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D-2784/2016

D-2784/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Juni 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen (BzP) befragt. Am 4. März 2016 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. In erwähnten Anhörungen erklärte der Beschwerdeführer, er sei eritreischer Staatsangehöriger ethnischer Saho aus C._______, Subzona D._______, Zoba E._______, wo er geboren, aufgewachsen und bis ins Jahr 2011 gelebt und am 20. Januar 2010 F._______ geheiratet habe. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei Mitte (...) zu seiner Stiefmutter nach G._______ gezogen, um dort den Rest der (...) Klasse zu besuchen und abzuschliessen. Im Jahr (...) sei er dort unter dem Vorwurf, er sei als Schlepper tätig gewesen, inhaftiert worden. Er sei anschliessend zwei Jahre in Haft gewesen, bis er habe fliehen und über die Grenze in den Sudan habe flüchten können. B. Mit Verfügung vom 4. April 2016 - eröffnet am 5. April 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ferner beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Instruktionsrichter des BVGer gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 an seiner Verfügung fest. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 16. Juni 2016 eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer liess am letzten Tag dieser Frist eine Stellungnahme durch seine Rechtsvertreterin einreichen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3.1 Das SEM hält zur Begründung seines Asylentscheides fest, die Gesuchgründe des Beschwerdeführers, die geltend gemachte illegale Ausreise sowie Teile seiner Biographie seien durch zahlreiche Widersprüche gekennzeichnet.

E. 3.3.2 Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP erklärt, er sei zwei Jahre vom (...) bis (...) im Gefängnis in H._______ in Haft gewesen, welches sich im Innern der Stadt H._______ befunden habe und denselben Namen wie die Stadt gehabt habe. Bei der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, er sei in H._______ nur für zwei Tage inhaftiert geblieben, dann sei er für sechs Monate nach G._______ und danach für eineinhalb Jahre nach I._______ in ein Gefängnis verlegt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich in diesem zentralen Punkt derart unterschiedlich geäussert habe.

E. 3.3.3 Gravierende Unterschiede würden sich auch in seinen Berichten von der Haft finden. Während er in der BzP erzählt habe, er habe nach der Haft zur Strafe kostenlos in der Landwirtschaft arbeiten müssen, habe er in der Anhörung berichtet, er habe das Gefängnis in den zwei Jahren der Haft nie verlassen, bis er eines Tages mit anderen Häftlingen zum Holzsammeln weggebracht worden sei. Diese Gelegenheit habe er sogleich für seine Flucht genutzt. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er angegeben, bei der von ihm angesprochenen landwirtschaftlichen Tätigkeit sei es um seine Arbeit im landwirtschaftlichen Bereich in H._______ vor seiner Haft gegangen. In der BzP habe er jedoch zweimal deutlich gesagt, dass er nach der Haft als Strafe unentgeltlich habe arbeiten müssen. Darauf angesprochen habe er einerseits gesagt, er habe vielleicht die Frage falsch verstanden und habe von seiner früheren Tätigkeit in der Landwirtschaft in H._______ erzählt. Andererseits habe er aber zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung erklärt, er habe vorher in verschiedenen Camps landwirtschaftliche Arbeiten ausgeübt, dann sei er nach G._______ umgezogen und dann sei er verhaftet worden. Seine chronologische Auflistung der Ereignisse helfe jedoch nicht den Widerspruch zu erklären. Diese widerspreche sogar seinen vorherigen Aussagen, er habe nach seinem Umzug nach G._______ in Camps in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Erklärung tauge auch insofern nicht, als dass er in der BzP deutlich geäussert habe, er habe als Strafe unentgeltlich gearbeitet. Bei der landwirtschaftlichen Tätigkeit vor seiner Haft habe es sich jedoch gemäss seinen Angaben um Hilfe für seine Geschwister und um Tätigkeiten im Rahmen einer Anstellung gehandelt. Als Grund für die Unstimmigkeiten habe er Sprachprobleme anlässlich der BzP angegeben. Dies sei jedoch zurückzuweisen. Er sei an der BzP zweimal gefragt worden, wie er den Dolmetscher verstehe und er habe beide Male mit "gut" geantwortet. Ferner erstaune, dass er bezüglich der Flucht aus der Haft zwei nicht deckungsgleiche Versionen erzählt habe. Bei der BzP habe er angegeben, er habe nach der Haft kostenlos arbeiten müssen. Dann habe er die Gelegenheit gefunden zu flüchten und er sei zu Fuss nach N._______ gelangt. Er sei mit J._______ unterwegs gewesen, mit dem er auch aus der Haft geflohen sei. In der Anhörung habe er nicht mehr wissen wollen, wer J._______ gewesen sein soll. Er habe hingegen angegeben, er sei direkt von der Haft zu einem Ort gefahren worden, wo er hätte Holz sammeln sollen. Von dort sei er mit zwei weiteren Personen, K._______ und L._______, geflüchtet. Die ersten zehn Minuten seien sie zusammen gerannt, dann hätten sie sich getrennt, und er wisse nicht, wo die anderen Personen geblieben seien. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er ein weiteres Mal Verständigungsprobleme angegeben; seine Antworten seien vielleicht falsch interpretiert worden.

E. 3.3.4 Das SEM hält alsdann nach einer Zusammenfassung der damaligen Praxis die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend zur Glaubhaftigkeit derselben fest, die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien ebenfalls von gravierenden Widersprüchen gekennzeichnet. So habe er bei der BzP gesagt, er sei von M._______ bei H._______ illegal nach N._______ gelangt. Er sei mit einem Freund namens J._______ unterwegs gewesen. Den Weg hätten sie nicht gekannt. Sie seien einfach gelaufen, bis sie Licht gesehen hätten. Als sie dann Leute gefragt hätten, hätten diese ihnen gesagt, sie seien im Sudan. Bei der Anhörung habe er angegeben, er kenne den Ausgangspunkt der Flucht nicht, denn in O._______ kenne er sich nicht aus. Auf seine Aussagen in der BzP angesprochen, er sei von M._______ nach N._______ gelangt, habe er erwidert, das stimme nicht. Er sei nicht von M._______ losgegangen. M._______ liege aber bei H._______. Dies liefere jedoch keine nachvollziehbare Erklärung für seine unterschiedlichen Angaben, zumal er Eritrea im einen Fall zusammen mit einem Freund von M._______ aus, im anderen alleine von einem ihm unbekannten Ort aus verlassen haben wolle. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen sei, die behauptete Ausreise glaubhaft zu machen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er Eritrea auf andere Art und Weise und/oder zu einem anderen Zeitpunkt verlassen habe.

E. 3.3.5 Widersprüche würden sich auch in seinen Äusserungen bezüglich seiner Familie finden. So habe er bei der BzP gesagt, er habe am 20. Januar 2010 in C._______ geheiratet. Es sei eine arrangierte Heirat mit einer Verwandten gewesen, welche er vor der Heirat nicht gekannt habe. Zum ersten Mal richtig getroffen habe er seine Ehefrau am 23. Januar 2010. Bei der Anhörung habe er dann jedoch zu Protokoll gegeben, er habe seine Ehefrau seit längerer Zeit gekannt, da sie eine Verwandte von ihm sei. Dann hätten sie geheiratet. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, er habe sie gekannt seit er geboren sei, schliesslich sei sie ein Familienmitglied gewesen. Er habe sie schon früher gesehen, er habe gewusst, wo sie lebe und auch, dass sie aus der Familie sei, sie hätten sich aber nicht so gut gekannt. Dies erkläre jedoch die Aussage bei der BzP, er habe seine Ehefrau bei der Hochzeit zum ersten Mal gesehen, nicht. Bei der BzP habe er ferner zu Protokoll gegeben, sein Vater sei bereits verstorben. Als er bei der Anhörung gefragt worden sei, ob er, seit er Eritrea verlassen habe, mit seiner Familie Kontakt gehabt habe, habe er angegeben, er habe vom Sudan aus mit seiner Ehefrau telefoniert. Seit er in der Schweiz sei, habe er zudem alle drei bis vier Monate telefonischen Kontakt mit seinen Eltern. Darauf aufmerksam gemacht, dass er in der BzP angegeben habe, sein Vater sei verstorben, und daher ein Kontakt mit seinen Eltern kaum möglich sein könne, habe er angegeben, er habe damit gemeint, er habe mit seiner Familie Kontakt gehabt, namentlich mit seiner Mutter, Grossmutter, Ehefrau und so weiter. Sein Vater sei bereits seit 2004 verstorben. Dies erkläre jedoch nicht, weshalb er am Anfang angegeben habe, er habe zu seinen Eltern telefonischen Kontakt gehabt.

E. 3.3.6 Im Weiteren führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Anhörung erklärt, er wolle nicht in Tigrinya befragt werden, weil das nicht seine Muttersprache sei und er sich in Tigrinya nur ungenügend ausdrücken könne. Er habe zudem gesagt, er habe bereits bei der BzP in Saho befragt werden wollen. Dies sei jedoch aus dem Protokoll der BzP, bei welcher er angegeben habe, den Dolmetscher gut zu verstehen, nicht ersichtlich. Auf das Angebot, die Anhörung zu verschieben und diese mit einem Saho Dolmetscher durchzuführen, sei er nicht eingegangen. Im Rahmen der Anhörung sei es denn auch zu keinen Verständigungsproblemen gekommen, was der Beschwerdeführer bestätigt habe. Sämtliche von ihm geltend gemachten sprachlichen Missverständnisse habe er in der BzP angesiedelt und sie seien jedes Mal dann zur Sprache gekommen, wenn ihm eine widersprüchliche Antwort vorgeworfen worden sei.

E. 3.3.7 Entsprechend diesen Ausführungen würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea auf dem von ihm beschriebenen Weg und aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen habe, zumal es ihm nicht möglich gewesen sei, die genannten Widersprüche auch nur annähernd aufzulösen. Somit habe er neben seinen Gesuchgründen auch seine angebliche illegale Ausreise aus dem Heimatstaat nicht glaubhaft machen können. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 Asyl nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 3.4 Die vom SEM unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen aufgezeigten Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers werden in der Beschwerde als solche nicht bestritten. Hingegen wird geltend gemacht, es sei im Hinblick auf die teils widersprüchlichen Aussagen darauf hinzuweisen, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers Saho und nicht Tigrinya sei. Er habe an der BzP kaum Tigrinya verstanden und habe deshalb einen Saho sprechenden Dolmetscher verlangt. Es sei aber nur ein Tigrinya sprechender Dolmetscher verfügbar gewesen. Da ein Saho sprechender Dolmetscher erst Wochen später hätte organisiert werden können, habe er sich in der BzP in Tigrinya gefügt. Er habe jedoch betont, dass er sich in Tigrinya nicht so gut artikulieren könne wie in Saho. Zwischen der BzP und der Anhörung vor dem SEM am 4. März 2016 seien beinahe zwei Jahre vergangen. In dieser Zeit habe er viel Zeit mit Eritreern verbracht, welche nur Tigrinya sprechen, so dass er seine Sprachkenntnisse beachtlich habe verbessern können. Bei der Anhörung vor dem SEM habe er zwar erneut nach einem Saho sprechenden Dolmetscher verlangt. Als ein solcher erneut nicht verfügbar gewesen sei, habe er den Tigrinya sprechenden Dolmetscher viel besser verstanden als bei der BzP und habe ausführlicher auf die ihm gestellten Fragen antworten können. Viele der Antworten, die er ursprünglich in der BzP gegeben habe, hätten für ihn keinen Sinn mehr ergeben, da er viel besser verstanden habe, was die Frage gewesen sei und er diese daher gezielter habe beantworten können. Angesichts der gravierenden sprachlichen Mängel müsse die BzP als untaugliches Beweismittel angesehen werden. Bei der Prüfung des Asylgesuches, insbesondere der Glaubhaftigkeit, sei deswegen ausschliesslich auf die Anhörung abzustellen.

E. 3.5.1 Wie schon das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, geht aus dem Protokoll der BzP nicht hervor, dass der Beschwerdeführer dort einen Dolmetscher verlangt hat, der Saho spreche. Die Befragung wurde damals in Tigrinya durchgeführt, eine Sprache, die der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben soweit beherrsche, dass eine Befragung durchgeführt werden kann (vgl. A3/13 S. 4 Ziff. 1.17.02). Aus dem Protokoll der BzP ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte, die auf eklatante sprachlich bedingte Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher hindeuten würden. So ist insbesondere nicht ersichtlich, dass anlässlich der Rückübersetzung des Protokolls nachträglich hätten Korrekturen vorgenommen werden müssen, weil die protokollierten Aussagen nicht dem tatsächlichen Inhalt der Angaben des Beschwerdeführers entsprochen hätten. Der Beschwerdeführer erklärte zudem sowohl zu Beginn der Befragung wie auch am Schluss derselben, dass er den Dolmetscher gut verstehe bzw. gut verstanden habe (vgl. A3/13 S. 2 und S. 10 Ziff. 9). Schliesslich bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und ihm dieses in eine verständliche Sprache (Tigrinya) rückübersetzt worden sei (vgl. A3/13 S. 10 Ziff. 9). Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, das Protokoll der BzP bzw. die darin enthaltenen Aussagen des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht zu berücksichtigen.

E. 3.5.2 Die Befragung zu den Fluchtgründen im Rahmen der BzP hat nur summarischen Charakter. Den dort gemachten Aussagen der asylsuchenden Person kommt daher nur beschränkt Beweiswert zu. Dennoch dürfen nach ständiger Rechtsprechung Aussagen in der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. dazu statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4353/2017 vom 14. November 2017 E. 5.2; E-2728/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, je mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Vorliegend betreffen die vom SEM erwähnten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zentrale Punkte in der Asylbegründung, weshalb dieses das Protokoll der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Recht herangezogen hat.

E. 3.5.3 Dass sich die vom SEM erwähnten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - dadurch erklären lassen, dass er in der BzP mangels hinreichender Tigrinya-Kenntnisse die Fragen falsch verstanden hat, zeigt sich etwa an der Person namens J._______, welche er in der BzP erwähnte. Dort erklärte er, er sei mit einem Freund, mit dem er aus der Haft geflohen sei, nach N._______ unterwegs gewesen (vgl. A3/13 S. 7 Ziff. 5.02) und gab an, dieser Freund habe J._______ geheissen (vgl. A3/13 S. 9 Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung sagte er auf die Frage, wer J._______ sei, so habe er den Freund genannt, der mit ihm geflohen sei: "Das sagt mir nichts. Ich weiss es nicht." (vgl. A18/17 F59). In der Beschwerde wird nunmehr geltend gemacht, auf der Flucht in den Sudan sei er einem Hirten begegnet, der ihn verpflegt habe und ihm eine sichere Route in den Sudan erklärt habe; dieser habe J._______ geheissen (vgl. Beschwerde S. 5 Rz 15). Selbst wenn es in Bezug auf die Rolle, welche J._______ in den vom Beschwerdeführer in der BzP geschilderten Ereignissen gespielt haben soll, tatsächlich zu Missverständnissen gekommen wäre, bleibt unverständlich, weshalb er sich nicht schon an der Anhörung (sondern erst in der Beschwerde) daran erinnern konnte, dass der Hirte J._______ geheissen und (dank der angeblich inzwischen verbesserten Tigrinya-Kenntnissen) bereits damals präzisierend bzw. korrigierend erklärt hat, dass es sich bei diesem nicht um einen Fluchtgefährten, sondern um einen Hirten gehandelt hat, der ihm bei der Flucht in den Sudan behilflich gewesen sei. Dies ist jedoch nicht geschehen, offenbar deshalb, weil er gar nicht mehr wusste, dass er in der BzP eine Person namens J._______ erwähnt hatte. Es zeigt sich an diesem Beispiel exemplarisch, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Asylvorbringen nicht in der Lage war, auf erlebnisgeprägte Erinnerungen zurückzugreifen, was klar darauf hindeutet, dass es sich bei den von ihm zur Begründung seines Asylgesuches geschilderten Verfolgungssituation um einen weitgehend konstruierten Sachverhalt handelt. Anzufügen bleibt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung jedes Mal dann sprachliche Missverständnisse geltend machte, wenn ihm widersprüchliche Aussagen in der BzP vorgehalten wurden. Der Versuch die Widersprüche in seinen Aussagen dergestalt zu erklären, überzeugt indessen nicht. Es erübrigt sich deshalb auf die weiteren Einwände in der Beschwerde sowie in der Replik vom 16. Juni 2016 im Einzelnen einzugehen und es kann in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 3.6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 3.6.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 3.7.1 Das BVGer hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land betreffend, mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 3.7.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die - in der Beschwerde aufgeworfene - Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich sind (vgl. dazu auch E. 5.2.3 - 5.2.5).

E. 3.8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 4 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 5.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 5.2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter illegal verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob eritreischen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr nach Eritrea grundsätzlich die Gefahr des Einzugs in den Nationaldienst drohe, gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Das heisse, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist seien oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, im Falle der Rückreise verpflichtet sein dürften, den Nationaldienst zu leisten. Es könne dabei nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten und es sei zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt werde, wobei allerdings nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen und darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, in welchem sie die Nicht-Absolvierung des Nationaldienstes bereuen und sich mit einer allfälligen Bestrafung einverstanden zeigen würden (vgl. a.a.O. E. 13.2). Personen wiederum, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, hätten keine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes zu erwarten, und es sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Angesichts einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren könne dies auf Personen zutreffen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist seien (vgl. a.a.O. E. 13.3). Schliesslich gebe es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Auch Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, seien vom Nationaldienst befreit. Das Department for Immigration and Nationality in Asmara stelle Rückkehrern mit dem sogenannten "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments seien von der Dienstpflicht befreit und sie dürften Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen, wobei dieser "Diaspora-Status" bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. (vgl. a.a.O. E. 13.4).

E. 5.2.3 Der eigenen Angaben zufolge am (...) geborene Beschwerdeführer ist am (...) und damit im dienstpflichtigen Alter von (...) Jahren aus Eritrea ausgereist. Nachdem er wie dargelegt nicht glaubhaft machen konnte, dass er vom (...) bis (...) wegen ihm unterstellter Schleppertätigkeit inhaftiert gewesen ist, bleibt unklar, wie und wo er diese zwei Jahre vor seiner Ausreise verbracht hat. An der Anhörung erklärte er, er habe die (...) Klasse in G._______ im Jahr (...) abgeschlossen und habe nach P._______ gehen wollen, um die Schule abzuschliessen. Er sei jedoch krank geworden und habe deshalb nicht nach P._______ gehen können. Er habe eine Bescheinigung der Verwaltung erhalten; er sei vier Monate krank gewesen. Dann habe er versucht, seinen Job weiterzumachen (vgl. A18/17 F31). Diese Angaben deuten darauf hin, dass er entweder aus gesundheitlichen Gründen von der Leistung des Nationaldienstes befreit wurde und weiter in der Landwirtschaft tätig war oder aber, dass er nach überstandener Krankheit Nationaldienst leistete, schliesslich aber aus dem Dienst entlassen wurde. Wie schon das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6), wenn - wie vorliegend - der Beschwerdeführer durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben eine vernünftige Prüfung von möglichen Vollzugshindernissen verhindert. Da durchaus möglich erscheint, dass der Beschwerdeführer von der Leistung des Nationaldienstes befreit oder bereits aus diesem entlassen wurde und erst danach aus Eritrea ausgereist ist, besteht jedenfalls kein hinreichend konkreter Grund zur Annahme, dass er im Falle der Rückkehr nach Eritrea den Nationaldienst leisten müsste und dort eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung zu erwarten hätte. Im Übrigen hält er sich inzwischen seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit seinem Heimatstaat Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. Es ist auch unter diesem Aspekt nicht naheliegend, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen würde.

E. 5.2.4 Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 5.2.5 Da nach dem soeben Gesagten kein hinreichender Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer müsse im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland den eritreischen Nationaldienst leisten, erübrigen sich auch Erwägungen zur Frage, ob es sich beim Nationaldienst um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK handelt oder nicht.

E. 5.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.

E. 5.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

E. 5.3.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).

E. 5.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der die Schule abgeschlossen haben dürfte und der gemäss eigenen Angaben über Kenntnisse und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt. Seine Eltern dürften nach wie vor in Eritrea leben. In D._______ und G._______ wohnen seinen Angaben zufolge mehrere Geschwister und Halbgeschwister. Er verfügt somit in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz und es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, wiederum in der Landwirtschaft zu arbeiten und auf diese Weise ein wirtschaftliches Auskommen zu finden. Es sind auch keine anderen besonderen Umstände, insbesondere etwa gesundheitliche Probleme bekannt, aufgrund derer der Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.

E. 5.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Die - vorliegend zu verneinende - Gefahr einer Inhaftierung und willkürlichen Bestrafung bei einer Rückkehr betrifft sodann nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - die Frage der (Un-)Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Verfügung vom 12. Mai 2016 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2784/2016 law/joc Urteil vom 30. November 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch BLaw Laura Müller, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Juni 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen (BzP) befragt. Am 4. März 2016 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. In erwähnten Anhörungen erklärte der Beschwerdeführer, er sei eritreischer Staatsangehöriger ethnischer Saho aus C._______, Subzona D._______, Zoba E._______, wo er geboren, aufgewachsen und bis ins Jahr 2011 gelebt und am 20. Januar 2010 F._______ geheiratet habe. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei Mitte (...) zu seiner Stiefmutter nach G._______ gezogen, um dort den Rest der (...) Klasse zu besuchen und abzuschliessen. Im Jahr (...) sei er dort unter dem Vorwurf, er sei als Schlepper tätig gewesen, inhaftiert worden. Er sei anschliessend zwei Jahre in Haft gewesen, bis er habe fliehen und über die Grenze in den Sudan habe flüchten können. B. Mit Verfügung vom 4. April 2016 - eröffnet am 5. April 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ferner beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Instruktionsrichter des BVGer gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 an seiner Verfügung fest. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 16. Juni 2016 eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer liess am letzten Tag dieser Frist eine Stellungnahme durch seine Rechtsvertreterin einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 3.3.1 Das SEM hält zur Begründung seines Asylentscheides fest, die Gesuchgründe des Beschwerdeführers, die geltend gemachte illegale Ausreise sowie Teile seiner Biographie seien durch zahlreiche Widersprüche gekennzeichnet. 3.3.2 Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP erklärt, er sei zwei Jahre vom (...) bis (...) im Gefängnis in H._______ in Haft gewesen, welches sich im Innern der Stadt H._______ befunden habe und denselben Namen wie die Stadt gehabt habe. Bei der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, er sei in H._______ nur für zwei Tage inhaftiert geblieben, dann sei er für sechs Monate nach G._______ und danach für eineinhalb Jahre nach I._______ in ein Gefängnis verlegt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich in diesem zentralen Punkt derart unterschiedlich geäussert habe. 3.3.3 Gravierende Unterschiede würden sich auch in seinen Berichten von der Haft finden. Während er in der BzP erzählt habe, er habe nach der Haft zur Strafe kostenlos in der Landwirtschaft arbeiten müssen, habe er in der Anhörung berichtet, er habe das Gefängnis in den zwei Jahren der Haft nie verlassen, bis er eines Tages mit anderen Häftlingen zum Holzsammeln weggebracht worden sei. Diese Gelegenheit habe er sogleich für seine Flucht genutzt. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er angegeben, bei der von ihm angesprochenen landwirtschaftlichen Tätigkeit sei es um seine Arbeit im landwirtschaftlichen Bereich in H._______ vor seiner Haft gegangen. In der BzP habe er jedoch zweimal deutlich gesagt, dass er nach der Haft als Strafe unentgeltlich habe arbeiten müssen. Darauf angesprochen habe er einerseits gesagt, er habe vielleicht die Frage falsch verstanden und habe von seiner früheren Tätigkeit in der Landwirtschaft in H._______ erzählt. Andererseits habe er aber zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung erklärt, er habe vorher in verschiedenen Camps landwirtschaftliche Arbeiten ausgeübt, dann sei er nach G._______ umgezogen und dann sei er verhaftet worden. Seine chronologische Auflistung der Ereignisse helfe jedoch nicht den Widerspruch zu erklären. Diese widerspreche sogar seinen vorherigen Aussagen, er habe nach seinem Umzug nach G._______ in Camps in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Erklärung tauge auch insofern nicht, als dass er in der BzP deutlich geäussert habe, er habe als Strafe unentgeltlich gearbeitet. Bei der landwirtschaftlichen Tätigkeit vor seiner Haft habe es sich jedoch gemäss seinen Angaben um Hilfe für seine Geschwister und um Tätigkeiten im Rahmen einer Anstellung gehandelt. Als Grund für die Unstimmigkeiten habe er Sprachprobleme anlässlich der BzP angegeben. Dies sei jedoch zurückzuweisen. Er sei an der BzP zweimal gefragt worden, wie er den Dolmetscher verstehe und er habe beide Male mit "gut" geantwortet. Ferner erstaune, dass er bezüglich der Flucht aus der Haft zwei nicht deckungsgleiche Versionen erzählt habe. Bei der BzP habe er angegeben, er habe nach der Haft kostenlos arbeiten müssen. Dann habe er die Gelegenheit gefunden zu flüchten und er sei zu Fuss nach N._______ gelangt. Er sei mit J._______ unterwegs gewesen, mit dem er auch aus der Haft geflohen sei. In der Anhörung habe er nicht mehr wissen wollen, wer J._______ gewesen sein soll. Er habe hingegen angegeben, er sei direkt von der Haft zu einem Ort gefahren worden, wo er hätte Holz sammeln sollen. Von dort sei er mit zwei weiteren Personen, K._______ und L._______, geflüchtet. Die ersten zehn Minuten seien sie zusammen gerannt, dann hätten sie sich getrennt, und er wisse nicht, wo die anderen Personen geblieben seien. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er ein weiteres Mal Verständigungsprobleme angegeben; seine Antworten seien vielleicht falsch interpretiert worden. 3.3.4 Das SEM hält alsdann nach einer Zusammenfassung der damaligen Praxis die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend zur Glaubhaftigkeit derselben fest, die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien ebenfalls von gravierenden Widersprüchen gekennzeichnet. So habe er bei der BzP gesagt, er sei von M._______ bei H._______ illegal nach N._______ gelangt. Er sei mit einem Freund namens J._______ unterwegs gewesen. Den Weg hätten sie nicht gekannt. Sie seien einfach gelaufen, bis sie Licht gesehen hätten. Als sie dann Leute gefragt hätten, hätten diese ihnen gesagt, sie seien im Sudan. Bei der Anhörung habe er angegeben, er kenne den Ausgangspunkt der Flucht nicht, denn in O._______ kenne er sich nicht aus. Auf seine Aussagen in der BzP angesprochen, er sei von M._______ nach N._______ gelangt, habe er erwidert, das stimme nicht. Er sei nicht von M._______ losgegangen. M._______ liege aber bei H._______. Dies liefere jedoch keine nachvollziehbare Erklärung für seine unterschiedlichen Angaben, zumal er Eritrea im einen Fall zusammen mit einem Freund von M._______ aus, im anderen alleine von einem ihm unbekannten Ort aus verlassen haben wolle. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen sei, die behauptete Ausreise glaubhaft zu machen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er Eritrea auf andere Art und Weise und/oder zu einem anderen Zeitpunkt verlassen habe. 3.3.5 Widersprüche würden sich auch in seinen Äusserungen bezüglich seiner Familie finden. So habe er bei der BzP gesagt, er habe am 20. Januar 2010 in C._______ geheiratet. Es sei eine arrangierte Heirat mit einer Verwandten gewesen, welche er vor der Heirat nicht gekannt habe. Zum ersten Mal richtig getroffen habe er seine Ehefrau am 23. Januar 2010. Bei der Anhörung habe er dann jedoch zu Protokoll gegeben, er habe seine Ehefrau seit längerer Zeit gekannt, da sie eine Verwandte von ihm sei. Dann hätten sie geheiratet. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, er habe sie gekannt seit er geboren sei, schliesslich sei sie ein Familienmitglied gewesen. Er habe sie schon früher gesehen, er habe gewusst, wo sie lebe und auch, dass sie aus der Familie sei, sie hätten sich aber nicht so gut gekannt. Dies erkläre jedoch die Aussage bei der BzP, er habe seine Ehefrau bei der Hochzeit zum ersten Mal gesehen, nicht. Bei der BzP habe er ferner zu Protokoll gegeben, sein Vater sei bereits verstorben. Als er bei der Anhörung gefragt worden sei, ob er, seit er Eritrea verlassen habe, mit seiner Familie Kontakt gehabt habe, habe er angegeben, er habe vom Sudan aus mit seiner Ehefrau telefoniert. Seit er in der Schweiz sei, habe er zudem alle drei bis vier Monate telefonischen Kontakt mit seinen Eltern. Darauf aufmerksam gemacht, dass er in der BzP angegeben habe, sein Vater sei verstorben, und daher ein Kontakt mit seinen Eltern kaum möglich sein könne, habe er angegeben, er habe damit gemeint, er habe mit seiner Familie Kontakt gehabt, namentlich mit seiner Mutter, Grossmutter, Ehefrau und so weiter. Sein Vater sei bereits seit 2004 verstorben. Dies erkläre jedoch nicht, weshalb er am Anfang angegeben habe, er habe zu seinen Eltern telefonischen Kontakt gehabt. 3.3.6 Im Weiteren führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Anhörung erklärt, er wolle nicht in Tigrinya befragt werden, weil das nicht seine Muttersprache sei und er sich in Tigrinya nur ungenügend ausdrücken könne. Er habe zudem gesagt, er habe bereits bei der BzP in Saho befragt werden wollen. Dies sei jedoch aus dem Protokoll der BzP, bei welcher er angegeben habe, den Dolmetscher gut zu verstehen, nicht ersichtlich. Auf das Angebot, die Anhörung zu verschieben und diese mit einem Saho Dolmetscher durchzuführen, sei er nicht eingegangen. Im Rahmen der Anhörung sei es denn auch zu keinen Verständigungsproblemen gekommen, was der Beschwerdeführer bestätigt habe. Sämtliche von ihm geltend gemachten sprachlichen Missverständnisse habe er in der BzP angesiedelt und sie seien jedes Mal dann zur Sprache gekommen, wenn ihm eine widersprüchliche Antwort vorgeworfen worden sei. 3.3.7 Entsprechend diesen Ausführungen würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea auf dem von ihm beschriebenen Weg und aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen habe, zumal es ihm nicht möglich gewesen sei, die genannten Widersprüche auch nur annähernd aufzulösen. Somit habe er neben seinen Gesuchgründen auch seine angebliche illegale Ausreise aus dem Heimatstaat nicht glaubhaft machen können. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 Asyl nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 3.4 Die vom SEM unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen aufgezeigten Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers werden in der Beschwerde als solche nicht bestritten. Hingegen wird geltend gemacht, es sei im Hinblick auf die teils widersprüchlichen Aussagen darauf hinzuweisen, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers Saho und nicht Tigrinya sei. Er habe an der BzP kaum Tigrinya verstanden und habe deshalb einen Saho sprechenden Dolmetscher verlangt. Es sei aber nur ein Tigrinya sprechender Dolmetscher verfügbar gewesen. Da ein Saho sprechender Dolmetscher erst Wochen später hätte organisiert werden können, habe er sich in der BzP in Tigrinya gefügt. Er habe jedoch betont, dass er sich in Tigrinya nicht so gut artikulieren könne wie in Saho. Zwischen der BzP und der Anhörung vor dem SEM am 4. März 2016 seien beinahe zwei Jahre vergangen. In dieser Zeit habe er viel Zeit mit Eritreern verbracht, welche nur Tigrinya sprechen, so dass er seine Sprachkenntnisse beachtlich habe verbessern können. Bei der Anhörung vor dem SEM habe er zwar erneut nach einem Saho sprechenden Dolmetscher verlangt. Als ein solcher erneut nicht verfügbar gewesen sei, habe er den Tigrinya sprechenden Dolmetscher viel besser verstanden als bei der BzP und habe ausführlicher auf die ihm gestellten Fragen antworten können. Viele der Antworten, die er ursprünglich in der BzP gegeben habe, hätten für ihn keinen Sinn mehr ergeben, da er viel besser verstanden habe, was die Frage gewesen sei und er diese daher gezielter habe beantworten können. Angesichts der gravierenden sprachlichen Mängel müsse die BzP als untaugliches Beweismittel angesehen werden. Bei der Prüfung des Asylgesuches, insbesondere der Glaubhaftigkeit, sei deswegen ausschliesslich auf die Anhörung abzustellen. 3.5 3.5.1 Wie schon das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, geht aus dem Protokoll der BzP nicht hervor, dass der Beschwerdeführer dort einen Dolmetscher verlangt hat, der Saho spreche. Die Befragung wurde damals in Tigrinya durchgeführt, eine Sprache, die der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben soweit beherrsche, dass eine Befragung durchgeführt werden kann (vgl. A3/13 S. 4 Ziff. 1.17.02). Aus dem Protokoll der BzP ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte, die auf eklatante sprachlich bedingte Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher hindeuten würden. So ist insbesondere nicht ersichtlich, dass anlässlich der Rückübersetzung des Protokolls nachträglich hätten Korrekturen vorgenommen werden müssen, weil die protokollierten Aussagen nicht dem tatsächlichen Inhalt der Angaben des Beschwerdeführers entsprochen hätten. Der Beschwerdeführer erklärte zudem sowohl zu Beginn der Befragung wie auch am Schluss derselben, dass er den Dolmetscher gut verstehe bzw. gut verstanden habe (vgl. A3/13 S. 2 und S. 10 Ziff. 9). Schliesslich bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und ihm dieses in eine verständliche Sprache (Tigrinya) rückübersetzt worden sei (vgl. A3/13 S. 10 Ziff. 9). Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, das Protokoll der BzP bzw. die darin enthaltenen Aussagen des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht zu berücksichtigen. 3.5.2 Die Befragung zu den Fluchtgründen im Rahmen der BzP hat nur summarischen Charakter. Den dort gemachten Aussagen der asylsuchenden Person kommt daher nur beschränkt Beweiswert zu. Dennoch dürfen nach ständiger Rechtsprechung Aussagen in der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. dazu statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4353/2017 vom 14. November 2017 E. 5.2; E-2728/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, je mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Vorliegend betreffen die vom SEM erwähnten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zentrale Punkte in der Asylbegründung, weshalb dieses das Protokoll der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Recht herangezogen hat. 3.5.3 Dass sich die vom SEM erwähnten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - dadurch erklären lassen, dass er in der BzP mangels hinreichender Tigrinya-Kenntnisse die Fragen falsch verstanden hat, zeigt sich etwa an der Person namens J._______, welche er in der BzP erwähnte. Dort erklärte er, er sei mit einem Freund, mit dem er aus der Haft geflohen sei, nach N._______ unterwegs gewesen (vgl. A3/13 S. 7 Ziff. 5.02) und gab an, dieser Freund habe J._______ geheissen (vgl. A3/13 S. 9 Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung sagte er auf die Frage, wer J._______ sei, so habe er den Freund genannt, der mit ihm geflohen sei: "Das sagt mir nichts. Ich weiss es nicht." (vgl. A18/17 F59). In der Beschwerde wird nunmehr geltend gemacht, auf der Flucht in den Sudan sei er einem Hirten begegnet, der ihn verpflegt habe und ihm eine sichere Route in den Sudan erklärt habe; dieser habe J._______ geheissen (vgl. Beschwerde S. 5 Rz 15). Selbst wenn es in Bezug auf die Rolle, welche J._______ in den vom Beschwerdeführer in der BzP geschilderten Ereignissen gespielt haben soll, tatsächlich zu Missverständnissen gekommen wäre, bleibt unverständlich, weshalb er sich nicht schon an der Anhörung (sondern erst in der Beschwerde) daran erinnern konnte, dass der Hirte J._______ geheissen und (dank der angeblich inzwischen verbesserten Tigrinya-Kenntnissen) bereits damals präzisierend bzw. korrigierend erklärt hat, dass es sich bei diesem nicht um einen Fluchtgefährten, sondern um einen Hirten gehandelt hat, der ihm bei der Flucht in den Sudan behilflich gewesen sei. Dies ist jedoch nicht geschehen, offenbar deshalb, weil er gar nicht mehr wusste, dass er in der BzP eine Person namens J._______ erwähnt hatte. Es zeigt sich an diesem Beispiel exemplarisch, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Asylvorbringen nicht in der Lage war, auf erlebnisgeprägte Erinnerungen zurückzugreifen, was klar darauf hindeutet, dass es sich bei den von ihm zur Begründung seines Asylgesuches geschilderten Verfolgungssituation um einen weitgehend konstruierten Sachverhalt handelt. Anzufügen bleibt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung jedes Mal dann sprachliche Missverständnisse geltend machte, wenn ihm widersprüchliche Aussagen in der BzP vorgehalten wurden. Der Versuch die Widersprüche in seinen Aussagen dergestalt zu erklären, überzeugt indessen nicht. Es erübrigt sich deshalb auf die weiteren Einwände in der Beschwerde sowie in der Replik vom 16. Juni 2016 im Einzelnen einzugehen und es kann in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 3.6 3.6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.6.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 3.7 3.7.1 Das BVGer hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land betreffend, mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 3.7.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die - in der Beschwerde aufgeworfene - Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich sind (vgl. dazu auch E. 5.2.3 - 5.2.5). 3.8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.

4. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 5.2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter illegal verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob eritreischen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr nach Eritrea grundsätzlich die Gefahr des Einzugs in den Nationaldienst drohe, gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Das heisse, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist seien oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, im Falle der Rückreise verpflichtet sein dürften, den Nationaldienst zu leisten. Es könne dabei nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten und es sei zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt werde, wobei allerdings nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen und darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, in welchem sie die Nicht-Absolvierung des Nationaldienstes bereuen und sich mit einer allfälligen Bestrafung einverstanden zeigen würden (vgl. a.a.O. E. 13.2). Personen wiederum, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, hätten keine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes zu erwarten, und es sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Angesichts einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren könne dies auf Personen zutreffen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist seien (vgl. a.a.O. E. 13.3). Schliesslich gebe es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Auch Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, seien vom Nationaldienst befreit. Das Department for Immigration and Nationality in Asmara stelle Rückkehrern mit dem sogenannten "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments seien von der Dienstpflicht befreit und sie dürften Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen, wobei dieser "Diaspora-Status" bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. (vgl. a.a.O. E. 13.4). 5.2.3 Der eigenen Angaben zufolge am (...) geborene Beschwerdeführer ist am (...) und damit im dienstpflichtigen Alter von (...) Jahren aus Eritrea ausgereist. Nachdem er wie dargelegt nicht glaubhaft machen konnte, dass er vom (...) bis (...) wegen ihm unterstellter Schleppertätigkeit inhaftiert gewesen ist, bleibt unklar, wie und wo er diese zwei Jahre vor seiner Ausreise verbracht hat. An der Anhörung erklärte er, er habe die (...) Klasse in G._______ im Jahr (...) abgeschlossen und habe nach P._______ gehen wollen, um die Schule abzuschliessen. Er sei jedoch krank geworden und habe deshalb nicht nach P._______ gehen können. Er habe eine Bescheinigung der Verwaltung erhalten; er sei vier Monate krank gewesen. Dann habe er versucht, seinen Job weiterzumachen (vgl. A18/17 F31). Diese Angaben deuten darauf hin, dass er entweder aus gesundheitlichen Gründen von der Leistung des Nationaldienstes befreit wurde und weiter in der Landwirtschaft tätig war oder aber, dass er nach überstandener Krankheit Nationaldienst leistete, schliesslich aber aus dem Dienst entlassen wurde. Wie schon das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6), wenn - wie vorliegend - der Beschwerdeführer durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben eine vernünftige Prüfung von möglichen Vollzugshindernissen verhindert. Da durchaus möglich erscheint, dass der Beschwerdeführer von der Leistung des Nationaldienstes befreit oder bereits aus diesem entlassen wurde und erst danach aus Eritrea ausgereist ist, besteht jedenfalls kein hinreichend konkreter Grund zur Annahme, dass er im Falle der Rückkehr nach Eritrea den Nationaldienst leisten müsste und dort eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung zu erwarten hätte. Im Übrigen hält er sich inzwischen seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit seinem Heimatstaat Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. Es ist auch unter diesem Aspekt nicht naheliegend, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen würde. 5.2.4 Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 5.2.5 Da nach dem soeben Gesagten kein hinreichender Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer müsse im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland den eritreischen Nationaldienst leisten, erübrigen sich auch Erwägungen zur Frage, ob es sich beim Nationaldienst um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK handelt oder nicht. 5.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 5.3 5.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 5.3.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 5.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der die Schule abgeschlossen haben dürfte und der gemäss eigenen Angaben über Kenntnisse und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt. Seine Eltern dürften nach wie vor in Eritrea leben. In D._______ und G._______ wohnen seinen Angaben zufolge mehrere Geschwister und Halbgeschwister. Er verfügt somit in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz und es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, wiederum in der Landwirtschaft zu arbeiten und auf diese Weise ein wirtschaftliches Auskommen zu finden. Es sind auch keine anderen besonderen Umstände, insbesondere etwa gesundheitliche Probleme bekannt, aufgrund derer der Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 5.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Die - vorliegend zu verneinende - Gefahr einer Inhaftierung und willkürlichen Bestrafung bei einer Rückkehr betrifft sodann nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - die Frage der (Un-)Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Verfügung vom 12. Mai 2016 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: