Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7136/2009 {T 0/2} Urteil vom 24. November 2009 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Côte d'Ivoire, vertreten durch Judith Huber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2004 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, das BFM das Asylgesuch am 4. August 2005 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Februar 2009 vollumfänglich abwies, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in (...) ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 23. Oktober 2009 und am 2. November 2009 ergänzend zu den Umständen und zu den Gründen, die zu seinem zweiten Asylgesuch in der Schweiz geführt hätten, angehört wurde, dass er vorbrachte, er habe am 15. März 2009 die Schweiz verlassen und sich nach Paris begeben, wo er bei einem Freund logiert habe, dass ihm dieser Freund über die ivorische Botschaft in Paris ein mit der Fotografie des Beschwerdeführers versehenes auf fremde Personalien ausgestelltes Laissez-Passer organisiert habe, dass er mit diesem Laisser-Passer am 2. April 2009 auf dem Luftweg von Paris nach Abidjan gelangt sei, wo er bei seinem Halbbruder habe wohnen können, dass er als Mitglied des Rassemblements des Républicains (RDR) begonnen habe, als (...) für die Wahlkampagne seiner Partei (...), dass er monatlich zwei, insgesamt zirka zehn solcher Veranstaltungen moderiert habe, wobei auch Kritik an der aktuellen Regierung und am Präsidenten geäussert worden sei, dass am Abend des 2. September 2009 bewaffnete Leute bei seinem Halbbruder zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, dass er sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten habe, sondern in einem anderen Stadtteil seiner Freundin beim Umzug behilflich gewesen sei, dass er am Abend des 3. September 2009 von seinem Halbbruder telefonisch über die Suche nach ihm habe orientiert werden können, dass er sich sicher gewesen sei, dass er wegen seiner Tätigkeit als Moderator der Parteiveranstaltungen gesucht worden sei und in der Folge bei seiner Freundin gewohnt habe, dass er befürchtet habe, inhaftiert oder gar getötet zu werden und vor diesem Hintergrund sein Heimatland am 27. September 2009 wieder verlassen habe, dass bezüglich der Begründung seines Asylgesuches im Einzelnen auf die Akten und die Sachverhaltszusammenfassung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer betreffend die Modalitäten seiner Ausreise anführte, er habe sein Heimatland mit dem Pass eines Mannes, der in Italien eine Aufenthaltsbewilligung besitze, auf dem Luftweg von Abidjan nach Mailand verlassen, dass er mit Hilfe eines bezahlten Geldbetrages die Kontrollen am Flughafen in Abidjan habe passieren können, dass der Beschwerdeführer einen Zivilregisterauszug, ausgestellt am 25. August 2009, zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. November 2009 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglicht hätten, entsprechende Papiere einzureichen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2009 (Poststempel) beantragt, die Verfügung des BFM vom 9. November 2009 sei aufzuheben, es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass er zur Begründung im Wesentlichen anführt, es lägen entschuldbare Gründe vor, weshalb er seine Papiere nicht rechtzeitig vorgelegt habe und es sei ihm seit 1999 nicht mehr möglich, eine ID-Karte zu erhalten, dass zudem die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe entgegen der Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung nicht unsubstanziiert, realitätsfremd und der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechend ausgefallen seien, weshalb die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft noch geklärt werden müsse, dass im Weiteren ein Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland nicht zumutbar erscheine, dass auf die Begründung der Beschwerde im Einzelnen, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - indes die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat, weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8, insb. E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in seinen Erwägungen zutreffend zum Schluss gelangt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind, dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.), dass das BFM mit überzeugenden und ausgewogenen Argumenten zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätspapieren geltend und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Entgegnungen in der Rechtmitteleingabe, dem Beschwerdeführer sei es seit dem Jahre 1999 nicht mehr möglich, eine ID-Karte zu erhalten und da nun alles biometrisch sein müsse, könne er auch keine weitere "Attestation d'identité" beschaffen, nicht durchzudringen vermögen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer nicht entgegenhält, er hätte eine Identitätskarte erhältlich machen können, sondern es aufgrund der besonderen Umstände hinreichend belegt sei, dass er - wie schon früher - wieder eine "Attestation d'identité" als Identitätskartenersatz hätte erhältlich machen können, dass daran auch die Ausführungen gestützt auf die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. November 2009 nichts zu ändern vermögen, dass er - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt - auch nicht hinreichend zu erklären vermag, dass der Beschwerdeführer sich ernsthaft um die Beschaffung einer "Attestation d'identité" bemüht hätte, wenn er selbst einräumt, er habe sich nur einmal, wegen der vielen Leute jedoch erfolglos, darum gekümmert (BFM Akten B14/18 F35/36), dass seine diesbezüglichen Schilderungen zudem darauf schliessen lassen, dass er sich um die Wichtigkeit eines solchen Dokuments durchaus bewusst ist und die Vorbringen betreffend die angebliche Nicht-Beschaffbarkeit vor diesem Hintergrund als blosse Schutzbehauptung zu bezeichnen sind, dass aus dem blossen Einreichen der vom 25. August 2009 datierenden Zivilregisterauszüge entgegen der Meinung in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, dass die eingereichten Zivilregisterauszüge den Anforderungen an eine einwandfreie Feststellung der Identität als auch an die Ermöglichung einer sicheren Durchführung der Rückschaffung offenkundig nicht zu genügen vermögen, dass aufgrund dieser Situation die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von der Elfenbeinküste nach Europa in Bestätigung der Einschätzungen in der angefochtenen Verfügung insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen sind und die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, es entspreche der Wahrheit, dass er so gereist sei, wie er es in den Anhörungen geschildert habe, nicht durchzudringen vermag, dass es zudem nicht überzeugend anmutet, wenn der Beschwerdeführer anführt, es sei als Glück zu bezeichnen, dass er dem Mann, mit dessen Reisepass er sein Heimatland verlassen habe, geglichen habe (B14/18 F78), und er sich im Weiteren trotz ausdrücklichem Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht der schweizerischen Behörden und auf seine Mitwirkungspflicht (B1/14 S.1/2) weigert anzugeben, auf welchen Namen dieser Reisepass ausgestellt gewesen sein soll (B1/14 S. 10), um so diskrete Verifizierungen seiner Angaben zu unterlaufen, dass aufgrund der gesamten Aktenlage darauf zu schliessen ist, wonach der Beschwerdeführer über die exakten Umstände seiner Reise und insbesondere die Frage nach dem Vorhandensein von Papieren zu täuschen versucht, dass im Resultat davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen - auf welche anstelle einer Wiederholung im Wesentlichen zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - zu Recht feststellt, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben sollen, seien insgesamt unsubstanziiert und widersprächen offensichtlich der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine stichhaltigen Gründe zur Entkräftung der vorinstanzlichen Feststellungen einbringt, weshalb mit der Vorinstanz von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, dass den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung anzufügen ist, dass es dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblich hohen Gefährdungsgrad, dem er durch die ivorischen Behörden ausgesetzt sein soll, widerspricht, wenn die Kontrollorgane am Flughafen von Abidjan gewusst haben sollen, dass der von ihm benutzte Reisepass nicht ihm gehört habe und er mit einer einfachen Bestechung das gesamte Kontrollsystem habe überwinden (B14/18 F75) und er sich auf diese Weise einer drohenden staatlichen Verfolgung hätte entziehen können, dass die Vorbringen zur geltend gemachten staatlichen Verfolgungsabsicht in einer Gesamtbetrachtung in wesentlichen Punkten nicht kongruent erscheinen und den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer passe Aussagen zu jeweiligen Sachverhaltserhebungen in unterschiedlicher Weise an, dass etwa schwerlich in Übereinstimmung gebracht werden kann, wenn er vorgibt, "selten nach draussen gegangen" zu sein (B14/18 F41) und andererseits zirka zehn (...) in der Öffentlichkeit prominent moderiert zu haben, dass auch aufgrund des in der Ausgabe vom 5./6. September 2009 der Zeitung "Soir Info" erschienen Artikels keine ernsthafte Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2009 sein Heimatland über den internationalen und entsprechend mit Kontrollen gesicherten Flughafen von Abidjan offenbar ohne behördliche Hindernisse hat verlassen können, dass nach dessen Aussageverhalten sich der Beschwerdeführer offenbar nicht veranlasst gesehen hat, die Zeitungsredaktion zu kontaktieren und gegen eine allfällig beabsichtigte Publikation des Artikels zu intervenieren, nachdem ihn sein Bruder am Abend des 3. September 2009 über die Kontaktnahme mit Journalisten und über die Absicht der Journalisten, "über den Fall zu berichten", informiert habe (B14/18 F131), dass es vor diesem Hintergrund wenig nachvollziehbar erscheint, wenn es für den Beschwerdeführer einen Schock dargestellt haben soll, als er den Artikel über ihn in der Zeitung gesehen habe (B14/18 F 151), dass der Beschwerdeführer nach vorstehenden Erwägungen offenkundig keine Gefährdungslage im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn nachvollziehbar machen kann, weshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses - wie nachstehend auszuführen ist - besteht (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, dass die Beschwerdevorbringen betreffend die angeblich prekären Verhältnisse in der Elfenbeinküste im Falle des Beschwerdeführers keinen anderen Schluss zu rechtfertigen vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht vielmehr davon ausgeht, in der Elfenbeinküste herrsche zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre, und es insbesondere den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2008 vom 28. Januar 2008 E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.), dass bezüglich der Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2009 den Beschwerdeführer betreffend keine wesentlichen Sachverhalte verwirklicht haben, dass vorliegend auch aufgrund der religiösen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse erkennbar sind, zumal er in der südivorischen Stadt Gagnoa geboren ist, seit dem Jahre 1988 bis zu seiner ersten Ausreise und nach seiner Rückkehr im April 2009 in Abidjan lebte, wo auch mehrere seiner Brüder offenbar ungefährdet Wohnsitz haben, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen hat, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: