Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihren (...) Geschwistern (vgl. N [...]) - alle ivorische Staatsangehörige - B._______ am 14. Oktober 2005 und gelangte über C._______ gleichentags illegal in die Schweiz, wo sie, nach einem nachfolgenden Kurzaufenthalt in D._______, am 18. Oktober 2005 um Asyl nachsuchte. Am 24. Oktober 2005 fand in E._______ die Empfangszentrumsbefragung statt und am 25. November 2005 die Anhörung zu den Asylgründen durch das F._______. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, ihr Vater sei im diplomatischen Dienst tätig gewesen und habe zuletzt in der ivorischen Botschaft in G._______ gearbeitet. Aufgrund der Sonderstellung seitens ihres Heimatstaates hätten sie und ihre Familie dort in einem Haus wohnen können. Ihr Vater sei am 20. März 2005 in D._______ verstorben, wohin er aufgrund seiner (...) zusammen mit ihrer Mutter gereist sei. Sie selbst sei zu dieser Zeit mit ihren Brüdern in B._______ zurückgeblieben. Nach dem Tod ihres Vaters seien sie und ihre Familie vom Botschafter ihres Heimatlandes in G._______ aus ihrem Haus weggewiesen worden. Dieser habe ihnen auch ihre Diplomatenpässe abgenommen, weil ihr Vater vermutungsweise Probleme mit dem Botschafter gehabt habe. In der Folge habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern B._______ auf dem Luftweg verlassen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren ivorischen Diplomatenpass im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. November 2006 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2006 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ehemaligen ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2006 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Im Ergebnis hält die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids fest, die Asylgründe der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Insbesondere bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde, zumal sie weder mit den Behörden ihres Heimatstaates noch mit denjenigen B._______ jemals persönliche Schwierigkeiten gehabt habe. Zudem bestehe kein begründeter Anlass dafür, dass ihr der Botschafter oder der Heimatstaat bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire Schwierigkeiten in asylrelevantem Ausmass hätte bereiten wollen. Denn hätte der Botschafter beziehungsweise die heimatlichen Behörden sie belangen wollen, hätten sie die Rückgabe der Pässe und die Abreise aus B._______ verhindert. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass sie nicht wisse, weshalb ihre Familie nach dem Tod ihres Vaters nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt sei.
E. 3.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht Asyl gewährt worden sei. Dazu wird ausgeführt, sie habe keine Angaben zu den Gründen ihrer Wegweisung aus ihrem Haus in G._______ zu Protokoll geben können, zumal sie über die diesbezüglichen Vorfälle von ihrer Mutter nicht informiert worden sei respektive sie diese ihr vorenthalten habe. Sie selbst habe sich noch zu jung gefühlt, um sich in die Angelegenheiten ihrer Mutter einzumischen und sie um die Gründe der Wegweisung aus ihrem Haus in G._______ zu fragen. Aufgrund dieser Tatsachen habe sie schliesslich die Gründe, die gegen die Rückkehr in ihre Heimat sprächen, nicht gekannt. Demzufolge seien ihre Vorbringen betreffend ihrer Unkenntnis über die Vorfälle nachvollziehbar, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 7 AsylG erfüllt seien. Bei einer allfälligen Rückkehr würde sich zudem die Bedrohungslage ihrer Mutter auf sie auswirken. Zusammenfassend habe sie ihre Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft dargetan, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei.
E. 3.3 Vorerst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz prüfte und zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen keine Stellung bezog. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen keinen Anlass, an den im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu zweifeln, zumal sie - trotz einzelner hier nicht näher auszuführender Ungereimtheiten - insgesamt als nachvollziehbar erscheinen. Somit ist lediglich zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten: Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. für die diesbezügliche weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK in: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277, 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43, 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
E. 3.4 Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, vermag die von der Beschwerdeführerin dargelegte Benachteiligung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht standzuhalten. Ihre in der Beschwerde geltend gemachte abgeleitete Verfolgung aufgrund der Bedrohungen gegen ihre Mutter durch deren Schwiegereltern sowie die Wegweisung aus ihrem Haus in G._______ durch den Botschafter stellen keine ernsthaften Nachteile dar respektive lassen eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht als begründet erscheinen. Vielmehr hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire keine Schwierigkeiten in asylrelevantem Ausmass zu befürchten hat, zumal sie im Rahmen der summarischen Befragung zu Protokoll gegeben hat, sie wisse nicht, weshalb ihre Familie nach dem Tod ihres Vaters nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Zudem ist ihr zuzumuten, gegen allfällige Behelligungen durch private Drittpersonen beim Staat Schutz zu finden, zumal sie im Verlauf der Befragungen unmissverständlich zu Protokoll gab, dass sie mit den ivorischen Behörden nie jemals persönliche Schwierigkeiten gehabt habe (vgl. A1, S. 5, A6, S. 5), weshalb sie sich an die heimatlichen Behörden - nötigenfalls auch an die den lokalen Behörden hierarchisch übergeordneten Instanzen - wenden kann. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich die allgemeine Lage in der Côte d'Ivoire als schwierig erweist, lassen sich vorliegend weder objektive noch subjektive Gründe erkennen, weshalb die Beschwerdeführerin den staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203, mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen und sie deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihr das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.4.1 In Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire kann vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in seinem Urteil vom 28. Januar 2008 (D-4477/2008 E. 8.2 und 8.3, S. 10 ff.) verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte. Insbesondere sah es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kam insgesamt zum Schluss, dass in der Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es müsse deshalb nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Côte d'Ivoire ausgegangen werden. Als grundsätzlich zumutbar erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.2 und 8.3, S. 10). In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-5316/2006 vom 24. November 2009, worauf hier ebenfalls verwiesen wird (vgl. E. 7.1 bis 7.11, S. 7 ff.), wurde sodann eine generelle und umfassende Lageanalyse der aktuellen Situation in der Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin wurde festgehalten, dass zwar in Bezug auf die wirtschaftliche, politische, soziale und gesundheitliche Lage - im Vergleich zum europäischen Standard - noch etliche Verbesserungen vorzunehmen sind. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass dieser Staat sich in Richtung einer Marktwirtschaft bewegt, die versucht, die sozialen Bedürfnisse sowie diejenigen im Bereich der Sicherheit seiner Bevölkerung zufrieden zu stellen. Des Weiteren wurde im genannten Urteil in Bezug auf die Situation der Frauen im Ergebnis festgestellt, dass das Land Instrumente eingeführt hat, welche geeignet sind, den Frauen zu helfen, eine Gleichstellung in der zivilen und wirtschaftlichen Gesellschaft zu erreichen. Zusammenfassend wurde der Schluss gezogen, dass ein Wegweisungsvollzug von aus der Côte d'Ivoire stammenden Personen in den Süden und Osten des Landes generell zumutbar, in die Regionen von Moyen Cavally, Montagnes, Bafing, Denguele, Savanes, Worodougou und Valle du Bandama indes zur Zeit als unzumutbar zu bezeichnen ist. Dabei ist aber von einer grundsätzlich vorhandenen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, für aus den genannten Regionen im Norden und Westen des Landes stammende Personen auszugehen.
E. 5.5 Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge von ihrer Geburt bis zum Jahr 1992 und vom Jahr 1999 bis zum Juli 2003 in Abidjan gelebt und dort die Schule besucht (vgl. A1, S. 2 und S. 5; A6, S. 3 f.). Sie hat somit nachweislich mehrere - und insbesondere ihre prägenden - Jahre ihres Lebens in Abidjan verbracht. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Aufenthalte in I._______, G._______und der Schweiz bereits in jungen Jahren eine grosse Anpassungsfähigkeit bewiesen hat, was ihr eine Wiedereingliederung in der Côte d'Ivoire erleichtern dürfte. Zudem dürfte sie ein freundschaftliches Beziehungsnetz aufgebaut haben und verfügt mit ihrer Mutter und ihren (...) Geschwistern (vgl. A1, S. 3) - deren Beschwerde mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wurde - sowie weiteren Verwandten im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, auf welches sie sich bei der Rückkehr in ihr Heimatland wird stützen können. Sodann ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage für ihren Lebensunterhalt aufkommen werden kann. Ansonsten kann sie mit Sicherheit auch auf finanzielle Hilfe seitens ihrer Familie zählen oder sich an eine der Organisationen wenden, welche den Frauen in Abidjan bei der Suche einer Arbeit Hilfe leistet. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin auch offen, Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 AsylG zu beantragen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 5.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5694/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 16. Dezember 2009 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihren (...) Geschwistern (vgl. N [...]) - alle ivorische Staatsangehörige - B._______ am 14. Oktober 2005 und gelangte über C._______ gleichentags illegal in die Schweiz, wo sie, nach einem nachfolgenden Kurzaufenthalt in D._______, am 18. Oktober 2005 um Asyl nachsuchte. Am 24. Oktober 2005 fand in E._______ die Empfangszentrumsbefragung statt und am 25. November 2005 die Anhörung zu den Asylgründen durch das F._______. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, ihr Vater sei im diplomatischen Dienst tätig gewesen und habe zuletzt in der ivorischen Botschaft in G._______ gearbeitet. Aufgrund der Sonderstellung seitens ihres Heimatstaates hätten sie und ihre Familie dort in einem Haus wohnen können. Ihr Vater sei am 20. März 2005 in D._______ verstorben, wohin er aufgrund seiner (...) zusammen mit ihrer Mutter gereist sei. Sie selbst sei zu dieser Zeit mit ihren Brüdern in B._______ zurückgeblieben. Nach dem Tod ihres Vaters seien sie und ihre Familie vom Botschafter ihres Heimatlandes in G._______ aus ihrem Haus weggewiesen worden. Dieser habe ihnen auch ihre Diplomatenpässe abgenommen, weil ihr Vater vermutungsweise Probleme mit dem Botschafter gehabt habe. In der Folge habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern B._______ auf dem Luftweg verlassen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren ivorischen Diplomatenpass im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. November 2006 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2006 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ehemaligen ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2006 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Im Ergebnis hält die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids fest, die Asylgründe der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Insbesondere bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde, zumal sie weder mit den Behörden ihres Heimatstaates noch mit denjenigen B._______ jemals persönliche Schwierigkeiten gehabt habe. Zudem bestehe kein begründeter Anlass dafür, dass ihr der Botschafter oder der Heimatstaat bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire Schwierigkeiten in asylrelevantem Ausmass hätte bereiten wollen. Denn hätte der Botschafter beziehungsweise die heimatlichen Behörden sie belangen wollen, hätten sie die Rückgabe der Pässe und die Abreise aus B._______ verhindert. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass sie nicht wisse, weshalb ihre Familie nach dem Tod ihres Vaters nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. 3.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht Asyl gewährt worden sei. Dazu wird ausgeführt, sie habe keine Angaben zu den Gründen ihrer Wegweisung aus ihrem Haus in G._______ zu Protokoll geben können, zumal sie über die diesbezüglichen Vorfälle von ihrer Mutter nicht informiert worden sei respektive sie diese ihr vorenthalten habe. Sie selbst habe sich noch zu jung gefühlt, um sich in die Angelegenheiten ihrer Mutter einzumischen und sie um die Gründe der Wegweisung aus ihrem Haus in G._______ zu fragen. Aufgrund dieser Tatsachen habe sie schliesslich die Gründe, die gegen die Rückkehr in ihre Heimat sprächen, nicht gekannt. Demzufolge seien ihre Vorbringen betreffend ihrer Unkenntnis über die Vorfälle nachvollziehbar, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 7 AsylG erfüllt seien. Bei einer allfälligen Rückkehr würde sich zudem die Bedrohungslage ihrer Mutter auf sie auswirken. Zusammenfassend habe sie ihre Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft dargetan, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. 3.3 Vorerst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz prüfte und zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen keine Stellung bezog. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen keinen Anlass, an den im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu zweifeln, zumal sie - trotz einzelner hier nicht näher auszuführender Ungereimtheiten - insgesamt als nachvollziehbar erscheinen. Somit ist lediglich zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten: Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. für die diesbezügliche weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK in: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277, 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43, 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). 3.4 Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, vermag die von der Beschwerdeführerin dargelegte Benachteiligung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht standzuhalten. Ihre in der Beschwerde geltend gemachte abgeleitete Verfolgung aufgrund der Bedrohungen gegen ihre Mutter durch deren Schwiegereltern sowie die Wegweisung aus ihrem Haus in G._______ durch den Botschafter stellen keine ernsthaften Nachteile dar respektive lassen eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht als begründet erscheinen. Vielmehr hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire keine Schwierigkeiten in asylrelevantem Ausmass zu befürchten hat, zumal sie im Rahmen der summarischen Befragung zu Protokoll gegeben hat, sie wisse nicht, weshalb ihre Familie nach dem Tod ihres Vaters nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Zudem ist ihr zuzumuten, gegen allfällige Behelligungen durch private Drittpersonen beim Staat Schutz zu finden, zumal sie im Verlauf der Befragungen unmissverständlich zu Protokoll gab, dass sie mit den ivorischen Behörden nie jemals persönliche Schwierigkeiten gehabt habe (vgl. A1, S. 5, A6, S. 5), weshalb sie sich an die heimatlichen Behörden - nötigenfalls auch an die den lokalen Behörden hierarchisch übergeordneten Instanzen - wenden kann. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich die allgemeine Lage in der Côte d'Ivoire als schwierig erweist, lassen sich vorliegend weder objektive noch subjektive Gründe erkennen, weshalb die Beschwerdeführerin den staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203, mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen und sie deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihr das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 In Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire kann vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in seinem Urteil vom 28. Januar 2008 (D-4477/2008 E. 8.2 und 8.3, S. 10 ff.) verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte. Insbesondere sah es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kam insgesamt zum Schluss, dass in der Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es müsse deshalb nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Côte d'Ivoire ausgegangen werden. Als grundsätzlich zumutbar erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.2 und 8.3, S. 10). In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-5316/2006 vom 24. November 2009, worauf hier ebenfalls verwiesen wird (vgl. E. 7.1 bis 7.11, S. 7 ff.), wurde sodann eine generelle und umfassende Lageanalyse der aktuellen Situation in der Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin wurde festgehalten, dass zwar in Bezug auf die wirtschaftliche, politische, soziale und gesundheitliche Lage - im Vergleich zum europäischen Standard - noch etliche Verbesserungen vorzunehmen sind. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass dieser Staat sich in Richtung einer Marktwirtschaft bewegt, die versucht, die sozialen Bedürfnisse sowie diejenigen im Bereich der Sicherheit seiner Bevölkerung zufrieden zu stellen. Des Weiteren wurde im genannten Urteil in Bezug auf die Situation der Frauen im Ergebnis festgestellt, dass das Land Instrumente eingeführt hat, welche geeignet sind, den Frauen zu helfen, eine Gleichstellung in der zivilen und wirtschaftlichen Gesellschaft zu erreichen. Zusammenfassend wurde der Schluss gezogen, dass ein Wegweisungsvollzug von aus der Côte d'Ivoire stammenden Personen in den Süden und Osten des Landes generell zumutbar, in die Regionen von Moyen Cavally, Montagnes, Bafing, Denguele, Savanes, Worodougou und Valle du Bandama indes zur Zeit als unzumutbar zu bezeichnen ist. Dabei ist aber von einer grundsätzlich vorhandenen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, für aus den genannten Regionen im Norden und Westen des Landes stammende Personen auszugehen. 5.5 Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge von ihrer Geburt bis zum Jahr 1992 und vom Jahr 1999 bis zum Juli 2003 in Abidjan gelebt und dort die Schule besucht (vgl. A1, S. 2 und S. 5; A6, S. 3 f.). Sie hat somit nachweislich mehrere - und insbesondere ihre prägenden - Jahre ihres Lebens in Abidjan verbracht. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Aufenthalte in I._______, G._______und der Schweiz bereits in jungen Jahren eine grosse Anpassungsfähigkeit bewiesen hat, was ihr eine Wiedereingliederung in der Côte d'Ivoire erleichtern dürfte. Zudem dürfte sie ein freundschaftliches Beziehungsnetz aufgebaut haben und verfügt mit ihrer Mutter und ihren (...) Geschwistern (vgl. A1, S. 3) - deren Beschwerde mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wurde - sowie weiteren Verwandten im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, auf welches sie sich bei der Rückkehr in ihr Heimatland wird stützen können. Sodann ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage für ihren Lebensunterhalt aufkommen werden kann. Ansonsten kann sie mit Sicherheit auch auf finanzielle Hilfe seitens ihrer Familie zählen oder sich an eine der Organisationen wenden, welche den Frauen in Abidjan bei der Suche einer Arbeit Hilfe leistet. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin auch offen, Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 AsylG zu beantragen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: