - eine Gehörsverletzung erbli­cken, muss ihnen widersprochen werden. Bereits in der Zwischenverfü­gung des Gerichts vom 18. September 2014 wurde auf die Gesetzeskonfor­mität dieses Aufenthalts bis zu 60 Tagen hingewiesen. In der detaillierten vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 30. September 2014 wurde aufgezeigt, dass der dortige Aufenthalt der Stellung einer in die Schweiz eingereisten asylsuchenden Person nahe kommt (vgl. Bst. H. vorstehend). Als unangenehm wurde verständlicherweise empfunden, dass die elektronischen Geräte sichergestellt worden waren. Die Geräte wurden jedoch nach einigen Tagen mit Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens wieder ausgehändigt, weshalb nicht von einem übermässigen oder unverhältnismässigen Vorgehen gesprochen werden kann. Anzufügen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin und Mutter wäh­rend des dortigen Aufenthalts beziehungsweise auch während der Anhö­rung wiederholt auf die Möglichkeit medizinischer Hilfe hingewiesen wurde, sie aber offenbar vorerst das erstinstanzliche Verfahren abschlies­sen wollte (A 25/26 Antworten 64 ff.). Schliesslich ist festzuhalten, dass Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt wurden und den Beschwerdeführenden wohl auch Adressen von Rechtsberatungsstellen, die für die Beschwerdeführenden offensichtlich erschwinglich gewesen wären, zugänglich gemacht worden sind (vgl. Art. 7 Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich [SR 142.311.23]). Den Beschwerdeführenden ist es dann auch offensichtlich gelungen, selbständig eine Vertretung zu organisieren. Die Rüge der Beschwerdeführen­den, sie seien einem unfairen Verfahren ausgesetzt gewesen, greift mit­hin ins Leere.

E. 4.2 Im Weiteren wurde bereits mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 18. Septem­ber 2014 die Einsicht in die Akten A 8, A 12, A 13 und A 24 abgewiesen. Auf die entsprechenden Begründungen kann verwiesen werden.

E. 4.3 Hingegen ist die Rüge bezüglich der Zwischenverfügung des BFM vom 20. August 2014 betreffend Akteneinsicht teilweise zu bestätigen. Das BFM hat es zu Unrecht verweigert, in die Zuweisungsverfügung des BFM vom 17. August 2014 und die eingereichten Beweismittel die Einsicht zu geben. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG sind entsprechende Akten jederzeit zugänglich zu machen. Insofern hat das BFM mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Rechtsprechung hat aber aus prozessökono­mischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Ge­hörsverlet­zungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sa­che an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdein­stanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbe­stand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die feh­lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind als erfüllt zu erachten. So kam die Vorinstanz der Anweisung des Gerichts nach und gewährte am 19. September 2014 Akteneinsicht. Zudem gab das BFM dem Rechtsvertreter Gelegen­heit, die Akten vor Ort einzuse­hen und die Beschwerdeführenden liessen sich mit Eingabe vom 20. September 2014 ergänzend dazu vernehmen. Der geheilten Gehörsverletzung ist jedoch im Rahmen der Kostenfolge gebührend Rechnung zu tragen. Im Weiteren be­steht entgegen den Beschwerdevorbringen kein Grund, die Praxis des BFM zu Art. 27 Abs. 3 VwVG (Edition von Befra­gungsprotokollen erst nach abgeschlossener Untersuchung) in Frage zu stellen, da dabei regel­mässig Gründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zu erkennen sind. Schliesslich erübrigt sich der beantragte zweite Schriften­wechsel, da im Rahmen des ersten nach gewährter Aktenein­sicht das Replikrecht einge­räumt wurde.

E. 4.4 Die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit den Berichten der erwähnten NGO auseinandergesetzt be­ziehungsweise sie gehe von einem unvollständigen und unzutreffen­den Sachverhalt aus, treffen ebenfalls nicht zu. So wurden der Beschwerde­führerin bei der Anhörung wiederholt Fragen zur besagten Gruppierung gestellt, und die vorgebrachte Gefährdungslage wurde im Ent­scheid rechtsgenüglich gewürdigt. Dabei wurden auch die geltend ge­machten mafiösen Strukturen berücksichtigt.

E. 4.5 Die beantragte Kassation wegen Verfahrensmängel kommt mithin nicht in Betracht.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspe­zifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das BFM hat die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht generell für un­glaubhaft erachtet. Vielmehr ging die Vorinstanz davon aus, die geltend gemachte begründete Furcht vor weiteren Nachteilen im Zeitpunkt der Aus­reise sei nicht mehr gegeben gewesen. In diesem Zusammenhang wies sie auf den Regierungswechsel in der Ukraine und den Umstand, wo­nach die Beschwerdeführenden kein geeignetes Ziel mehr für die Berei­cherung mafiöser Organisationen gewesen seien, hin. Zweifel äus­serte die Vorinstanz an der geschilderten (zeitlichen) Vorgehensweise im Rahmen ihrer Hilfeersuchen an die Behörden. Demgegenüber halten die Be­schwerdeführenden an einer mafiösen Gefährdung fest.

E. 6.2 Im Sinne der Beschwerdevorbringen ist einzuräumen, dass allein durch den Machtwechsel in der Ukraine der Handlungsspielraum mafiö­ser Organisationen nicht zwingend kleiner geworden ist. Allerdings brach­ten die Beschwerdeführenden wiederholt vor, die sie bedrängende Organi­sation sei mit der Partei der Regionen in Verbindung gestanden. Sollte dem so gewesen sein, dürfte deren Aktionsradius aufgrund der neuen politischen Situation unter der Regierung von Poroschenko entge­gen den Beschwerdevorbringen zumindest ausserhalb des Ostens des Lan­des eingeschränkt worden sein. Im Weiteren ist - nicht nur in E._______ im Sinne des eingereichten UNHCR-Berichts oder generell in der Ukraine - staatlicher Schutz vor mafiösen Angriffen mitunter eingeschränkt und für die Betroffenen schwer erhältlich. Hingegen ist zu bezweifeln, dass die Be­schwerdeführenden im Sommer 2014 überhaupt noch auf solchen Schutz angewiesen waren.

E. 6.3 Die Beschwerdeführenden machen keinerlei politische Aktivitäten gel­tend. Auch eine Verfolgung wegen der ethnischen Zugehörigkeit der Be­schwerdeführerinnen stand offensichtlich nicht im Vordergrund. Nebst der europafreundlichen Rede der Beschwerdeführerin und Mutter bringen sie insbesondere vor, wegen ihres Reichtums durch die Organisation von I._______ drangsaliert worden zu sein. Insoweit ist fraglich, ob sie im Jahr 2013 überhaupt aus den im Asylgesetz abschliessend erwähnten Gründen behel­ligt wurden. Im Jahr 2014 seien sie erneut durch Angehörige der Orga­nisation gesucht worden. Sie hätten im Hotel einer Verwandten ge­wohnt und von besagter Suche durch andere Verwandte erfahren. In der Folge hätten sie sich persönlich und schriftlich an die Behörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) gewandt. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Vorfall vom (...) November 2013 keinen der Entführer mehr gesehen (A 25/26 Antwort 93). Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass es die Beschwerdeführenden offenbar nicht für nötig erachteten, im eigentlichen Sinne unterzutauchen. Eine einflussreiche mafiöse Organisation wäre zwei­fellos in der Lage gewesen, sie und ihre Angehörigen im Hotel einer Verwandten aufzuspüren, hätte noch ein Verfolgungsinteresse bestan­den, zumal der Beschwerdeführer angab, sie seien dort behördlich regist­riert gewesen (A 14/35 S. 5). Auch die Korrespondenz mit der Polizei wäre kaum unentdeckt geblieben, da die Beschwerdeführerin ja vorbrachte, F._______ sei über die Abläufe bei dieser Behörde informiert gewe­sen (A 9/47 S. 11). Im Übrigen gab sie bei der ersten Spontanschilderung zu Protokoll, diejenigen Personen, welche Schmiergelder fordern würden, seien nach einem Machtwechsel nicht mehr dieselben (A 9/47 S. 10). Dies würde an sich auch aus ihrer Sicht gegen eine anhaltende Verfol­gung durch I._______ nach der Machtergreifung durch Poroschenko hindeuten. Mehr ins Gewicht fällt die Tatsache, dass sie entgegen den in keiner Weise überzeugenden Beschwerdevorbringen nicht in der Lage war, ihre Befürchtungen im Zeitpunkt der Ausreise angemessen zu substanziieren. Sie beschränkte sich bei Nachfragen weitgehend auf Vermutungen. Da­bei verwies sie unter anderem auch auf die "Gerüchteküche" (A 25/26 Ant­worten 84 ff. und 147 ff.). Am Ende der Anhörung vermittelte sie den Ein­druck, erst nach der Lektüre eines im erstinstanzlichen Verfahrens einge­reichten Beweismittels Angst vor I._______ bekommen zu haben (A 25/26 Antwort 196). Schliesslich lassen die Vorbereitungen der Flucht verbun­den mit dem Bügeln der Wäsche vor der legalen Ausreise wiederum nicht auf eine akut drohende Verfolgung durch Drittpersonen schliessen (A 25/26 Antworten 71 f.). Die beiden eingereichten Schreiben der Cousine und der Schwester der Beschwerdeführerin müssen vor diesem Hinter­grund als Gefälligkeitsdokumente qualifiziert werden beziehungsweise las­sen eine den Beschwerdeführenden wirklich drohende ernsthafte Ge­fahr - unbesehen der Frage der Asylrelevanz - nicht als beachtlich wahr­scheinlich erscheinen. Auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereich­ten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung (vgl. u.a. A 25/26 Frage 36).

E. 6.4 Nebst der Verfolgung wegen der Rede seiner Gattin befürchtet der Be­schwerdeführer den Einzug in die Armee. In diesem Zusammenhang macht er geltend, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auch als nie­dergelassener Georgier in der Ukraine dienstpflichtig zu sein. Ferner sei er am (...) November 2013 zusammengeschlagen worden.

E. 6.4.1 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine aktuell dro­hende Verfolgung durch I._______ wegen ihrer Rede glaubhaft zu machen. Aus den Äusserungen des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhalts­punkte, welche diese Beurteilung als falsch erscheinen liesse. Dies trifft auch auf die Aussagen des Stiefsohns zu (Verfahren D-5161/2014). Den Vorfall vom (...) November 2013 erwähnte er erst auf Beschwerdeebene. Unbese­hen dieser Sachlage ist dieses Ereignis neun Monate vor der Aus­reise nicht als fluchtrelevant zu qualifizieren, zumal eine andauernde Verfol­gungssituation durch I._______ im Ausreisezeitpunkt ja verneint wurde. Eine Gefährdung einzig wegen der russischen Sprache ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch die ethnische Zu­gehörigkeit der Beschwerdeführerin führt nicht schon per se zu einer rele­vanten Verfolgungsfurcht.

E. 6.4.2 Es ist das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militär­dienst einzuberufen. Dass die allfällige militärische Inpflichtnahme in der Uk­raine beim Beschwerdeführer aus asylrelevanten Motiven erfolgen würde, kann den Akten nicht entnommen werden. Es wäre auch in keiner Weise offenkundig, dass er bei einem Kampfeinsatz im Osten an der Front eingesetzt würde. Allfällige strafrechtliche oder disziplinari­sche Mass­nahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Mili­tär­dienstpflicht wären daher grundsätzlich und entgegen den Beschwerdevor­bringen nicht als politisch motivierte oder menschenrechts­widrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten, sollte er entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise tatsächlich einberufen werden.

E. 6.5 Die Tochter der Beschwerdeführerin macht nebst der für aktuell unglaub­haft erachteten mafiösen Verfolgung der Eltern geltend, Anfang Juni 2014 auf der Strasse von einer unbekannten Person beschimpft worden zu sein. Diesem Vorfall kommt mangels Verfolgungsintensität offen­sichtlich keine Asylrelevanz zu. Ihre weitere Befürchtung, wegen der teilweisen Roma-Abstammung behelligt zu werden, ist zwar subjektiv nach­vollziehbar. Hinweise für eine diesbezüglich konkret drohende Ge­fahr können den Akten indes auch bei ihr nicht entnommen werden.

E. 7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwer­deführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. An dieser Einschät­zung ver­mögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stich­haltig­keit nichts zu ändern. Auch die Beweismittel rechtfertigen nach dem Gesag­ten keine andere Einschätzung.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub­haft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri­gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­führenden in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh­renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei­ner Aus­schaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wären. Gemäss Pra­xis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nach­weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie­bung Folter oder unmenschliche Be­handlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitua­tion in der Ukraine lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig er­scheinen. Nach dem Gesag­ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­mei­ne Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund de­rer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zu­mut­bar zu bezeichnen.

E. 9.5.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus E._______ und mithin nicht aus dem Osten des Landes, wo erneut Kampfhandlungen stattfinden. Sie verfügen offenbar nach wie vor über Vermögen und soziale Bezugs­punk­te vor Ort. Gemäss Aktenlage ist der weitere Aufenthalt der Beschwer­deführerin in der Schweiz auch aus medizinischen Gründen nicht notwendig. Es ist entsprechend nicht davon aus­zugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Ukraine dort in eine exis­tenzgefähr­dende Situa­tion geraten. Zudem ist ihnen unbenommen, im Sinne einer inner­staatli­chen Aufenthaltsalternative beispielsweise in K._______ Wohnsitz zu nehmen. Anzufügen ist, dass die von den Beschwerdeführenden gel­tend gemachte Gefährdung in Georgien wegen kaukasischer Banditen nicht hinreichend konkret auf entsprechende Nachteile hinweist. Ent­sprechend könnte der Beschwerdeführer, welcher wiederholt ins Heimat­land reiste, auch dort mit der Familie Wohnsitz nehmen (A 14/35 S. 5).

E. 9.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän­di­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög­lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 20. August 2014 Bundesrecht teilweise verletzte. Die entsprechende Gehörsverletzung konnte jedoch auf Beschwerdeebene geheilt werden. Die angefochtene Verfügung vom 5. September 2014 verletzt Bun­desrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist in diesem Sinne abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge­samt Fr. 300.- fest­zusetzen (Art. 1-3 VGKE [SR 173.320.2]). Sodann ist bezüglich der Akteneinsicht vom partziellen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb ihnen eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Beschwerdeführenden haben keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, zumal der entsprechende Aufwand hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren hat die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5153/2014 Urteil vom 10. Oktober 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Ukraine, B._______, geboren (...), Georgien, C._______, geboren (...), Ukraine, vertreten durch Karl Kümin, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren) und Akteneinsicht; Verfügungen des BFM vom 20. August 2014 und 5. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Am 17. August 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden am Flughafen D._______ um Asyl. Das BFM verweigerte ihnen mit gleichentags eröffneter Zwi­schenverfügung vom 17. August 2014 gestützt auf Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufent­haltsort zu. Der ebenfalls asylsuchende (Stief-)Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden (Verfahren D-5161/2014) wurde demselben Aufenthaltsbereich zugewiesen. B. Am 19. August 2014 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen­den der zuständigen Behörde seine Mandatsübernahme an. Am 20. Au­gust 2014 beantragte er die Aktenedition. Er ersuchte insbesondere um Ein­sicht in die Einvernahmeprotokolle der Erstbefragungen, in die Verfügun­gen über die verweigerte Einreise und um Zustellung der Beweis­mittel in Kopie. Die Vorinstanz wies das Gesuch noch am gleichen Tag unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG ab. C. Die drei Befragungen zur Person fanden am 18., 19., und 20. August 2014 statt. Die Anhörungen wurden am 26. August 2014 durchgeführt. C.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Ethnie der Roma anzuge­hören. Ihre ethnische Zugehörigkeit habe sie immer wieder verheim­licht. Sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe meist in E._______ gewohnt und gearbeitet. Im Juni 2013 habe sie anlässlich ihres Ge­burtstags in einem Restaurant mikrophonverstärkt eine proeuropäi­sche Rede gehalten. Dabei habe sie den damals im Amt stehenden Präsi­denten und dessen Partei der Regionen als Kriminelle gebrand­markt. Im August 2013 hätten drei Personen der besagten Partei bei ihr vor­gesprochen. Diese hätten sie aufgefordert, innert Wochenfrist eine grosse Geldsumme zu leisten, ansonsten sie wegen der regierungs­feindli­chen Rede im Gefängnis lande. Man habe ihr vorgewor­fen, nicht dankbar für die Leistungen des Staates zu sein, und sie auf den Polizeiposten zum Verhör mitgenommen. Man habe mit der Einleitung ei­nes Strafverfahrens gedroht. Die Besucher hätten offenbar Kenntnis von ih­rem Reichtum gehabt und sie in der Folge immer wieder telefonisch be­droht. Im September 2013 seien zwei Personen zu ihrem Wagen auf ei­nem Parkplatz gekommen und hätten ihren Mann zum Aussteigen aufgefor­dert. Unter massiven Drohungen hätten sie erneut die Leistung der Geldsumme verlangt. Im Oktober 2013 sei sie unterwegs in einem Taxi von einem anderen Wagen zum Anhalten gebracht und von diesen Per­sonen wiederum zur Zahlung aufgefordert worden. Ihre im Taxi mitfah­rende Schwester habe mit der Polizei gedroht, worauf die Personen ge­lacht hätten. Nach diesem Zwischenfall habe sie mit ihrem Mann Meldung bei der Polizeidienststelle "(...)" er­stattet. Zuhause angekommen hätten sie einen Anruf von F._______ erhalten. Die­ser habe ihr mitgeteilt, ein Verwandter von ihm arbeite bei der Polizei und habe ihn über die Anzeige informiert. Man werde die Sache aber an­ders lösen. Im November 2013 sei sie auf offener Strasse gekidnappt, miss­handelt und in ein Haus gebracht worden. F._______ und eine Frau - G._______ - seien dort gewesen, und man habe ihr erneut Vorhaltungen wegen ihrer ja­nukovitschfeindlichen Rede gemacht. Unter Drohungen habe sie ihren La­den und ihre drei Häuser G._______ überschreiben müssen. Man habe sie nach einigen Stunden freigelassen und genötigt, ihr Wohnhaus innert 24 Stunden zu verlassen. Sie habe die Anweisung der Erpresser befolgt und sei mit den Angehörigen in eine Mietwohnung in einem anderen Quartier und später ins Hotel einer Cousine gezogen. In der Folge habe sich ihr ers­ter Ehemann - H._______ - bei ihr gemeldet und mitgeteilt, dass einflussrei­che Personen sie suchen würden. Wenn er diesen den Aufenthaltsort sei­ner Exfrau nicht bekannt gebe, drohe die Entführung seiner Kinder. Ende Frühling 2014 sei sie durch einen entfernten Verwandten erneut vor dem Einfluss der sie bedrängenden Personen - darunter auch ein gewisser I._______ - gewarnt worden. Der Schwiegervater des Verwandten sei durch be­sagte Kreise umgebracht worden. Im Juli 2014 habe sie sich aufgrund der erwähnten Erlebnisse mit der NGO "J._______" in Verbin­dung gesetzt und die Staatsanwaltschaft E._______ angeschrieben. Die NGO habe ihr mitgeteilt, dass in ihrem Fall sehr gefährliche Personen, näm­lich auch I._______, involviert seien. Bei der Staatsanwaltschaft habe sie sich darüber beklagt, dass die Polizei trotz ihrer Anzeige vor sechs Tagen nicht zu ihrem Schutz tätig geworden sei. Sie habe um den gesetzlich vorge­schriebenen Schutz ersucht. Im Antwortschreiben, welches sie bei der Staatsanwaltschaft Ende Juli 2014 persönlich abgeholt habe, sei ver­sprochen worden, es würde eine Auseinandersetzung mit dem Sachver­halt stattfinden. Aufgrund personeller Engpässe beziehungsweise der allge­meinen Lage im Land könne der aktuell benötigte Schutz indes nicht gewährt werden. Wegen der geschilderten Verfolgung mit Tötungsabsicht sowie der kriegerischen Auseinandersetzungen habe sie sich zur Flucht in den Westen entschlossen, zumal vermehrt Roma angegriffen worden seien. Am (...) August 2014 sei sie zusammen mit ihren Angehörigen via K._______ legal ausgereist und nach D._______ geflogen. Vor der Reise sei sie aus einer Spitalbehandlung entlassen worden. C.b Der Beschwerdeführer brachte vor, der Ethnie der Armenier anzugehö­ren. Er sei georgischer Staatsangehöriger und habe seit der Hei­rat meist in E._______ gewohnt und gearbeitet. Wegen der Rede seiner Gattin vom Juni 2013 sei es zu den von ihr erwähnten Problemen gekom­men. Auch seine Mitarbeiter seien drangsaliert worden. Beim Vorfall vom September 2013 sei er äusserst massiv bedroht worden. Da sie die gefor­derte Geldleistung nicht bezahlt hätten, habe F._______ sie telefonisch mit dem Tod bedroht. Die Polizei habe nichts zu ihrem Schutz unternommen. Die NGO, an welche sie sich schliesslich gewandt hätten, habe ihren Fall in den Medien publik gemacht. Nach einem erneuten Drohanruf seien sie aus­gereist. Seine militärische Einziehung und diejenige seines Stiefsoh­nes habe er durch Vermittlung eines Verwandten bei der entsprechenden Behörde hinauszögern können. Als niedergelassener Georgier sei er in der Ukraine wehrdienstpflichtig. Gefährdet sei er ferner wegen der russi­schen Sprache, da dies mit Separatismus in Verbindung gebracht werde. C.c Die (Stief-)Tochter der Beschwerdeführenden legte dar, der Ethnie der Russen anzugehören. An sich sei sie zur Hälfte Russin und zur Hälfte Roma. Sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe meist in E._______ ge­wohnt. Ihre (Stief-)Eltern hätten grosse Probleme gehabt. Es habe Dro­hungen gegen die Familie gegeben. Seit einem Jahr hätten wiederholt Män­ner zuhause vorgesprochen. Diese seien Teil eines riesigen Netz­werks. Die Eltern seien in Panik geraten. Sie selbst sei Anfang Juni 2014 auf der Strasse von einer unbekannten Person als "Bendera" beschimpft worden. Dies sei eine Bezeichnung für Aktivisten in der Ostukraine. Ihr Stief­vater habe sie bei dieser Szene vor Schlimmerem bewahren können. Seither habe sie Angst vor Übergriffen, zumal die allgemeine Lage vor Ort sehr kritisch sei und vermehrt Angriffe auf Roma stattgefunden hätten. D. Für die beim BFM eingereichten Dokumente ist auf die vorinstanzlichen Ak­ten zu verweisen (vgl. dazu u.a. die Auflistungen und Erörterungen in A 9/47 S. 8 f., A 10/23 S. 7, A 14/35 S. 7 und 10 f., A 25/26 S. 6 ff., A 27/24 S. 3 ff. und A 28/8 S. 3). E. E.a Mit Verfügung vom 5. September 2014 - eröffnet am selben Tag - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 17. Au­gust 2014 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Be­gründung führte die Vorinstanz aus, seit der Rede der Beschwerdeführe­rin vom Juni 2013 habe sich die Situation in der Ukraine grundlegend verän­dert. Die Regierung von Janukowitsch existiere nicht mehr, und des­sen Gefolgsleute versuchten, maximale Distanz zum gestürzten Regime her­zustellen, indem sie sich vom ehemaligen Präsidenten offiziell distan­zierten. Entsprechend seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin be­züg­lich einer vermuteten Verfolgung durch das ehemalige Regime und die Partei der Regionen wegen ihrer Aussagen zu den damaligen Machtha­bern gegenstandslos geworden. Die Beschwerdeführenden hät­ten angegeben, seit Sommer 2013 Probleme mit Vertretern der Partei der Regionen beziehungsweise Kriminellen zu haben. Es sei ihnen jedoch nicht gelungen darzutun, warum und von wem sie im aktuellen Zeitpunkt verfolgt würden. Auf die wiederholte Frage, weshalb sich die "Banditen" von Janukowitsch noch für sie interessieren sollten, habe die Beschwer­de­führerin keine Antwort gegeben. Welches Interesse I._______ an ih­rer Verfolgung noch haben könnte, nachdem sie G._______ - dessen angebli­cher Ehefrau - den Hauptteil ihres Vermögens überschrieben hätten, bleibe schleierhaft. Bei I._______ handle es sich im Übrigen um einen bekann­ten Kriminellen, der dort aktiv werde, wo sehr viel zu holen sei. Die den Be­schwerdeführenden verbleibenden zweckgebundenen Besitztümer seien für solche Personen nicht von Interesse und würden jedenfalls nicht einen solchen Aufwand wie von ihnen dargelegt begründen. Die aktuell gel­tend gemachte Verfolgung durch "Banditen" erscheine mithin nicht als glaubhaft. Entsprechend sei die Aussage des Beschwerdeführers, diese Personen könnten auch mit Vertretern der heutigen Regierung in Verbin­dung stehen, nicht relevant. Im Weiteren sei es der Beschwerdeführerin bei der Anhörung nicht gelungen, die eingereichten Beweismittel in Form ei­ner schriftlichen Anzeige bei der Polizei vom (...) Juli 2014, einem schriftli­chen Antrag bei der Staatsanwaltschaft von E._______ vom (...) Juli 2014 und deren Antwort vom (...) August 2014 zeitlich korrekt einzuordnen. Vielmehr habe sie sich dabei in Widersprüche verstrickt. Aufgrund der Ak­tenlage beziehungsweise der vor Ort relevanten Gesetzeslage entbehre die Befürchtung des georgischen Beschwerdeführers, in die Armee der Uk­raine eingezogen zu werden, jeglicher Grundlage. Schliesslich hätten die Beschwerdeführerinnen angegeben, ihre ethnische Herkunft die Roma betreffend zu verheimlichen. Dies sei ihnen erfolgreich gelungen. So­mit ergebe sich auch in diesem Zusammenhang keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. E.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumut­bar und möglich. Die aktuelle Lage namentlich im Osten der Ukraine sei zwar angespannt. Es könne indes nicht von einer bürgerkriegsähnlichen oder allgemeinen Gewaltsituation im ganzen Land gesprochen werden. Zu­dem bestünden für die Beschwerdeführenden als erfolgreiche Geschäfts­leute auch keine individuellen Vollzugshindernisse. So verfüg­ten sie gemäss ihren Angaben über angelegtes Vermögen. Die Tochter habe eine höhere Ausbildung und entsprechende Aussichten für die Zu­kunft. Es sei davon auszugehen dass sich die Familie in der Ukraine wie­der eine Existenz aufbauen könne. F. F.a Mit Eingabe ihrer Rechtsver­tre­tung vom 12. September 2014 fochten die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesver­waltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Verfü­gung, die Anerkennung als Flüchtlinge verbunden mit Asylgewährung so­wie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner ersuchten sie um Fest­stellung, die Verweigerung der Akteneinsicht gemäss der BFM-Zwi­schenverfügung vom 20. August 2014 verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 f. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG. Ausserdem beantragten sie die Feststellung der Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der Zuwei­sung in den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort. Entspre­chend sei ihnen die Einreise in die Schweiz für die Dauer des Verfah­rens zu gestatten. Das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfah­ren D-5161/2014 ([Stief-]Sohn beziehungsweise Bruder) zu vereinigen. Eventuali­ter seien die Akten dieses erstinstanzlichen Verfahrens ((...)) beizuziehen. Den Beschwerdeführenden sei Einsicht in die vorinstanzli­chen Akten A 8, A 12, A 13, A 24 sowie in die im angefochte­nen Entscheid unter Ziff. 1.3 erwähnten, von der NGO "J._______" getätigten Recherchen - eingereicht in einem schwarzen Ordner - zu gewähren. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, damit sich die Beschwerde­führenden zu allen erheblichen Akten äussern könnten. Es sei ihnen eventualiter Gelegenheit einzuräumen, nach der beantragten Akten­einsicht diesbezüglich Stellung zu nehmen. F.b Zur Begründung der Anträge machten die Beschwerdeführenden insbe­sondere geltend, es sei bedenklich, dass Asylsuchende, welche auf le­galem Weg per Flugzeug direkt vom Heimatland an die Schweizer Grenze flüchteten, im Flughafenverfahren schlechter gestellt seien als eine Person, welche auf illegalem Weg in die Schweiz gelange. Die Zuwei­sung in die Transitzone als Aufenthaltsbereich stelle eine lange und unverhältnismässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit dar. Es liege eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV sowie des Rechts auf Privat- und Familienle­ben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV respektive Art. 8 Abs. 1 EMRK und des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 BV und Art. 10 Abs. 1 EMRK vor. Diese schwerwiegen­den Freiheitsbeschränkungen seien nicht notwendig und nicht verhältnis­mässig. Zudem leide die Beschwerdeführerin (Mutter) im­mer stärker an ihrer Erkrankung. Sie benötige dringend eine ärztliche Be­handlung in einem Spital. Unabhängig davon sei es für die Mandantschaft schwieriger und kostspieliger, vom Flughafen aus einen Anwalt zu kontaktie­ren und mit diesem zu verkehren. Ausserdem seien ihnen elektro­nische Geräte abgenommen worden. Insgesamt seien ihre Verfah­rensrechte erheblich eingeschränkt. Von einem fairen Verfahren könne keine Rede sein. F.c Im Weiteren sei den Beschwerdeführenden mit angefochtener Zwischen­verfügung vom 20. August 2014 die Akteneinsicht verweigert wor­den. Als Grund habe das BFM angegeben, dass die Untersuchung zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen sei (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Diese Praxis verstosse wie erwähnt gegen die relevanten Bestim­mungen. Die angefochtene Verfügung sei wegen dieser Gehörsver­letzung aufzuheben. Auch wenn nach Fällung des Endent­scheids zumindest ein Teil der Verfahrensakten übermittelt beziehungs­weise eingesehen worden sei, bestehe ein grundsätzliches Klärungs­bedürf­nis dieser Praxis des BFM. Vorliegend sei insbesondere um Einsicht in die Einvernahmeprotokolle der Erstbefragungen, die Verfü­gungen über die verweigerte Einreise und Zustellung der Beweismittel in Ko­pie ersucht worden. Es hätten keine überwiegenden Geheimhaltungsinte­ressen bestanden. Die Einsichtnahme seien zu Un­recht verweigert worden. In die Einvernahmeprotokolle dürfe die Einsicht zwar maximal bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. Die erforderlichen Geheimhaltungsinteressen seien aber nicht gegeben ge­wesen. Ausserdem habe die Beschwerdefrist nur fünf Tage betragen. Un­abhängig davon seien aktuell immer noch nicht alle erwähnten Akten ediert worden. Das BFM habe zwar angeboten, der Rechtsvertreter könne die Beweismittel (zwei Ordner) am Flughafen einsehen. Aufgrund des Zeitdrucks beziehungsweise der kurzen Beschwerdefrist sei dies aber nicht möglich gewesen. Zu Unrecht sei auch die Einsicht in die Ak­ten A 8, A 12, A 13 und A 24 verweigert worden. F.d Zur Gefährdung in der Ukraine brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz erachte ihre Vorbringen als unglaubhaft. Diese Einschät­zung sei falsch. Sie seien in den Fokus mafiöser Kreise mit dem Drahtzieher I._______ geraten. Der Organisation stünden einflussreiche Perso­nen der Partei der Regionen nahe. Diese Personen seien aktuell - wenn auch auf andere Parteien verteilt - immer noch an der Macht. Das organi­sierte Verbrechen profitiere von der Unfähigkeit der Sicherheitskräfte, es zu bekämpfen. Der Beschwerdeführer und sein Stiefsohn seien am (...) November 2013 zusammengeschlagen worden. Entführungen und Folter seien insbesondere im Osten der Ukraine verbreitet. Aber auch die Strafver­folgungsbehörden in E._______ würden - so gemäss einem UNHCR-Bericht - nicht als unabhängig eingeschätzt. Der Fall der Be­schwerdeführenden sei in Medien geschildert worden, was ihre Gefähr­dung akzentuiere. Noch heute würden Verwandte ihretwegen unter Druck gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe die erlittenen Repressalien und die Untätigkeit der Behörden substanziiert geschildert. Die vom BFM angeführ­ten Ungereimtheiten bei der zeitlichen Einordnung der Behör­den­kontakte seien nicht wesentlicher Natur. Als Roma sei sie zusätz­lich gefährdet. Auch der Beschwerdeführer habe übereinstimmend, le­bensnah und kohärent ausgesagt. Der von der Vorinstanz erwähnte politi­sche Umschwung bedeute nicht, dass jetzt alle prorussischen Politi­ker von der Bildfläche verschwunden seien. Insbesondere in E._______, wo ethnische Russen in der grossen Mehrheit seien, hätten die Nachfolge­orga­nisationen der Partei der Regionen grossen Einfluss. Entge­gen den vor­instanzlichen Erwägungen hätten die Beschwerdeführen­den nachvollziehbar darlegen können, weshalb sie noch immer im Fokus der Kreise um I._______ stünden. Nebst eigentumsrechtli­chen Behelligungen befürchteten sie, als mögliche Zeu­gen, Opfer und Unruhestifter durch die mafiöse Struktur liquidiert zu wer­den. F.e Der Vollzug der Wegweisung würde nach dem Gesagten insbeson­dere wegen der Schutzlosigkeit der Beschwerdeführenden und der ver­schärften politischen Situation gegen die relevanten gesetzlichen Bestim­mungen verstossen. F.f Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Akten des erstinstanz­lichen Verfahrens, ein Telefaxschreiben einer Cousine der Be­schwerdeführerin, ein an die Polizei gerichtetes Beschwerdeschreiben der Schwester, zwei Arztberichte (den Beschwerdeführer und dessen Stief­sohn betreffend) samt Kurzübersetzungen und aktuellen Fotos sowie ei­nen UNHCR-Bericht vom 15. Juli 2014 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2014 stellte das Gericht unter anderem fest, dass die in der Rekursschrift als Beschwerdeführerin er­wähnte Tochter C._______, geboren (...), im ange­fochtenen Entscheid erwähnt, aber nicht als betroffene Person aufgeführt werde. Die Beschwerdeführenden könnten respektive müssten den Ab­schluss des Verfahrens grundsätzlich im Transitbereich des Flughafens D._______ abwarten. Die Verweigerung der Einreise nach Art. 22 Abs. 2 AsylG könne bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Art. 23 Abs. 1 AsylG angefochten werden (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Letz­tere sei im vorliegenden Verfahren bereits ergangen. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsor­tes am Flughafen oder an einem anderen ge­eigneten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG könne jederzeit mittels Beschwerde bean­tragt werden (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Die Situation im Transitbereich des Flughafens weise nicht den Standard eines Asylzentrums verbunden mit entsprechenden technologischen Möglichkeiten auf, und die Kommuni­kation zwischen Beschwerdeführenden und Rechtsvertretern könne erschwert sein. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemach­ten Situation erscheine indes nicht schon per se als rechtswidrig, zumal sie auf eine maximale Dauer von 60 Tagen beschränkt sei. Die weite­ren Argumente der Beschwerdeführenden - so auch zur gesundheitli­chen Situation der Beschwerdeführerin - sprächen ebenfalls nicht hinreichend gegen einen weiteren Verbleib im Rahmen der gesetzli­chen Maximaldauer, zumal eine notwendige medizinische Betreuung auch im Rahmen des Flughafenverfahrens gewährt werde. Das Gesuch um eine aus Sicht der Beschwerdeführenden adäqateren Unterbringungs­möglichkeit bis zum Verfahrensabschluss sei daher abzuwei­sen. Das Gesuch um Akteneinsicht bezüglich der Akten A 8, A 12 und A 13 sei ebenfalls abzuweisen, zumal es sich bei Überprüfungen der Echtheit von Dokumenten praxisgemäss um Akten handle, in deren vollstän­dige Einsicht aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen kein Anspruch bestehe und deren wesentlicher Inhalt (dass keine Fälschungs­merkmale erkannt werden konnten) bereits offengelegt worden sei. Bei der Akte A 24 handle es sich gemäss Aktenverzeichnis um eine interne Akte, die praxisgemäss ebenfalls nicht dem Akteneinsichtsrecht unter­liege. Der wesentliche Inhalt solcher interner Abklärungen finde in der Re­gel seinen Niederschlag in der Begründung der angefochtenen Verfü­gung. Dem Anspruch auf Einsicht in die von den Beschwerdeführenden ein­gereichten Beweismittel sei mit der Möglichkeit, diese vor Ort einzuse­hen, genügend Rechnung getragen worden, weshalb das Gesuch um ent­sprechende postalische Zustellung abzuweisen sei. Auf die Rüge bezüglich der Verfügung vom 20. August 2014 sei im End­entscheid zurückzukommen. Der beantragten Verfahrensvereinigung werde durch eine koordinierte Verfahrensführung Rechnung getragen. H. Am 19. September 2014 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen­den Akteneinsicht am Flughafen. In seiner ergänzen­den Eingabe vom 20. September 2014 hielt er fest, die vom georgischen Be­schwerdeführer eingereichte ukrainische Militärkarte sehe gleich aus wie diejenige seines ukrainischen Stiefsohns. Entsprechend sei die vo­rinstanzliche Erwägung, wonach niedergelassene Ausländer in der Uk­raine keinen Dienst leisten müssten, nicht zutreffend. Im Weiteren habe die Vorinstanz die NGO-Berichte zu den Umtrieben von I._______ und dessen Gefolgsleuten im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend berücksich­tigt. Im Falle der Rückkehr wären die Beschwerdeführenden den mafiö­sen Strukturen schutzlos ausgesetzt. Der Eingabe lagen Berichte der er­wähnten NGO bei. I. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2014 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. Die Abnahme elektronischer Geräte im Transit­bereich sei gemäss Art 3 der Verordnung des EJPD über den Be­trieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich (SR 142.311) rechtmäs­sig. Diese Geräte würden den Betroffenen am Flughafen D._______ be­reits nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids wieder ausge­händigt. Von einem Nachteil aufgrund des Aufenthalts in der Transit­zone könne somit keine Rede sein. Ferner sei der Zugang zu einer Rechtsberatung und Rechtsvertretung jederzeit und in mehrfacher Weise ga­rantiert. Die Beschwerdeführenden könnten jederzeit telefonieren so­wie das Fax-Gerät benutzen. In der Non-Schengen-Zone, welche im Übri­gen bis ins L._______ reiche, stünden mehrere Telefongeräte zur Verfügung. Die Beschwerdeführenden erhielten beim Eintritt von der Sozial- und Rechtsberatung des SRK im Transit eine Telefonkarte im Wert von 20 Fran­ken und könnten zudem, wenn es um Beschaffung oder Zusendung von Identitätsdokumenten oder Beweismitteln gehe, das BFM oder die Flug­hafenpolizei anfragen. Entsprechende Kontaktdaten würden anläss­lich der Befragung zur Person ausgehändigt. Die Benutzung eines eingezo­genen Laptops oder Mobiltelefons zum selben Zweck sei sowohl anlässlich der Erstbefragung wie auch während der BFM-Anhörung mög­lich. Sodann erhielten die Beschwerdeführenden wie in den Empfangs- und Verfahrenszentren des BFM ein Taschengeld. Der Rechtsvertreter habe die Mandantschaft jederzeit über die Flughafenpolizei erreichen kön­nen. Auf diese Möglichkeit seien sowohl er wie auch die Beschwer­defüh­renden vom BFM hingewiesen worden. Eine erste Kontakt­aufnahme habe denn auch bereits am 20. August 2014 stattfinden können. Er habe darauf verzichtet, an der noch ausstehenden Befragung des Beschwerdeführers teilzunehmen. Weitere Kontaktaufnahmen durch den Rechtsvertreter seien erfolgt und hätten zu Zusammenkünften mit der Mandantschaft geführt. Letztmals sei dies am 19. September 2014 mit gleichzeitiger Akteneinsicht der Fall gewesen. J. In ihrer Replik vom 8. Oktober 2014 hielten die Beschwerdeführenden an den bisherigen Vorbringen fest. Insbesondere wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Sicherstellung der elektronischen Geräte nicht notwendig und verhältnismässig war und sich eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Rahmen des Flughafenverfahrens aufdrängen würde. Ausserdem wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Bei der Zwischenverfügung vom 20. August 2014 handelt es sich um eine Zwischenverfügung, die nur mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Auch diesbezüglich sind die entsprechenden Anforderungen demnach erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersu­chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli­chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Par­teien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir­ken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht sel­ber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwir­kung verweigert. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende ver­pflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müs­sen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f). Der Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter an­derem, dass die verfü­gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat­sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be­rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder­schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfas­sung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenen­falls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag­weite des Entscheides ein Bild ma­chen können, wobei sich die verfü­gende Behörde allerdings nicht aus­drück­lich mit jeder tatbeständlichen Be­hauptung und jedem rechtlichen Ein­wand auseinandersetzen muss, son­dern sich auf die wesentlichen Ge­sichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., mit weiteren Hinweisen). 4. Der angefochtene Entscheid des BFM vom 5. September 2014 und die nicht angefochtenen Zuweisungsverfügungen vom 17. August 2014 wer­den den genannten Kriterien in der erforderlichen Weise gerecht. 4.1 Soweit die Beschwerdeführenden in der Zuweisung der Transitzone des Flughafens als Aufenthaltsort - im Rahmen der noch möglichen Rü­gen gemäss Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG - eine Gehörsverletzung erbli­cken, muss ihnen widersprochen werden. Bereits in der Zwischenverfü­gung des Gerichts vom 18. September 2014 wurde auf die Gesetzeskonfor­mität dieses Aufenthalts bis zu 60 Tagen hingewiesen. In der detaillierten vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 30. September 2014 wurde aufgezeigt, dass der dortige Aufenthalt der Stellung einer in die Schweiz eingereisten asylsuchenden Person nahe kommt (vgl. Bst. H. vorstehend). Als unangenehm wurde verständlicherweise empfunden, dass die elektronischen Geräte sichergestellt worden waren. Die Geräte wurden jedoch nach einigen Tagen mit Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens wieder ausgehändigt, weshalb nicht von einem übermässigen oder unverhältnismässigen Vorgehen gesprochen werden kann. Anzufügen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin und Mutter wäh­rend des dortigen Aufenthalts beziehungsweise auch während der Anhö­rung wiederholt auf die Möglichkeit medizinischer Hilfe hingewiesen wurde, sie aber offenbar vorerst das erstinstanzliche Verfahren abschlies­sen wollte (A 25/26 Antworten 64 ff.). Schliesslich ist festzuhalten, dass Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt wurden und den Beschwerdeführenden wohl auch Adressen von Rechtsberatungsstellen, die für die Beschwerdeführenden offensichtlich erschwinglich gewesen wären, zugänglich gemacht worden sind (vgl. Art. 7 Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich [SR 142.311.23]). Den Beschwerdeführenden ist es dann auch offensichtlich gelungen, selbständig eine Vertretung zu organisieren. Die Rüge der Beschwerdeführen­den, sie seien einem unfairen Verfahren ausgesetzt gewesen, greift mit­hin ins Leere. 4.2 Im Weiteren wurde bereits mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 18. Septem­ber 2014 die Einsicht in die Akten A 8, A 12, A 13 und A 24 abgewiesen. Auf die entsprechenden Begründungen kann verwiesen werden. 4.3 Hingegen ist die Rüge bezüglich der Zwischenverfügung des BFM vom 20. August 2014 betreffend Akteneinsicht teilweise zu bestätigen. Das BFM hat es zu Unrecht verweigert, in die Zuweisungsverfügung des BFM vom 17. August 2014 und die eingereichten Beweismittel die Einsicht zu geben. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG sind entsprechende Akten jederzeit zugänglich zu machen. Insofern hat das BFM mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Rechtsprechung hat aber aus prozessökono­mischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Ge­hörsverlet­zungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sa­che an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdein­stanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbe­stand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die feh­lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind als erfüllt zu erachten. So kam die Vorinstanz der Anweisung des Gerichts nach und gewährte am 19. September 2014 Akteneinsicht. Zudem gab das BFM dem Rechtsvertreter Gelegen­heit, die Akten vor Ort einzuse­hen und die Beschwerdeführenden liessen sich mit Eingabe vom 20. September 2014 ergänzend dazu vernehmen. Der geheilten Gehörsverletzung ist jedoch im Rahmen der Kostenfolge gebührend Rechnung zu tragen. Im Weiteren be­steht entgegen den Beschwerdevorbringen kein Grund, die Praxis des BFM zu Art. 27 Abs. 3 VwVG (Edition von Befra­gungsprotokollen erst nach abgeschlossener Untersuchung) in Frage zu stellen, da dabei regel­mässig Gründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zu erkennen sind. Schliesslich erübrigt sich der beantragte zweite Schriften­wechsel, da im Rahmen des ersten nach gewährter Aktenein­sicht das Replikrecht einge­räumt wurde. 4.4 Die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit den Berichten der erwähnten NGO auseinandergesetzt be­ziehungsweise sie gehe von einem unvollständigen und unzutreffen­den Sachverhalt aus, treffen ebenfalls nicht zu. So wurden der Beschwerde­führerin bei der Anhörung wiederholt Fragen zur besagten Gruppierung gestellt, und die vorgebrachte Gefährdungslage wurde im Ent­scheid rechtsgenüglich gewürdigt. Dabei wurden auch die geltend ge­machten mafiösen Strukturen berücksichtigt. 4.5 Die beantragte Kassation wegen Verfahrensmängel kommt mithin nicht in Betracht. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspe­zifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das BFM hat die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht generell für un­glaubhaft erachtet. Vielmehr ging die Vorinstanz davon aus, die geltend gemachte begründete Furcht vor weiteren Nachteilen im Zeitpunkt der Aus­reise sei nicht mehr gegeben gewesen. In diesem Zusammenhang wies sie auf den Regierungswechsel in der Ukraine und den Umstand, wo­nach die Beschwerdeführenden kein geeignetes Ziel mehr für die Berei­cherung mafiöser Organisationen gewesen seien, hin. Zweifel äus­serte die Vorinstanz an der geschilderten (zeitlichen) Vorgehensweise im Rahmen ihrer Hilfeersuchen an die Behörden. Demgegenüber halten die Be­schwerdeführenden an einer mafiösen Gefährdung fest. 6.2 Im Sinne der Beschwerdevorbringen ist einzuräumen, dass allein durch den Machtwechsel in der Ukraine der Handlungsspielraum mafiö­ser Organisationen nicht zwingend kleiner geworden ist. Allerdings brach­ten die Beschwerdeführenden wiederholt vor, die sie bedrängende Organi­sation sei mit der Partei der Regionen in Verbindung gestanden. Sollte dem so gewesen sein, dürfte deren Aktionsradius aufgrund der neuen politischen Situation unter der Regierung von Poroschenko entge­gen den Beschwerdevorbringen zumindest ausserhalb des Ostens des Lan­des eingeschränkt worden sein. Im Weiteren ist - nicht nur in E._______ im Sinne des eingereichten UNHCR-Berichts oder generell in der Ukraine - staatlicher Schutz vor mafiösen Angriffen mitunter eingeschränkt und für die Betroffenen schwer erhältlich. Hingegen ist zu bezweifeln, dass die Be­schwerdeführenden im Sommer 2014 überhaupt noch auf solchen Schutz angewiesen waren. 6.3 Die Beschwerdeführenden machen keinerlei politische Aktivitäten gel­tend. Auch eine Verfolgung wegen der ethnischen Zugehörigkeit der Be­schwerdeführerinnen stand offensichtlich nicht im Vordergrund. Nebst der europafreundlichen Rede der Beschwerdeführerin und Mutter bringen sie insbesondere vor, wegen ihres Reichtums durch die Organisation von I._______ drangsaliert worden zu sein. Insoweit ist fraglich, ob sie im Jahr 2013 überhaupt aus den im Asylgesetz abschliessend erwähnten Gründen behel­ligt wurden. Im Jahr 2014 seien sie erneut durch Angehörige der Orga­nisation gesucht worden. Sie hätten im Hotel einer Verwandten ge­wohnt und von besagter Suche durch andere Verwandte erfahren. In der Folge hätten sie sich persönlich und schriftlich an die Behörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) gewandt. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Vorfall vom (...) November 2013 keinen der Entführer mehr gesehen (A 25/26 Antwort 93). Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass es die Beschwerdeführenden offenbar nicht für nötig erachteten, im eigentlichen Sinne unterzutauchen. Eine einflussreiche mafiöse Organisation wäre zwei­fellos in der Lage gewesen, sie und ihre Angehörigen im Hotel einer Verwandten aufzuspüren, hätte noch ein Verfolgungsinteresse bestan­den, zumal der Beschwerdeführer angab, sie seien dort behördlich regist­riert gewesen (A 14/35 S. 5). Auch die Korrespondenz mit der Polizei wäre kaum unentdeckt geblieben, da die Beschwerdeführerin ja vorbrachte, F._______ sei über die Abläufe bei dieser Behörde informiert gewe­sen (A 9/47 S. 11). Im Übrigen gab sie bei der ersten Spontanschilderung zu Protokoll, diejenigen Personen, welche Schmiergelder fordern würden, seien nach einem Machtwechsel nicht mehr dieselben (A 9/47 S. 10). Dies würde an sich auch aus ihrer Sicht gegen eine anhaltende Verfol­gung durch I._______ nach der Machtergreifung durch Poroschenko hindeuten. Mehr ins Gewicht fällt die Tatsache, dass sie entgegen den in keiner Weise überzeugenden Beschwerdevorbringen nicht in der Lage war, ihre Befürchtungen im Zeitpunkt der Ausreise angemessen zu substanziieren. Sie beschränkte sich bei Nachfragen weitgehend auf Vermutungen. Da­bei verwies sie unter anderem auch auf die "Gerüchteküche" (A 25/26 Ant­worten 84 ff. und 147 ff.). Am Ende der Anhörung vermittelte sie den Ein­druck, erst nach der Lektüre eines im erstinstanzlichen Verfahrens einge­reichten Beweismittels Angst vor I._______ bekommen zu haben (A 25/26 Antwort 196). Schliesslich lassen die Vorbereitungen der Flucht verbun­den mit dem Bügeln der Wäsche vor der legalen Ausreise wiederum nicht auf eine akut drohende Verfolgung durch Drittpersonen schliessen (A 25/26 Antworten 71 f.). Die beiden eingereichten Schreiben der Cousine und der Schwester der Beschwerdeführerin müssen vor diesem Hinter­grund als Gefälligkeitsdokumente qualifiziert werden beziehungsweise las­sen eine den Beschwerdeführenden wirklich drohende ernsthafte Ge­fahr - unbesehen der Frage der Asylrelevanz - nicht als beachtlich wahr­scheinlich erscheinen. Auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereich­ten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung (vgl. u.a. A 25/26 Frage 36). 6.4 Nebst der Verfolgung wegen der Rede seiner Gattin befürchtet der Be­schwerdeführer den Einzug in die Armee. In diesem Zusammenhang macht er geltend, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auch als nie­dergelassener Georgier in der Ukraine dienstpflichtig zu sein. Ferner sei er am (...) November 2013 zusammengeschlagen worden. 6.4.1 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine aktuell dro­hende Verfolgung durch I._______ wegen ihrer Rede glaubhaft zu machen. Aus den Äusserungen des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhalts­punkte, welche diese Beurteilung als falsch erscheinen liesse. Dies trifft auch auf die Aussagen des Stiefsohns zu (Verfahren D-5161/2014). Den Vorfall vom (...) November 2013 erwähnte er erst auf Beschwerdeebene. Unbese­hen dieser Sachlage ist dieses Ereignis neun Monate vor der Aus­reise nicht als fluchtrelevant zu qualifizieren, zumal eine andauernde Verfol­gungssituation durch I._______ im Ausreisezeitpunkt ja verneint wurde. Eine Gefährdung einzig wegen der russischen Sprache ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch die ethnische Zu­gehörigkeit der Beschwerdeführerin führt nicht schon per se zu einer rele­vanten Verfolgungsfurcht. 6.4.2 Es ist das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militär­dienst einzuberufen. Dass die allfällige militärische Inpflichtnahme in der Uk­raine beim Beschwerdeführer aus asylrelevanten Motiven erfolgen würde, kann den Akten nicht entnommen werden. Es wäre auch in keiner Weise offenkundig, dass er bei einem Kampfeinsatz im Osten an der Front eingesetzt würde. Allfällige strafrechtliche oder disziplinari­sche Mass­nahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Mili­tär­dienstpflicht wären daher grundsätzlich und entgegen den Beschwerdevor­bringen nicht als politisch motivierte oder menschenrechts­widrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten, sollte er entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise tatsächlich einberufen werden. 6.5 Die Tochter der Beschwerdeführerin macht nebst der für aktuell unglaub­haft erachteten mafiösen Verfolgung der Eltern geltend, Anfang Juni 2014 auf der Strasse von einer unbekannten Person beschimpft worden zu sein. Diesem Vorfall kommt mangels Verfolgungsintensität offen­sichtlich keine Asylrelevanz zu. Ihre weitere Befürchtung, wegen der teilweisen Roma-Abstammung behelligt zu werden, ist zwar subjektiv nach­vollziehbar. Hinweise für eine diesbezüglich konkret drohende Ge­fahr können den Akten indes auch bei ihr nicht entnommen werden.

7. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwer­deführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. An dieser Einschät­zung ver­mögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stich­haltig­keit nichts zu ändern. Auch die Beweismittel rechtfertigen nach dem Gesag­ten keine andere Einschätzung. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub­haft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri­gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­führenden in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh­renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei­ner Aus­schaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wären. Gemäss Pra­xis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nach­weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie­bung Folter oder unmenschliche Be­handlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitua­tion in der Ukraine lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig er­scheinen. Nach dem Gesag­ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 9.5 9.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­mei­ne Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund de­rer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zu­mut­bar zu bezeichnen. 9.5.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus E._______ und mithin nicht aus dem Osten des Landes, wo erneut Kampfhandlungen stattfinden. Sie verfügen offenbar nach wie vor über Vermögen und soziale Bezugs­punk­te vor Ort. Gemäss Aktenlage ist der weitere Aufenthalt der Beschwer­deführerin in der Schweiz auch aus medizinischen Gründen nicht notwendig. Es ist entsprechend nicht davon aus­zugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Ukraine dort in eine exis­tenzgefähr­dende Situa­tion geraten. Zudem ist ihnen unbenommen, im Sinne einer inner­staatli­chen Aufenthaltsalternative beispielsweise in K._______ Wohnsitz zu nehmen. Anzufügen ist, dass die von den Beschwerdeführenden gel­tend gemachte Gefährdung in Georgien wegen kaukasischer Banditen nicht hinreichend konkret auf entsprechende Nachteile hinweist. Ent­sprechend könnte der Beschwerdeführer, welcher wiederholt ins Heimat­land reiste, auch dort mit der Familie Wohnsitz nehmen (A 14/35 S. 5). 9.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän­di­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög­lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 20. August 2014 Bundesrecht teilweise verletzte. Die entsprechende Gehörsverletzung konnte jedoch auf Beschwerdeebene geheilt werden. Die angefochtene Verfügung vom 5. September 2014 verletzt Bun­desrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist in diesem Sinne abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge­samt Fr. 300.- fest­zusetzen (Art. 1-3 VGKE [SR 173.320.2]). Sodann ist bezüglich der Akteneinsicht vom partziellen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb ihnen eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Beschwerdeführenden haben keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, zumal der entsprechende Aufwand hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren hat die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: