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E-5696/2006

E-5696/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-12-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern - alle ivorische Staatsangehörige - E._______ am 14. Oktober 2005 und gelangten über F._______ gleichentags illegal in die Schweiz, wo sie nach einem nachfolgenden Kurzaufenthalt in G._______, am 18. Oktober 2005 um Asyl nachsuchten. Am 25. Oktober 2005 fanden in H._______ die Empfangszentrumsbefragungen der Beschwerdeführerin sowie der zwei älteren Kinder statt und am 25. November 2005 die Anhörungen zu den Asylgründen durch I._______. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, ihr Ehemann sei im diplomatischen Dienst tätig gewesen und habe zuletzt in der ivorischen Botschaft in J._______ gearbeitet. Aufgrund der Sonderstellung seitens ihres Heimatstaates, hätte die Familie dort in einem Haus wohnen können. In Folge einer längeren Erkrankung ihres Mannes sei dieser am (...) März 2005 in G._______ verstorben, woraufhin sie für seine Bestattung zurück an die Côte d'Ivoire gereist sei. Dort habe sie bei einer ihrer Schwestern in der Nähe von K._______ wohnen und leben können. Nach der Beerdigung ihres Mannes sei sie von Angehörigen ihres verstorbenen Mannes verbal bedroht worden. Jedoch habe sie sie wegen sprachlicher Probleme nicht verstehen können. Zudem habe sie während dieser Zeit telefonische anonyme Morddrohungen erhalten. Nach einem Aufenthalt von wenigen Wochen in der Côte d'Ivoire sei sie Ende April 2005 nach E._______ zurückgekehrt, wo sie und ihre Kinder vom Botschafter aus dem von ihnen bewohnten Haus weggewiesen worden seien. Zudem seien ihnen die Diplomatenpässe abgenommen worden, die sie jedoch dank einem Botschaftsangestellten wieder zurückerhalten hätten. Aus diesen Gründen habe sie mit ihren vier Kindern E._______ auf dem Luftweg verlassen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre ivorischen Diplomatenpässe im Original, einen Flugschein der Beschwerdeführerin vom 31. März 2005, K._______- G._______/retour, einen Flugschein ihres Sohnes C._______ vom 14. Oktober 2005, F._______- L._______, Metro-Fahrkarten der städtischen Verkehrsmittel von G._______ vom 16. und 17. Oktober 2005 sowie Bahnfahrkarten G._______ - L._______, datiert vom 18. Oktober 2005, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche mangels Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz der Vorbringen ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. November 2006 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2006 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ehemaligen ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2006 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2007 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist soweit einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Im Ergebnis hält die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids fest, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Zudem hielten sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin über die möglichen Gründe ihrer Bedrohungslage seitens ihrer Schwiegereltern respektive Brüder ihres Mannes realitätsfremd und damit unglaubhaft seien. So sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht versucht habe, den Inhalt oder den Anlass der Drohungen dafür herauszufinden. Des Weiteren seien ihre Aussagen zu den erhaltenen drei anonymen Telefonanrufen auf ihr mobiles Telefon ebenso ungereimt wie die Aussage, sie kenne ihre eigene Handy-Nummer nicht, zumal sie ausgesagt habe, ihre Handy-Nummer funktioniere nicht mehr (vgl. A8, S. 12) respektive in J._______ habe sie nicht dieselbe Telefonnummer wie in der Côte d'Ivoire, weil die jeweiligen Vorwahlnummern nicht identisch seien (vgl. A8, S. 17). Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin ihrer erwachsenen Tochter (vgl. N [...]) nichts über die Gründe der Rückkehr in die Côte d'Ivoire gesagt habe. Zudem bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würden, zumal sie weder von den Behörden des Heimatstaates noch von jenen E._______ belangt worden seien. Somit hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.

E. 3.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).

E. 3.3 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt indessen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass das BFM zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung von der Unglaubhaftigkeit der Angaben ausgegangen ist. So wiederholt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen lediglich ihre anlässlich der Befragungen zu Protokoll gegebenen Ausführungen. Darüber hinaus macht sie geltend, dass ihre Autobiographie sowie ihre protokollierten Aussagen frei von nennenswerten Widersprüchen, ihre Vorbringen nachvollziehbar seien und sie die Voraussetzungen gemäss Art. 7 AsylG erfüllen würde. Zudem habe sie im Rahmen der Befragungen stets ausgesagt, von ihren Schwiegereltern bedroht worden zu sein und nicht von ihren Schwagern. Dazu sei auszuführen, dass sie die Sprache, in der sie bedroht worden sei, nicht verstanden habe, aber dass ihr aufgrund der Gebärden ihrer Schwiegerfamilie klar geworden sei, dass sich diese erhofft habe, von ihrem verstorbenen Mann zu erben, was hingegen aufgrund seiner langjährigen Krankheit und der damit verbundenen hohen Gesundheitskosten nicht der Fall gewesen sei. Deswegen sei ihre Schwiegerfamilie davon überzeugt gewesen, dass sie - die Beschwerdeführerin - ihnen etwas vorenthalte. Zudem sei anzumerken, dass die Telefonvorwahlen von J._______ und K._______ nicht identisch seien, weshalb sie in Kairo eine andere Handy-Nummer verwendet habe als in K._______. Im Übrigen habe sie ihre Mobilnummer nicht gekannt, da sie die Nummer schon seit Längerem nicht mehr benutzt habe. Schliesslich habe sie ihre Tochter nach dem Tod ihres Ehemannes respektive deren Vaters nicht noch weiter belasten wollen, zumal diese deswegen bereits traumatisiert gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie ihrer Tochter nicht erzählt, weshalb sie nicht in die Côte d'Ivoire zurückkehren könnten. Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich keine Anzeichen, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde behauptet - ihre Schwiegereltern nicht hätte verstehen können. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der kantonalen Anhörung zu Protokoll, sie habe ihren Schwiegereltern die Gründe für die fehlende Hinterlassenschaft ihres Mannes im Detail erklärt, weil diese eifersüchtig auf sie gewesen seien und die Meinung vertreten hätten, die Beschwerdeführerin habe das Vermögen an sich genommen (vgl. A8, S. 12, Frage 95). Die Entgegnung in der Beschwerde ist somit mit den Aussagen anlässlich der Anhörung beim Kanton nicht vereinbar und muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem Einwand, sie habe ihre Mobiltelefon-Nummer nicht mehr gewusst, weil die Vorwahlen von J._______ und der Côte d'Ivoire verschieden seien respektive sie ihr Handy schon einige Zeit nicht mehr benutzt habe, die vom BFM festgestellten diesbezüglichen Ungereimtheiten nicht überzeugend zu erklären. Obwohl die Vorwahlen von Land zu Land verschieden sind, können mit einem Mobiltelefon stets mit derselben Ruf- respektive Vorwahlnummer Gespräche geführt werden, zumal die entsprechende Rufnummer jeweils auf der SIM-Karte gespeichert ist und unabhängig vom Gerät und vom Aufenthaltsort des Anrufers respektive des Angerufenen ist. Der Vorhalt, dass sie ihre Handy-Nummer nicht mehr wisse, weil sie diese schon längere Zeit nicht mehr benutzt habe, ist unter diesem Aspekt nicht überzeugend und blosse Schutzbehauptung. Zudem kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin ihrer Tochter die effektiven Gründe für die Ausreise respektive warum sie nicht in ihre vertraute Heimat hätten zurückkehren können, erklärt hat, zumal ihr das Wohl ihrer angeblich immer noch traumatisierten Tochter wichtig gewesen sei. Auch dass ihre Tochter selbst keine diesbezüglichen Fragen gestellt habe, ist nicht nachvollziehbar und unrealistisch, zumal die Mutter der Beschwerdeführerin sowie ihre Geschwister an der Côte d'Ivoire leben (vgl. A1, S. 3; A2, S. 3; A3, S. 3; A8, S. 4) und sie dort somit ein tragbares soziales und familiäres Beziehungsnetz vorgefunden hätten. Damit hätten sich auch ihre Kinder besser integrieren können, als in einem Land, deren Kultur ihnen fremd ist und wo sie kein Beziehungsnetz haben. Vielmehr ist anzunehmen, dass, wäre die Beschwerdeführerin seitens ihrer Schwiegereltern tatsächlich mit dem Tod bedroht worden und hätte sie ihre erwachsene Tochter 'schonen' wollen, sie dieser wenigstens die Gründe erklärt hätte, weshalb sie nicht in ihre Heimat zurückkehren wolle. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 3.4 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Vorbringen zu ihrer Bedrohungslage und der Wegweisung aus ihrem Haus in J._______ und der damit zusammenhängenden Unsicherheit, seien asylrechtlich relevant, weshalb sie die Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG erfüllen würde. Damit seien sie und ihre Kinder als Flüchtling anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren.

E. 3.5 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. für die diesbezüglich weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK in: EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277, 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt.

E. 3.6 Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, vermag die von der Beschwerdeführerin dargelegte Benachteiligung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht standzuhalten. Die geltend gemachte Wegweisung aus ihrem Haus in J._______ durch den Botschafter und die Pflicht zur Abgabe ihres Diplomatenpasses stellen keine ernsthaften Nachteile respektive lassen eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht als begründet erscheinen. Vielmehr hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Tod ihres Ehemannes die Sonderstellung seitens ihres Heimatstaates verloren hat und daher ihre Wohnung in J._______, für die der Heimatstaat aufgekommen ist, hat aufgeben müssen. Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit dem BFM zu erwähnen, dass, hätte der Botschafter respektive die heimatlichen Behörden sie belangen wollen, diese die Aushändigung der Pässe und die Ausreise der Beschwerdeführenden aus E._______ mit grosser Wahrscheinlichkeit verhindert hätten. Damit besteht kein begründeter Anlass dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire Nachteilen in asylrelevantem Ausmass ausgesetzt sein werden.

E. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen und sie deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihnen das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.4.1 In Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire kann vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in seinem Urteil vom 28. Januar 2008 (D-4477/2008 E. 8.2 und 8.3, S. 10 ff.) verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte. Insbesondere sah es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kam insgesamt zum Schluss, dass in der Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es müsse deshalb nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Côte d'Ivoire ausgegangen werden. Als grundsätzlich zumutbar erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.2 und 8.3, S. 10). In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-5316/2006 vom 24. November 2009, worauf hier ebenfalls verwiesen wird (vgl. E. 7.1 bis 7.11, S. 7 ff.), wurde sodann eine generelle und umfassende Lageanalyse der aktuellen Situation in der Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin wurde festgehalten, dass zwar in Bezug auf die wirtschaftliche, politische, soziale und gesundheitliche Lage - im Vergleich zum europäischen Standard - noch etliche Verbesserungen vorzunehmen sind. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass dieser Staat sich in Richtung einer Marktwirtschaft bewegt, die versucht, die sozialen Bedürfnisse sowie diejenigen im Bereich der Sicherheit seiner Bevölkerung zufrieden zu stellen. Des Weiteren wurde im genannten Urteil in Bezug auf die Situation der Frauen im Ergebnis festgestellt, dass das Land Instrumente eingeführt hat, welche geeignet sind, den Frauen zu helfen, eine Gleichstellung in der zivilen und wirtschaftlichen Gesellschaft zu erreichen. Zusammenfassend wurde der Schluss gezogen, dass ein Wegweisungsvollzug von aus der Côte d'Ivoire stammenden Personen in den Süden und Osten des Landes generell zumutbar, in die Regionen von Moyen Cavally, Montagnes, Bafing, Denguele, Savanes, Worodougou und Valle du Bandama indes zur Zeit als unzumutbar zu bezeichnen ist. Dabei ist aber von einer grundsätzlich vorhandenen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, für aus den genannten Regionen im Norden und Westen des Landes stammende Personen auszugehen.

E. 5.4.2 C._______ und B._______ gaben zu Protokoll, vom Jahr 1999 bis im Juli 2003 in K._______ gelebt und dort auch die Primarschule besucht zu haben (vgl. A2, S. 1; A3, S. 1, A8, S. 24 und S. 27). Da die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt im Jahre 1964 bis zu ihrer Ausreise nach J._______ im Jahre 2003 (vgl. A1, S. 1) in Abidjan gelebt hat, kann davon ausgegangen werden, dass auch ihre Kinder seit deren Geburt in Abidjan gewohnt haben. Die Beschwerdeführenden haben somit nachweislich mehrere Jahre in Abidjan gelebt und dürften sich ein weitreichendes freundschaftliches Beziehungsnetz aufgebaut haben. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihren (...) (vgl. A1, S. 3; A8, S. 4) im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, auf welches sie sich bei der Rückkehr in ihr Heimatland wird stützen können. Sodann ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage für ihren Lebensunterhalt und jener ihrer Kinder aufkommen werden kann. Ansonsten kann sie mit Sicherheit auch auf finanzielle Hilfe seitens ihrer Familie zählen oder sich an eine der Organisationen wenden, welche den Frauen in Abidjan Hilfe leistet bei der Suche einer Arbeit. Im Übrigen steht es den Beschwerdeführenden auch offen, Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 AsylG zu beantragen.

E. 5.4.3 Anzumerken bleibt, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen ist (vgl. Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6 können erschwerte Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen. Festzustellen ist vorweg, dass B._______ und der C._______ bereits volljährig sind respektive kurz davor stehen. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Kinder der Beschwerdeführerin seit dreieinhalb Jahren hier in der Schweiz leben und eventuell die Schule besuchen respektive in einer Ausbildung stehen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass sie die prägenden Jahre ihres Lebens in Abidjan respektive in J._______ verbracht haben, welcher Umstand für die Reintegration im Heimatland förderlich sein wird. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Kinder durch ihre Aufenthalte in J._______ und der Schweiz eine grosse Anpassungsfähigkeit bewiesen haben, was ihnen eine Wiedereingliederung an der Côte d'Ivoire erleichtern dürfte. Zudem verfügen die Kinder in Abidjan über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A1, S. 3; A2, S. 3; A3, S. 3; A8, S. 4), was sich ebenfalls positiv auf die erneute Integration auswirken wird. Insgesamt ist im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung nicht von einer fortgeschrittenen Assimilierung der noch minderjährigen Kinder in der Schweiz auszugehen, welche zu übermässig grossen Reintegrationsproblemen im Heimatstaat führt. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Begehren nicht als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5696/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 16. Dezember 2009 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren (...) und deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...) und D._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern - alle ivorische Staatsangehörige - E._______ am 14. Oktober 2005 und gelangten über F._______ gleichentags illegal in die Schweiz, wo sie nach einem nachfolgenden Kurzaufenthalt in G._______, am 18. Oktober 2005 um Asyl nachsuchten. Am 25. Oktober 2005 fanden in H._______ die Empfangszentrumsbefragungen der Beschwerdeführerin sowie der zwei älteren Kinder statt und am 25. November 2005 die Anhörungen zu den Asylgründen durch I._______. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, ihr Ehemann sei im diplomatischen Dienst tätig gewesen und habe zuletzt in der ivorischen Botschaft in J._______ gearbeitet. Aufgrund der Sonderstellung seitens ihres Heimatstaates, hätte die Familie dort in einem Haus wohnen können. In Folge einer längeren Erkrankung ihres Mannes sei dieser am (...) März 2005 in G._______ verstorben, woraufhin sie für seine Bestattung zurück an die Côte d'Ivoire gereist sei. Dort habe sie bei einer ihrer Schwestern in der Nähe von K._______ wohnen und leben können. Nach der Beerdigung ihres Mannes sei sie von Angehörigen ihres verstorbenen Mannes verbal bedroht worden. Jedoch habe sie sie wegen sprachlicher Probleme nicht verstehen können. Zudem habe sie während dieser Zeit telefonische anonyme Morddrohungen erhalten. Nach einem Aufenthalt von wenigen Wochen in der Côte d'Ivoire sei sie Ende April 2005 nach E._______ zurückgekehrt, wo sie und ihre Kinder vom Botschafter aus dem von ihnen bewohnten Haus weggewiesen worden seien. Zudem seien ihnen die Diplomatenpässe abgenommen worden, die sie jedoch dank einem Botschaftsangestellten wieder zurückerhalten hätten. Aus diesen Gründen habe sie mit ihren vier Kindern E._______ auf dem Luftweg verlassen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre ivorischen Diplomatenpässe im Original, einen Flugschein der Beschwerdeführerin vom 31. März 2005, K._______- G._______/retour, einen Flugschein ihres Sohnes C._______ vom 14. Oktober 2005, F._______- L._______, Metro-Fahrkarten der städtischen Verkehrsmittel von G._______ vom 16. und 17. Oktober 2005 sowie Bahnfahrkarten G._______ - L._______, datiert vom 18. Oktober 2005, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche mangels Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz der Vorbringen ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. November 2006 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2006 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ehemaligen ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2006 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2007 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist soweit einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Im Ergebnis hält die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids fest, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Zudem hielten sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin über die möglichen Gründe ihrer Bedrohungslage seitens ihrer Schwiegereltern respektive Brüder ihres Mannes realitätsfremd und damit unglaubhaft seien. So sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht versucht habe, den Inhalt oder den Anlass der Drohungen dafür herauszufinden. Des Weiteren seien ihre Aussagen zu den erhaltenen drei anonymen Telefonanrufen auf ihr mobiles Telefon ebenso ungereimt wie die Aussage, sie kenne ihre eigene Handy-Nummer nicht, zumal sie ausgesagt habe, ihre Handy-Nummer funktioniere nicht mehr (vgl. A8, S. 12) respektive in J._______ habe sie nicht dieselbe Telefonnummer wie in der Côte d'Ivoire, weil die jeweiligen Vorwahlnummern nicht identisch seien (vgl. A8, S. 17). Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin ihrer erwachsenen Tochter (vgl. N [...]) nichts über die Gründe der Rückkehr in die Côte d'Ivoire gesagt habe. Zudem bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würden, zumal sie weder von den Behörden des Heimatstaates noch von jenen E._______ belangt worden seien. Somit hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 3.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 3.3 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt indessen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass das BFM zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung von der Unglaubhaftigkeit der Angaben ausgegangen ist. So wiederholt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen lediglich ihre anlässlich der Befragungen zu Protokoll gegebenen Ausführungen. Darüber hinaus macht sie geltend, dass ihre Autobiographie sowie ihre protokollierten Aussagen frei von nennenswerten Widersprüchen, ihre Vorbringen nachvollziehbar seien und sie die Voraussetzungen gemäss Art. 7 AsylG erfüllen würde. Zudem habe sie im Rahmen der Befragungen stets ausgesagt, von ihren Schwiegereltern bedroht worden zu sein und nicht von ihren Schwagern. Dazu sei auszuführen, dass sie die Sprache, in der sie bedroht worden sei, nicht verstanden habe, aber dass ihr aufgrund der Gebärden ihrer Schwiegerfamilie klar geworden sei, dass sich diese erhofft habe, von ihrem verstorbenen Mann zu erben, was hingegen aufgrund seiner langjährigen Krankheit und der damit verbundenen hohen Gesundheitskosten nicht der Fall gewesen sei. Deswegen sei ihre Schwiegerfamilie davon überzeugt gewesen, dass sie - die Beschwerdeführerin - ihnen etwas vorenthalte. Zudem sei anzumerken, dass die Telefonvorwahlen von J._______ und K._______ nicht identisch seien, weshalb sie in Kairo eine andere Handy-Nummer verwendet habe als in K._______. Im Übrigen habe sie ihre Mobilnummer nicht gekannt, da sie die Nummer schon seit Längerem nicht mehr benutzt habe. Schliesslich habe sie ihre Tochter nach dem Tod ihres Ehemannes respektive deren Vaters nicht noch weiter belasten wollen, zumal diese deswegen bereits traumatisiert gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie ihrer Tochter nicht erzählt, weshalb sie nicht in die Côte d'Ivoire zurückkehren könnten. Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich keine Anzeichen, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde behauptet - ihre Schwiegereltern nicht hätte verstehen können. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der kantonalen Anhörung zu Protokoll, sie habe ihren Schwiegereltern die Gründe für die fehlende Hinterlassenschaft ihres Mannes im Detail erklärt, weil diese eifersüchtig auf sie gewesen seien und die Meinung vertreten hätten, die Beschwerdeführerin habe das Vermögen an sich genommen (vgl. A8, S. 12, Frage 95). Die Entgegnung in der Beschwerde ist somit mit den Aussagen anlässlich der Anhörung beim Kanton nicht vereinbar und muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem Einwand, sie habe ihre Mobiltelefon-Nummer nicht mehr gewusst, weil die Vorwahlen von J._______ und der Côte d'Ivoire verschieden seien respektive sie ihr Handy schon einige Zeit nicht mehr benutzt habe, die vom BFM festgestellten diesbezüglichen Ungereimtheiten nicht überzeugend zu erklären. Obwohl die Vorwahlen von Land zu Land verschieden sind, können mit einem Mobiltelefon stets mit derselben Ruf- respektive Vorwahlnummer Gespräche geführt werden, zumal die entsprechende Rufnummer jeweils auf der SIM-Karte gespeichert ist und unabhängig vom Gerät und vom Aufenthaltsort des Anrufers respektive des Angerufenen ist. Der Vorhalt, dass sie ihre Handy-Nummer nicht mehr wisse, weil sie diese schon längere Zeit nicht mehr benutzt habe, ist unter diesem Aspekt nicht überzeugend und blosse Schutzbehauptung. Zudem kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin ihrer Tochter die effektiven Gründe für die Ausreise respektive warum sie nicht in ihre vertraute Heimat hätten zurückkehren können, erklärt hat, zumal ihr das Wohl ihrer angeblich immer noch traumatisierten Tochter wichtig gewesen sei. Auch dass ihre Tochter selbst keine diesbezüglichen Fragen gestellt habe, ist nicht nachvollziehbar und unrealistisch, zumal die Mutter der Beschwerdeführerin sowie ihre Geschwister an der Côte d'Ivoire leben (vgl. A1, S. 3; A2, S. 3; A3, S. 3; A8, S. 4) und sie dort somit ein tragbares soziales und familiäres Beziehungsnetz vorgefunden hätten. Damit hätten sich auch ihre Kinder besser integrieren können, als in einem Land, deren Kultur ihnen fremd ist und wo sie kein Beziehungsnetz haben. Vielmehr ist anzunehmen, dass, wäre die Beschwerdeführerin seitens ihrer Schwiegereltern tatsächlich mit dem Tod bedroht worden und hätte sie ihre erwachsene Tochter 'schonen' wollen, sie dieser wenigstens die Gründe erklärt hätte, weshalb sie nicht in ihre Heimat zurückkehren wolle. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 3.4 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Vorbringen zu ihrer Bedrohungslage und der Wegweisung aus ihrem Haus in J._______ und der damit zusammenhängenden Unsicherheit, seien asylrechtlich relevant, weshalb sie die Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG erfüllen würde. Damit seien sie und ihre Kinder als Flüchtling anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. 3.5 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. für die diesbezüglich weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK in: EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277, 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. 3.6 Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, vermag die von der Beschwerdeführerin dargelegte Benachteiligung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht standzuhalten. Die geltend gemachte Wegweisung aus ihrem Haus in J._______ durch den Botschafter und die Pflicht zur Abgabe ihres Diplomatenpasses stellen keine ernsthaften Nachteile respektive lassen eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht als begründet erscheinen. Vielmehr hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Tod ihres Ehemannes die Sonderstellung seitens ihres Heimatstaates verloren hat und daher ihre Wohnung in J._______, für die der Heimatstaat aufgekommen ist, hat aufgeben müssen. Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit dem BFM zu erwähnen, dass, hätte der Botschafter respektive die heimatlichen Behörden sie belangen wollen, diese die Aushändigung der Pässe und die Ausreise der Beschwerdeführenden aus E._______ mit grosser Wahrscheinlichkeit verhindert hätten. Damit besteht kein begründeter Anlass dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire Nachteilen in asylrelevantem Ausmass ausgesetzt sein werden. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen und sie deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihnen das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 In Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire kann vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in seinem Urteil vom 28. Januar 2008 (D-4477/2008 E. 8.2 und 8.3, S. 10 ff.) verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte. Insbesondere sah es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kam insgesamt zum Schluss, dass in der Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es müsse deshalb nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Côte d'Ivoire ausgegangen werden. Als grundsätzlich zumutbar erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.2 und 8.3, S. 10). In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-5316/2006 vom 24. November 2009, worauf hier ebenfalls verwiesen wird (vgl. E. 7.1 bis 7.11, S. 7 ff.), wurde sodann eine generelle und umfassende Lageanalyse der aktuellen Situation in der Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin wurde festgehalten, dass zwar in Bezug auf die wirtschaftliche, politische, soziale und gesundheitliche Lage - im Vergleich zum europäischen Standard - noch etliche Verbesserungen vorzunehmen sind. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass dieser Staat sich in Richtung einer Marktwirtschaft bewegt, die versucht, die sozialen Bedürfnisse sowie diejenigen im Bereich der Sicherheit seiner Bevölkerung zufrieden zu stellen. Des Weiteren wurde im genannten Urteil in Bezug auf die Situation der Frauen im Ergebnis festgestellt, dass das Land Instrumente eingeführt hat, welche geeignet sind, den Frauen zu helfen, eine Gleichstellung in der zivilen und wirtschaftlichen Gesellschaft zu erreichen. Zusammenfassend wurde der Schluss gezogen, dass ein Wegweisungsvollzug von aus der Côte d'Ivoire stammenden Personen in den Süden und Osten des Landes generell zumutbar, in die Regionen von Moyen Cavally, Montagnes, Bafing, Denguele, Savanes, Worodougou und Valle du Bandama indes zur Zeit als unzumutbar zu bezeichnen ist. Dabei ist aber von einer grundsätzlich vorhandenen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, für aus den genannten Regionen im Norden und Westen des Landes stammende Personen auszugehen. 5.4.2 C._______ und B._______ gaben zu Protokoll, vom Jahr 1999 bis im Juli 2003 in K._______ gelebt und dort auch die Primarschule besucht zu haben (vgl. A2, S. 1; A3, S. 1, A8, S. 24 und S. 27). Da die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt im Jahre 1964 bis zu ihrer Ausreise nach J._______ im Jahre 2003 (vgl. A1, S. 1) in Abidjan gelebt hat, kann davon ausgegangen werden, dass auch ihre Kinder seit deren Geburt in Abidjan gewohnt haben. Die Beschwerdeführenden haben somit nachweislich mehrere Jahre in Abidjan gelebt und dürften sich ein weitreichendes freundschaftliches Beziehungsnetz aufgebaut haben. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihren (...) (vgl. A1, S. 3; A8, S. 4) im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, auf welches sie sich bei der Rückkehr in ihr Heimatland wird stützen können. Sodann ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage für ihren Lebensunterhalt und jener ihrer Kinder aufkommen werden kann. Ansonsten kann sie mit Sicherheit auch auf finanzielle Hilfe seitens ihrer Familie zählen oder sich an eine der Organisationen wenden, welche den Frauen in Abidjan Hilfe leistet bei der Suche einer Arbeit. Im Übrigen steht es den Beschwerdeführenden auch offen, Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 AsylG zu beantragen. 5.4.3 Anzumerken bleibt, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen ist (vgl. Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6 können erschwerte Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen. Festzustellen ist vorweg, dass B._______ und der C._______ bereits volljährig sind respektive kurz davor stehen. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Kinder der Beschwerdeführerin seit dreieinhalb Jahren hier in der Schweiz leben und eventuell die Schule besuchen respektive in einer Ausbildung stehen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass sie die prägenden Jahre ihres Lebens in Abidjan respektive in J._______ verbracht haben, welcher Umstand für die Reintegration im Heimatland förderlich sein wird. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Kinder durch ihre Aufenthalte in J._______ und der Schweiz eine grosse Anpassungsfähigkeit bewiesen haben, was ihnen eine Wiedereingliederung an der Côte d'Ivoire erleichtern dürfte. Zudem verfügen die Kinder in Abidjan über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A1, S. 3; A2, S. 3; A3, S. 3; A8, S. 4), was sich ebenfalls positiv auf die erneute Integration auswirken wird. Insgesamt ist im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung nicht von einer fortgeschrittenen Assimilierung der noch minderjährigen Kinder in der Schweiz auszugehen, welche zu übermässig grossen Reintegrationsproblemen im Heimatstaat führt. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Begehren nicht als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: