Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo mit letztem Wohnsitz in C._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. März 2007 und gelangte am 13. Dezember 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ und der Anhörung vom 24. Januar 2008 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei ein aktives Mitglied der Partei APARECO (Alliance des Patriotes pour la Refondation du Congo) und habe am [Datum] an einem Demonstrationsmarsch derselben teilgenommen. Dabei seien sie und andere demonstrierende Mitglieder diverser Oppositionsparteien von Soldaten festgenommen und mit dem Auto in ein Gefängnis gebracht worden. Im Gefängnis seien sie mehrfach vergewaltigt und geschlagen worden. Sie habe aufgrund der Misshandlungen so viel Blut verloren, dass sie in ein Spital gebracht worden sei. Während ihres Spitalaufenthaltes hätten sie zwei Soldaten bewacht. Mit Hilfe ihrer Cousine habe sie von Ordensschwestern eine Schwesterntracht erhalten. Verkleidet mit dieser "Tracht" sei sie aus dem Spital geflohen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung ihre Wählerkarte zu den Akten. B. Mit - am 3. Juni 2008 eröffneter - Verfügung vom 29. Mai 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe des zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters vom 3. Juli 2008 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte unter anderem die Gutheissung ihres Asylgesuches. Gleichzeitig sei der Beschwerde die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu belassen und der Beschwerdeführerin zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Eventualiter sei sie nicht wegzuweisen beziehungsweise sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2008 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 31. Juli 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E. Am 31. Juli 2008 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses einreichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angesetzte Frist sei unangemessen kurz. Die Beschwerdeführerin sei zudem sozialhilfeabhängig und verfüge weder über Einkommen noch Vermögen. F. Mit Verfügung vom 5. August 2008 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig setzte er - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 600.- eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung an. G. Die Verfügung vom 5. August 2008 wurde gemäss Rückschein am 11. August 2008 zugestellt und der Kostenvorschuss ging in der Folge am 13. August 2008 bei der Gerichtskasse ein. H. Mit Verfügung vom 2. September 2008 wurde das BFM zur Stellungnahme eingeladen. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde im Ergebnis vor, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich mit zentralen Vorbringen nicht befasst habe und folglich seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.
E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt im Weiteren der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
E. 4.3 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids aus, die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sei unstimmig. Die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben für die Partei APARECO aktiv gewesen und habe unter anderem Reden gehalten, zu Märschen aufgefordert und Flugblätter verteilt. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass sie nicht wisse, wofür die Abkürzung der Partei stehe. Zudem habe sie keine hinreichenden Aussagen zu den Parteizielen machen können. Die Vorbringen seien folglich in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden, um den Eindruck zu vermitteln, sie selbst habe das Geschilderte auch erlebt. Daneben habe sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Datum, an welchem sie der Partei beigetreten sei, widersprochen. Letztlich sei die Schilderung bezüglich ihres Spitalaufenthaltes und der anschliessenden Flucht nicht mit der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns in Einklag zu bringen. Es könne nicht geglaubt werden, dass zwei Armeeangehörige ihre Dienstpflicht in der dargestellten Weise verletzt haben sollten, zumal diese gemäss ihren eigenen Aussagen eigens für ihre Bewachung aufgeboten gewesen seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung vom 9. Januar 2008 eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machte, weshalb die Anhörung vom 24. Januar 2008 nur von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt wurde (BFM Akten A1/11 und A12/21). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe anlässlich der Anhörung frei erzählen konnte, wurde sie konkret zu einzeln geschilderten Ereignissen befragt. Insbesondere gab sie Auskunft zu ihrem Gefängnisaufenthalt sowie den dort stattgefunden Vergewaltigungen (BFM Akten A12/21 S. 13 f.). Sie beantwortete auch Fragen zu ihrer - sowohl physischen als auch psychischen - Verfassung (BFM Akten A12/21 S. 16 und 17). Folglich lässt sich schliessen, dass es sich hierbei um zentrale Elemente des Asylvorbringens der Beschwerdeführerin handelte und das BFM entsprechende Sachverhaltsermittlungen anstellte. Obwohl die Vorinstanz die Wichtigkeit dieser Vorbringen bereits bei der Kurzbefragung erkannte und sich vertieft in der Anhörung mit Fragen damit auseinandersetzte, stellte sie weder bezüglich der behaupteten Vergewaltigungen noch der Schläge entsprechende Erwägungen in der angefochtenen Verfügung an. Eine Begründung für das Fehlen der Auseinandersetzung mit diesen zentralen Asylvorbringen ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat.
E. 4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 376 f. und dort zitierte Urteile). Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene zwar möglich (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen), indessen ist der vorliegend festgestellte Mangel als schwerwiegend zu erachten, für dessen Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht.
E. 5 Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Anträge einzugehen. Die Verfügung vom 29. Mai 2008 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Aus diesem Grunde ist der am 13. August 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2008 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4477/2008 Urteil vom 8. Juni 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Hans Ludwig Müller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo mit letztem Wohnsitz in C._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. März 2007 und gelangte am 13. Dezember 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ und der Anhörung vom 24. Januar 2008 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei ein aktives Mitglied der Partei APARECO (Alliance des Patriotes pour la Refondation du Congo) und habe am [Datum] an einem Demonstrationsmarsch derselben teilgenommen. Dabei seien sie und andere demonstrierende Mitglieder diverser Oppositionsparteien von Soldaten festgenommen und mit dem Auto in ein Gefängnis gebracht worden. Im Gefängnis seien sie mehrfach vergewaltigt und geschlagen worden. Sie habe aufgrund der Misshandlungen so viel Blut verloren, dass sie in ein Spital gebracht worden sei. Während ihres Spitalaufenthaltes hätten sie zwei Soldaten bewacht. Mit Hilfe ihrer Cousine habe sie von Ordensschwestern eine Schwesterntracht erhalten. Verkleidet mit dieser "Tracht" sei sie aus dem Spital geflohen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung ihre Wählerkarte zu den Akten. B. Mit - am 3. Juni 2008 eröffneter - Verfügung vom 29. Mai 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe des zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters vom 3. Juli 2008 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte unter anderem die Gutheissung ihres Asylgesuches. Gleichzeitig sei der Beschwerde die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu belassen und der Beschwerdeführerin zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Eventualiter sei sie nicht wegzuweisen beziehungsweise sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2008 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 31. Juli 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E. Am 31. Juli 2008 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses einreichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angesetzte Frist sei unangemessen kurz. Die Beschwerdeführerin sei zudem sozialhilfeabhängig und verfüge weder über Einkommen noch Vermögen. F. Mit Verfügung vom 5. August 2008 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig setzte er - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 600.- eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung an. G. Die Verfügung vom 5. August 2008 wurde gemäss Rückschein am 11. August 2008 zugestellt und der Kostenvorschuss ging in der Folge am 13. August 2008 bei der Gerichtskasse ein. H. Mit Verfügung vom 2. September 2008 wurde das BFM zur Stellungnahme eingeladen. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde im Ergebnis vor, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich mit zentralen Vorbringen nicht befasst habe und folglich seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. 4.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt im Weiteren der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). 4.3. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids aus, die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sei unstimmig. Die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben für die Partei APARECO aktiv gewesen und habe unter anderem Reden gehalten, zu Märschen aufgefordert und Flugblätter verteilt. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass sie nicht wisse, wofür die Abkürzung der Partei stehe. Zudem habe sie keine hinreichenden Aussagen zu den Parteizielen machen können. Die Vorbringen seien folglich in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden, um den Eindruck zu vermitteln, sie selbst habe das Geschilderte auch erlebt. Daneben habe sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Datum, an welchem sie der Partei beigetreten sei, widersprochen. Letztlich sei die Schilderung bezüglich ihres Spitalaufenthaltes und der anschliessenden Flucht nicht mit der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns in Einklag zu bringen. Es könne nicht geglaubt werden, dass zwei Armeeangehörige ihre Dienstpflicht in der dargestellten Weise verletzt haben sollten, zumal diese gemäss ihren eigenen Aussagen eigens für ihre Bewachung aufgeboten gewesen seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung vom 9. Januar 2008 eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machte, weshalb die Anhörung vom 24. Januar 2008 nur von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt wurde (BFM Akten A1/11 und A12/21). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe anlässlich der Anhörung frei erzählen konnte, wurde sie konkret zu einzeln geschilderten Ereignissen befragt. Insbesondere gab sie Auskunft zu ihrem Gefängnisaufenthalt sowie den dort stattgefunden Vergewaltigungen (BFM Akten A12/21 S. 13 f.). Sie beantwortete auch Fragen zu ihrer - sowohl physischen als auch psychischen - Verfassung (BFM Akten A12/21 S. 16 und 17). Folglich lässt sich schliessen, dass es sich hierbei um zentrale Elemente des Asylvorbringens der Beschwerdeführerin handelte und das BFM entsprechende Sachverhaltsermittlungen anstellte. Obwohl die Vorinstanz die Wichtigkeit dieser Vorbringen bereits bei der Kurzbefragung erkannte und sich vertieft in der Anhörung mit Fragen damit auseinandersetzte, stellte sie weder bezüglich der behaupteten Vergewaltigungen noch der Schläge entsprechende Erwägungen in der angefochtenen Verfügung an. Eine Begründung für das Fehlen der Auseinandersetzung mit diesen zentralen Asylvorbringen ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. 4.5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 376 f. und dort zitierte Urteile). Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene zwar möglich (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen), indessen ist der vorliegend festgestellte Mangel als schwerwiegend zu erachten, für dessen Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht.
5. Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Anträge einzugehen. Die Verfügung vom 29. Mai 2008 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Aus diesem Grunde ist der am 13. August 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 6.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2008 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand: