Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat anfangs Januar 2006 auf dem Seeweg und gelangte am 25. Januar 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 30. Januar 2006 wurde er im Empfangszentrum C._______ erstmals befragt. Dabei machte er geltend, er gehöre der Ehtnie der Dioula an, sei minderjährig und habe von 2000 bis 2006 in Abidjan gelebt. Aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit wurde dem Beschwerdeführer für das Asylverfahren eine Vertrauensperson beigeordnet. B. Das D._______ hörte den Beschwerdeführer am 24. Februar 2006 in Anwesenheit seiner Vertrauensperson zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, mit seiner Familie habe er in E._______ gelebt. Nach dem Tod seiner Mutter (um das Jahr 2000) habe er sich zusammen mit seiner Schwester zu seinem Onkel, einem F._______ in Adobo/Abidjan begeben. Da er an den Unterhalt der Familie des Onkels habe beitragen müssen, sei er als Schuhputzer im Hafen tätig gewesen. In einer Nacht im Dezember 2005 seien Mitglieder der Patrioten (Todesschwadronen) in das Haus des Onkels eingebrochen und hätten auf seinen Onkel eingeschlagen. Er habe durch das Fenster aus dem Haus fliehen können und die Nacht versteckt auf dem Marktplatz verbracht. Am folgenden Morgen habe er in aller Frühe nach Hause zurückkehren wollen. Vor seinem Haus seien viele Leute versammelt gewesen. Als er vernommen habe, dass die Patrioten seinen Onkel aufgesucht hätten, weil dieser der Ethnie der Dioula angehöre, habe er sich schnell zurückgezogen. In der folgenden Zeit habe er zusammen mit anderen Jugendlichen beim nahe gelegenen Markt geschlafen und tagsüber weiter im Hafen als Schuhputzer gearbeitet. Einer seiner Kunden, dem er seine Geschichte erzählt habe, habe ihm schliesslich zur Ausreise verholfen und dieselbe auch finanziert. C. Mit Verfügung vom 20. September 2006 - eröffnet am 25. September 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. D. Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seinen Vertreter, die Verfügung des BFM vom 20. September 2006 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung zu kassieren und an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines fehlerfreien Verfahrens zurück zu weisen. Subeventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2006 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 20. November 2006 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser am 6. Dezember 2006 die Replik ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Dazu führte es aus, gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG sei der Beschwerdeführer verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wozu auch die Offenlegung der Identität und der Nationalität gehöre. Trotz entsprechender Aufforderung seitens der Schweizerischen Behörden habe der Beschwerdeführer kein Identitätsdokument eingereicht. Vor der Ausreise habe sich der Beschwerdeführer in einem Alter befunden, in dem in seinem Heimatland das Tragen einer Identitätskarte obligatorisch sei. Dies lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht willens sei, seine Identität offenzulegen. Weiter habe der Beschwerdeführer beim eigenhändigen Ausfüllen des Personalblatts das Geburtsjahr mit 1987 und seinen Vornamen mit "Paule" angegeben. Anlässlich der Erstbefragung habe er indes protokollieren lassen, er sei 1988 geboren und sein Vorname laute "Paul". Ferner habe sich der Beschwerdeführer bei den Befragungen auf keine chronologischen Fixpunkte behaften lassen. Damit würden sich die Angaben zur Identität als nicht glaubhaft erweisen. Weiter habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten seiner Vorbringen, namentlich dem Todeszeitpunkt seiner Mutter und den Preisen für das Schuhputzen, unterschiedliche Angaben gemacht. Sodann würden die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. So könne er keine genauen Angaben zu seiner Wohnadresse in Dioulabougou/Bouaké machen. Zudem wolle er nicht wissen, wie alt er gewesen sei, als seine Mutter gestorben sei, handle es sich dabei doch um ein einschneidendes Erlebnis in seinem Lebenslauf. Ferner sei nicht glaubhaft, dass er ohne Papiere und ohne je einmal irgendwo kontrolliert worden zu sein, auf dem Seeweg von der Côte d'Ivoire in ein ihm unbekanntes Land gereist sei. Des Weitern habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahren zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgesagt, so dass der Eindruck entstehe, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Namentlich habe er sich anlässslich beider Befragungen unterschiedlich zum Überfall der Patrioten auf das Haus seines Onkels geäussert. Die beiden Versionen seien einerseits widersprüchlich, andererseits vermöge der Beschwerdeführer kein substantiiertes und schlüssiges Bild dessen zu vermitteln, was er aus eigener Perspektive erlebt habe. Ebenso habe der Beschwerdeführer seine Ausreise undifferenziert und substanzlos dargelegt. Was seine Schulbildung anbelange, seien die diesbezüglichen Angaben als vage zu qualifizieren. Insbesondere sei er anlässlich der beiden Befragungen nicht in der Lage gewesen, übereinstimmend anzugeben, wie viele Jahre er die Schule besucht habe. Damit nicht vereinbar sei auch der Umstand, dass die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer das Personalblatt ausgefüllt habe - man erkenne eine geübte Schrift und fehlerfreies Französisch - dass er eine längere als geltend gemachte Schulbildung genossen habe.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer mache Furcht vor Verfolgung geltend, da er der Ethnie der Dioula angehöre. Angehörige dieser Ethnie seien in seinem Heimatstaat, insbesondere in Abidjan, Ziel von Repressionen durch die Sicherheitskräfte. Entgegen der vorinstanzlichen Folgerung in der angefochtenen Verfügung seien seine Vorbringen glaubhaft. Die angegebenen Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren seien auf deren Plausibilität zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe nie ein Reisedokument besessen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht widerspreche es nicht der allgemeinen Erfahrung, wenn der Beschwerdeführer Geburtsdatum und Vorname falsch aufschreibe. Der Beschwerdeführer habe ja selbst eingangs der Erstbefragung die Angaben korrigiert und es sei nicht anzunehmen, dass er sich einen Vorteil habe verschaffen wollen, indem er sich im Personalienblatt als ein Jahr älter ausgegeben habe. Er sei dahingehend informiert worden, es sei besser sich älter auszugeben, da einem in diesem Fall weniger Fragen gestellt würden. Aus Gewissensgründen habe er daher von sich aus die Angaben korrigiert. Weiter ergebe sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ein genügend klares Bild über seinen Lebensverlauf. Mit Rücksicht auf sein Alter, seine Herkunft und Bildung könne ihm das Argument "ungenügende chronologische Fixpunkte" nicht entgegengehalten werden. Sodann liege kein Widerspruch vor, wenn der Beschwerdeführer den Todeszeitpunkt der Mutter anlässlich der Befragungen nicht übereinstimmend angegeben habe. Mit seinen Formulierungen habe er seine Unsicherheit dartun wollen. Was die genauen Wohnadressen anbelange, so habe der Beschwerdeführer jeweils Ort und Quartier genannt, was vor dem Hintergrund westafrikanischer Gepflogenheiten durchaus genüge. Die vom BFM getätigte Gegenüberstellung betreffend das Alter des Beschwerdeführers sei sodann gar nicht möglich. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass er im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter zwölf Jahre alt gewesen sei. Ferner sei auch der Vorwurf der Undifferenziertheit und Unsubstanziiertheit betreffend die Ausreise zurückzuweisen. Es sei gerichtsnotorisch, dass Schlepperorganisationen die Reisepapiere ihren Klienten nicht aushändigen würden. Was die Unterstellung anbelange, der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung genossen, sei dies zurückzuweisen. Die sprachlichen Fähigkeiten seien auf seine berufliche Tätigkeit und die unzähligen Kontakte zurückzuführen.
E. 5.1 Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer behauptet, über keine Ausweispapiere zu verfügen, was indes seitens der Asylbehörden ernsthaft bezweifelt wird. Zum einen will der Beschwerdeführer in früheren Jahren mit dem Flugzeug nach G._______ gereist sein (vgl. A12, S. 8), wozu er mit Sicherheit ein Reisedokument benötigte. Zum anderen war er vor seiner Ausreise in einem Alter, in welchem er gemäss den heimatlichen gesetzlichen Bestimmungen zum Mitführen einer Identitätskarte verpflichtet ist. Weitere Zweifel ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm persönlich ausgefüllten Personalienblatt zunächst - zweimal - angab, sein Vorname laute B._______ und er sei im Jahre 1987 geboren. Demgegenüber erklärte er anlässlich der Erstbefragung, es liege ein Irrtum vor, sein Vorname laute A._______ und er sei 1988 geboren. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht widerspricht es offensichtlich der allgemeinen Lebenserfahrung, den eigenen Namen und das Geburtsjahr gleich zweimal hintereinander eigenhändig falsch zu schreiben und dies anschliessend unterschriftlich als korrekt zu bestätigen. An dieser Feststellung vermögen auch die in der Rechtsmitteleingabe und der Replik vorgenommenen Erklärungsversuche, der Beschwerdeführer habe von sich aus die Angaben anlässlich der Erstbefragung korrigiert, da er sich aus Gewissensgründen, entgegen früher erhaltenen Anweisungen von westafrikanischen Personen, nicht habe älter ausgeben wollen, nichts zu ändern. Im Übrigen machte sich der Beschwerdeführer mit seinen Korrekturen anlässlich der kantonalen Befragung nicht älter, sondern jünger. Insoweit entbehren die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe jeglicher Grundlage. Hinzu kommt, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner letzten Wohnadresse auf dem Personalienblatt und bei der Erstbefragung nicht übereinstimmen. Namentlich besteht kein Grund, wahre Angaben zu seiner Person aufgrund von unberechtigten Ratschlägen unbeteiligter Drittpersonen falsch wiederzugeben. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität und damit auch an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
1. Diese Zweifel werden weiter bestätigt durch die offensichtlich nicht glaubhaften Reiseumstände nach Europa. Gemäss den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers will einer seiner Kunden die Reise für ihn organisiert und auch noch bezahlt haben. Indes ist nicht einsehbar und kann vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan werden, weshalb ein Kunde für ihn solche Ausgaben tätigt. Sodann will der Beschwerdeführer keine Nahrungsmittel auf die mehrtätige Reise mitgenommen, sich während der ganzen Reise versteckt gehalten, indes von anderen Reisenden zu Essen erhalten haben. Weiter will er nach der Ankunft in Europa von einer ihm unbekannten Person auf dem Schiff abgeholt worden sein. Nebst diesen Unstimmigkeiten sind die gesamten Angaben zur Reise in die Schweiz als mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar, äusserst vage und stereotyp zu qualifizieren. An dieser Feststellung vermag auch der Einwand, es sei gerichtsnotorisch, dass die Schlepper ihren Klienten die Ausreisepapiere wegnehmen würden, nichts zu ändern. Weiter werden in der Rechtsmitteleingabe die Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers, namentlich das Fehlen "chronologischer Fixpunkte", mit dem Alter, der Bildung und der Herkunft des Beschwerdeführers erklärt. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese Einwände nicht näher substanziiert, namentlich nicht darlegt, wie sich diese Umstände im Einzelnen auf sein Aussageverhalten ausgewirkt haben sollen. Sodann ist festzuhalten, dass auch von einer (knapp) 18-jährigen Person, die keine besondere Schulbildung hat, durchaus erwartet werden darf, dass sie übereinstimmende, genaue und detaillierte Angaben zu ihren Asylvorbringen machen kann, hat sie dabei doch lediglich selbst Erlebtes wiederzugeben. Zudem ist vorliegend festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer genauen Angaben offensichtlich immer wieder zu entziehen versuchte, indem er auf die ihm konkret gestellten Fragen ausweichend und bloss vage umschreibend antwortete. Was namentlich den Zeitpunkt des Todes seiner Mutter und den damit in engem Zusammenhang stehenden Umzug nach Abidjan anbelangt, kann vom Beschwerdeführer in Anbetracht dieses einschneidenden Ereignisses in seinem Leben durchaus erwartet werden, dass er es zeitlich einwandfrei in seinen Lebenslauf einzuordnen vermag. In diesem Zusammenhang erstaunt auch, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, genaue Angaben zu den von ihm besuchten Schulen, den Preisen für seine Arbeit als Schuhputzer anzugeben oder konkrete Angaben zu den Strassen zu machen, nachdem er gemäss eigenen Aussagen in der Stadt auch die kleinen Strassen gut kenne (vgl. A12, S. 22). Diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis, nach westafrikanischen Gepflogenheiten genüge es Ort und Quartier anzugeben, in Anbetracht dessen, dass auch in Abidjan Strassennamen existieren, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer macht des Weitern geltend, anlässlich des Überfalles der Patrioten habe er durch ein Fenster flüchten können und am folgenden Morgen erfahren, dass sein Onkel aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit aufgesucht worden sei. Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, sind auch die Schilderungen des Beschwerdeführers dieses Vorfalles als vage, unsubstantiiert und widersprüchlich zu bewerten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie des Onkels des Beschwerdeführer, nachdem diese bereits während Jahren in Abidjan lebte, plötzlich aufgrund ihrer Ethnie verfolgt werden soll. Dem Beschwerdeführer gelingt es jedenfalls nicht, dies plausibel darzutun. Insoweit ist der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage glaubhaft darzutun, dass er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt wurde. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Wahrheitsgehalt nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um insoweit Wiederholungen zu vermeiden, kann vorliegend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil D-4477/2008 vom 28. Januar 2008 eine umfassende Analyse der Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen und ist zur Auffassung gelangt, dass dort zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Insbesondere erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar (vgl. E. 8.3 S. 15). In Anbetracht dieser aktuellen Lageeinschätzung entbehrt die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung betreffend die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers der Grundlage. Somit besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neuentscheidung an das BFM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit auf das beigelegte ärztliche Zeugnis von Dr. med. H._______, Allgemeinmedizin FMH, vom 5. Oktober 2006. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aus psychischen Gründen von April bis Juni 2006 intensiv betreut werden müssen. Sein psychischer Zustand habe Dank der hausärztlichen Gespräche und der verabreichten Psychopharmaka stabilisiert werden können. Der aktuelle Ausweisungsbescheid habe die bekannten psychischen Symptome wieder hervorgerufen. Dazu ist festzustellen, dass der ärztliche Bericht im Oktober 2006 ausgestellt wurde. Seit diesem ärztlichen Bericht sind rund zwei Jahre vergangen. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 Bundesgesetz über den Zivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter stabilisiert hat und er keiner medizinischen Behandlung bedarf. Anderslautende Hinweise sind den Akten nicht zu entnehmen. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als der vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht bis heute kein weiteres ärztliches Zeugnis eingereicht hat. Insoweit liegen keine medizinischen Wegweisungshindernisse vor. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 2000 bis zur Ausreise anfangs des Jahres 2006 bei Verwandten in Abidjan gelebt und dort auch als Schuhputzer gearbeitet hat. Damit verfügt der Beschwerdeführer in Abidjan über persönliche Bindungen, mithin über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine eigene Existenz aufbauen kann. Auch wenn die Arbeitssituation im Heimatland schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle finden wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen jedenfalls nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19). Dem Beschwerdeführer ist es somit zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
E. 6.6 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2006 hat der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
1. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - das D._______ (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5821/2006/frk {T 0/2} Urteil vom 3. September 2008 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, alias B._______, Côte d'Ivoire, vertreten durch David Ventura, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. September 2006 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat anfangs Januar 2006 auf dem Seeweg und gelangte am 25. Januar 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 30. Januar 2006 wurde er im Empfangszentrum C._______ erstmals befragt. Dabei machte er geltend, er gehöre der Ehtnie der Dioula an, sei minderjährig und habe von 2000 bis 2006 in Abidjan gelebt. Aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit wurde dem Beschwerdeführer für das Asylverfahren eine Vertrauensperson beigeordnet. B. Das D._______ hörte den Beschwerdeführer am 24. Februar 2006 in Anwesenheit seiner Vertrauensperson zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, mit seiner Familie habe er in E._______ gelebt. Nach dem Tod seiner Mutter (um das Jahr 2000) habe er sich zusammen mit seiner Schwester zu seinem Onkel, einem F._______ in Adobo/Abidjan begeben. Da er an den Unterhalt der Familie des Onkels habe beitragen müssen, sei er als Schuhputzer im Hafen tätig gewesen. In einer Nacht im Dezember 2005 seien Mitglieder der Patrioten (Todesschwadronen) in das Haus des Onkels eingebrochen und hätten auf seinen Onkel eingeschlagen. Er habe durch das Fenster aus dem Haus fliehen können und die Nacht versteckt auf dem Marktplatz verbracht. Am folgenden Morgen habe er in aller Frühe nach Hause zurückkehren wollen. Vor seinem Haus seien viele Leute versammelt gewesen. Als er vernommen habe, dass die Patrioten seinen Onkel aufgesucht hätten, weil dieser der Ethnie der Dioula angehöre, habe er sich schnell zurückgezogen. In der folgenden Zeit habe er zusammen mit anderen Jugendlichen beim nahe gelegenen Markt geschlafen und tagsüber weiter im Hafen als Schuhputzer gearbeitet. Einer seiner Kunden, dem er seine Geschichte erzählt habe, habe ihm schliesslich zur Ausreise verholfen und dieselbe auch finanziert. C. Mit Verfügung vom 20. September 2006 - eröffnet am 25. September 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. D. Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seinen Vertreter, die Verfügung des BFM vom 20. September 2006 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung zu kassieren und an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines fehlerfreien Verfahrens zurück zu weisen. Subeventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2006 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 20. November 2006 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser am 6. Dezember 2006 die Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Dazu führte es aus, gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG sei der Beschwerdeführer verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wozu auch die Offenlegung der Identität und der Nationalität gehöre. Trotz entsprechender Aufforderung seitens der Schweizerischen Behörden habe der Beschwerdeführer kein Identitätsdokument eingereicht. Vor der Ausreise habe sich der Beschwerdeführer in einem Alter befunden, in dem in seinem Heimatland das Tragen einer Identitätskarte obligatorisch sei. Dies lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht willens sei, seine Identität offenzulegen. Weiter habe der Beschwerdeführer beim eigenhändigen Ausfüllen des Personalblatts das Geburtsjahr mit 1987 und seinen Vornamen mit "Paule" angegeben. Anlässlich der Erstbefragung habe er indes protokollieren lassen, er sei 1988 geboren und sein Vorname laute "Paul". Ferner habe sich der Beschwerdeführer bei den Befragungen auf keine chronologischen Fixpunkte behaften lassen. Damit würden sich die Angaben zur Identität als nicht glaubhaft erweisen. Weiter habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten seiner Vorbringen, namentlich dem Todeszeitpunkt seiner Mutter und den Preisen für das Schuhputzen, unterschiedliche Angaben gemacht. Sodann würden die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. So könne er keine genauen Angaben zu seiner Wohnadresse in Dioulabougou/Bouaké machen. Zudem wolle er nicht wissen, wie alt er gewesen sei, als seine Mutter gestorben sei, handle es sich dabei doch um ein einschneidendes Erlebnis in seinem Lebenslauf. Ferner sei nicht glaubhaft, dass er ohne Papiere und ohne je einmal irgendwo kontrolliert worden zu sein, auf dem Seeweg von der Côte d'Ivoire in ein ihm unbekanntes Land gereist sei. Des Weitern habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahren zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgesagt, so dass der Eindruck entstehe, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Namentlich habe er sich anlässslich beider Befragungen unterschiedlich zum Überfall der Patrioten auf das Haus seines Onkels geäussert. Die beiden Versionen seien einerseits widersprüchlich, andererseits vermöge der Beschwerdeführer kein substantiiertes und schlüssiges Bild dessen zu vermitteln, was er aus eigener Perspektive erlebt habe. Ebenso habe der Beschwerdeführer seine Ausreise undifferenziert und substanzlos dargelegt. Was seine Schulbildung anbelange, seien die diesbezüglichen Angaben als vage zu qualifizieren. Insbesondere sei er anlässlich der beiden Befragungen nicht in der Lage gewesen, übereinstimmend anzugeben, wie viele Jahre er die Schule besucht habe. Damit nicht vereinbar sei auch der Umstand, dass die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer das Personalblatt ausgefüllt habe - man erkenne eine geübte Schrift und fehlerfreies Französisch - dass er eine längere als geltend gemachte Schulbildung genossen habe. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer mache Furcht vor Verfolgung geltend, da er der Ethnie der Dioula angehöre. Angehörige dieser Ethnie seien in seinem Heimatstaat, insbesondere in Abidjan, Ziel von Repressionen durch die Sicherheitskräfte. Entgegen der vorinstanzlichen Folgerung in der angefochtenen Verfügung seien seine Vorbringen glaubhaft. Die angegebenen Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren seien auf deren Plausibilität zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe nie ein Reisedokument besessen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht widerspreche es nicht der allgemeinen Erfahrung, wenn der Beschwerdeführer Geburtsdatum und Vorname falsch aufschreibe. Der Beschwerdeführer habe ja selbst eingangs der Erstbefragung die Angaben korrigiert und es sei nicht anzunehmen, dass er sich einen Vorteil habe verschaffen wollen, indem er sich im Personalienblatt als ein Jahr älter ausgegeben habe. Er sei dahingehend informiert worden, es sei besser sich älter auszugeben, da einem in diesem Fall weniger Fragen gestellt würden. Aus Gewissensgründen habe er daher von sich aus die Angaben korrigiert. Weiter ergebe sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ein genügend klares Bild über seinen Lebensverlauf. Mit Rücksicht auf sein Alter, seine Herkunft und Bildung könne ihm das Argument "ungenügende chronologische Fixpunkte" nicht entgegengehalten werden. Sodann liege kein Widerspruch vor, wenn der Beschwerdeführer den Todeszeitpunkt der Mutter anlässlich der Befragungen nicht übereinstimmend angegeben habe. Mit seinen Formulierungen habe er seine Unsicherheit dartun wollen. Was die genauen Wohnadressen anbelange, so habe der Beschwerdeführer jeweils Ort und Quartier genannt, was vor dem Hintergrund westafrikanischer Gepflogenheiten durchaus genüge. Die vom BFM getätigte Gegenüberstellung betreffend das Alter des Beschwerdeführers sei sodann gar nicht möglich. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass er im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter zwölf Jahre alt gewesen sei. Ferner sei auch der Vorwurf der Undifferenziertheit und Unsubstanziiertheit betreffend die Ausreise zurückzuweisen. Es sei gerichtsnotorisch, dass Schlepperorganisationen die Reisepapiere ihren Klienten nicht aushändigen würden. Was die Unterstellung anbelange, der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung genossen, sei dies zurückzuweisen. Die sprachlichen Fähigkeiten seien auf seine berufliche Tätigkeit und die unzähligen Kontakte zurückzuführen. 5. 5.1 Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28). 5.2 Der Beschwerdeführer behauptet, über keine Ausweispapiere zu verfügen, was indes seitens der Asylbehörden ernsthaft bezweifelt wird. Zum einen will der Beschwerdeführer in früheren Jahren mit dem Flugzeug nach G._______ gereist sein (vgl. A12, S. 8), wozu er mit Sicherheit ein Reisedokument benötigte. Zum anderen war er vor seiner Ausreise in einem Alter, in welchem er gemäss den heimatlichen gesetzlichen Bestimmungen zum Mitführen einer Identitätskarte verpflichtet ist. Weitere Zweifel ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm persönlich ausgefüllten Personalienblatt zunächst - zweimal - angab, sein Vorname laute B._______ und er sei im Jahre 1987 geboren. Demgegenüber erklärte er anlässlich der Erstbefragung, es liege ein Irrtum vor, sein Vorname laute A._______ und er sei 1988 geboren. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht widerspricht es offensichtlich der allgemeinen Lebenserfahrung, den eigenen Namen und das Geburtsjahr gleich zweimal hintereinander eigenhändig falsch zu schreiben und dies anschliessend unterschriftlich als korrekt zu bestätigen. An dieser Feststellung vermögen auch die in der Rechtsmitteleingabe und der Replik vorgenommenen Erklärungsversuche, der Beschwerdeführer habe von sich aus die Angaben anlässlich der Erstbefragung korrigiert, da er sich aus Gewissensgründen, entgegen früher erhaltenen Anweisungen von westafrikanischen Personen, nicht habe älter ausgeben wollen, nichts zu ändern. Im Übrigen machte sich der Beschwerdeführer mit seinen Korrekturen anlässlich der kantonalen Befragung nicht älter, sondern jünger. Insoweit entbehren die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe jeglicher Grundlage. Hinzu kommt, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner letzten Wohnadresse auf dem Personalienblatt und bei der Erstbefragung nicht übereinstimmen. Namentlich besteht kein Grund, wahre Angaben zu seiner Person aufgrund von unberechtigten Ratschlägen unbeteiligter Drittpersonen falsch wiederzugeben. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität und damit auch an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
1. Diese Zweifel werden weiter bestätigt durch die offensichtlich nicht glaubhaften Reiseumstände nach Europa. Gemäss den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers will einer seiner Kunden die Reise für ihn organisiert und auch noch bezahlt haben. Indes ist nicht einsehbar und kann vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan werden, weshalb ein Kunde für ihn solche Ausgaben tätigt. Sodann will der Beschwerdeführer keine Nahrungsmittel auf die mehrtätige Reise mitgenommen, sich während der ganzen Reise versteckt gehalten, indes von anderen Reisenden zu Essen erhalten haben. Weiter will er nach der Ankunft in Europa von einer ihm unbekannten Person auf dem Schiff abgeholt worden sein. Nebst diesen Unstimmigkeiten sind die gesamten Angaben zur Reise in die Schweiz als mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar, äusserst vage und stereotyp zu qualifizieren. An dieser Feststellung vermag auch der Einwand, es sei gerichtsnotorisch, dass die Schlepper ihren Klienten die Ausreisepapiere wegnehmen würden, nichts zu ändern. Weiter werden in der Rechtsmitteleingabe die Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers, namentlich das Fehlen "chronologischer Fixpunkte", mit dem Alter, der Bildung und der Herkunft des Beschwerdeführers erklärt. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese Einwände nicht näher substanziiert, namentlich nicht darlegt, wie sich diese Umstände im Einzelnen auf sein Aussageverhalten ausgewirkt haben sollen. Sodann ist festzuhalten, dass auch von einer (knapp) 18-jährigen Person, die keine besondere Schulbildung hat, durchaus erwartet werden darf, dass sie übereinstimmende, genaue und detaillierte Angaben zu ihren Asylvorbringen machen kann, hat sie dabei doch lediglich selbst Erlebtes wiederzugeben. Zudem ist vorliegend festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer genauen Angaben offensichtlich immer wieder zu entziehen versuchte, indem er auf die ihm konkret gestellten Fragen ausweichend und bloss vage umschreibend antwortete. Was namentlich den Zeitpunkt des Todes seiner Mutter und den damit in engem Zusammenhang stehenden Umzug nach Abidjan anbelangt, kann vom Beschwerdeführer in Anbetracht dieses einschneidenden Ereignisses in seinem Leben durchaus erwartet werden, dass er es zeitlich einwandfrei in seinen Lebenslauf einzuordnen vermag. In diesem Zusammenhang erstaunt auch, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, genaue Angaben zu den von ihm besuchten Schulen, den Preisen für seine Arbeit als Schuhputzer anzugeben oder konkrete Angaben zu den Strassen zu machen, nachdem er gemäss eigenen Aussagen in der Stadt auch die kleinen Strassen gut kenne (vgl. A12, S. 22). Diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis, nach westafrikanischen Gepflogenheiten genüge es Ort und Quartier anzugeben, in Anbetracht dessen, dass auch in Abidjan Strassennamen existieren, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer macht des Weitern geltend, anlässlich des Überfalles der Patrioten habe er durch ein Fenster flüchten können und am folgenden Morgen erfahren, dass sein Onkel aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit aufgesucht worden sei. Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, sind auch die Schilderungen des Beschwerdeführers dieses Vorfalles als vage, unsubstantiiert und widersprüchlich zu bewerten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie des Onkels des Beschwerdeführer, nachdem diese bereits während Jahren in Abidjan lebte, plötzlich aufgrund ihrer Ethnie verfolgt werden soll. Dem Beschwerdeführer gelingt es jedenfalls nicht, dies plausibel darzutun. Insoweit ist der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage glaubhaft darzutun, dass er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt wurde. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Wahrheitsgehalt nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um insoweit Wiederholungen zu vermeiden, kann vorliegend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil D-4477/2008 vom 28. Januar 2008 eine umfassende Analyse der Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen und ist zur Auffassung gelangt, dass dort zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Insbesondere erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar (vgl. E. 8.3 S. 15). In Anbetracht dieser aktuellen Lageeinschätzung entbehrt die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung betreffend die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers der Grundlage. Somit besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neuentscheidung an das BFM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit auf das beigelegte ärztliche Zeugnis von Dr. med. H._______, Allgemeinmedizin FMH, vom 5. Oktober 2006. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aus psychischen Gründen von April bis Juni 2006 intensiv betreut werden müssen. Sein psychischer Zustand habe Dank der hausärztlichen Gespräche und der verabreichten Psychopharmaka stabilisiert werden können. Der aktuelle Ausweisungsbescheid habe die bekannten psychischen Symptome wieder hervorgerufen. Dazu ist festzustellen, dass der ärztliche Bericht im Oktober 2006 ausgestellt wurde. Seit diesem ärztlichen Bericht sind rund zwei Jahre vergangen. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 Bundesgesetz über den Zivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter stabilisiert hat und er keiner medizinischen Behandlung bedarf. Anderslautende Hinweise sind den Akten nicht zu entnehmen. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als der vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht bis heute kein weiteres ärztliches Zeugnis eingereicht hat. Insoweit liegen keine medizinischen Wegweisungshindernisse vor. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 2000 bis zur Ausreise anfangs des Jahres 2006 bei Verwandten in Abidjan gelebt und dort auch als Schuhputzer gearbeitet hat. Damit verfügt der Beschwerdeführer in Abidjan über persönliche Bindungen, mithin über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine eigene Existenz aufbauen kann. Auch wenn die Arbeitssituation im Heimatland schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle finden wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen jedenfalls nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19). Dem Beschwerdeführer ist es somit zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. 6.6 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. 7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2006 hat der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
1. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- das D._______ (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: