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E-6476/2006

E-6476/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Das von der Beschwerdeführerin am 5. März 2001 eingereichte Asylgesuch lehnte das BFF mit Verfügung vom 25. April 2002 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die am 24. Mai 2002 (Datum Poststempel) dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. September 2002 ab. B. Mit Schreiben an das BFF vom 4. Oktober 2002 liess die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, mit welchem sie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und - subsidär - die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte. Zur Begründung machte sie eine Verschlechterung der allgemeinen Lage im Heimatstaat sowie gesundheitliche Probleme geltend. C. Nachdem das BFF vorgängig am 15. November 2002 die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs angeordnet hatte, lehnte es mit Verfügung vom 28. August 2003 das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab soweit es darauf eintrat, erklärte die Verfügung vom 25. April 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2003 Beschwerde bei der ARK und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beilage reichte sie zwei Internetauszüge zur allgemeinen Lage im Heimatstaat zu den Akten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2003 setzte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus, verlegte den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 1. November 2003 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme samt Beweismitteln zu den Akten. H. Am 25. Oktober 2004 und am 30. August 2006 wurden die Töchter A._______ und B._______ geboren.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia 153 f.; VPB 1985 Nr. 24; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.), ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung von Wiedererwägungsbeschwerdeverfahren.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.).

E. 3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs bejaht hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.

E. 3.3 Gemäss den formulierten Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2002 und deren Begründung ist die vorliegende Beschwerde auf den Vollzugspunkt beschränkt, weshalb einzig zu beurteilen ist, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass beziehungsweise Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2002 dergestalt verändert hat, dass ein Vollzug der Wegweisung inzwischen als unzumutbar zu qualifizieren und folgedessen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen wäre. Auf allfällige Vorbringen betreffend die Flüchtlingseigenschaft ist somit im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2002 zunächst auf die allgemeine Situation im Heimatstaat. Aufgrund der sich verschlechternden Lage in der Republik Elfenbeinküste sei ein Wegweisungsvollzug vernünftigerweise nicht zumutbar, zumal dies eine konkrete Gefährdung für sie darstellen würde. Sie verfüge weder über eine Ausbildung noch über ein familiäres Netz, das ihr bei der Rückkehr in den Heimatstaat behilflich sein könnte. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand bisher nicht verbessert und sie müsse sich täglichen Transfusionen unterziehen. In ihrem Schreiben vom 11. November 2002 führt die Beschwerdeführerin weiter aus, ihr Gesundheitszustand habe sich seit ihrem Verkehrsunfall ständig verschlechtert und sie habe sich einem Spitalaufenthalt und zahlreichen medizinischen Kontrollen unterziehen müssen. Zudem befinde sie sich wegen den psychosomatischen Folgen des Unfalls im Psychosozialen Zentrum Freiburg in Behandlung. In der Elfenbeinküste wüte seit September ein Bürgerkrieg mit unabsehbaren sozialen und humanitären Folgen für die dort ansässige Bevölkerung. Im Falle einer Rückkehr müsse sie um ihre Sicherheit und ihre physische Integrität fürchten. Da sie keine Verwandten mehr im Heimatstaat besitze, seien zudem weder die Wohnsituation noch das finanzielle Auskommen gesichert. Für den Fall eines Wegweisungsvollzugs sei ihr deshalb genügend Zeit für die Vorbereitung der Rückkehr einzuräumen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie eine Bestätigung des Psychosozialen Zentrums Freiburg vom 5. November 2002 zu den Akten.

E. 4.2 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides vom 28. August 2003 führt das BFF zunächst aus, die ARK habe bereits im Urteil vom 21. September 2002 festgehalten, dass weder die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme noch persönliche Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Folglich sei auf die entsprechenden Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. Die Situation in der Republik Elfenbeinküste habe sich seit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Militärputsch im September 2002 und den darauffolgenden kriegerischen Auseinandersetzungen in einem positiven Sinn entwickelt. Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens von Marcoussis im Januar 2003 habe sich die Sicherheitslage in grossen Teilen des Landes, insbesondere auch in Abidjan, markant verbessert. Die Situation werde als ruhig beschrieben. Armee- und Rebellenführer hätten am 5. Juli 2003 den Krieg offiziell für beendet erklärt. Das Parlament habe am 6. August 2003 ein Amnestiegesetz verabschiedet, welches den Weg frei mache für die Entwaffnung der Rebellen. Aufgrund dieser Situation seien keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20), neu: Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erkennbar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25. April 2002 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.

E. 4.3 Gegen die Argumentation der Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2003 vor, dass sich die Situation in ihrem Heimatstaat nicht entspannt habe und es bereits wieder zu Kriegshandlungen gekommen sei. Auch sei ihr Gesundheitszustand bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen. Ihre physische und psychische Verfassung habe sich seit ihrem Unfall nicht verbessert und sie stehe nach wie vor in täglicher Behandlung. Diesbezüglich sei hervorzuheben, dass sie die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht fortführen könne.

E. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine seit Erlass der Verfügung vom 25. April 2002 eingetretene Veränderung der allgemeinen Lage in der Republik Elfenbeinküste beziehungsweise ihres Gesundheitszustands geltend macht, verlangt sie die Anpassung der vorinstanzlichen Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn. Die Vorbringen betreffen Tatsachen, welche sich - zumindest teilweise - nach dem 25. April 2002 ereignet haben und somit nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können. Es gilt zu prüfen, ob es sich bei den Vorbringen um rechtlich relevante Tatsachen handelt, welche geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des ursprünglichen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis zu führen. Gemäss den formulierten Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2002 und deren Begründung ist die vorliegende Beschwerde als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten, weshalb einzig zu beurteilen ist, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass beziehungsweise Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2002 dergestalt verändert hat, dass ein Vollzug der Wegweisung inzwischen als unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 30. September 2003 wiedererwägungsweise die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung von Asyl beantragt ist gemäss Ziff. 3.3 darauf nicht einzutreten.

E. 4.4.1 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in der Elfenbeinküste kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in seinem Urteil vom 28. Januar 2008 (D-4477/2008 E. 8.2 und 8.3) verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte. Insbesondere sieht es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in der Elfenbeinküste keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zum heutigen Zeitpunkt müsse deshalb nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Elfenbeinküste ausgegangen werden. Als grundsätzlich zumutbar erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen. Stammt die asylsuchende Person jedoch aus dem Westen oder Norden des Landes und verfügt diese über keinen Bezug zu Abidjan, so hat in jedem Fall eine einzellfallweise, detaillierte Analyse der allgemeinen Lage im Herkunftsort und der persönlichen Situation zu erfolgen. Insbesondere ist der Situation von Angehörigen sogenannter Vulnerable Groups (wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige, Alleinerziehende, Alte und Kranke) bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.

E. 4.4.2 Eigenen Angaben zufolge ist die Beschwerdeführerin in D._______ geboren. Nachdem ihr Vater bereits früh verstarb und ihre Mutter sie verlassen hatte, wuchs sie zusammen mit ihrer älteren Schwester bei einem Onkel väterlicherseits in der näheren Umgebung von Abidjan auf, wo sie bis zum Februar 2001 ihren Wohnsitz hatte. Sie hat während vier Jahren die Schule besucht, ohne jedoch einen Abschluss gemacht zu haben. Sie hat keinen Beruf erlernt und nur gelegentlich als Aushilfe gearbeitet. Zur Verwandschaft der Mutter hat sie keinen Kontakt und auch zu ihrer älteren Schwester hat sie den Kontakt bereits vor Jahren verloren. Die Beschwerdeführerin lebt seit März 2001 in der Schweiz und hat hier zwei Kinder geboren. Als alleinerziehende Mutter zweier Kleinkinder gehört die Beschwerdeführerin zu einer Personengruppe mit besonderem Schutzbedürfnis (sog. Vulnerable Group). Aufgrund der Aktenlage ist sodann nicht davon auszugehen, dass sie in Abidjan über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Insbesondere kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgendwo im Heimatstaat lebende Verwandte ihr eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitskriterien für die Annahme, die Beschwerdeführerin könne in Abidjan für sich und ihre Kinder eine Existenzgrundlage aufbauen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme näher einzugehen.

E. 4.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AUG zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein Verhalten der Beschwerdeführerin, welche eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AUG bedingen würden.

E. 4.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des BFF vom 28. August 2003 aufzuheben. Das BFM ist sodann anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.

E. 5 Die Beschwerdeführerin ist bei gegebener Sachlage mit ihren Begehren durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist.

E. 6 Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - E._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-6476/2006/ {T 0/2} Urteil vom 14. August 2008 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. Parteien A._______, und deren Kinder B._______, und C._______, Elfenbeinküste, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFF vom 28. August 2003 / N_______. Sachverhalt: A. Das von der Beschwerdeführerin am 5. März 2001 eingereichte Asylgesuch lehnte das BFF mit Verfügung vom 25. April 2002 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die am 24. Mai 2002 (Datum Poststempel) dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. September 2002 ab. B. Mit Schreiben an das BFF vom 4. Oktober 2002 liess die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, mit welchem sie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und - subsidär - die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte. Zur Begründung machte sie eine Verschlechterung der allgemeinen Lage im Heimatstaat sowie gesundheitliche Probleme geltend. C. Nachdem das BFF vorgängig am 15. November 2002 die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs angeordnet hatte, lehnte es mit Verfügung vom 28. August 2003 das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab soweit es darauf eintrat, erklärte die Verfügung vom 25. April 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2003 Beschwerde bei der ARK und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beilage reichte sie zwei Internetauszüge zur allgemeinen Lage im Heimatstaat zu den Akten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2003 setzte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus, verlegte den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 1. November 2003 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme samt Beweismitteln zu den Akten. H. Am 25. Oktober 2004 und am 30. August 2006 wurden die Töchter A._______ und B._______ geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia 153 f.; VPB 1985 Nr. 24; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.), ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung von Wiedererwägungsbeschwerdeverfahren. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). 3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs bejaht hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 3.3 Gemäss den formulierten Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2002 und deren Begründung ist die vorliegende Beschwerde auf den Vollzugspunkt beschränkt, weshalb einzig zu beurteilen ist, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass beziehungsweise Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2002 dergestalt verändert hat, dass ein Vollzug der Wegweisung inzwischen als unzumutbar zu qualifizieren und folgedessen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen wäre. Auf allfällige Vorbringen betreffend die Flüchtlingseigenschaft ist somit im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht einzutreten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2002 zunächst auf die allgemeine Situation im Heimatstaat. Aufgrund der sich verschlechternden Lage in der Republik Elfenbeinküste sei ein Wegweisungsvollzug vernünftigerweise nicht zumutbar, zumal dies eine konkrete Gefährdung für sie darstellen würde. Sie verfüge weder über eine Ausbildung noch über ein familiäres Netz, das ihr bei der Rückkehr in den Heimatstaat behilflich sein könnte. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand bisher nicht verbessert und sie müsse sich täglichen Transfusionen unterziehen. In ihrem Schreiben vom 11. November 2002 führt die Beschwerdeführerin weiter aus, ihr Gesundheitszustand habe sich seit ihrem Verkehrsunfall ständig verschlechtert und sie habe sich einem Spitalaufenthalt und zahlreichen medizinischen Kontrollen unterziehen müssen. Zudem befinde sie sich wegen den psychosomatischen Folgen des Unfalls im Psychosozialen Zentrum Freiburg in Behandlung. In der Elfenbeinküste wüte seit September ein Bürgerkrieg mit unabsehbaren sozialen und humanitären Folgen für die dort ansässige Bevölkerung. Im Falle einer Rückkehr müsse sie um ihre Sicherheit und ihre physische Integrität fürchten. Da sie keine Verwandten mehr im Heimatstaat besitze, seien zudem weder die Wohnsituation noch das finanzielle Auskommen gesichert. Für den Fall eines Wegweisungsvollzugs sei ihr deshalb genügend Zeit für die Vorbereitung der Rückkehr einzuräumen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie eine Bestätigung des Psychosozialen Zentrums Freiburg vom 5. November 2002 zu den Akten. 4.2 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides vom 28. August 2003 führt das BFF zunächst aus, die ARK habe bereits im Urteil vom 21. September 2002 festgehalten, dass weder die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme noch persönliche Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Folglich sei auf die entsprechenden Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. Die Situation in der Republik Elfenbeinküste habe sich seit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Militärputsch im September 2002 und den darauffolgenden kriegerischen Auseinandersetzungen in einem positiven Sinn entwickelt. Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens von Marcoussis im Januar 2003 habe sich die Sicherheitslage in grossen Teilen des Landes, insbesondere auch in Abidjan, markant verbessert. Die Situation werde als ruhig beschrieben. Armee- und Rebellenführer hätten am 5. Juli 2003 den Krieg offiziell für beendet erklärt. Das Parlament habe am 6. August 2003 ein Amnestiegesetz verabschiedet, welches den Weg frei mache für die Entwaffnung der Rebellen. Aufgrund dieser Situation seien keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20), neu: Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erkennbar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25. April 2002 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. 4.3 Gegen die Argumentation der Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2003 vor, dass sich die Situation in ihrem Heimatstaat nicht entspannt habe und es bereits wieder zu Kriegshandlungen gekommen sei. Auch sei ihr Gesundheitszustand bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen. Ihre physische und psychische Verfassung habe sich seit ihrem Unfall nicht verbessert und sie stehe nach wie vor in täglicher Behandlung. Diesbezüglich sei hervorzuheben, dass sie die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht fortführen könne. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine seit Erlass der Verfügung vom 25. April 2002 eingetretene Veränderung der allgemeinen Lage in der Republik Elfenbeinküste beziehungsweise ihres Gesundheitszustands geltend macht, verlangt sie die Anpassung der vorinstanzlichen Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn. Die Vorbringen betreffen Tatsachen, welche sich - zumindest teilweise - nach dem 25. April 2002 ereignet haben und somit nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können. Es gilt zu prüfen, ob es sich bei den Vorbringen um rechtlich relevante Tatsachen handelt, welche geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des ursprünglichen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis zu führen. Gemäss den formulierten Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2002 und deren Begründung ist die vorliegende Beschwerde als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten, weshalb einzig zu beurteilen ist, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass beziehungsweise Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2002 dergestalt verändert hat, dass ein Vollzug der Wegweisung inzwischen als unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 30. September 2003 wiedererwägungsweise die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung von Asyl beantragt ist gemäss Ziff. 3.3 darauf nicht einzutreten. 4.4.1 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in der Elfenbeinküste kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in seinem Urteil vom 28. Januar 2008 (D-4477/2008 E. 8.2 und 8.3) verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte. Insbesondere sieht es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in der Elfenbeinküste keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zum heutigen Zeitpunkt müsse deshalb nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Elfenbeinküste ausgegangen werden. Als grundsätzlich zumutbar erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen. Stammt die asylsuchende Person jedoch aus dem Westen oder Norden des Landes und verfügt diese über keinen Bezug zu Abidjan, so hat in jedem Fall eine einzellfallweise, detaillierte Analyse der allgemeinen Lage im Herkunftsort und der persönlichen Situation zu erfolgen. Insbesondere ist der Situation von Angehörigen sogenannter Vulnerable Groups (wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige, Alleinerziehende, Alte und Kranke) bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. 4.4.2 Eigenen Angaben zufolge ist die Beschwerdeführerin in D._______ geboren. Nachdem ihr Vater bereits früh verstarb und ihre Mutter sie verlassen hatte, wuchs sie zusammen mit ihrer älteren Schwester bei einem Onkel väterlicherseits in der näheren Umgebung von Abidjan auf, wo sie bis zum Februar 2001 ihren Wohnsitz hatte. Sie hat während vier Jahren die Schule besucht, ohne jedoch einen Abschluss gemacht zu haben. Sie hat keinen Beruf erlernt und nur gelegentlich als Aushilfe gearbeitet. Zur Verwandschaft der Mutter hat sie keinen Kontakt und auch zu ihrer älteren Schwester hat sie den Kontakt bereits vor Jahren verloren. Die Beschwerdeführerin lebt seit März 2001 in der Schweiz und hat hier zwei Kinder geboren. Als alleinerziehende Mutter zweier Kleinkinder gehört die Beschwerdeführerin zu einer Personengruppe mit besonderem Schutzbedürfnis (sog. Vulnerable Group). Aufgrund der Aktenlage ist sodann nicht davon auszugehen, dass sie in Abidjan über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Insbesondere kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgendwo im Heimatstaat lebende Verwandte ihr eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitskriterien für die Annahme, die Beschwerdeführerin könne in Abidjan für sich und ihre Kinder eine Existenzgrundlage aufbauen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme näher einzugehen. 4.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AUG zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein Verhalten der Beschwerdeführerin, welche eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AUG bedingen würden. 4.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des BFF vom 28. August 2003 aufzuheben. Das BFM ist sodann anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 5. Die Beschwerdeführerin ist bei gegebener Sachlage mit ihren Begehren durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist. 6. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- E._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: