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E-5931/2006

E-5931/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-09-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 19. März 2006 unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses über den Flughafen von Abidjan und reiste am gleichen Tag über den Flughafen Genf illegal in die Schweiz ein. Am 20. März 2006 stellte er im Empfangszentrum F._______ ein Asylgesuch, wo am 27. März 2006 die Erstbefragung stattfand. Am 11. April 2006 erfolgte die direkte Bundesanhörung. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ivorischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Abidjan. Vor dem Krieg habe er zusammen mit seinem Grossvater in G._______ auf den Feldern gearbeitet. Nach dem Tode seines Grossvaters habe er mit seinem Vater Lebensmittel auf dem Markt in Abidjan verkauft. Er habe nie eine Schule besucht. Zu Beginn des Krieges habe sich sein Vater in G._______ der Rebellengruppe MPC(I) angeschlossen und sechs Monate später und seine Schwester Jeannette nach Abidjan geschickt, wo er für sie im Quartier H._______ ein Haus gemietet habe. Ihren Lebensunterhalt hätten sie mit dem Geld bestritten, welches ihnen ihr Vater monatlich durch einen Mittelsmann habe zukommen lassen. Zu seiner Mutter, welche sich in Mali befinde, habe er seit der Scheidung der Eltern keinen Kontakt mehr. Im Jahre 2003 habe er seine künftige Ehefrau (die Beschwerdeführerin) getroffen und drei Monate später hätten sie bereits zusammengelebt. Im Januar 2005 hätten die Leute im Quartier begonnen herumzuerzählen, dass sein Vater ein Rebell sei. Er habe seinen Vater kontaktiert und dieser habe ihm zugesagt, eine neue Bleibe für sie zu finden. Am 22. oder 23. Dezember 2005 sei er von Militärs zu Hause aufgegriffen, misshandelt und nach seinem Vater gefragt worden. Sie hätten ihm einen Arm gebrochen und ihn in der "Gosse" zurückge-lassen. Später sei er mit eingegipstem Arm im Centre Hospitalier Universitaire (CHU) von H._______ aufgewacht. Am nächsten Morgen sei er von einem Mann aufgesucht worden. Dieser habe ihm erklärt, sein Vater habe ihn geschickt, um ihn nach Burkina Faso zu bringen. Sie seien am Morgen mit dem Wagen losgefahren und hätten Burkina Faso gegen 20 Uhr erreicht. In einer Stadt namens I._______ nahe der Grenze habe er seinen Vater getroffen. Dieser habe ihn zu einem älteren Mann geschickt, welcher ihm den Gips abgenommen und ihn gepflegt habe. Er habe seine Ehefrau während seines Aufenthaltes in Burkina Faso mangels Telefon nicht kontaktieren können. Anfang März 2006 sei er mit dem gleichen Begleiter mit dem Wagen wieder nach Abidjan zurückgekehrt. Auf ihrem Weg hätten sie mehrere Strassenkontrollen sowohl des Militärs als auch der Rebellen ohne Probleme passiert. In Abidjan habe er sich nach Hause begeben. Bereits eine Woche später sei er von Leuten des Centre de Commandement des Opérations de Sécurité (CECOS) zu Hause abgeholt worden. Als man ihn bei einem Zwischenhalt allein im Wagen zurückgelassen habe, sei er in einem unbeobachteten Augenblick geflüchtet, worauf die Bewacher das Feuer auf ihn eröffnet hätten. Er habe gespürt, wie die Kugeln ihn im Rücken getroffen hätten, doch sei er dank der Magie und der Amulette des alten Mannes aus Burkina Faso unverletzt geblieben. Er habe sich auf der Suche nach dem Onkel seiner Frau in J._______ befunden, als er einen Anruf auf sein Mobiltelefon erhalten habe. Ein Mann habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater im Januar beim Angriff auf das Militärcamp Akouédo getötet worden sei und er aus diesem Grund gesucht werde. Der unbekannte Anrufer habe ihn zu einem Haus geschickt, wo er sich während zwei oder drei Tagen bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Der Mann habe seine Ausreise organisiert und ihm zugesichert, sich später um seine Schwester und um seine Ehefrau zu kümmern. Mit einem gefälschten Reisepass habe er seinen Heimatstaat schliesslich am 19. März 2006 über den Flughafen von Abidjan verlassen. Abgesehen von den geschilderten Übergriffen habe er nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt. Er befürchte im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat von den Militärs getötet zu werden. B. Eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge verliess sie ihren Heimatstaat am 27. März 2006 mit Hilfe gefälschter Reisepapiere über den Flughafen von Abidjan und reiste via Frankreich am 28. März 2006 illegal in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangszentrum F._______ ein Asylgesuch stellte. Am 3. April 2006 fand in der Empfangsstelle F._______ die Erstbefragung statt und am 11. April 2006 erfolgte die direkte Bundesanhörung. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie stamme aus der Republik Elfenbeinküste mit letztem Wohnsitz in Abidjan. Sie sei in K._______ geboren, jedoch in H._______, Abidjan, bei ihrer Grossmutter aufgewachsen. Im Jahre 2002 sei sie nach K._______ zurückgekehrt, um dort ihren Schulabschluss zu machen. Nach nur zwei Monaten sei jedoch ihr Vater im September 2002 beim Angriff auf K._______ getötet worden, weshalb sie wieder nach H._______ zurückgekehrt sei. Dort habe sie ihren zukünftigen Ehegatten (den Beschwerdeführer) getroffen. Nachdem sie nach Brauch geheiratet hätten, habe sie am 18. Januar 2005 den gemeinsamen Sohn zur Welt gebracht. Bald habe sich im Quartier das Gerücht verbreitet, ihr Schwiegervater sei ein Rebell, weshalb sie Probleme mit ihrer Schwester bekommen habe. Am 22. Dezember 2006 seien Angehörige der Forces Armées Nationales de Côte d'Ivoire (FANCI) nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann verhaftet und misshandelt. Sie habe das Haus fluchtartig verlassen, sich zu Fuss zu ihrer Grossmutter begeben, wo sie sich anschliessend während ein oder zwei Monaten aufgehalten habe. Sie habe während dieser Zeit weder zum Ehemann noch zu dessen Schwester Kontakt gehabt. Auf Drängen ihrer Grossmutter sei sie in das gemeinsame Haus zurückgekehrt, wohin Anfang März 2006 auch ihr Ehemann und eine Woche später dessen Schwester zurückgekehrt seien. Weil ihr Schwiegervater beim Angriff in Akouédo getötet worden sei, hätten Angehörige der FANCI ihren Ehemann erneut zu Hause aufgesucht und verhaftet. Sie sei davongerannt und habe sich zu ihrer Tante nach J._______ begeben. Danach sei sie nicht mehr in das gemeinsame Haus zurückgekehrt und habe auch keinen Kontakt mehr zu ihrer Schwägerin gehabt. Nachdem ihre Tante verstorben sei, habe sie mit deren Ehegatten und den vier Söhnen zusammengelebt. Schliesslich habe ein Freund ihres Schwiegervaters sie in J._______ aufgesucht, die notwendigen Papiere für ihre Ausreise organisiert und sie bis in die Schweiz begleitet. Im Empfangszentrum F._______ habe sie am Tag nach ihrer Ankunft völlig unerwartet ihren Ehegatten getroffen. Die Beschwerdeführerin brachte sodann vor, sie habe persönlich nie irgendwelche Probleme mit den Behörden im Heimatstaat gehabt und macht demzufolge keine eigenen Fluchtgründe geltend. Für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat fürchte sie um die Zukunft ihres Kindes. C. Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Mit Beschwerde vom 23. Mai 2006 beantragten die Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM vom 2. Mai 2006 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen das nachgesuchte Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie implizit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2006 verlegte die zuständige Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und lehnte gleichzeitig das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. F. Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 2. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 7 Tagen verurteilt, wobei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wurde. G. In seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 11. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfacher Missachtung einer Eingrenzungsverfügung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen mehrfachem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. I. Mit Urteil des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 29. April 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. J. Der Beschwerdeführer trat am 9. Juni 2008 in die Haftanstalt L._______ ein, wo er seither eine 90-tägige Freiheitsstrafe verbüsst. Er wird voraussichtlich am 9. September 2008 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Im Wesentlichen hielt die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides fest, die Beschwerdeführer hätten im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den Beginn seiner Probleme in Abidjan zeitlich widerspruchsfrei einzuordnen und auch seinen Aufenthalt in Burkina Faso habe er hinsichtlich Zeitpunkt und Dauer nicht übereinstimmend darzulegen vermocht. Sodann würden die Aussagen der Beschwerdeführer zum Vorfall vom 22. Dezember 2005 bezüglich Zeitpunkt und Aufenthaltsort der betroffenen Personen erheblich voneinander abweichen. Die Beschwerdeführer seien schliesslich auch auf Vorhalt der entsprechenden Aussagen nicht in der Lage gewesen, diese Widersprüche plausibel aufzulösen. Weiter würden die gemachten Vorbringen in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Flucht nach Burkina Faso und seiner späteren Rückkehr nach Abidjan würden sich nicht mit den zu diesem Zeitpunkt herrschenden tatsächlichen Gegebenheiten vereinbaren lassen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer dabei die zahlreichen Polizei- und Identitätskontrollen ohne Dokumente habe passieren können. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Abidjan Anfang März 2006 sei zeitlich mit dem Angriff auf das Militärlager Akouédo zusammengefallen, müsse als tatsachenwidrig bezeichnet werden, zumal der genannte Angriff tatsächlich bereits zwei Monate früher stattgefunden habe. Darüber hinaus würden die Vorbringen des Beschwerdeführers diverse wirklichkeitsfremde Elemente enthalten, weshalb diese in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wiedersprechen würden. So seien die Schilderungen des Beschwerdeführers, die aus Burkina Faso mitgebrachten Amulette hätten ihn vor Schussverletzungen bewahrt, als unglaubhaft zu bezeichnen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich nach seiner Flucht nach Burkina Faso freiwillig in den vermeintlichen Verfolgerstaat zurück begeben habe, zumal tatsächlich verfolgte Personen in der Regel bestrebt seien, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit Schutz vor Verfolgung zu beantragen. Des Weiteren könne nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer habe sich sowohl im Dezember 2005 aus dem Centre Hospitalier Universitaire (CHU) von H._______ entfernen, als auch im März 2006 auf die geschilderte Art aus dem Gewahrsam seiner Verfolger entkommen können, zumal das beschriebene Verhalten der Sicherheitskräfte in keiner Weise dem tatsächlichen Vorgehen der ivorischen Behörden bei Personen entspreche, welche der Unterstützung der Rebellen verdächtigt würden. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer erst im Dezember 2005 eingesetzt hätten, da sein Vater sich bereits im September 2002 den Rebellen angeschlossen habe und er sich bereits seit dem Frühjahr 2003 in Abidjan aufgehalten habe. Die in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegten - und damit nicht hinreichend begründeten - Vorbringen würden schliesslich den Eindruck vermitteln, dass die Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt hätten. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte Aussagen zu den Umständen seiner behaupteten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat, insbesondere bezüglich Fluggesellschaft oder Flugroute, zu machen. Dabei handle es sich aber um grundlegende Kenntnisse, die von jedem Passagier, unabhängig seines Bildungsstandes, zu erwarten seien. Aufgrund seiner diesbezüglich wenig detailliert ausgefallenen Aussagen setze sich der Beschwerdeführer dem begründeten Verdacht aus, die tatsächlichen Motive sowie den Weg seiner Ausreise zu verbergen. Die Vorbringen der Beschwerdeführer würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe vom 23. Mai 2006 ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Anlässlich der direkten Bundesanhörung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, die Leute hätten im Dezember 2005 angefangen ihn zu beschuldigen, womit er die anlässlich der Kurzbefragung gemachte Aussage korrigiert habe. Ebenso habe er anlässlich der direkten Anhörung erklärt, wer bei seiner Verhaftung am 22. Dezember 2005 anwesend gewesen sei. Es sei nachvollziehbar, dass er die Ereignisse vom Dezember 2005 beziehungsweise März 2006 verwechselt und zunächst unzutreffende Aussagen gemacht habe, weshalb hier keine Zweifel aufkommen dürften. Er sei Ende Dezember 2005 nach Burkina Faso gegangen und Anfang März 2006 zurückgekommen. Dies entspreche einer Zeitspanne von zwei Monaten und damit seiner Aussage von einem Monat und ein paar Wochen, weshalb auch hier kein Widerspruch vorliege. Er habe anlässlich der Anhörungen dargelegt, wie er und sein Begleiter die Kontrollen zwischen Abidjan und Burkina Faso passiert hätten. Er habe keine Papiere auf sich getragen und wisse nicht, wie sein Begleiter an den Kontrollposten jeweils mit den Beamten besprochen habe. Zudem sei er nicht nach einer detaillierten Wegbeschreibung gefragt worden, weshalb ihm nicht entgegengehalten werden dürfe, er habe dazu nur knappe Angaben gemacht. Dass er den Namen der Rebellengruppe mit MPC statt MPCI angegeben habe, sei sodann auf seine unverständliche Aussprache und damit auf ein Missverständnis zurückzuführen. Sein Glaube an Zauberelemente sei kulturell bedingt und dies könne vom BFM nicht gewertet werden. Er sei im März 2006 nach Abidjan zurückgekehrt, weil sein Vater ihm und seiner Familie ein neues Haus in einem anderen Ort habe besorgen wollen und er die Hoffnung gehabt habe, durch einen Umzug seine Sicherheit wiederherstellen zu können. Zudem hätten sich seine Frau und sein Kind in Abidjan aufgehalten. Erst vor Ort habe er durch das Militär vom Tod seines Vaters erfahren und realisiert, dass es dort für ihn keine Sicherheit mehr gebe. Dass seine Flucht im März 2006 geglückt sei, sei schliesslich auf glückliche Umstände zurückzuführen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich aus ihren Vorbringen keine Widersprüche ergeben würden, die sie nicht erklären könnten. Sie würden die Asylvoraussetzungen erfüllen, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei.

E. 4.3 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Recht einen negativen Asylentscheid gefällt hat. In den nachstehenden Erwägungen wird auf einige Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Punkten der Aussagen der Beschwerdeführer näher eingegangen.

E. 4.4 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).

E. 4.5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bis heute keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht haben und damit ihre Identität nicht zweifelsfrei feststeht. Sie haben sodann keine erkennbaren Anstrengungen unternommen, sich entsprechende Papiere zu beschaffen, obschon sie sowohl anlässlich der Empfangsstellenbefragung als auch im Rahmen der kantonalen Anhörung auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurden (vgl. A1/ S. 6, A2/ S. 6, A11/ S. 2 und 4 sowie A12/ S. 2 und 4). Gemäss eigenen Angaben besass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine "attestation d'identité" und ist folgedessen bei den Behörden registriert. Der Beschwerdeführer trug bei der Empfangsstellenbefragung sodann verschiedene Telefonnummern und Visitenkarten von Freunden sowie von Bekannten seines Vaters in Abidjan auf sich (vgl. A1/ S. 5), was den Schluss zulässt, dass er nach wie vor über Kontakte im Heimatstaat verfügt. Es wäre ihm folgedessen möglich und zumutbar gewesen, sich über diese Kontakte die nötigen Papiere zu beschaffen, was er jedoch nicht getan hat. Dieses Verhalten lässt bereits gewisse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen.

E. 4.5.2 Aus den Aussagen der Beschwerdeführers ergeben sich in zentralen Punkten zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, ein Freund seines Vaters habe ihn im März 2006 auf sein Mobiltelefon angerufen und ihm mitgeteilt, sein Vater sei beim Angriff auf das Militärcamp Akouédo im Januar 2006 getötet worden, was auch der Grund für die erneute Verfolgung durch die Behörden sei (vgl. A11/ S. 13 f.). Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts fand der Angriff auf das Militärcamp in Akouédo am 2. Januar 2006 statt. Es ist vorliegend nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst mehr als zwei Monate später vom Tod seines Vaters erfahren haben will, zumal der Freund seines Vaters mit diesem in ständigem Kontakt stand und er selbst wie auch sein Vater auf dem Mobiltelefon erreichbar waren (vgl. A11/ S. 13). Zudem setzt sich der Beschwerdeführer damit in Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Beschwerde, wo er geltend macht, er habe erst durch das Militär vom Tod seines Vaters erfahren (vgl. Beschwerde S. 4). Zu den Umständen seiner Flucht im März 2006 sagte der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung aus, er sei von Leuten der Sicherheitsbehörde Sicos (recte CECOS) zu Hause verhaftet und in einem Wagen weggebracht worden. In einem unbeobachteten Augenblick habe er den Wagen verlassen und die Flucht ergreifen können (vgl. A11/ S. 12). Abweichend davon sagte die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Bundesanhörung aus, der Beschwerdeführer sei sowohl im Dezember 2005 als auch im März 2006 von Angehörigen der Forces Armées Nationales de Côte d'Ivoire (FANCI) verhaftet und mitgenommen worden. Bei dem Centre de Commandement des Opérations de Sécurité (CECOS) handelt es sich sodann um eine Elite-Schnelleingreiftruppe, welche 2005 gestützt auf ein Präsidialdekret geschaffen wurde und mit modernen Waffen, Fahrzeugen und Geräten ausgerüstet ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig plausibel, dass diese den Beschwerdeführer unbewacht und ohne Fesseln im Wagen zurückgelassen und ihm so die Flucht ermöglicht haben. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Empfangsstellenbefragung zu Protokoll gegebenen Aussagen, er sei bei seiner Flucht von Kugeln im Rücken getroffen worden, jedoch dank der magischen Amulette unverletzt geblieben (vgl. A1/ S. 6 und A11/ S. 13), als völlig unglaubhaft zu bezeichnen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im März 2006 in sein Haus nach Abidjan zurückgekehrt ist, zumal er damit rechnen musste, dort erneut von Sicherheitsbeamten gesucht zu werden. Ebensowenig ist nachvollziehbar, weshalb er seinen Heimatstaat mit gefälschten Papieren über den streng kontrollierten Flughafen von Abidjan verlassen und sich damit einem erheblichen Entdeckungsrisiko ausgesetzt hat. Der Beschwerdeführer war sodann nicht in der Lage, in seiner Beschwerdeschrift die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche aufzulösen beziehungsweise plausibel zu erklären. So erklärte er unter anderem, er habe sich während ca. 2 Monaten in Burkina Faso aufgehalten, was seiner Aussage von einem Monat und ein paar Wochen entspreche. Eigenen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer jedoch vom 23. Dezember 2005 bis Anfang März 2006 in Burkina Faso aufgehalten, was einer Zeitspanne von mehr als zwei Monaten entspricht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen.

E. 4.5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und sie daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.5.1 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in der Elfenbeinküste kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in seinem Urteil vom 28. Januar 2008 (D-4477/2008 E. 8.2 und 8.3) verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte. Insbesondere sieht es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in der Elfenbeinküste keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zum heutigen Zeitpunkt müsse deshalb nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Elfenbeinküste ausgegangen werden. Als grundsätzlich zumutbar erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen. Stammt die asylsuchende Person jedoch aus dem Westen oder Norden des Landes und verfügt diese über keinen Bezug zu Abidjan, so hat in jedem Fall eine einzellfallweise, detaillierte Analyse der allgemeinen Lage im Herkunftsort und der persönlichen Situation zu erfolgen. Insbesondere ist der Situation von Angehörigen sogenannter Vulnerable Groups (wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige, Alleinerziehende, Alte und Kranke) bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.

E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge von 2003 bis zu seiner Ausreise im März 2006 in Abidjan gelebt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab zu Protokoll, sie sei in K._______ geboren und danach bei ihrer Grossmutter in Abidjan aufgewachsen und hat dort auch die Schule besucht. Die Beschwerdeführer haben somit nachweislich mehrere Jahre - davon fast drei Jahre im gleichen Haus - in Abidjan gelebt und dürften sich - entgegen ihren eigenen Aussagen - ein weitreichendes freundschaftliches Beziehungsnetz aufgebaut haben. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin mit ihrem Onkel in J._______ (vgl. A11/ S. 13), der Familie ihrer verstorbenen Tante, ihrer Schwester sowie ihrer Grossmutter im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, auf welches sie sich bei der Rückkehr in ihr Heimatland werden stützen können. Sodann ist davon auszugehen, dass die Personen, welche den Beschwerdeführern die Ausreise organisiert und finanziert haben, diesen auch bei ihrer Rückkehr behilflich sein werden. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Da die Beschwerdebegehren nicht als zum vornherein aussichtslos erschienen, sind die materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt und das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10 (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt M._______ (in Kopie) - Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5931/2006 {T 0/2} Urteil vom 10. September 2008 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. Parteien A._______, alias B._______, dessen Ehefrau C._______, alias D._______, und deren gemeinsames Kind E._______, Elfenbeinküste, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2006 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 19. März 2006 unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses über den Flughafen von Abidjan und reiste am gleichen Tag über den Flughafen Genf illegal in die Schweiz ein. Am 20. März 2006 stellte er im Empfangszentrum F._______ ein Asylgesuch, wo am 27. März 2006 die Erstbefragung stattfand. Am 11. April 2006 erfolgte die direkte Bundesanhörung. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ivorischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Abidjan. Vor dem Krieg habe er zusammen mit seinem Grossvater in G._______ auf den Feldern gearbeitet. Nach dem Tode seines Grossvaters habe er mit seinem Vater Lebensmittel auf dem Markt in Abidjan verkauft. Er habe nie eine Schule besucht. Zu Beginn des Krieges habe sich sein Vater in G._______ der Rebellengruppe MPC(I) angeschlossen und sechs Monate später und seine Schwester Jeannette nach Abidjan geschickt, wo er für sie im Quartier H._______ ein Haus gemietet habe. Ihren Lebensunterhalt hätten sie mit dem Geld bestritten, welches ihnen ihr Vater monatlich durch einen Mittelsmann habe zukommen lassen. Zu seiner Mutter, welche sich in Mali befinde, habe er seit der Scheidung der Eltern keinen Kontakt mehr. Im Jahre 2003 habe er seine künftige Ehefrau (die Beschwerdeführerin) getroffen und drei Monate später hätten sie bereits zusammengelebt. Im Januar 2005 hätten die Leute im Quartier begonnen herumzuerzählen, dass sein Vater ein Rebell sei. Er habe seinen Vater kontaktiert und dieser habe ihm zugesagt, eine neue Bleibe für sie zu finden. Am 22. oder 23. Dezember 2005 sei er von Militärs zu Hause aufgegriffen, misshandelt und nach seinem Vater gefragt worden. Sie hätten ihm einen Arm gebrochen und ihn in der "Gosse" zurückge-lassen. Später sei er mit eingegipstem Arm im Centre Hospitalier Universitaire (CHU) von H._______ aufgewacht. Am nächsten Morgen sei er von einem Mann aufgesucht worden. Dieser habe ihm erklärt, sein Vater habe ihn geschickt, um ihn nach Burkina Faso zu bringen. Sie seien am Morgen mit dem Wagen losgefahren und hätten Burkina Faso gegen 20 Uhr erreicht. In einer Stadt namens I._______ nahe der Grenze habe er seinen Vater getroffen. Dieser habe ihn zu einem älteren Mann geschickt, welcher ihm den Gips abgenommen und ihn gepflegt habe. Er habe seine Ehefrau während seines Aufenthaltes in Burkina Faso mangels Telefon nicht kontaktieren können. Anfang März 2006 sei er mit dem gleichen Begleiter mit dem Wagen wieder nach Abidjan zurückgekehrt. Auf ihrem Weg hätten sie mehrere Strassenkontrollen sowohl des Militärs als auch der Rebellen ohne Probleme passiert. In Abidjan habe er sich nach Hause begeben. Bereits eine Woche später sei er von Leuten des Centre de Commandement des Opérations de Sécurité (CECOS) zu Hause abgeholt worden. Als man ihn bei einem Zwischenhalt allein im Wagen zurückgelassen habe, sei er in einem unbeobachteten Augenblick geflüchtet, worauf die Bewacher das Feuer auf ihn eröffnet hätten. Er habe gespürt, wie die Kugeln ihn im Rücken getroffen hätten, doch sei er dank der Magie und der Amulette des alten Mannes aus Burkina Faso unverletzt geblieben. Er habe sich auf der Suche nach dem Onkel seiner Frau in J._______ befunden, als er einen Anruf auf sein Mobiltelefon erhalten habe. Ein Mann habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater im Januar beim Angriff auf das Militärcamp Akouédo getötet worden sei und er aus diesem Grund gesucht werde. Der unbekannte Anrufer habe ihn zu einem Haus geschickt, wo er sich während zwei oder drei Tagen bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Der Mann habe seine Ausreise organisiert und ihm zugesichert, sich später um seine Schwester und um seine Ehefrau zu kümmern. Mit einem gefälschten Reisepass habe er seinen Heimatstaat schliesslich am 19. März 2006 über den Flughafen von Abidjan verlassen. Abgesehen von den geschilderten Übergriffen habe er nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt. Er befürchte im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat von den Militärs getötet zu werden. B. Eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge verliess sie ihren Heimatstaat am 27. März 2006 mit Hilfe gefälschter Reisepapiere über den Flughafen von Abidjan und reiste via Frankreich am 28. März 2006 illegal in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangszentrum F._______ ein Asylgesuch stellte. Am 3. April 2006 fand in der Empfangsstelle F._______ die Erstbefragung statt und am 11. April 2006 erfolgte die direkte Bundesanhörung. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie stamme aus der Republik Elfenbeinküste mit letztem Wohnsitz in Abidjan. Sie sei in K._______ geboren, jedoch in H._______, Abidjan, bei ihrer Grossmutter aufgewachsen. Im Jahre 2002 sei sie nach K._______ zurückgekehrt, um dort ihren Schulabschluss zu machen. Nach nur zwei Monaten sei jedoch ihr Vater im September 2002 beim Angriff auf K._______ getötet worden, weshalb sie wieder nach H._______ zurückgekehrt sei. Dort habe sie ihren zukünftigen Ehegatten (den Beschwerdeführer) getroffen. Nachdem sie nach Brauch geheiratet hätten, habe sie am 18. Januar 2005 den gemeinsamen Sohn zur Welt gebracht. Bald habe sich im Quartier das Gerücht verbreitet, ihr Schwiegervater sei ein Rebell, weshalb sie Probleme mit ihrer Schwester bekommen habe. Am 22. Dezember 2006 seien Angehörige der Forces Armées Nationales de Côte d'Ivoire (FANCI) nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann verhaftet und misshandelt. Sie habe das Haus fluchtartig verlassen, sich zu Fuss zu ihrer Grossmutter begeben, wo sie sich anschliessend während ein oder zwei Monaten aufgehalten habe. Sie habe während dieser Zeit weder zum Ehemann noch zu dessen Schwester Kontakt gehabt. Auf Drängen ihrer Grossmutter sei sie in das gemeinsame Haus zurückgekehrt, wohin Anfang März 2006 auch ihr Ehemann und eine Woche später dessen Schwester zurückgekehrt seien. Weil ihr Schwiegervater beim Angriff in Akouédo getötet worden sei, hätten Angehörige der FANCI ihren Ehemann erneut zu Hause aufgesucht und verhaftet. Sie sei davongerannt und habe sich zu ihrer Tante nach J._______ begeben. Danach sei sie nicht mehr in das gemeinsame Haus zurückgekehrt und habe auch keinen Kontakt mehr zu ihrer Schwägerin gehabt. Nachdem ihre Tante verstorben sei, habe sie mit deren Ehegatten und den vier Söhnen zusammengelebt. Schliesslich habe ein Freund ihres Schwiegervaters sie in J._______ aufgesucht, die notwendigen Papiere für ihre Ausreise organisiert und sie bis in die Schweiz begleitet. Im Empfangszentrum F._______ habe sie am Tag nach ihrer Ankunft völlig unerwartet ihren Ehegatten getroffen. Die Beschwerdeführerin brachte sodann vor, sie habe persönlich nie irgendwelche Probleme mit den Behörden im Heimatstaat gehabt und macht demzufolge keine eigenen Fluchtgründe geltend. Für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat fürchte sie um die Zukunft ihres Kindes. C. Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Mit Beschwerde vom 23. Mai 2006 beantragten die Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM vom 2. Mai 2006 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen das nachgesuchte Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie implizit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2006 verlegte die zuständige Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und lehnte gleichzeitig das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. F. Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 2. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 7 Tagen verurteilt, wobei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wurde. G. In seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 11. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfacher Missachtung einer Eingrenzungsverfügung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen mehrfachem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. I. Mit Urteil des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 29. April 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. J. Der Beschwerdeführer trat am 9. Juni 2008 in die Haftanstalt L._______ ein, wo er seither eine 90-tägige Freiheitsstrafe verbüsst. Er wird voraussichtlich am 9. September 2008 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Wesentlichen hielt die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides fest, die Beschwerdeführer hätten im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den Beginn seiner Probleme in Abidjan zeitlich widerspruchsfrei einzuordnen und auch seinen Aufenthalt in Burkina Faso habe er hinsichtlich Zeitpunkt und Dauer nicht übereinstimmend darzulegen vermocht. Sodann würden die Aussagen der Beschwerdeführer zum Vorfall vom 22. Dezember 2005 bezüglich Zeitpunkt und Aufenthaltsort der betroffenen Personen erheblich voneinander abweichen. Die Beschwerdeführer seien schliesslich auch auf Vorhalt der entsprechenden Aussagen nicht in der Lage gewesen, diese Widersprüche plausibel aufzulösen. Weiter würden die gemachten Vorbringen in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Flucht nach Burkina Faso und seiner späteren Rückkehr nach Abidjan würden sich nicht mit den zu diesem Zeitpunkt herrschenden tatsächlichen Gegebenheiten vereinbaren lassen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer dabei die zahlreichen Polizei- und Identitätskontrollen ohne Dokumente habe passieren können. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Abidjan Anfang März 2006 sei zeitlich mit dem Angriff auf das Militärlager Akouédo zusammengefallen, müsse als tatsachenwidrig bezeichnet werden, zumal der genannte Angriff tatsächlich bereits zwei Monate früher stattgefunden habe. Darüber hinaus würden die Vorbringen des Beschwerdeführers diverse wirklichkeitsfremde Elemente enthalten, weshalb diese in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wiedersprechen würden. So seien die Schilderungen des Beschwerdeführers, die aus Burkina Faso mitgebrachten Amulette hätten ihn vor Schussverletzungen bewahrt, als unglaubhaft zu bezeichnen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich nach seiner Flucht nach Burkina Faso freiwillig in den vermeintlichen Verfolgerstaat zurück begeben habe, zumal tatsächlich verfolgte Personen in der Regel bestrebt seien, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit Schutz vor Verfolgung zu beantragen. Des Weiteren könne nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer habe sich sowohl im Dezember 2005 aus dem Centre Hospitalier Universitaire (CHU) von H._______ entfernen, als auch im März 2006 auf die geschilderte Art aus dem Gewahrsam seiner Verfolger entkommen können, zumal das beschriebene Verhalten der Sicherheitskräfte in keiner Weise dem tatsächlichen Vorgehen der ivorischen Behörden bei Personen entspreche, welche der Unterstützung der Rebellen verdächtigt würden. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer erst im Dezember 2005 eingesetzt hätten, da sein Vater sich bereits im September 2002 den Rebellen angeschlossen habe und er sich bereits seit dem Frühjahr 2003 in Abidjan aufgehalten habe. Die in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegten - und damit nicht hinreichend begründeten - Vorbringen würden schliesslich den Eindruck vermitteln, dass die Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt hätten. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte Aussagen zu den Umständen seiner behaupteten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat, insbesondere bezüglich Fluggesellschaft oder Flugroute, zu machen. Dabei handle es sich aber um grundlegende Kenntnisse, die von jedem Passagier, unabhängig seines Bildungsstandes, zu erwarten seien. Aufgrund seiner diesbezüglich wenig detailliert ausgefallenen Aussagen setze sich der Beschwerdeführer dem begründeten Verdacht aus, die tatsächlichen Motive sowie den Weg seiner Ausreise zu verbergen. Die Vorbringen der Beschwerdeführer würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe vom 23. Mai 2006 ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Anlässlich der direkten Bundesanhörung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, die Leute hätten im Dezember 2005 angefangen ihn zu beschuldigen, womit er die anlässlich der Kurzbefragung gemachte Aussage korrigiert habe. Ebenso habe er anlässlich der direkten Anhörung erklärt, wer bei seiner Verhaftung am 22. Dezember 2005 anwesend gewesen sei. Es sei nachvollziehbar, dass er die Ereignisse vom Dezember 2005 beziehungsweise März 2006 verwechselt und zunächst unzutreffende Aussagen gemacht habe, weshalb hier keine Zweifel aufkommen dürften. Er sei Ende Dezember 2005 nach Burkina Faso gegangen und Anfang März 2006 zurückgekommen. Dies entspreche einer Zeitspanne von zwei Monaten und damit seiner Aussage von einem Monat und ein paar Wochen, weshalb auch hier kein Widerspruch vorliege. Er habe anlässlich der Anhörungen dargelegt, wie er und sein Begleiter die Kontrollen zwischen Abidjan und Burkina Faso passiert hätten. Er habe keine Papiere auf sich getragen und wisse nicht, wie sein Begleiter an den Kontrollposten jeweils mit den Beamten besprochen habe. Zudem sei er nicht nach einer detaillierten Wegbeschreibung gefragt worden, weshalb ihm nicht entgegengehalten werden dürfe, er habe dazu nur knappe Angaben gemacht. Dass er den Namen der Rebellengruppe mit MPC statt MPCI angegeben habe, sei sodann auf seine unverständliche Aussprache und damit auf ein Missverständnis zurückzuführen. Sein Glaube an Zauberelemente sei kulturell bedingt und dies könne vom BFM nicht gewertet werden. Er sei im März 2006 nach Abidjan zurückgekehrt, weil sein Vater ihm und seiner Familie ein neues Haus in einem anderen Ort habe besorgen wollen und er die Hoffnung gehabt habe, durch einen Umzug seine Sicherheit wiederherstellen zu können. Zudem hätten sich seine Frau und sein Kind in Abidjan aufgehalten. Erst vor Ort habe er durch das Militär vom Tod seines Vaters erfahren und realisiert, dass es dort für ihn keine Sicherheit mehr gebe. Dass seine Flucht im März 2006 geglückt sei, sei schliesslich auf glückliche Umstände zurückzuführen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich aus ihren Vorbringen keine Widersprüche ergeben würden, die sie nicht erklären könnten. Sie würden die Asylvoraussetzungen erfüllen, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. 4.3 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Recht einen negativen Asylentscheid gefällt hat. In den nachstehenden Erwägungen wird auf einige Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Punkten der Aussagen der Beschwerdeführer näher eingegangen. 4.4 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 4.5 4.5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bis heute keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht haben und damit ihre Identität nicht zweifelsfrei feststeht. Sie haben sodann keine erkennbaren Anstrengungen unternommen, sich entsprechende Papiere zu beschaffen, obschon sie sowohl anlässlich der Empfangsstellenbefragung als auch im Rahmen der kantonalen Anhörung auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurden (vgl. A1/ S. 6, A2/ S. 6, A11/ S. 2 und 4 sowie A12/ S. 2 und 4). Gemäss eigenen Angaben besass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine "attestation d'identité" und ist folgedessen bei den Behörden registriert. Der Beschwerdeführer trug bei der Empfangsstellenbefragung sodann verschiedene Telefonnummern und Visitenkarten von Freunden sowie von Bekannten seines Vaters in Abidjan auf sich (vgl. A1/ S. 5), was den Schluss zulässt, dass er nach wie vor über Kontakte im Heimatstaat verfügt. Es wäre ihm folgedessen möglich und zumutbar gewesen, sich über diese Kontakte die nötigen Papiere zu beschaffen, was er jedoch nicht getan hat. Dieses Verhalten lässt bereits gewisse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen. 4.5.2 Aus den Aussagen der Beschwerdeführers ergeben sich in zentralen Punkten zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, ein Freund seines Vaters habe ihn im März 2006 auf sein Mobiltelefon angerufen und ihm mitgeteilt, sein Vater sei beim Angriff auf das Militärcamp Akouédo im Januar 2006 getötet worden, was auch der Grund für die erneute Verfolgung durch die Behörden sei (vgl. A11/ S. 13 f.). Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts fand der Angriff auf das Militärcamp in Akouédo am 2. Januar 2006 statt. Es ist vorliegend nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst mehr als zwei Monate später vom Tod seines Vaters erfahren haben will, zumal der Freund seines Vaters mit diesem in ständigem Kontakt stand und er selbst wie auch sein Vater auf dem Mobiltelefon erreichbar waren (vgl. A11/ S. 13). Zudem setzt sich der Beschwerdeführer damit in Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Beschwerde, wo er geltend macht, er habe erst durch das Militär vom Tod seines Vaters erfahren (vgl. Beschwerde S. 4). Zu den Umständen seiner Flucht im März 2006 sagte der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung aus, er sei von Leuten der Sicherheitsbehörde Sicos (recte CECOS) zu Hause verhaftet und in einem Wagen weggebracht worden. In einem unbeobachteten Augenblick habe er den Wagen verlassen und die Flucht ergreifen können (vgl. A11/ S. 12). Abweichend davon sagte die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Bundesanhörung aus, der Beschwerdeführer sei sowohl im Dezember 2005 als auch im März 2006 von Angehörigen der Forces Armées Nationales de Côte d'Ivoire (FANCI) verhaftet und mitgenommen worden. Bei dem Centre de Commandement des Opérations de Sécurité (CECOS) handelt es sich sodann um eine Elite-Schnelleingreiftruppe, welche 2005 gestützt auf ein Präsidialdekret geschaffen wurde und mit modernen Waffen, Fahrzeugen und Geräten ausgerüstet ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig plausibel, dass diese den Beschwerdeführer unbewacht und ohne Fesseln im Wagen zurückgelassen und ihm so die Flucht ermöglicht haben. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Empfangsstellenbefragung zu Protokoll gegebenen Aussagen, er sei bei seiner Flucht von Kugeln im Rücken getroffen worden, jedoch dank der magischen Amulette unverletzt geblieben (vgl. A1/ S. 6 und A11/ S. 13), als völlig unglaubhaft zu bezeichnen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im März 2006 in sein Haus nach Abidjan zurückgekehrt ist, zumal er damit rechnen musste, dort erneut von Sicherheitsbeamten gesucht zu werden. Ebensowenig ist nachvollziehbar, weshalb er seinen Heimatstaat mit gefälschten Papieren über den streng kontrollierten Flughafen von Abidjan verlassen und sich damit einem erheblichen Entdeckungsrisiko ausgesetzt hat. Der Beschwerdeführer war sodann nicht in der Lage, in seiner Beschwerdeschrift die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche aufzulösen beziehungsweise plausibel zu erklären. So erklärte er unter anderem, er habe sich während ca. 2 Monaten in Burkina Faso aufgehalten, was seiner Aussage von einem Monat und ein paar Wochen entspreche. Eigenen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer jedoch vom 23. Dezember 2005 bis Anfang März 2006 in Burkina Faso aufgehalten, was einer Zeitspanne von mehr als zwei Monaten entspricht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen. 4.5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und sie daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 6.5.1 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in der Elfenbeinküste kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in seinem Urteil vom 28. Januar 2008 (D-4477/2008 E. 8.2 und 8.3) verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte. Insbesondere sieht es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in der Elfenbeinküste keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zum heutigen Zeitpunkt müsse deshalb nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Elfenbeinküste ausgegangen werden. Als grundsätzlich zumutbar erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen. Stammt die asylsuchende Person jedoch aus dem Westen oder Norden des Landes und verfügt diese über keinen Bezug zu Abidjan, so hat in jedem Fall eine einzellfallweise, detaillierte Analyse der allgemeinen Lage im Herkunftsort und der persönlichen Situation zu erfolgen. Insbesondere ist der Situation von Angehörigen sogenannter Vulnerable Groups (wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige, Alleinerziehende, Alte und Kranke) bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. 6.5.2 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge von 2003 bis zu seiner Ausreise im März 2006 in Abidjan gelebt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab zu Protokoll, sie sei in K._______ geboren und danach bei ihrer Grossmutter in Abidjan aufgewachsen und hat dort auch die Schule besucht. Die Beschwerdeführer haben somit nachweislich mehrere Jahre - davon fast drei Jahre im gleichen Haus - in Abidjan gelebt und dürften sich - entgegen ihren eigenen Aussagen - ein weitreichendes freundschaftliches Beziehungsnetz aufgebaut haben. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin mit ihrem Onkel in J._______ (vgl. A11/ S. 13), der Familie ihrer verstorbenen Tante, ihrer Schwester sowie ihrer Grossmutter im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, auf welches sie sich bei der Rückkehr in ihr Heimatland werden stützen können. Sodann ist davon auszugehen, dass die Personen, welche den Beschwerdeführern die Ausreise organisiert und finanziert haben, diesen auch bei ihrer Rückkehr behilflich sein werden. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Da die Beschwerdebegehren nicht als zum vornherein aussichtslos erschienen, sind die materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt und das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

10. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- das Migrationsamt M._______ (in Kopie) - Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: