Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat gegen Ende Juli 2005 und gelangte am 15. August 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 18. August 2005 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum B._______ befragt. Das C._______ hörte ihn am 5. September 2005 in Anwesenheit einer Vertrauensperson zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Abidjan geboren und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Er habe keine Schule besucht, nie gearbeitet, einzig jeden Abend Fussball gespielt. Er vermute, dass sein Vater in der Verwaltung gearbeitet habe. Jedenfalls sei eines Nachts im Jahre 2005 das Militär - gemäss den Angaben seines Nachbars D._______ könnten es die "Escadron de la mort" gewesen sein - bei ihnen zu Hause erschienen und habe seinem Vater vorgeworfen, er würde sich mit anderen Personen regelmässig über Politik unterhalten sowie Waffen für die Rebellen verstecken. Nach einer Hausdurchsuchung hätten die Soldaten seinen Vater getötet. Er selbst sei von den Militärs in ein Auto gebracht, geschlagen sowie mit dem Tod bedroht und schliesslich unterwegs am Strassenrand ausgesetzt worden. Nach einem rund dreistündigen Fussmarsch sei er wieder zu Hause angekommen. Aufgrund des Vorgefallenen befürchte er, ebenfalls getötet zu werden. Vor diesem Hintergrund und auf Anraten eines Bekannten habe er sich zur Ausreise entschlossen. Bis zum Verlassen des Heimatlandes habe er sich bei seinem Nachbar D._______ aufgehalten, welcher auch die Reise für ihn organisiert habe. B. Am 22. Mai 2006, 29. Juni 2006 und 11. September 2006 wurde der Beschwerdeführer in der Drogenszene angehalten und kontrolliert. Das C._______ verfügte am 12. September 2006 die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der Städte E._______ und F._______. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 - eröffnet am 1. Februar 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. D. Mit Beschwerde vom 1. März 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu erteilen, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an das BFM zurückzuweisen, um das ordentliche Verfahren mit einer ordentlichen Befragung durchzuführen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventuell sei ihm zu gestatten, die Verfahrenskosten in Raten zu bezahlen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2007 stellte der Instruktionsrichter fest, dass auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist. Sodann verwies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. F. Mit Strafverfügung vom 20. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 13. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. H. Im Rahmen einer gezielten Drogenkontrolle wurde der Beschwerdeführer am 13. September 2007 von der Kantonspolizei G._______ festgenommen und es wurde gegen ihn Strafanzeige wegen Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung erhoben. Am 27. November 2007 wurde er erneut in E._______ kontrolliert und festgenommen, wobei er Bargeld im Betrag von Fr. 493.75 in gassenüblicher Stückelung auf sich trug. In der Folge reichte die Polizei des Kantons G._______ Strafanzeige wegen wiederholten Missachtens einer Ausgrenzungsverfügung gegen den Beschwerdeführer ein. I. Mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______vom 29. November 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Missachtung einer Massnahme zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, laut den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei er der einzige überlebende Zeuge des Überfalles gewesen. Hätten die Soldaten ihn - wie von ihm befürchtet - aus diesem Grund töten wollen, hätten sie ihn wohl kaum mitgenommen und kurz darauf am Strassenrand ausgesetzt. Sodann sei der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen politisch nie aktiv gewesen und habe auch keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Hinzu komme, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestehen würden. Er habe weder Angaben zu den politischen Aktivitäten seines Vater machen können, noch sei er in der Lage gewesen, sich an irgendein Datum zu erinnern, nicht einmal an den Todestag seines Vaters. Auch habe er den geltend gemachten Überfall weder detailliert noch widerspruchsfrei dartun können.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und führt aus, die "Escadron de la mort" gebe es auch heute noch. Aufgrund der Vergangenheit seines Vaters würde er bei einer Rückkehr deren Aufmerksamkeit auf sich ziehen und mit Gewalttätigkeiten oder Drohungen gegen seine Person rechnen müssen. Das Vorgehen der Todesschwadronen sei unberechenbar.
E. 4.3.1 Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28).
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe miterlebt, wie sein Vater von den Militärs beziehungsweise den Todesschwadronen vor seinen Augen erschossen worden sei. Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Erschiessung seines Vaters ohne jegliche persönliche Betroffenheit und Emotionalität erzählt, wodurch sich erste Zweifel am Realitätsgehalt der geltend gemachten Vorkommnisse ergeben. Sodann vermag der Beschwerdeführer nicht anzugeben, wann sich dieses für ihn einschneidende Ereignis zugetragen hat. Ebensowenig ist er in der Lage, den Ablauf des Überfalles nur ansatzweise zu beschreiben. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, keine Schule besucht hat, darf von ihm erwartet werden, dass er dieses Ereignis nachvollziehbar und detailliert darzulegen vermag. Dies zum einen deshalb, weil es sich dabei um ein einschneidendes Erlebnis handelt, welches ihn immerhin zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst hat. Zum andern hat er dabei lediglich über selbst Erlebtes zu berichten. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese werden durch weitere Unstimmigkeiten in seinen Aussagen bestärkt. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung aus, ein Soldat habe auf seinen Vater geschossen, während der andere bei ihm gestanden habe (vgl. A 1 S. 5). Demgegenüber sprach er anlässlich der kantonalen Anhörung von zwei Soldaten, welche auf seinen Vater gezielt und geschossen hätten. Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er befürchte, ebenfalls getötet zu werden. Diese Befürchtung ist indes in keiner Weise nachvollziehbar. Dies namentlich deshalb, weil der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben politisch nie aktiv war und keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt hat (vgl. A1, S. 6; A9 S. 7 und 9). Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Mitnahme im Anschluss an den Überfall am Strassenrand ausgesetzt worden sei und sich bis zu seiner Ausreise bei seinem Nachbarn aufgehalten habe. Hätten die Militärs beziehungsweise Todesschwadronen den Beschwerdeführer tatsächlich in irgend einer Weise belangen wollen, hätten sie dazu hinreichende Möglichkeiten gehabt. Namentlich hätten sie ihn nicht freigelassen beziehungsweise hätten sie ihn während seines weiteren Aufenthalts in unmittelbarer Nähe seines ehemaligen Wohnortes jederzeit auffinden und mitnehmen können. Gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers wurde er indes in der Zeit bis zur Ausreise von den heimatlichen Behörden nicht verfolgt (vgl. A9, S. 9). Insgesamt ist somit festzuhalten, dass aufgrund fehlender persönlicher Betroffenheit, mangelnder Substanziierung und Unstimmigkeiten in den Aussagen, die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu bewerten sind. Diese Feststellung vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Aussagen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit in der Rechtsmitteleingabe nicht zu entkräften. In Anbetracht dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 4.3.3 Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer - wie vom BFM in seiner Verfügung vom 31. Januar 2007 ausgeführt - keine begründete Furcht vor Verfolgung habe.
E. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht glaubhaft dargelegt hat und auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das BFM hat ihm demnach das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil D-4477/2008 vom 28. Januar 2008 eine Analyse der Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen und ist zur Auffassung gelangt, dass dort zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Insbesondere erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar (vgl. E. 8.3 S. 15).
E. 6.4.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von Geburt bis zur Ausreise in Abidjan gelebt hat. Sodann konnte der Beschwerdeführer, wie vorstehend dargelegt, nicht glaubhaft machen, dass sein Vater bei einem Überfall getötet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor in Abidjan lebt. Damit sowie aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Abidjan verfügt der Beschwerdeführer über persönliche Bindungen in dieser Stadt, mithin über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine eigene Existenz aufbauen kann. Auch wenn die Arbeitssituation im Heimatland schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle finden wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen jedenfalls nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19). Dem - soweit den Akten zu entnehmen - gesunden Beschwerdeführer ist es demnach zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
E. 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Die Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 1 AuG findet indes keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen Mai und September 2006 mehrmals in der Drogenszene des Kantons G._______kontrolliert wurde. Aufgrund dieser Sachlage verfügte das C._______ am 12. September 2006 die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der Städte E._______ und F._______. Sodann wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 20. Februar 2007 wegen Vergehen gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 15 Tagesansätzen zu Fr. 30.--, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Trotz der Ausgrenzung und der Verurteilung wurde der Beschwerdeführer in der Folge wieder in der Drogenszene kontrolliert und musste erneut verurteilt werden. Mit seiner Präsenz an Orten, an welchen mit Drogen gehandelt wird, behinderte der Beschwerdeführer einerseits die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, andererseits hat er damit wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Inwieweit der Beschwerdeführer mit seinem deliktischen Verhalten den Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt hat, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da offensichtlich keine Wegweisungshindernisse vorliegen.
E. 6.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Da vorliegend der Sachverhalt als hinreichend erstellt gelten kann, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neuentscheidung an das BFM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen.
E. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2007 hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung einzureichen. Innert der angesetzten Frist ging beim Bundesverwaltungsgericht keine entsprechende Bestätigung ein. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt, womit eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuweisen.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-schein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das C._______, ad _______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1593/2007 {T 0/2} Urteil vom 9. April 2008 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2007 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat gegen Ende Juli 2005 und gelangte am 15. August 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 18. August 2005 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum B._______ befragt. Das C._______ hörte ihn am 5. September 2005 in Anwesenheit einer Vertrauensperson zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Abidjan geboren und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Er habe keine Schule besucht, nie gearbeitet, einzig jeden Abend Fussball gespielt. Er vermute, dass sein Vater in der Verwaltung gearbeitet habe. Jedenfalls sei eines Nachts im Jahre 2005 das Militär - gemäss den Angaben seines Nachbars D._______ könnten es die "Escadron de la mort" gewesen sein - bei ihnen zu Hause erschienen und habe seinem Vater vorgeworfen, er würde sich mit anderen Personen regelmässig über Politik unterhalten sowie Waffen für die Rebellen verstecken. Nach einer Hausdurchsuchung hätten die Soldaten seinen Vater getötet. Er selbst sei von den Militärs in ein Auto gebracht, geschlagen sowie mit dem Tod bedroht und schliesslich unterwegs am Strassenrand ausgesetzt worden. Nach einem rund dreistündigen Fussmarsch sei er wieder zu Hause angekommen. Aufgrund des Vorgefallenen befürchte er, ebenfalls getötet zu werden. Vor diesem Hintergrund und auf Anraten eines Bekannten habe er sich zur Ausreise entschlossen. Bis zum Verlassen des Heimatlandes habe er sich bei seinem Nachbar D._______ aufgehalten, welcher auch die Reise für ihn organisiert habe. B. Am 22. Mai 2006, 29. Juni 2006 und 11. September 2006 wurde der Beschwerdeführer in der Drogenszene angehalten und kontrolliert. Das C._______ verfügte am 12. September 2006 die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der Städte E._______ und F._______. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 - eröffnet am 1. Februar 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. D. Mit Beschwerde vom 1. März 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu erteilen, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an das BFM zurückzuweisen, um das ordentliche Verfahren mit einer ordentlichen Befragung durchzuführen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventuell sei ihm zu gestatten, die Verfahrenskosten in Raten zu bezahlen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2007 stellte der Instruktionsrichter fest, dass auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist. Sodann verwies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. F. Mit Strafverfügung vom 20. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 13. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. H. Im Rahmen einer gezielten Drogenkontrolle wurde der Beschwerdeführer am 13. September 2007 von der Kantonspolizei G._______ festgenommen und es wurde gegen ihn Strafanzeige wegen Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung erhoben. Am 27. November 2007 wurde er erneut in E._______ kontrolliert und festgenommen, wobei er Bargeld im Betrag von Fr. 493.75 in gassenüblicher Stückelung auf sich trug. In der Folge reichte die Polizei des Kantons G._______ Strafanzeige wegen wiederholten Missachtens einer Ausgrenzungsverfügung gegen den Beschwerdeführer ein. I. Mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______vom 29. November 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Missachtung einer Massnahme zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, laut den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei er der einzige überlebende Zeuge des Überfalles gewesen. Hätten die Soldaten ihn - wie von ihm befürchtet - aus diesem Grund töten wollen, hätten sie ihn wohl kaum mitgenommen und kurz darauf am Strassenrand ausgesetzt. Sodann sei der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen politisch nie aktiv gewesen und habe auch keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Hinzu komme, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestehen würden. Er habe weder Angaben zu den politischen Aktivitäten seines Vater machen können, noch sei er in der Lage gewesen, sich an irgendein Datum zu erinnern, nicht einmal an den Todestag seines Vaters. Auch habe er den geltend gemachten Überfall weder detailliert noch widerspruchsfrei dartun können. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und führt aus, die "Escadron de la mort" gebe es auch heute noch. Aufgrund der Vergangenheit seines Vaters würde er bei einer Rückkehr deren Aufmerksamkeit auf sich ziehen und mit Gewalttätigkeiten oder Drohungen gegen seine Person rechnen müssen. Das Vorgehen der Todesschwadronen sei unberechenbar. 4.3 4.3.1 Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28). 4.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe miterlebt, wie sein Vater von den Militärs beziehungsweise den Todesschwadronen vor seinen Augen erschossen worden sei. Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Erschiessung seines Vaters ohne jegliche persönliche Betroffenheit und Emotionalität erzählt, wodurch sich erste Zweifel am Realitätsgehalt der geltend gemachten Vorkommnisse ergeben. Sodann vermag der Beschwerdeführer nicht anzugeben, wann sich dieses für ihn einschneidende Ereignis zugetragen hat. Ebensowenig ist er in der Lage, den Ablauf des Überfalles nur ansatzweise zu beschreiben. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, keine Schule besucht hat, darf von ihm erwartet werden, dass er dieses Ereignis nachvollziehbar und detailliert darzulegen vermag. Dies zum einen deshalb, weil es sich dabei um ein einschneidendes Erlebnis handelt, welches ihn immerhin zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst hat. Zum andern hat er dabei lediglich über selbst Erlebtes zu berichten. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese werden durch weitere Unstimmigkeiten in seinen Aussagen bestärkt. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung aus, ein Soldat habe auf seinen Vater geschossen, während der andere bei ihm gestanden habe (vgl. A 1 S. 5). Demgegenüber sprach er anlässlich der kantonalen Anhörung von zwei Soldaten, welche auf seinen Vater gezielt und geschossen hätten. Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er befürchte, ebenfalls getötet zu werden. Diese Befürchtung ist indes in keiner Weise nachvollziehbar. Dies namentlich deshalb, weil der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben politisch nie aktiv war und keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt hat (vgl. A1, S. 6; A9 S. 7 und 9). Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Mitnahme im Anschluss an den Überfall am Strassenrand ausgesetzt worden sei und sich bis zu seiner Ausreise bei seinem Nachbarn aufgehalten habe. Hätten die Militärs beziehungsweise Todesschwadronen den Beschwerdeführer tatsächlich in irgend einer Weise belangen wollen, hätten sie dazu hinreichende Möglichkeiten gehabt. Namentlich hätten sie ihn nicht freigelassen beziehungsweise hätten sie ihn während seines weiteren Aufenthalts in unmittelbarer Nähe seines ehemaligen Wohnortes jederzeit auffinden und mitnehmen können. Gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers wurde er indes in der Zeit bis zur Ausreise von den heimatlichen Behörden nicht verfolgt (vgl. A9, S. 9). Insgesamt ist somit festzuhalten, dass aufgrund fehlender persönlicher Betroffenheit, mangelnder Substanziierung und Unstimmigkeiten in den Aussagen, die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu bewerten sind. Diese Feststellung vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Aussagen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit in der Rechtsmitteleingabe nicht zu entkräften. In Anbetracht dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 4.3.3 Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer - wie vom BFM in seiner Verfügung vom 31. Januar 2007 ausgeführt - keine begründete Furcht vor Verfolgung habe. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht glaubhaft dargelegt hat und auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das BFM hat ihm demnach das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil D-4477/2008 vom 28. Januar 2008 eine Analyse der Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen und ist zur Auffassung gelangt, dass dort zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Insbesondere erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar (vgl. E. 8.3 S. 15). 6.4.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von Geburt bis zur Ausreise in Abidjan gelebt hat. Sodann konnte der Beschwerdeführer, wie vorstehend dargelegt, nicht glaubhaft machen, dass sein Vater bei einem Überfall getötet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor in Abidjan lebt. Damit sowie aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Abidjan verfügt der Beschwerdeführer über persönliche Bindungen in dieser Stadt, mithin über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine eigene Existenz aufbauen kann. Auch wenn die Arbeitssituation im Heimatland schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle finden wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen jedenfalls nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19). Dem - soweit den Akten zu entnehmen - gesunden Beschwerdeführer ist es demnach zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Die Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 1 AuG findet indes keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen Mai und September 2006 mehrmals in der Drogenszene des Kantons G._______kontrolliert wurde. Aufgrund dieser Sachlage verfügte das C._______ am 12. September 2006 die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der Städte E._______ und F._______. Sodann wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 20. Februar 2007 wegen Vergehen gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 15 Tagesansätzen zu Fr. 30.--, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Trotz der Ausgrenzung und der Verurteilung wurde der Beschwerdeführer in der Folge wieder in der Drogenszene kontrolliert und musste erneut verurteilt werden. Mit seiner Präsenz an Orten, an welchen mit Drogen gehandelt wird, behinderte der Beschwerdeführer einerseits die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, andererseits hat er damit wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Inwieweit der Beschwerdeführer mit seinem deliktischen Verhalten den Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt hat, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da offensichtlich keine Wegweisungshindernisse vorliegen. 6.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Da vorliegend der Sachverhalt als hinreichend erstellt gelten kann, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neuentscheidung an das BFM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2007 hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung einzureichen. Innert der angesetzten Frist ging beim Bundesverwaltungsgericht keine entsprechende Bestätigung ein. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt, womit eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuweisen. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das C._______, ad _______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand: