Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 9. Dezember 2004 über den internationalen Flughafen von Abidjan und reiste am 10. Dezember 2004 in die Schweiz ein, bevor sie am 14. Dezember 2004 in der B._______ um Asyl nachsuchte. Am 16. Dezember 2004 fand in C._______ die Empfangsstellenbefragung statt und am 21. Dezember 2004 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFF. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei Sympathisantin des "Rassemblement Des Républicains de Côte d'Ivoire" (RDR), ohne jedoch Parteimitglied zu sein. Die Generalsekretärin der Partei und damals amtierende Justizministerin, H. D. D., habe zudem familiäre Beziehungen zur Familie ihrer Mutter unterhalten. Als Sympathisantin habe sie verschiedentlich an Parteiversammlungen teilgenommen und sei mit H. D. D. gesehen worden, so zuletzt vor den Ereignissen vom 9. September 2002. Auch ihre Beziehung zu ihrem Freund, einem französischen Armeeangehörigen, sei vom Geheimdienst registriert worden. Vor den Ereignissen vom 6. bis 9. November 2004 sei sie in ihrer Abwesenheit zu Hause von einer unbekannten Gruppe gesucht worden. Man habe ihr vorgeworfen, das französische Militär und die RDR zu unterstützen. Sie habe daraufhin mit ihrem Freund gesprochen, welcher beim Nachrichtendienst der französischen Armee gearbeitet habe. Dieser habe in Erfahrung bringen können, dass sie auf der Liste der Putschisten stehe und deshalb gesucht werde. Daraufhin habe er sie in eine andere Wohnung gebracht. Am 27. Oktober 2004 hätten die gleichen Leute ihr Restaurant verwüstet und dabei einen Angestellten verletzt. Sie habe in der Folge Unterschlupf bei französischen Freunden im Quartier gefunden. Am 6. November 2004 sei sie von der französischen Armee evakuiert und auf den Militärstützpunkt von C._______ verbracht worden. Zwei Wochen später habe sie den Stützpunkt verlassen und sei nach D._______ zurückgekehrt, nachdem die UNO-Soldaten das Quartier gesichert gehabt hätten. Ihr Freund habe ihr schliesslich vorgeschlagen, das Land zu verlassen, und sie hätten sich für die Ausreise in die Schweiz entschieden. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht ein und stellte fest, sie habe es ohne entschuldbaren Grund unterlassen, den schweizerischen Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden Identitätspapiere abzugeben. Ihre Vorbringen würden zudem jeglicher Grundlage entbehren und seien daher als offensichtlich haltlos zu qualifizieren. Das BFM ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 18. Februar 2005 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 11. Februar 2005 sei aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei eine neue Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2005 verlegte die Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) den Entscheid betreffend die unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. E. Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM am 12. April 2005 seinen Entscheid vom 11. Februar 2005 wiedererwägungsweise auf und verfügte die erneute Aufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens. F. Mit Beschluss der ARK vom 15. April 2005 wurde die Beschwerde vom 18. Februar 2005 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. G. Mit erneuter Verfügung vom 8. Juni 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. H. Mit Beschwerde an die ARK vom 22. Juni 2005 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei bezüglich des Wegweisungsvollzugs aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozess-führung zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juli 2005 bestätigte die Instruktionsrichterin der ARK, dass sich die Rechtsmitteleingabe ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung richte und die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Im Weiteren wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig setzte sie Frist an zur Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.-. J. Am 15. Juli 2005 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss geleistet. K. Auf weitere Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehungsweise des Bundesamtes und auf die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheid-findung erheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-verfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 VGG und 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und sie sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen jedoch vorliegend nicht erfüllt sind, bildet - entsprechend dem expliziten Begehren in der Beschwerde und dessen Begründung - Gegenstand der Beschwerde einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als zumutbar bezeichnet wurde.
E. 4.1 Im Wesentlichen führte das Bundesamt zum Wegweisungsvollzug aus, die Lage in Côte d'Ivoire habe sich nach den Auseinandersetzungen vom November 2004 wieder beruhigt. Gemäss den Verlautbarungen des als Vermittler tätig gewesenen südafrikanischen Präsidenten Thabo Mbeki hätten sich die ivorischen Konfliktparteien auf Vorschläge zur friedlichen Bereinigung des Konfliktes geeinigt. Um die Wirtschaft anzukurbeln, habe die Regierung die geflohenen Ausländer zur Rückkehr aufgerufen. Auch wenn der Norden immer noch von den "Forces Nouvelles" kontrolliert werde und im Kakaoanbaugebiet sowie im Westen des Landes vereinzelte militärische Zwischenfälle sowie interethnische Übergriffe verzeichnet worden seien, herrsche in Côte d'Ivoire - trotz schwieriger und gespannter Lage - kein Klima allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin stamme aus Abidjan und habe zeitlebens dort gewohnt und gearbeitet. Sie verfüge dort über ein breites soziales und familiäres Beziehungsnetz. Somit würde bei einer Rückkehr in den Grossraum von Abidjan keine Gefährdung vorliegen. Weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber geltend gemacht, die Medien würden regelmässig über massive Menschenrechts-verletzungen in Côte d'Ivoire berichten. Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in Abidjan würden die Menschenrechte nicht besser geschützt, und es herrsche insgesamt eine instabile Lage. Dies werde auch im Bericht des UNO-Generalsekretärs vom 18. März 2005 bestätigt, in welchem festgehalten werde, dass sich die humanitäre Situation mit der Krise vom November 2004 nochmals verschlechtert habe und die Sicherheitslage - mit Einschluss von Abidjan - prekär bleibe. Im Bericht werde von einem reellen Risiko ausgegangen, dass die Situation ausser Kontrolle geraten könnte. Der UNO-Sicherheitsrat sei dem Bericht, in welchem eine Verlängerung des UNO-Mandates um zwölf Monate als notwendig erachtet worden sei, nicht gefolgt und habe das Mandat nur bis zum 4. Juni 2005 verlängert. Die zukünftige Entwicklung sei deshalb sehr ungewiss. Auch in der Presse werde von einer Verschärfung der Spannungen berichtet. Gemäss der International Crisis Group sei ein erneuter Ausbruch des Bürgerkrieges ein wahrscheinliches Szenario. Es werde erwartet, dass sich die Lage im Hinblick auf die bevorstehenden Wahlen weiter verschlechtere. Diese Befürchtungen seien berechtigt, nachdem die Friedensgespräche ergebnislos abgebrochen wurden. Die Lage in Côte d'Ivoire erscheine somit insgesamt als äusserst angespannt.
E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.1.1 In Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire kann vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in seinem Urteil vom 28. Januar 2008 (D-4477/2008 E. 8.2 und 8.3, S. 10 ff.) verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom 4. März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte. Insbesondere sah es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kam insgesamt zum Schluss, dass in Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es müsse deshalb nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen von Côte d'Ivoire ausgegangen werden. Als grundsätzlich zumutbar erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen (vgl. a.a.O., E. 8.2 und 8.3 S. 10). In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-5316/2006 vom 24. November 2009, worauf hier ebenfalls verwiesen wird (vgl. E. 7.1 bis 7.11, S. 7 ff.), wurde sodann eine generelle und umfassende Lageanalyse der aktuellen Situation in Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin wurde festgehalten, dass zwar in Bezug auf die wirtschaftliche, politische, soziale und gesundheitliche Lage - im Vergleich zum europäischen Standard - noch etliche Verbesserungen vorzunehmen sind. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass dieser Staat sich in Richtung einer Marktwirtschaft bewegt, die versucht, die sozialen Bedürfnisse sowie diejenigen im Bereich der Sicherheit seiner Bevölkerung zufrieden zu stellen. Des Weiteren wurde im genannten Urteil in Bezug auf die Situation der Frauen im Ergebnis festgestellt, dass das Land Massnahmen getroffen hat, welche geeignet sind, den Frauen zu helfen, eine Gleichstellung in der zivilen und wirtschaftlichen Gesellschaft zu erreichen. Zusammenfassend wurde der Schluss gezogen, dass ein Wegweisungsvollzug von aus Côte d'Ivoire stammenden Personen in den Süden und Osten des Landes generell zumutbar, in die Regionen von Moyen Cavally, Montagnes, Bafing, Denguele, Savanes, Worodougou und Valle du Bandama indes zur Zeit als unzumutbar zu bezeichnen ist, wobei aber grundsätzlich von einer bestehenden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, für aus den genannten Regionen im Norden und Westen des Landes stammende Personen auszugehen ist.
E. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, seit ihrem fünften Lebensjahr in Abidjan gelebt und dort das College besucht zu haben (vgl. Akten BFM A1 S. 1 und A7 S. 5). Sie hat somit nachweislich mehrere Jahre in Abidjan gelebt und dürfte sich dort ein weitreichendes Beziehungsnetz aufgebaut haben. Zudem verfügt sie mit ihren (...) (vgl. A1 S. 3, A7 S. 7) im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Netz, auf welches sie sich bei der Rückkehr dorthin wird stützen können. Sodann ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können. Ansonsten kann sie mit Sicherheit auch auf finanzielle Hilfe seitens ihrer Familie zählen oder sich an eine der Organisationen wenden, welche den Frauen in Abidjan bei der Suche nach Arbeit Hilfe leisten. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin auch offen, Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 AsylG zu beantragen.
E. 5.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
E. 6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Juli 2005 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und E._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4585/2006 {T 0/2} Urteil vom 30. Dezember 2009 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2005 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 9. Dezember 2004 über den internationalen Flughafen von Abidjan und reiste am 10. Dezember 2004 in die Schweiz ein, bevor sie am 14. Dezember 2004 in der B._______ um Asyl nachsuchte. Am 16. Dezember 2004 fand in C._______ die Empfangsstellenbefragung statt und am 21. Dezember 2004 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFF. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei Sympathisantin des "Rassemblement Des Républicains de Côte d'Ivoire" (RDR), ohne jedoch Parteimitglied zu sein. Die Generalsekretärin der Partei und damals amtierende Justizministerin, H. D. D., habe zudem familiäre Beziehungen zur Familie ihrer Mutter unterhalten. Als Sympathisantin habe sie verschiedentlich an Parteiversammlungen teilgenommen und sei mit H. D. D. gesehen worden, so zuletzt vor den Ereignissen vom 9. September 2002. Auch ihre Beziehung zu ihrem Freund, einem französischen Armeeangehörigen, sei vom Geheimdienst registriert worden. Vor den Ereignissen vom 6. bis 9. November 2004 sei sie in ihrer Abwesenheit zu Hause von einer unbekannten Gruppe gesucht worden. Man habe ihr vorgeworfen, das französische Militär und die RDR zu unterstützen. Sie habe daraufhin mit ihrem Freund gesprochen, welcher beim Nachrichtendienst der französischen Armee gearbeitet habe. Dieser habe in Erfahrung bringen können, dass sie auf der Liste der Putschisten stehe und deshalb gesucht werde. Daraufhin habe er sie in eine andere Wohnung gebracht. Am 27. Oktober 2004 hätten die gleichen Leute ihr Restaurant verwüstet und dabei einen Angestellten verletzt. Sie habe in der Folge Unterschlupf bei französischen Freunden im Quartier gefunden. Am 6. November 2004 sei sie von der französischen Armee evakuiert und auf den Militärstützpunkt von C._______ verbracht worden. Zwei Wochen später habe sie den Stützpunkt verlassen und sei nach D._______ zurückgekehrt, nachdem die UNO-Soldaten das Quartier gesichert gehabt hätten. Ihr Freund habe ihr schliesslich vorgeschlagen, das Land zu verlassen, und sie hätten sich für die Ausreise in die Schweiz entschieden. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht ein und stellte fest, sie habe es ohne entschuldbaren Grund unterlassen, den schweizerischen Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden Identitätspapiere abzugeben. Ihre Vorbringen würden zudem jeglicher Grundlage entbehren und seien daher als offensichtlich haltlos zu qualifizieren. Das BFM ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 18. Februar 2005 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 11. Februar 2005 sei aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei eine neue Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2005 verlegte die Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) den Entscheid betreffend die unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. E. Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM am 12. April 2005 seinen Entscheid vom 11. Februar 2005 wiedererwägungsweise auf und verfügte die erneute Aufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens. F. Mit Beschluss der ARK vom 15. April 2005 wurde die Beschwerde vom 18. Februar 2005 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. G. Mit erneuter Verfügung vom 8. Juni 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. H. Mit Beschwerde an die ARK vom 22. Juni 2005 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei bezüglich des Wegweisungsvollzugs aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozess-führung zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juli 2005 bestätigte die Instruktionsrichterin der ARK, dass sich die Rechtsmitteleingabe ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung richte und die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Im Weiteren wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig setzte sie Frist an zur Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.-. J. Am 15. Juli 2005 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss geleistet. K. Auf weitere Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehungsweise des Bundesamtes und auf die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheid-findung erheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-verfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 VGG und 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und sie sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen jedoch vorliegend nicht erfüllt sind, bildet - entsprechend dem expliziten Begehren in der Beschwerde und dessen Begründung - Gegenstand der Beschwerde einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als zumutbar bezeichnet wurde. 4. 4.1 Im Wesentlichen führte das Bundesamt zum Wegweisungsvollzug aus, die Lage in Côte d'Ivoire habe sich nach den Auseinandersetzungen vom November 2004 wieder beruhigt. Gemäss den Verlautbarungen des als Vermittler tätig gewesenen südafrikanischen Präsidenten Thabo Mbeki hätten sich die ivorischen Konfliktparteien auf Vorschläge zur friedlichen Bereinigung des Konfliktes geeinigt. Um die Wirtschaft anzukurbeln, habe die Regierung die geflohenen Ausländer zur Rückkehr aufgerufen. Auch wenn der Norden immer noch von den "Forces Nouvelles" kontrolliert werde und im Kakaoanbaugebiet sowie im Westen des Landes vereinzelte militärische Zwischenfälle sowie interethnische Übergriffe verzeichnet worden seien, herrsche in Côte d'Ivoire - trotz schwieriger und gespannter Lage - kein Klima allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin stamme aus Abidjan und habe zeitlebens dort gewohnt und gearbeitet. Sie verfüge dort über ein breites soziales und familiäres Beziehungsnetz. Somit würde bei einer Rückkehr in den Grossraum von Abidjan keine Gefährdung vorliegen. Weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber geltend gemacht, die Medien würden regelmässig über massive Menschenrechts-verletzungen in Côte d'Ivoire berichten. Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in Abidjan würden die Menschenrechte nicht besser geschützt, und es herrsche insgesamt eine instabile Lage. Dies werde auch im Bericht des UNO-Generalsekretärs vom 18. März 2005 bestätigt, in welchem festgehalten werde, dass sich die humanitäre Situation mit der Krise vom November 2004 nochmals verschlechtert habe und die Sicherheitslage - mit Einschluss von Abidjan - prekär bleibe. Im Bericht werde von einem reellen Risiko ausgegangen, dass die Situation ausser Kontrolle geraten könnte. Der UNO-Sicherheitsrat sei dem Bericht, in welchem eine Verlängerung des UNO-Mandates um zwölf Monate als notwendig erachtet worden sei, nicht gefolgt und habe das Mandat nur bis zum 4. Juni 2005 verlängert. Die zukünftige Entwicklung sei deshalb sehr ungewiss. Auch in der Presse werde von einer Verschärfung der Spannungen berichtet. Gemäss der International Crisis Group sei ein erneuter Ausbruch des Bürgerkrieges ein wahrscheinliches Szenario. Es werde erwartet, dass sich die Lage im Hinblick auf die bevorstehenden Wahlen weiter verschlechtere. Diese Befürchtungen seien berechtigt, nachdem die Friedensgespräche ergebnislos abgebrochen wurden. Die Lage in Côte d'Ivoire erscheine somit insgesamt als äusserst angespannt. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.1.1 In Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire kann vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in seinem Urteil vom 28. Januar 2008 (D-4477/2008 E. 8.2 und 8.3, S. 10 ff.) verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom 4. März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte. Insbesondere sah es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kam insgesamt zum Schluss, dass in Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es müsse deshalb nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen von Côte d'Ivoire ausgegangen werden. Als grundsätzlich zumutbar erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen (vgl. a.a.O., E. 8.2 und 8.3 S. 10). In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-5316/2006 vom 24. November 2009, worauf hier ebenfalls verwiesen wird (vgl. E. 7.1 bis 7.11, S. 7 ff.), wurde sodann eine generelle und umfassende Lageanalyse der aktuellen Situation in Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin wurde festgehalten, dass zwar in Bezug auf die wirtschaftliche, politische, soziale und gesundheitliche Lage - im Vergleich zum europäischen Standard - noch etliche Verbesserungen vorzunehmen sind. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass dieser Staat sich in Richtung einer Marktwirtschaft bewegt, die versucht, die sozialen Bedürfnisse sowie diejenigen im Bereich der Sicherheit seiner Bevölkerung zufrieden zu stellen. Des Weiteren wurde im genannten Urteil in Bezug auf die Situation der Frauen im Ergebnis festgestellt, dass das Land Massnahmen getroffen hat, welche geeignet sind, den Frauen zu helfen, eine Gleichstellung in der zivilen und wirtschaftlichen Gesellschaft zu erreichen. Zusammenfassend wurde der Schluss gezogen, dass ein Wegweisungsvollzug von aus Côte d'Ivoire stammenden Personen in den Süden und Osten des Landes generell zumutbar, in die Regionen von Moyen Cavally, Montagnes, Bafing, Denguele, Savanes, Worodougou und Valle du Bandama indes zur Zeit als unzumutbar zu bezeichnen ist, wobei aber grundsätzlich von einer bestehenden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, für aus den genannten Regionen im Norden und Westen des Landes stammende Personen auszugehen ist. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, seit ihrem fünften Lebensjahr in Abidjan gelebt und dort das College besucht zu haben (vgl. Akten BFM A1 S. 1 und A7 S. 5). Sie hat somit nachweislich mehrere Jahre in Abidjan gelebt und dürfte sich dort ein weitreichendes Beziehungsnetz aufgebaut haben. Zudem verfügt sie mit ihren (...) (vgl. A1 S. 3, A7 S. 7) im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Netz, auf welches sie sich bei der Rückkehr dorthin wird stützen können. Sodann ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können. Ansonsten kann sie mit Sicherheit auch auf finanzielle Hilfe seitens ihrer Familie zählen oder sich an eine der Organisationen wenden, welche den Frauen in Abidjan bei der Suche nach Arbeit Hilfe leisten. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin auch offen, Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 AsylG zu beantragen. 5.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Juli 2005 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und E._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: