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D-7278/2008

D-7278/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-04-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 24. Mai 2008 und reiste am 4. Juni 2008 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 13. Juni 2008 sagte sie aus, sie sei bei ihrem Vater in einem Gendarmerie-Camp aufgewachsen. Seit 1998 habe sie mit B._______, einem Rebellen, zusammengelebt und keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater gehabt. Dieser habe ihr im Jahr 2008 gesagt, er könne nicht mehr in der Elfenbeinküste leben, da er gesucht werde. Er habe gefragt, ob sie mit ihm gehe, man wisse ja, dass sie mit ihm zusammengelebt habe. Sie seien nach Mali gereist, wo er ihr gesagt habe, sie könne nicht mehr bei ihm bleiben. Sie habe nicht zu ihrem Vater zurückkehren können und ihr Freund habe ihr gesagt, er kenne einen Mann, der sie nach Europa bringen werde. A.b Am 23. Juni 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangszentrum zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe seit 1998 in C._______ gelebt, weil ihr Vater, der bei der Gendarmerie arbeite, dort hingeschickt worden sei. Sie sei auch nach dessen Weiterversetzung im Jahr 2000 dort geblieben, um die Schule zu beenden. Als sie im Jahr 2002 zu ihrem Vater habe zurückkehren wollen, sei der Krieg ausgebrochen. Im September 2002 habe sie ihren Freund, einen Rebellenchef, kennengelernt. Als sie Ende 2004 letztmals telefonischen Kontakt mit ihrem Vater gehabt habe, habe er ihr gesagt, sie solle ihn nicht mehr anrufen; sie wisse nicht, wie er von ihrer Freundschaft mit einem Rebellen erfahren habe. Nachdem ihr Freund C._______ verlassen habe, habe sie weder dort bleiben noch nach Abidjan zurückkehren können. Sie habe ihre Heimat verlassen, weil sie sich nicht mehr sicher gefühlt habe. B. Mit Verfügung vom 4. November 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. November 2008 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen und dieses sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kosenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Der Instruktionsrichter entsprach mit Verfügung vom 20. November 2008 den Anträgen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2008, der ein Zivilstandsregisterauszug beilag, liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten. G. G.a Der Instruktionsrichter setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. März 2009 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu dem von ihr eingereichten Zivilstandsregisterauszug. G.b Am 20. März 2009 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsyG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG). Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist, wobei im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und von Wegweisungsvollzughindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Im Wegweisungspunkt hat das Gericht volle Kognition, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte.

E. 4.1.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass es sich beim von der Beschwerdeführerin eingereichten Zivilstandsregisterauszug nicht um ein Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle. Sie habe geltend gemacht, sie habe nur eine befristete Identitätsbescheinigung gehabt, die sie während den Ereignissen von 2002 verloren habe. Dieses Vorbringen sei stereotyp und selbst, wenn sie die Bescheinigung verloren hätte, hätte sie sich über den Polizeiposten oder die Sous-Préfécture eine neue ausstellen lassen können. Sie habe weiter geltend gemacht, ihr Heimatland, ohne im Besitz von Ausweispapieren gewesen zu sein, verlassen zu haben. Von Mali aus sei sie mit einem Reisepass eines ihr unbekannten Landes über Libyen nach Italien geflogen. Derartige Behauptungen in Bezug auf die Organisation und die Umstände der Reise seien realitätsfremd und unglaubhaft, zumal bekannt sei, wie streng Ausweiskontrollen innerhalb der Elfenbeinküste und an den internationalen Flughäfen seien. Gerade an Flughäfen würden die Reisepässe besonders genau überprüft, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass sie mit einem Pass, welcher die Fotografie einer anderen Person beinhaltet habe, problemlos durch alle Kontrollen gekommen sei. Ebenso wenig könne geglaubt werden, dass sie nicht wisse, von welchem Land der Pass ausgestellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass sie zur Verschleierung ihres wahren Reisewegs beziehungsweise ihrer wahren Identität keine Ausweis- oder Reisepapiere eingereicht habe.

E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe keine konkrete Auskunft zur Funktion oder Aufgabe, welche ihr Freund bei den Rebellen gehabt habe, geben können. Ebenso vage seien ihre Erklärungen zur Verhaftung ihres Freundes und den Organisationsstrukturen der Rebellen ausgefallen. Dies sei nicht nachvollziehbar, sei sie doch von 2002 bis 2008 mit einem Rebellenchef zusammen gewesen. Somit könne nicht geglaubt werden, dass sie die vergangenen Jahre im Norden der Elfenbeinküste mit einem Chef der Rebellen zusammengelebt habe. Folglich könne auch das Vorbringen, ihr Vater wolle nichts mehr mit ihr zu tun zu haben, nicht geglaubt werden. Es könne auch nicht geglaubt werden, dass sie all die Jahre gezwungenermassen beim Rebellenführer geblieben sei, zumal sie ihren Vater, der Gendarm sei, schon im Jahr 2002 um Hilfe hätte bitten können. Spätestens nach der Festnahme ihres Freundes im Dezember 2007 hätte sie ihn verlassen können. Sie habe zudem erklärt, sie habe zwischen 2002 und Ende 2004, als es zum Bruch mit ihrem Vater gekommen sei, nie versucht, nach Abidjan zurückzukehren. Die von ihr gemachten Vorbringen seien somit haltlos. Schliesslich könne nicht geglaubt werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Abidjan oder in den Süden der Elfenbeinküste Probleme bekommen hätte, da sie selber bei den Rebellen nicht aktiv gewesen sei und als Bété und Christin dort nicht in Verdacht gekommen wäre, bei den Rebellen gelebt zu haben. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich bemüht, ihre Identität zu belegen, und habe erklärt, weshalb sie nicht in der Lage sei, ein Reisedokument einzureichen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der Erwägungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2008 vom 28. Januar 2008 und E-6476/2006 vom 14. August 2008 hätte in der vorliegenden Angelegenheit kein Nichteintretensentscheid gefällt werden können. Für die Anordnung des Vollzugs in den Süden der Elfenbeinküste wären weitere Abklärungen notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihren letzten Wohnsitz im Norden des Landes gehabt. Sie verfüge über kein festes Beziehungsnetz, auf das sie zurückgreifen könne. Sie habe sich letztmals im Jahr 2002 in Abidjan aufgehalten und der Norden gelte noch immer als unsicher.

E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die von der Beschwerdeführerin genannten Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren könnten nicht überzeugen. In der angefochtenen Verfügung werde mit der nötigen Transparenz und der geforderten Begründungsdichte dargelegt, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Formulierung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG lasse keinen Spielraum offen, die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht durchzuführen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht erachte das BFM den Sachvortrag der Beschwerdeführerin als haltlos. Sie habe nicht glaubhaft machen können, sich in den letzten Jahren im Norden der Elfenbeinküste aufgehalten bzw. im Süden des Landes kein Beziehungsnetz zu haben. Da es nicht Aufgabe des BFM sei, herauszufinden, wo sie sich in den letzten Jahren tatsächlich aufgehalten habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich an einem sicheren Ort aufgehalten habe und dorthin zurückkehren könne. Sie könne auch zu ihrem Vater in Gendarmeriecamp bei D._______ zurückkehren, wo sie durch die Präsenz der Gendarmerie in Sicherheit wäre.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in der angefochtenen Verfügung sei die Flüchtlingseigenschaft mit einem einzigen Satz verneint worden. Die Vorinstanz schreibe, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr nach Abidjan oder den Süden der Elfenbeinküste auch dann keine Probleme bekommen, wenn man ihre Vorbringen für glaubhaft hielte. Von der nötigen Transparenz und der geforderten Begründungsdichte könne keine Rede sein. Es stelle sich die Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von staatlicher, quasistaatlicher oder privater Verfolgung bestehe. Die Beschwerdeführerin habe alles geltend gemacht. Das BFM sei nach einer ausführlichen Glaubhaftigkeitsanalyse zum Schluss gelangt, dass ihre Aussagen unglaubhaft seien, weshalb keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden seien. Bei einer jungen Frau, die angebe, die meiste Zeit im Norden des Landes verbracht zu haben, hätten die Umstände aber genau abgeklärt werden müssen.

E. 5.1.1 Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie eines Zivilstandsregisterauszugs vom 31. Mai 2000 nicht als Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Diese Auffassung wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Ebenso wenig kann der nunmehr im Original eingereichte Zivilstandsregisterauszug vom 6. Juni 2007 als im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier gewertet werden. Damit stehen weder der Reiseweg noch die Identität der Beschwerdeführerin fest.

E. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin machte bei ihren Befragungen geltend, sie besitze nur die Fotokopie eines vom 31. Mai 2000 datierenden Zivilstandsregisterauszugs (act. A1/10 S. 5) und habe alles abgegeben, was sie an Dokumenten besitze (act. A10/15 S. 1). Im Jahr 2002 habe sie sich eine Identitätsbescheinigung ausstellen lassen, die sechs Monate lang gültig gewesen sei, diese habe sie verloren (act. A10/15 S. 5). Sie erwähnte mit keinem Wort, dass sie eine Freundin mit der Anforderung eines neuen Zivilstandsregisterauszugs beauftragte bzw. sich über diese einen solchen (datierend vom 6. Juni 2007 und in E._______ ausgestellt) ausstellen liess, obwohl dieser beinahe ein Jahr vor ihrer Ausreise aus der Elfenbeinküste ausgestellt worden war. Ihre Angaben in der Stellungnahme vom 20. März 2009 zur Ausstellung und zum Erhalt des Dokuments sind denn auch sehr vage und vermögen nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt aufgrund der gesamten Umstände, dass sie das Dokument über eine Freundin ausstellen liess und es ihr von jemandem in die Schweiz gebracht wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe sich den Registerauszug persönlich ausstellen lassen und sich demnach bereits im Juni 2007 nicht (mehr) im Norden der Elfenbeinküste aufgehalten. Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg nicht zu überzeugen vermögen. Es erscheint in der Tat überwiegend unwahrscheinlich, dass es ihr mit einem nicht mit ihrer Fotografie versehenen Reisepass eines ihr nicht bekannten Landes gelungen ist, die strengen Kontrollen an mehreren Flughäfen problemlos zu passieren. Angesichts des Umstandes, dass sie auf der Reise in die Schweiz verschiedene Kontrollen durchlief und damit rechnen musste, Auskunft über ihre Identität erteilen zu müssen, ist ihre Angabe, sie wisse nicht, welches Land den Pass ausgestellt habe und welches Geburtsdatum im Pass vermerkt gewesen sei, realitätsfremd. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland mit einem auf ihre wahre Identität ausgestellten, echten Reisepass legal verliess. Das Reisepapier reichte sie jedoch nicht innerhalb von 48 Stunden und bis heute nicht ein. Ihre Erklärungen dafür sind nicht stichhaltig, weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- und Reisepapieren vorliegen.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des BFM, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe unglaubhaft sind, an. Wie bereits vorstehend festgestellt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, sie mache unzutreffende Angaben zu ihrer Biographie und damit auch zu ihren Ausreisegründen. Bei den Befragungen sagte sie, ihre Mutter heisse F._______; dem eingereichten Zivilstandsregisterauszug ist zu entnehmen, dass ihre Mutter G._______ heisst. Ihre Erklärung in der Stellungnahme vom 20. März 2009, sie habe den Namen ihrer Mutter vom Kindermädchen erfahren und mit ihrem Vater nicht über die Mutter sprechen können, ist nicht stichhaltig. Ihren Aussagen gemäss pflegte ihr Vater wechselnde Frauenbekanntschaften, so dass nicht plausibel erscheint, weshalb die angeblich in die Brüche gegangene Beziehung zu ihrer Mutter, mit der er offenbar nicht verheiratet war, ein Tabu-Thema hätte sein sollen. Auch die spontane Aussage, sie hoffe, eines Tages zurückkehren zu können und ihre Eltern wiederzusehen (vgl. act. A10/15 S. 8), legt nahe, dass ihre Angaben zu den familiären Verhältnissen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich in seiner Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin versuche ihre persönlichen Lebensumstände zu verschleiern, bestätigt. Die vagen und ausweichenden Antworten, welche sie zu ihrer Beziehung zu einem Rebellenchef und dessen Rolle bei den Rebellen machte (vgl. act. A10/15 S. 7 ff.), bestärken diese Auffassung ebenso. Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen unglaubhaft sind. Ihr Vorbringen, sie habe die letzten Jahre vor der Ausreise aus der Elfenbeinküste im Norden des Landes gelebt, vermag insgesamt gesehen nicht zu überzeugen. Damit erweisen sich die von ihr genannten Ausreisegründe als hinfällig.

E. 5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für das BFM aufgrund der Aktenlage nach der Befragung vom 23. Juni 2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Elfenbeinküste ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Elfenbeinküste dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihr angesichts der vorstehenden Erwägungen offenkundig nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im Heimatstaat der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. Urteil D-4477/2008 vom 28. Januar 2008 E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Insbesondere der Vollzug der Wegweisung nach Abidjan wird für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 8.3 S. 15).

E. 8.2.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. die Erwägungen unter 5), gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe nicht nur unzutreffende Angaben zu ihren Ausreisegründen, sondern auch zu ihrer Biographie gemacht. Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten ist davon auszugehen, sie habe vor ihrer Ausreise aus der Heimat während längerer Zeit (wieder) im Süden des Landes gelebt und sei dort nicht auf sich alleine gestellt gewesen. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, die entsprechende Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt. Es ist nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungshindernissen zu suchen, wenn die Angaben der asylsuchenden Person zu ihrer Biographie und ihrem persönlichen Umfeld nicht glaubhaft erscheinen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Lebensumstände insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, es stünden einer Wegweisung in die Elfenbeinküste keine Hindernisse gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr mit Verfügung vom 20. November 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie, Beilage: Zivilstandsregisterauszug vom 6. Juni 2007) die kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7278/2008 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 3. April 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Elfenbeinküste, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 24. Mai 2008 und reiste am 4. Juni 2008 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 13. Juni 2008 sagte sie aus, sie sei bei ihrem Vater in einem Gendarmerie-Camp aufgewachsen. Seit 1998 habe sie mit B._______, einem Rebellen, zusammengelebt und keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater gehabt. Dieser habe ihr im Jahr 2008 gesagt, er könne nicht mehr in der Elfenbeinküste leben, da er gesucht werde. Er habe gefragt, ob sie mit ihm gehe, man wisse ja, dass sie mit ihm zusammengelebt habe. Sie seien nach Mali gereist, wo er ihr gesagt habe, sie könne nicht mehr bei ihm bleiben. Sie habe nicht zu ihrem Vater zurückkehren können und ihr Freund habe ihr gesagt, er kenne einen Mann, der sie nach Europa bringen werde. A.b Am 23. Juni 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangszentrum zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe seit 1998 in C._______ gelebt, weil ihr Vater, der bei der Gendarmerie arbeite, dort hingeschickt worden sei. Sie sei auch nach dessen Weiterversetzung im Jahr 2000 dort geblieben, um die Schule zu beenden. Als sie im Jahr 2002 zu ihrem Vater habe zurückkehren wollen, sei der Krieg ausgebrochen. Im September 2002 habe sie ihren Freund, einen Rebellenchef, kennengelernt. Als sie Ende 2004 letztmals telefonischen Kontakt mit ihrem Vater gehabt habe, habe er ihr gesagt, sie solle ihn nicht mehr anrufen; sie wisse nicht, wie er von ihrer Freundschaft mit einem Rebellen erfahren habe. Nachdem ihr Freund C._______ verlassen habe, habe sie weder dort bleiben noch nach Abidjan zurückkehren können. Sie habe ihre Heimat verlassen, weil sie sich nicht mehr sicher gefühlt habe. B. Mit Verfügung vom 4. November 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. November 2008 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen und dieses sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kosenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Der Instruktionsrichter entsprach mit Verfügung vom 20. November 2008 den Anträgen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2008, der ein Zivilstandsregisterauszug beilag, liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten. G. G.a Der Instruktionsrichter setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. März 2009 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu dem von ihr eingereichten Zivilstandsregisterauszug. G.b Am 20. März 2009 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsyG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG). Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist, wobei im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und von Wegweisungsvollzughindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Im Wegweisungspunkt hat das Gericht volle Kognition, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte. 4. 4.1 4.1.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass es sich beim von der Beschwerdeführerin eingereichten Zivilstandsregisterauszug nicht um ein Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle. Sie habe geltend gemacht, sie habe nur eine befristete Identitätsbescheinigung gehabt, die sie während den Ereignissen von 2002 verloren habe. Dieses Vorbringen sei stereotyp und selbst, wenn sie die Bescheinigung verloren hätte, hätte sie sich über den Polizeiposten oder die Sous-Préfécture eine neue ausstellen lassen können. Sie habe weiter geltend gemacht, ihr Heimatland, ohne im Besitz von Ausweispapieren gewesen zu sein, verlassen zu haben. Von Mali aus sei sie mit einem Reisepass eines ihr unbekannten Landes über Libyen nach Italien geflogen. Derartige Behauptungen in Bezug auf die Organisation und die Umstände der Reise seien realitätsfremd und unglaubhaft, zumal bekannt sei, wie streng Ausweiskontrollen innerhalb der Elfenbeinküste und an den internationalen Flughäfen seien. Gerade an Flughäfen würden die Reisepässe besonders genau überprüft, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass sie mit einem Pass, welcher die Fotografie einer anderen Person beinhaltet habe, problemlos durch alle Kontrollen gekommen sei. Ebenso wenig könne geglaubt werden, dass sie nicht wisse, von welchem Land der Pass ausgestellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass sie zur Verschleierung ihres wahren Reisewegs beziehungsweise ihrer wahren Identität keine Ausweis- oder Reisepapiere eingereicht habe. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe keine konkrete Auskunft zur Funktion oder Aufgabe, welche ihr Freund bei den Rebellen gehabt habe, geben können. Ebenso vage seien ihre Erklärungen zur Verhaftung ihres Freundes und den Organisationsstrukturen der Rebellen ausgefallen. Dies sei nicht nachvollziehbar, sei sie doch von 2002 bis 2008 mit einem Rebellenchef zusammen gewesen. Somit könne nicht geglaubt werden, dass sie die vergangenen Jahre im Norden der Elfenbeinküste mit einem Chef der Rebellen zusammengelebt habe. Folglich könne auch das Vorbringen, ihr Vater wolle nichts mehr mit ihr zu tun zu haben, nicht geglaubt werden. Es könne auch nicht geglaubt werden, dass sie all die Jahre gezwungenermassen beim Rebellenführer geblieben sei, zumal sie ihren Vater, der Gendarm sei, schon im Jahr 2002 um Hilfe hätte bitten können. Spätestens nach der Festnahme ihres Freundes im Dezember 2007 hätte sie ihn verlassen können. Sie habe zudem erklärt, sie habe zwischen 2002 und Ende 2004, als es zum Bruch mit ihrem Vater gekommen sei, nie versucht, nach Abidjan zurückzukehren. Die von ihr gemachten Vorbringen seien somit haltlos. Schliesslich könne nicht geglaubt werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Abidjan oder in den Süden der Elfenbeinküste Probleme bekommen hätte, da sie selber bei den Rebellen nicht aktiv gewesen sei und als Bété und Christin dort nicht in Verdacht gekommen wäre, bei den Rebellen gelebt zu haben. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich bemüht, ihre Identität zu belegen, und habe erklärt, weshalb sie nicht in der Lage sei, ein Reisedokument einzureichen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der Erwägungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2008 vom 28. Januar 2008 und E-6476/2006 vom 14. August 2008 hätte in der vorliegenden Angelegenheit kein Nichteintretensentscheid gefällt werden können. Für die Anordnung des Vollzugs in den Süden der Elfenbeinküste wären weitere Abklärungen notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihren letzten Wohnsitz im Norden des Landes gehabt. Sie verfüge über kein festes Beziehungsnetz, auf das sie zurückgreifen könne. Sie habe sich letztmals im Jahr 2002 in Abidjan aufgehalten und der Norden gelte noch immer als unsicher. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die von der Beschwerdeführerin genannten Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren könnten nicht überzeugen. In der angefochtenen Verfügung werde mit der nötigen Transparenz und der geforderten Begründungsdichte dargelegt, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Formulierung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG lasse keinen Spielraum offen, die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht durchzuführen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht erachte das BFM den Sachvortrag der Beschwerdeführerin als haltlos. Sie habe nicht glaubhaft machen können, sich in den letzten Jahren im Norden der Elfenbeinküste aufgehalten bzw. im Süden des Landes kein Beziehungsnetz zu haben. Da es nicht Aufgabe des BFM sei, herauszufinden, wo sie sich in den letzten Jahren tatsächlich aufgehalten habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich an einem sicheren Ort aufgehalten habe und dorthin zurückkehren könne. Sie könne auch zu ihrem Vater in Gendarmeriecamp bei D._______ zurückkehren, wo sie durch die Präsenz der Gendarmerie in Sicherheit wäre. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in der angefochtenen Verfügung sei die Flüchtlingseigenschaft mit einem einzigen Satz verneint worden. Die Vorinstanz schreibe, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr nach Abidjan oder den Süden der Elfenbeinküste auch dann keine Probleme bekommen, wenn man ihre Vorbringen für glaubhaft hielte. Von der nötigen Transparenz und der geforderten Begründungsdichte könne keine Rede sein. Es stelle sich die Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von staatlicher, quasistaatlicher oder privater Verfolgung bestehe. Die Beschwerdeführerin habe alles geltend gemacht. Das BFM sei nach einer ausführlichen Glaubhaftigkeitsanalyse zum Schluss gelangt, dass ihre Aussagen unglaubhaft seien, weshalb keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden seien. Bei einer jungen Frau, die angebe, die meiste Zeit im Norden des Landes verbracht zu haben, hätten die Umstände aber genau abgeklärt werden müssen. 5. 5.1 5.1.1 Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie eines Zivilstandsregisterauszugs vom 31. Mai 2000 nicht als Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Diese Auffassung wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Ebenso wenig kann der nunmehr im Original eingereichte Zivilstandsregisterauszug vom 6. Juni 2007 als im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier gewertet werden. Damit stehen weder der Reiseweg noch die Identität der Beschwerdeführerin fest. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin machte bei ihren Befragungen geltend, sie besitze nur die Fotokopie eines vom 31. Mai 2000 datierenden Zivilstandsregisterauszugs (act. A1/10 S. 5) und habe alles abgegeben, was sie an Dokumenten besitze (act. A10/15 S. 1). Im Jahr 2002 habe sie sich eine Identitätsbescheinigung ausstellen lassen, die sechs Monate lang gültig gewesen sei, diese habe sie verloren (act. A10/15 S. 5). Sie erwähnte mit keinem Wort, dass sie eine Freundin mit der Anforderung eines neuen Zivilstandsregisterauszugs beauftragte bzw. sich über diese einen solchen (datierend vom 6. Juni 2007 und in E._______ ausgestellt) ausstellen liess, obwohl dieser beinahe ein Jahr vor ihrer Ausreise aus der Elfenbeinküste ausgestellt worden war. Ihre Angaben in der Stellungnahme vom 20. März 2009 zur Ausstellung und zum Erhalt des Dokuments sind denn auch sehr vage und vermögen nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt aufgrund der gesamten Umstände, dass sie das Dokument über eine Freundin ausstellen liess und es ihr von jemandem in die Schweiz gebracht wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe sich den Registerauszug persönlich ausstellen lassen und sich demnach bereits im Juni 2007 nicht (mehr) im Norden der Elfenbeinküste aufgehalten. Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg nicht zu überzeugen vermögen. Es erscheint in der Tat überwiegend unwahrscheinlich, dass es ihr mit einem nicht mit ihrer Fotografie versehenen Reisepass eines ihr nicht bekannten Landes gelungen ist, die strengen Kontrollen an mehreren Flughäfen problemlos zu passieren. Angesichts des Umstandes, dass sie auf der Reise in die Schweiz verschiedene Kontrollen durchlief und damit rechnen musste, Auskunft über ihre Identität erteilen zu müssen, ist ihre Angabe, sie wisse nicht, welches Land den Pass ausgestellt habe und welches Geburtsdatum im Pass vermerkt gewesen sei, realitätsfremd. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland mit einem auf ihre wahre Identität ausgestellten, echten Reisepass legal verliess. Das Reisepapier reichte sie jedoch nicht innerhalb von 48 Stunden und bis heute nicht ein. Ihre Erklärungen dafür sind nicht stichhaltig, weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- und Reisepapieren vorliegen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des BFM, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe unglaubhaft sind, an. Wie bereits vorstehend festgestellt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, sie mache unzutreffende Angaben zu ihrer Biographie und damit auch zu ihren Ausreisegründen. Bei den Befragungen sagte sie, ihre Mutter heisse F._______; dem eingereichten Zivilstandsregisterauszug ist zu entnehmen, dass ihre Mutter G._______ heisst. Ihre Erklärung in der Stellungnahme vom 20. März 2009, sie habe den Namen ihrer Mutter vom Kindermädchen erfahren und mit ihrem Vater nicht über die Mutter sprechen können, ist nicht stichhaltig. Ihren Aussagen gemäss pflegte ihr Vater wechselnde Frauenbekanntschaften, so dass nicht plausibel erscheint, weshalb die angeblich in die Brüche gegangene Beziehung zu ihrer Mutter, mit der er offenbar nicht verheiratet war, ein Tabu-Thema hätte sein sollen. Auch die spontane Aussage, sie hoffe, eines Tages zurückkehren zu können und ihre Eltern wiederzusehen (vgl. act. A10/15 S. 8), legt nahe, dass ihre Angaben zu den familiären Verhältnissen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich in seiner Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin versuche ihre persönlichen Lebensumstände zu verschleiern, bestätigt. Die vagen und ausweichenden Antworten, welche sie zu ihrer Beziehung zu einem Rebellenchef und dessen Rolle bei den Rebellen machte (vgl. act. A10/15 S. 7 ff.), bestärken diese Auffassung ebenso. Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen unglaubhaft sind. Ihr Vorbringen, sie habe die letzten Jahre vor der Ausreise aus der Elfenbeinküste im Norden des Landes gelebt, vermag insgesamt gesehen nicht zu überzeugen. Damit erweisen sich die von ihr genannten Ausreisegründe als hinfällig. 5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für das BFM aufgrund der Aktenlage nach der Befragung vom 23. Juni 2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Elfenbeinküste ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Elfenbeinküste dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihr angesichts der vorstehenden Erwägungen offenkundig nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im Heimatstaat der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. Urteil D-4477/2008 vom 28. Januar 2008 E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Insbesondere der Vollzug der Wegweisung nach Abidjan wird für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 8.3 S. 15). 8.2.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. die Erwägungen unter 5), gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe nicht nur unzutreffende Angaben zu ihren Ausreisegründen, sondern auch zu ihrer Biographie gemacht. Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten ist davon auszugehen, sie habe vor ihrer Ausreise aus der Heimat während längerer Zeit (wieder) im Süden des Landes gelebt und sei dort nicht auf sich alleine gestellt gewesen. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, die entsprechende Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt. Es ist nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungshindernissen zu suchen, wenn die Angaben der asylsuchenden Person zu ihrer Biographie und ihrem persönlichen Umfeld nicht glaubhaft erscheinen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Lebensumstände insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, es stünden einer Wegweisung in die Elfenbeinküste keine Hindernisse gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr mit Verfügung vom 20. November 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie, Beilage: Zivilstandsregisterauszug vom 6. Juni 2007) die kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: