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D-8325/2008

D-8325/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-01-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8325/2008/wif {T 0/2} Urteil vom 6. Januar 2009 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), Elfenbeinküste, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2008 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 1. September 2008 in Vallorbe kurz befragt und am 9. September 2008 in Bern-Wabern einlässlich zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person und seinen familiären Verhältnissen angab, er stamme aus Abidjan, sei ein ethnischer Senufo, was zur Gruppe der Dioula gehöre, er spreche aber keine Senufo-Sprache mehr, sondern Malinké und Französisch, dass er im Stadtbezirk X._______ bei seiner Grossmutter aufgewachsen sei, da er seinen Vater nie gekannt habe und seine Mutter 1994 gestorben sei, dass anfangs 2008 auch seine Grossmutter gestorben sei, er aber weiterhin engen Kontakt zum ihrem jüngeren Bruder (seinem Grossonkel) gepflegt habe, welcher sein Adoptivvater sei und im Stadtbezirk Y._______ wohne, dass er in X._______ nicht die reguläre Schule, sondern nur abendliche Kurse besucht und dort ein bisschen Schreiben gelernt habe, dass er ab dem Jahre 2007 im Stadtbezirk Z._______ als Aushilfe bei einem Autohändler namens A.K. gearbeitet habe, wobei A.K. die von ihm verkauften Fahrzeuge jeweils respektive unter anderem von seinem Geschäftspartner bezogen habe, welcher Zöllner sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend machte, er habe seine Heimat verlassen, weil er dort Nachstellungen von Seiten des Geschäftspartners seines Chefs, dem Zöllner, erlitten habe, im Anschluss daran auch noch von Militärs gesucht worden sei und deshalb um sein Leben gefürchtet habe, dass er in diesem Zusammenhang anführte, der Autohändler A.K. sei im Juni 2008 verschwunden, nachdem er drei leichte Lastwagen verkauft habe, welche ihm zuvor vom Zöllner geliefert worden seien, dass sich nach dem Verschwinden von A.K. der Zöllner um seinen Geschäftsanteil betrogen gefühlt und dafür den Beschwerdeführer verantwortlich gemacht habe, mithin der Zöllner ihm vorgeworfen habe, er habe mit seinem Chef gemeinsame Sache gemacht, dass der Beschwerdeführer kurze Zeit später vom Zöllner und vier Militärs in eine Militärbasis im Stadtbezirk Adjamé verschleppt worden sei, wo er vom Zöllner bedroht und geschlagen worden sei, dass man ihn nach einem Tag wieder freigelassen habe, worauf er zu seinem Adoptivvater gegangen sei, welcher seine Blessuren versorgt habe, dass Leute wie er - welche freigelassen würden - in der Regel kurz darauf ermordet würden, da die Leute nicht in der Militärbasis umgebracht, sondern zuhause aufgesucht und anschliessend zum Verschwinden gebracht würden, dass er fünf Tage nach seiner Entlassung erfahren habe, dass er bei sich zuhause von Militärs gesucht worden sei, wobei die Militärs alle seine Habseligkeiten geplündert hätten, dass nach diesem Ereignis sein Adoptivvater ihm zur Ausreise aus seiner Heimat geraten und seine Ausreise organisiert habe, dass er als Angehöriger der Ethnie der Dioula ohnehin stärker gefährdet sei und von dem Zöllner in seiner Heimat überall gefunden werden könnte (act. A8, F. 97 - 99), dass der Beschwerdeführer betreffend die Modalitäten seiner Ausreise anführte, sein Adoptivvater habe früher im Hafen von Abidjan gearbeitet und ihn dort einem Freund übergeben, welcher ihn seinerseits einem weissen Schiffskoch übergeben habe, dass er in der Folge am 14. Juli 2008 ein grosses Schiff bestiegen habe, dessen Name er nicht kenne, und von Abidjan nach Italien gelangt sei, welches er am 19. August 2008 erreicht habe, dass er in Italien nicht kontrolliert worden sei, da er sich in Begleitung des weissen Schiffskochs befunden habe, und daraufhin von diesem einem Mann übergeben worden sei, welcher ihn mit einem Auto in die Schweiz gebracht habe, dass er seine Reise ohne jegliche Dokumente absolviert habe, er sei auch an der Schweizer Grenze nicht kontrolliert worden, dass er nicht wisse, was seine Reise gekostet habe, da alles von seinem Adoptivvater organisiert und bezahlt worden sei, dass der Beschwerdeführer - welcher keine Identitätspapiere vorgelegt hat - anlässlich der Gesuchseinreichung auf Frage hin angab, er habe noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, sondern einzig einen Geburtsschein, welcher jedoch bei ihm zuhause zurückgeblieben sei, und eine Papierbeschaffung sei unmöglich, da er in seiner Heimat über keinerlei Kontakte mehr verfüge (act. A1, Ziff. 13 f.), dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung ausführte, er habe sich in seiner Heimat im Falle von Kontrollen stets mit seinem Geburtsschein ausgewiesen, was meist akzeptiert worden sei, manchmal aber auch zu einer kurzen Haft geführt habe, und eine Identitätskarte sei ihm trotz mehrfacher Bemühungen nie ausgestellt worden, weil er einen Dioula-Namen trage (act. A8, F. 10 f.), dass er auf Nachfrage geltend machte, er könne keine Papiere beschaffen, da seine telefonischen Kontaktversuche zu seinem Adoptivvater gescheitert seien und er nicht mehr über die Nummern seiner anderen Bekannten verfüge (act. A8, F. 4 - 9) dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 - eröffnet am 18. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, für das Fehlen von Papieren vermöge er keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2008 gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er - dem wesentlichen Sinngehalt nach - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte, dass er betreffend das Fehlen von Identitätspapieren anführte, es gelte zu verstehen, dass die Frage der Identität in seiner Heimat generell ein Problem sei und dass viele Leute - so wie er - über keine Papiere verfügen würden, was der Grund für die Rebellen gewesen sei, ihre Waffen gegen die Regierung zu erheben, dass er sich zwar aus seiner Heimat Papiere beschaffen könnte, er jedoch den Kontakt zu seinen Bekannten verloren habe, dass zudem aufgrund der derzeitigen Lage in seiner Heimat keine Papiere an Personen ausgestellt würden, welche sich ausserhalb des Landes aufhielten, dass er im Übrigen noch anzufügen habe, dass er seine Reise mit ausgeliehenen Dokumenten absolviert habe, dass er in seinen weiteren Ausführungen an seinen Gesuchsvorbringen festhielt, wobei er dem vorinstanzlichen Vorhalt betreffend Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen entgegnete, seine persönliche Geschichte sei bewegt und kompliziert, er glaube aber nicht, dass sich in seinen Schilderungen Widersprüche auftäten, sondern sich diese vielmehr ergänzten, dass er sich abschliessend gegen eine Rückkehr in seine Heimat aussprach, da diese trotz mannigfacher Friedensabkommen weiterhin einer Löwengrube gleiche, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - indes die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insb. E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in seinen Erwägungen zutreffend zum Schluss gelangt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von der Elfenbeinküste nach Europa und anschliessend in die Schweiz - angeblich auf dem Seeweg mit einem unbekannten Schiff und dann ohne Kontrolle in einem Auto, angeblich mit Hilfe einer ganzen Reihe von Personen, von welchen der Beschwerdeführer nicht eine benennen kann, organisiert innert kürzester Zeit von seinem Grossonkel, wobei dem Beschwerdeführer auch die Kosten der Reise nicht bekannt sein wollen - als realitätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass das Beschwerdevorbringen, er habe die Reise mit ausgeliehenen Papieren absolviert, nicht geeignet ist, einen anderen Schluss zu rechtfertigen, sondern vielmehr belegt, dass der Beschwerdeführer über die exakten Umstände seiner Reise und insbesondere die Frage nach dem Vorhandensein von Papieren zu täuschen versucht, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine angeblich erfolglosen Bemühungen um die Ausstellung einer Identitätskarte, obwohl er seinen Angaben zufolge über einen anerkannten Ausweis über seine Herkunft aus der Elfenbeinküste verfügt (angeblich eine amtliche Geburtsurkunde mit Foto [vgl. act. A8, F. 10 -12]), nicht zu überzeugen vermögen, dass seine diesbezüglichen Schilderungen vielmehr schliessen lassen, die Modalitäten zum Erhalt einer Identitätskarte, wie auch die Wichtigkeit eines solchen Dokuments, seien ihm durchaus bewusst, dass die Vorbringen betreffend die angebliche Nicht-Beschaffbarkeit von Identitätspapieren vor diesem Hintergrund als blosse Schutzbehauptung zu bezeichnen sind, dass im Resultat davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen - auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG) - zu Recht auf massgebliche Widersprüche und Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers verweist, wobei anzumerken ist, dass sich der Umfang der Prüfung des BFM als praxiskonform erweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5, insb. E. 5.7), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine stichhaltigen Gründe zur Entkräftung der vorinstanzlichen Feststellungen einbringt, weshalb mit der Vorinstanz von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, dass der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer ohnehin keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt - namentlich keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen - geltend macht (vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 AsylG), sondern sich im Wesentlichen bloss auf eine Verwicklung in kriminelle Machenschaften im Fahrzeughandel beruft, dass in diesem Zusammenhang das Vorbringen, er habe sich landesweit vor den Nachstellungen des Geschäftspartners seines Chefs, dem Zöllner, zu fürchten gehabt, als haltlos zu bezeichnen ist, wenn berücksichtigt wird, dass alleine Abidjan mit seinen zehn eigenständigen Stadtbezirken schätzungsweise zwischen vier und fünf Millionen Einwohner umfasst, dass der Beschwerdeführer nach vorstehenden Erwägungen keinerlei Gefährdungslage nachvollziehbar machen kann, weshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers - gemäss den Akten ein junger gesunder Mann, welcher aus Abidjan stammt - keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass die Beschwerdevorbringen betreffend die angeblich prekären Verhältnisse in der Elfenbeinküste im Falle des Beschwerdeführers keinen anderen Schluss zu rechtfertigen vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht vielmehr davon ausgeht, in der Elfenbeinküste herrsche zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre, und es insbesondere den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2008 vom 28. Januar 2008 E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.), dass der Beschwerdeführer sich zwar als Mitglied einer minoritären Bevölkerungsgruppe respektive einer aus dem Norden des Landes stammenden Ethnie darzustellen versucht, aufgrund seiner übrigen Ausführungen jedoch davon auszugehen ist, er sei in Abidjan vollständig assimiliert und habe aufgrund des von ihm behaupteten ethnischen Hintergrundes nie Nachteile erlitten, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: