Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Februar 2011 in Richtung Sudan, wo er sich über längere Zeit aufgehalten habe. Schliesslich sei er über Libyen und Italien am 6. September 2013 in die Schweiz gereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. September 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person befragt (BzP). Eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 27. Januar 2015 und eine ergänzende Anhörung am 8. Februar 2016 statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Schule im Jahr 2006 abgebrochen, weil viele Schüler in dieser Zeit zwangsrekrutiert worden seien beziehungsweise weil sein Bruder zwangsrekrutiert worden sei. Als er mit seinem Cousin auf dem Weg zur Feldarbeit in C._______ gewesen sei, habe der Fahrer des Wagens nicht anhalten wollen, also sei er aus dem Fenster des Minibusses gesprungen und vor den plötzlich auftauchenden Soldaten geflüchtet. Auf der Suche nach seinem Cousin sei er an einem Kontrollposten von Soldaten festgenommen und zu einer Geheimdienststelle in C._______ gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe seinen Cousin in den Sudan mitnehmen wollen. Er sei deswegen verhört und geschlagen worden, bevor man ihn achtzehn Tage in D._______ festgehalten und anschliessend in die militärische Grundausbildung nach E._______ geschickt habe. Nach einem Monat und drei Wochen sei ihm die Flucht gelungen. Weil er seine Familie nicht habe gefährden wollen, sei er nach einiger Zeit erneut in Richtung C._______ aufgebrochen. Dabei sei er von derjenigen Person, welche ihn bereits im Rahmen seiner ersten Inhaftierung festgenommen habe, wiedererkannt worden. Da er mit anderen Personen unterwegs gewesen sei, habe man ihm wieder vorgeworfen, als Schlepper tätig zu sein. Nach einer eintägigen Festhaltung beziehungsweise einer Nacht in C._______ sowie einer Woche in F._______ sei er drei Monate im Gefängnis beziehungsweise der Polizeidienststelle von G._______ gewesen. Im Oktober 2007 sei er zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt und nach H._______ gebracht worden, von wo aus er mit weiteren Personen nach ungefähr zweieinhalb beziehungsweise drei Jahren und einigen Monaten habe fliehen können. Er habe sich daraufhin versteckt aufgehalten, da man ihn im Dorf gesucht habe. Schliesslich sei er mit seinem Bruder illegal in den Sudan ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, Kopien von sogenannten Residence-Cards (Einwohnerbestätigungskarten) sowie eine Kopie eines Schulzeugnisses zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2016 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Schreiben vom 18. November hielt das SEM - unter zusätzlichen Anmerkungen - an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. F. Mit Verfügung vom 23. November 2016 bot das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des SEM vom 18. November 2016 zu äussern. G. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Replik sowie ein Schulzeugnis (im Original, inkl. Couvert) zu den Akten.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass bereits Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Biographie bestünden. So habe er einerseits unterschiedliche Angaben zu seinem Bruder im Sudan gemacht, andererseits würden seine Angaben auch nicht mit den eingereichten Residence-Cards übereinstimmen. Gemäss dieser Einwohnerbestätigungskarte sei sein Bruder im Jahre (...) geboren und damit zum Zeitpunkt der Befragung bereits (...) und nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, (...) alt gewesen. Auch bei den anderen Geschwistern würden beträchtliche Unterschiede zwischen seinen Ausführungen und den Angaben auf der Karte bestehen. Ein Bruder werde auf der Karte nicht erwähnt, dafür sei ein anderer Name aufgeführt, welcher vom Beschwerdeführer nicht genannt worden sei. Diese Zweifel würden durch seine widersprüchlichen Aussagen zu seiner Schulbildung bestätigt. Über den Zeitpunkt, wann er die Schule abgebrochen habe und zwangsrekrutiert worden sei, habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Ferner würden auch seine zeitlichen Angaben nicht aufgehen. Wenn er die Schule tatsächlich erst mit (...) Jahren begonnen und für (...) Jahre besucht habe, sei es nicht möglich, dass er diese bereits im Jahre (...) beendet habe. Die Schule müsste er dann mit ungefähr (...)Jahren begonnen haben. Die Altersdiskrepanzen seien nicht erklärbar. Durch diese Widersprüche sei seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt. Entsprechend seien auch seine Asylvorbringen widersprüchlich ausgefallen. So habe er sich widersprüchlich dazu geäussert, ob er zum Zeitpunkt seiner Verhaftung im (...) 2007 noch Schüler gewesen sei und ob er sich bereits in C._______ aufgehalten habe (oder erst auf dem Weg dorthin gewesen sei). Weiter habe er auch seinen Cousin, welcher angeblich mit ihm verhaftet worden sei, sowie den Gefängnisaufenthalt in G._______ erst anlässlich der Anhörung erwähnt. Dasselbe gelte für den Vorwurf des Schleppertums. Ausserdem habe er unterschiedliche Angaben gemacht, was ihm im Rahmen dieser Anschuldigung genau vorgeworfen worden sei. Bezüglich der geltend gemachten Flucht aus der Haft habe er anlässlich der BzP noch angegeben, er sei mit vier anderen Personen geflohen. Im Rahmen der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, es habe ihn lediglich ein Mann namens I._______ begleitet. Unterschiedliche Angaben habe er im Übrigen auch bezüglich der Anzahl Personen gemacht, welche mit ihm im (...) 2007 verhaftet worden seien. Dies erstaune, zumal er diese Personen anlässlich der ergänzenden Anhörungen namentlich genannt und angegeben habe, diese sehr gut zu kennen. Schliesslich habe er sich auch hinsichtlich seiner zweiten Verhaftung widersprochen. Die Widersprüche habe er - trotz der geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten - nicht aufklären können, zumal er an der BzP angegeben habe, den Dolmetscher gut zu verstehen und in der Lage zu sein, eine Anhörung in Tigre oder Tigrinya durchzuführen. Es sei weiter erstaunlich, dass die Ausführungen zu seinem angeblich mehr als (...) Jahre dauernden Gefängnisaufenthalt äusserst oberflächlich und gehaltlos ausgefallen seien. Anzeichen, die auf persönliches Erleben dieser Haftstrafe hindeuten würden, seien vergebens zu suchen. Es sei ihm auch nicht gelungen, die geltend gemachten Verhöre nur annähernd glaubhaft zu machen und zudem würde die Beschreibung der Umstände seiner zweiten Festnahme jeglicher Substanz entbehren. Seinen Schilderungen zum Aufenthalt in E._______ würden überdies persönliche Aspekte fehlen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass er Kenntnisse von den beschriebenen Gegenden, Verhältnissen und Situationen habe. Es sei ihm aber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in der von ihm beschriebenen Weise davon Kenntnis erlangt habe. Insgesamt seien seine Vorbringen nicht überzeugend, da sie als Ganzes nicht stimmig seien.
E. 4.2 Schliesslich müsse - aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers - auch an seiner illegalen Ausreise gezweifelt werden. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien aber ohnehin asylrechtlich unbeachtlich, da er gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert noch aus diesem desertiert sei beziehungsweise seine diesbezüglichen Ausführungen nicht glaubhaft seien. Damit habe er nicht gegen die Proclamation on National Sevice von 1995 verstossen und es seien den Akten auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten habe.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, es gebe in Eritrea für (...) keine Taufscheine oder ähnliches, welche das Geburtsdatum festhalten würden. Es sei deshalb verständlich, dass er die genauen Geburtsdaten und damit auch das Alter seiner Geschwister nicht genau benennen könne. Er habe mit dem Dolmetscher der ersten Anhörung Verständigungsprobleme gehabt, beherrsche Tigrinya nicht gut und habe als ethnischer Bilen auch kein Vertrauen zum Tigrinyavolk. Zwar habe er angegeben, dass er den Dolmetscher gut verstehe und dass er die Befragung auch in Tigrinya durchführen könne, diese Aussagen habe er aber gemacht, bevor er erstmals in einer Anhörungssituation gewesen sei. Die Vorinstanz schenke den sprachlichen Problemen somit zu Unrecht keinerlei Beachtung. Er könne den wesentlichen Teil seiner schulischen Biographie übereinstimmend schildern, hinsichtlich der verbleibenden Ungereimtheiten sei auf die Verständigungsprobleme verwiesen. Dasselbe gelte für die Frage, ob er zum Zeitpunkt der ersten Verhaftung noch Schüler gewesen sei. Bezüglich seines Alters sei festzuhalten, dass er dieses selber nicht genau kenne. Fakt sei, dass er erst später eingeschult worden sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien seinen Ausführungen hinsichtlich der ersten Verhaftung nicht widersprüchlich ausgefallen. Sodann schildere er in beiden Anhörungen seine Flucht vor den Soldaten des Kontrollpostens, die Suche nach seinem Cousin und die anschliessende Verhaftung übereinstimmend und substantiiert. Der Umstand, dass er seinen Cousin und den Vorwurf, als Schlepper tätig gewesen zu sein, erst anlässlich der Anhörungen erwähnt habe, sei auf die summarische Natur der BzP zurückzuführen. Ebenfalls könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er in beiden Anhörungen nicht exakt die gleichen Worte und dieselben Formulierungen benutzt habe. Er sei im Dezember 2010 nur mit I._______ aus der Haft geflohen. Auch dieser Widerspruch sei auf die Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zurückzuführen. Die Vorinstanz lege den Fokus auf Details, die nicht von Relevanz seien. Seine Ausführungen zu den Umständen seiner Haft seien keinesfalls oberflächlich ausgefallen. Als Realkennzeichen zu werten seien seine Ausführungen zum Grenzkonflikt zwischen Eritrea und Dschibuti. Es sei zudem schwierig, die Unterschiede zwischen den Verhören nach so einer langen Zeit genau benennen zu können. Seine Ausführungen zu der Grundausbildung in E._______ würden - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - durchaus auf persönlich Erlebtes schliessen lassen. Das SEM habe diejenigen Schilderungen, die sich als roter Faden durch alle drei Befragungen ziehen würden, sowie die Komplexität des Sachverhalts, die seither verstrichene Zeit, seinen schlechten Bildungsgrad sowie die sprachlichen Schwierigkeiten zu wenig berücksichtigt. Die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeitsprüfung genügen und es würden weder eindeutige Beweise noch einschlägige Indizien vorliegen, dass er seinen Militärdienst mit Zustimmung der Militärbehörde beendet habe.
E. 4.4 Der Praxisänderung betreffend illegale Ausreise könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen würden. Das SEM habe die geltenden COI-Standards nicht eingehalten und stütze sich auf eine äusserst dünne und fragwürdige Quellenlage. Es müsse davon ausgegangen werden, dass illegal ausgereiste Personen vom Regime weiterhin als Regimegegner betrachtet und bei einer Rückkehr Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 4.5 In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2016 hält die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer hätte spätestens nach der Rückübersetzung auffallen müssen, dass der Name des im Sudan lebenden Bruders nicht stimme. Dass er und seine Geschwister über keine Geburtsurkunden verfügen würden, vermöge höchstens zu erklären, weshalb er die genauen Geburtsdaten nicht kenne. Der Beschwerdeführer habe - entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe - den wesentlichen Teil seiner schulischen Biographie eben gerade nicht übereinstimmend und kohärent schildern können. Was die diesbezüglich geltend gemachten Sprachprobleme betreffe, so zeige bereits die Antwort auf die erste Frage, dass er diese verstanden habe. Es sei weiter nicht auf den summarischen Charakter der BzP zurückzuführen, dass er den Vorwurf der Schleppertätigkeit erst anlässlich der Anhörung erwähnt habe. Hinsichtlich der ersten Verhaftung beziehungsweise des Vorwurfs der Schleppertätigkeit ignoriere er zudem die Argumentationsweise des SEM.
E. 4.6 In der Replik vom 8. Dezember 2016 hält der Beschwerdeführer daran fest, dass ihm der Fehler hinsichtlich des Namens des im Sudan lebenden Bruders auch bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen sei. Es spiele für seine asyl- und flüchtlingsrechtlichen Vorbringen aber keine Rolle, welcher Bruder heute im Sudan lebe. Das eingereichte Schulzeugnis bestätige seine schulischen Eckdaten.
E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem familiären Verhältnissen (Alter, Namen und Aufenthaltsort seiner Geschwister) und zu seiner Biographie Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person bestehen. Es mag zwar vorkommen, dass im Rahmen einer Befragung ein Name verwechselt wird, spätestens bei der Rückübersetzung sollte dies jedoch auffallen. Weiter stimmt, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, die eingereichte Residence-Card nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern überein.
E. 5.2 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Da-rüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. Bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind - insbesondere verheiratete Frauen und Personen, die Eritrea erst mit Mitte 20 oder älter verlassen haben -, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 5.3 Wie sich nach Durchsicht der Akten erschliesst, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea aufzuzeigen. Betreffend die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Protokoll der BzP nicht nur unterzeichnet hat, sondern auf die Frage zu Beginn und am Ende der Befragung auch angab, den Dolmetscher gut zu verstehen. Auch die Lektüre des Protokolls erweckt nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer und der Dolmetscher hätten sich nicht richtig verstanden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Erklärungen für die widersprüchlichen Angaben als blosse Schutzbehauptungen.
E. 5.4 Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen fällt zunächst auf, dass der im Jahr (...) beziehungsweise (...) (gemäss Residence-Card) geborene Beschwerdeführer im Jahr (...) die sechste Klasse abgebrochen habe und im (...) 2007 zwangsrekrutiert und nach E._______ gebracht worden sei. Gemäss den vom Gericht konsultierten Quellen werden Kinder in Eritrea im Alter zwischen sechs und sieben Jahren schulpflichtig und sind in der zwölften Klasse zwischen dem späten Teenageralter und Anfang zwanzig (vgl. United Kingdom Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission, Eritrea: Illegal Exit and National Service, Conducted 7-20 February 2016, Rz. 9.9.1; Amnesty International [AI], Just Deserters: Why Indefinite National Service in Eritrea Has Created a Generation of Refugees, Dezember 2015, S. 19; United Nations Human Rights Council [HRC], Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1], 5. Juni 2015, S. 61). Demzufolge wirft bereits seine Behauptung, er habe die Schule erst mit ungefähr (...) beziehungsweise (...) Jahren begonnen, Fragen auf, zumal die eritreische Regierung bereits zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Schule besucht haben will, Schüler im militärdienstpflichten Alter von den Schulen zu holen pflegte (Human Rights Watch (HRW), Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, 16. April 2009, http://www.hrw.org/reports/2009/04/16/service-life-0, zuletzt aufgerufen am 10.04.2018). Die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, er sei sich bezüglich seines Alters nicht sicher, vermag nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher immerhin (...) Jahre die Schule besucht habe, sein damaliges Alter einzuschätzen vermag (zumal er anlässlich der BzP auch das genaue Alter seiner Geschwister angab). Hinzu kommt, dass es ihm offenbar möglich war, entsprechende Dokumente zu beschaffen, und demzufolge auch genaue Angaben zu seinem Alter, beispielweise bei Schulbeginn, möglich gewesen wären (vgl. die eingereichten Einwohnerbestätigungskarten, welche anscheinend die Geburtsdaten aller Familienmitglieder enthalten). Ferner ist dem SEM zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Insbesondere die Schilderungen zu den Umständen seiner ersten und zweiten Inhaftierung sowie zu seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis im Jahr 2010 vermögen nicht zu überzeugen. So gab er anlässlich der BzP an, er sei zum Zeitpunkt seiner Zwangsrekrutierung noch (beziehungsweise wieder) Schüler gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 7). Bei der Anhörung erwähnte er dies hingegen nicht mehr. Anlässlich der BzP gab er sodann zu Protokoll, er habe sich in C._______ aufgehalten, als er zwangsrekrutiert worden sei. Später führte er aus, er sei auf dem Weg nach C._______ gewesen und habe vor den Soldaten flüchten müssen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 7 und A17/15, F 24). Dass er dabei mit seinem Cousin unterwegs gewesen und ihm bereits nach seiner ersten Festnahme eine Schleppertätigkeit vorgeworfen worden sei, erwähnte er anlässlich der BzP mit keinem Wort. Dies erstaunt, zumal der Beschwerdeführer - anstatt sich vor den Soldaten zu verstecken - nach seinem Cousin gesucht habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 24) und ihn der Vorwurf der Schleppertätigkeit angeblich stark beschäftigt habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 51). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er diese für ihn doch sehr wesentlichen Elemente, hätten sie sich tatsächlich wie geschildert abgespielt, bereits anlässlich der BzP vorgebracht hätte. Ferner machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen unterschiedliche Angaben dazu, was ihm genau vorgeworfen worden sei. Im Rahmen der ersten Anhörung gab er zu Protokoll, man habe ihm vorgeworfen, den (...) Jungen (seinen Cousin) in den Sudan mitnehmen zu wollen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab er hingegen an, es sei ihm vorgeworfen worden, "Leuten" bei der Flucht geholfen zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 24 und A21/15, F 56). Auch bezüglich seiner zweiten Festnahme machte er sodann widersprüchliche Angaben. So gab er anlässlich der BzP an, er sei mit (...) Personen unterwegs gewesen und von Einheitsmitgliedern aufgegriffen worden. Dann sei er von derjenigen Person erkannt worden, welche ihn bereits früher einmal verhaftet habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 8). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung führte er hingegen aus, sie seien zu (...) gewesen und die Person, welche ihn bereits von der ersten Verhaftung gekannt habe, habe ihn im Fahrzeug entdeckt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A21/15, F 48, 69). Schliesslich machte er auch unterschiedliche Angaben zum Ablauf des angeblichen Verhörs durch diese Person (mit Spitznamen J._______). Einerseits gab er an, dieser J._______ habe gewusst, dass er ihn damals nach E._______ geschickt habe und er aus dem Dienst geflohen sei, andererseits will der Beschwerdeführer dies selber gesagt haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 26 und A21/15, F 67). Im Übrigen ist bezüglich seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis im (...) 2010 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der BzP noch geltend machte, er sei mit (...) anderen Personen aus der Haft geflohen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 7), anlässlich der Anhörung jedoch angab, mit nur einem Mann namens I._______ geflohen zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 26, 54, 66; A21/15, F 84). Schliesslich fielen auch seine Schilderungen, wie er die angeblich mehrjährige Haft erlebt habe, mehrheitlich oberflächlich aus und erwecken nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem (vgl. beispielhaft Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 46, 48 f.).
E. 5.5 Zusammenfassend kann angesichts der grossen Anzahl an Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wahrheitsgemässe Angaben zu seiner Biografie respektive zu den Jahren vor seiner Ausreise gemacht hat. Weder vermochte er glaubhaft zu machen, dass er zwangsrekrutiert wurde noch dass er desertiert und im Rahmen eines Fluchtversuchs erneut und für längere Zeit inhaftiert wurde. Daran vermögen nach dem Gesagten auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Die geltend gemachten Asylgründe sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung glaubhaft zu machen.
E. 5.6 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Wie ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass er vor seiner Ausreise zwangsrekrutiert wurde, anschliessend desertierte und schliesslich inhaftiert wurde. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
E. 5.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht sowohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint als auch sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
E. 7.2.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abgewiesenen eritreischen Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkehren, grundsätzlich eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde, gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Namentlich bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, - insbesondere solchen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres ausgereist seien - sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten Personengruppe angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK drohe, wurde im konkreten Fall jedoch offen gelassen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.2). Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könnten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.3 f.).
E. 7.2.2 Wie bereits ausgeführt wurde, sind sowohl die geltend gemachte Zwangsrekrutierung, als auch die Desertion, die Inhaftierungen und die Flucht aus dem Gefängnis unglaubhaft. Aufgrund seiner unglaubhaften Ausführungen bleibt aber unklar, ob der Beschwerdeführer den Nationaldienst bereits absolviert hat und aus diesem entlassen wurde, womit er in jene Personenkategorie fiele, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Es ist den Asylbehörden vorliegend nicht möglich, sich in voller Kenntnis von den tatsächlichen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zur angeblichen Zwangsrekrutierung sowie zu seinen Lebensumständen in den Jahren vor seiner Ausreise gemacht hat. Er hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb - unter Berücksichtigung des von ihm angegebenen Alters bei der Ausreise sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes bereits erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. Sodann hält sich der Beschwerdeführer auch seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des Diaspora-Status erfüllen. Es ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine (erneute) Einziehung in den Nationaldienst droht (vgl. ähnlich begründete Urteile des BVGer D-4472/2017 vom 26. März 2018 E. 7.5; D-1888/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 7.3.3; D-2784/2016 vom 30. November 2017 E. 5.2.3).
E. 7.2.3 Offenbleiben kann somit die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl nach den asyl- als auch den völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (ebenfalls Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen.
E. 7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute über (...) Mann, der an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er hat mindestens (...) Jahre die Schule besucht und im (...) Bereich gearbeitet. Seine Eltern sowie zahlreiche Geschwister leben noch immer in Eritrea. Er verfügt somit in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen kann. Aus den Akten sind keine konkreten Gründe oder besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 wurden indes die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten.
E. 9.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6340/2016 Urteil vom 3. Mai 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Februar 2011 in Richtung Sudan, wo er sich über längere Zeit aufgehalten habe. Schliesslich sei er über Libyen und Italien am 6. September 2013 in die Schweiz gereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. September 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person befragt (BzP). Eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 27. Januar 2015 und eine ergänzende Anhörung am 8. Februar 2016 statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Schule im Jahr 2006 abgebrochen, weil viele Schüler in dieser Zeit zwangsrekrutiert worden seien beziehungsweise weil sein Bruder zwangsrekrutiert worden sei. Als er mit seinem Cousin auf dem Weg zur Feldarbeit in C._______ gewesen sei, habe der Fahrer des Wagens nicht anhalten wollen, also sei er aus dem Fenster des Minibusses gesprungen und vor den plötzlich auftauchenden Soldaten geflüchtet. Auf der Suche nach seinem Cousin sei er an einem Kontrollposten von Soldaten festgenommen und zu einer Geheimdienststelle in C._______ gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe seinen Cousin in den Sudan mitnehmen wollen. Er sei deswegen verhört und geschlagen worden, bevor man ihn achtzehn Tage in D._______ festgehalten und anschliessend in die militärische Grundausbildung nach E._______ geschickt habe. Nach einem Monat und drei Wochen sei ihm die Flucht gelungen. Weil er seine Familie nicht habe gefährden wollen, sei er nach einiger Zeit erneut in Richtung C._______ aufgebrochen. Dabei sei er von derjenigen Person, welche ihn bereits im Rahmen seiner ersten Inhaftierung festgenommen habe, wiedererkannt worden. Da er mit anderen Personen unterwegs gewesen sei, habe man ihm wieder vorgeworfen, als Schlepper tätig zu sein. Nach einer eintägigen Festhaltung beziehungsweise einer Nacht in C._______ sowie einer Woche in F._______ sei er drei Monate im Gefängnis beziehungsweise der Polizeidienststelle von G._______ gewesen. Im Oktober 2007 sei er zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt und nach H._______ gebracht worden, von wo aus er mit weiteren Personen nach ungefähr zweieinhalb beziehungsweise drei Jahren und einigen Monaten habe fliehen können. Er habe sich daraufhin versteckt aufgehalten, da man ihn im Dorf gesucht habe. Schliesslich sei er mit seinem Bruder illegal in den Sudan ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, Kopien von sogenannten Residence-Cards (Einwohnerbestätigungskarten) sowie eine Kopie eines Schulzeugnisses zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2016 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Schreiben vom 18. November hielt das SEM - unter zusätzlichen Anmerkungen - an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. F. Mit Verfügung vom 23. November 2016 bot das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des SEM vom 18. November 2016 zu äussern. G. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Replik sowie ein Schulzeugnis (im Original, inkl. Couvert) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass bereits Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Biographie bestünden. So habe er einerseits unterschiedliche Angaben zu seinem Bruder im Sudan gemacht, andererseits würden seine Angaben auch nicht mit den eingereichten Residence-Cards übereinstimmen. Gemäss dieser Einwohnerbestätigungskarte sei sein Bruder im Jahre (...) geboren und damit zum Zeitpunkt der Befragung bereits (...) und nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, (...) alt gewesen. Auch bei den anderen Geschwistern würden beträchtliche Unterschiede zwischen seinen Ausführungen und den Angaben auf der Karte bestehen. Ein Bruder werde auf der Karte nicht erwähnt, dafür sei ein anderer Name aufgeführt, welcher vom Beschwerdeführer nicht genannt worden sei. Diese Zweifel würden durch seine widersprüchlichen Aussagen zu seiner Schulbildung bestätigt. Über den Zeitpunkt, wann er die Schule abgebrochen habe und zwangsrekrutiert worden sei, habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Ferner würden auch seine zeitlichen Angaben nicht aufgehen. Wenn er die Schule tatsächlich erst mit (...) Jahren begonnen und für (...) Jahre besucht habe, sei es nicht möglich, dass er diese bereits im Jahre (...) beendet habe. Die Schule müsste er dann mit ungefähr (...)Jahren begonnen haben. Die Altersdiskrepanzen seien nicht erklärbar. Durch diese Widersprüche sei seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt. Entsprechend seien auch seine Asylvorbringen widersprüchlich ausgefallen. So habe er sich widersprüchlich dazu geäussert, ob er zum Zeitpunkt seiner Verhaftung im (...) 2007 noch Schüler gewesen sei und ob er sich bereits in C._______ aufgehalten habe (oder erst auf dem Weg dorthin gewesen sei). Weiter habe er auch seinen Cousin, welcher angeblich mit ihm verhaftet worden sei, sowie den Gefängnisaufenthalt in G._______ erst anlässlich der Anhörung erwähnt. Dasselbe gelte für den Vorwurf des Schleppertums. Ausserdem habe er unterschiedliche Angaben gemacht, was ihm im Rahmen dieser Anschuldigung genau vorgeworfen worden sei. Bezüglich der geltend gemachten Flucht aus der Haft habe er anlässlich der BzP noch angegeben, er sei mit vier anderen Personen geflohen. Im Rahmen der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, es habe ihn lediglich ein Mann namens I._______ begleitet. Unterschiedliche Angaben habe er im Übrigen auch bezüglich der Anzahl Personen gemacht, welche mit ihm im (...) 2007 verhaftet worden seien. Dies erstaune, zumal er diese Personen anlässlich der ergänzenden Anhörungen namentlich genannt und angegeben habe, diese sehr gut zu kennen. Schliesslich habe er sich auch hinsichtlich seiner zweiten Verhaftung widersprochen. Die Widersprüche habe er - trotz der geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten - nicht aufklären können, zumal er an der BzP angegeben habe, den Dolmetscher gut zu verstehen und in der Lage zu sein, eine Anhörung in Tigre oder Tigrinya durchzuführen. Es sei weiter erstaunlich, dass die Ausführungen zu seinem angeblich mehr als (...) Jahre dauernden Gefängnisaufenthalt äusserst oberflächlich und gehaltlos ausgefallen seien. Anzeichen, die auf persönliches Erleben dieser Haftstrafe hindeuten würden, seien vergebens zu suchen. Es sei ihm auch nicht gelungen, die geltend gemachten Verhöre nur annähernd glaubhaft zu machen und zudem würde die Beschreibung der Umstände seiner zweiten Festnahme jeglicher Substanz entbehren. Seinen Schilderungen zum Aufenthalt in E._______ würden überdies persönliche Aspekte fehlen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass er Kenntnisse von den beschriebenen Gegenden, Verhältnissen und Situationen habe. Es sei ihm aber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in der von ihm beschriebenen Weise davon Kenntnis erlangt habe. Insgesamt seien seine Vorbringen nicht überzeugend, da sie als Ganzes nicht stimmig seien. 4.2 Schliesslich müsse - aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers - auch an seiner illegalen Ausreise gezweifelt werden. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien aber ohnehin asylrechtlich unbeachtlich, da er gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert noch aus diesem desertiert sei beziehungsweise seine diesbezüglichen Ausführungen nicht glaubhaft seien. Damit habe er nicht gegen die Proclamation on National Sevice von 1995 verstossen und es seien den Akten auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, es gebe in Eritrea für (...) keine Taufscheine oder ähnliches, welche das Geburtsdatum festhalten würden. Es sei deshalb verständlich, dass er die genauen Geburtsdaten und damit auch das Alter seiner Geschwister nicht genau benennen könne. Er habe mit dem Dolmetscher der ersten Anhörung Verständigungsprobleme gehabt, beherrsche Tigrinya nicht gut und habe als ethnischer Bilen auch kein Vertrauen zum Tigrinyavolk. Zwar habe er angegeben, dass er den Dolmetscher gut verstehe und dass er die Befragung auch in Tigrinya durchführen könne, diese Aussagen habe er aber gemacht, bevor er erstmals in einer Anhörungssituation gewesen sei. Die Vorinstanz schenke den sprachlichen Problemen somit zu Unrecht keinerlei Beachtung. Er könne den wesentlichen Teil seiner schulischen Biographie übereinstimmend schildern, hinsichtlich der verbleibenden Ungereimtheiten sei auf die Verständigungsprobleme verwiesen. Dasselbe gelte für die Frage, ob er zum Zeitpunkt der ersten Verhaftung noch Schüler gewesen sei. Bezüglich seines Alters sei festzuhalten, dass er dieses selber nicht genau kenne. Fakt sei, dass er erst später eingeschult worden sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien seinen Ausführungen hinsichtlich der ersten Verhaftung nicht widersprüchlich ausgefallen. Sodann schildere er in beiden Anhörungen seine Flucht vor den Soldaten des Kontrollpostens, die Suche nach seinem Cousin und die anschliessende Verhaftung übereinstimmend und substantiiert. Der Umstand, dass er seinen Cousin und den Vorwurf, als Schlepper tätig gewesen zu sein, erst anlässlich der Anhörungen erwähnt habe, sei auf die summarische Natur der BzP zurückzuführen. Ebenfalls könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er in beiden Anhörungen nicht exakt die gleichen Worte und dieselben Formulierungen benutzt habe. Er sei im Dezember 2010 nur mit I._______ aus der Haft geflohen. Auch dieser Widerspruch sei auf die Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zurückzuführen. Die Vorinstanz lege den Fokus auf Details, die nicht von Relevanz seien. Seine Ausführungen zu den Umständen seiner Haft seien keinesfalls oberflächlich ausgefallen. Als Realkennzeichen zu werten seien seine Ausführungen zum Grenzkonflikt zwischen Eritrea und Dschibuti. Es sei zudem schwierig, die Unterschiede zwischen den Verhören nach so einer langen Zeit genau benennen zu können. Seine Ausführungen zu der Grundausbildung in E._______ würden - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - durchaus auf persönlich Erlebtes schliessen lassen. Das SEM habe diejenigen Schilderungen, die sich als roter Faden durch alle drei Befragungen ziehen würden, sowie die Komplexität des Sachverhalts, die seither verstrichene Zeit, seinen schlechten Bildungsgrad sowie die sprachlichen Schwierigkeiten zu wenig berücksichtigt. Die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeitsprüfung genügen und es würden weder eindeutige Beweise noch einschlägige Indizien vorliegen, dass er seinen Militärdienst mit Zustimmung der Militärbehörde beendet habe. 4.4 Der Praxisänderung betreffend illegale Ausreise könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen würden. Das SEM habe die geltenden COI-Standards nicht eingehalten und stütze sich auf eine äusserst dünne und fragwürdige Quellenlage. Es müsse davon ausgegangen werden, dass illegal ausgereiste Personen vom Regime weiterhin als Regimegegner betrachtet und bei einer Rückkehr Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 4.5 In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2016 hält die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer hätte spätestens nach der Rückübersetzung auffallen müssen, dass der Name des im Sudan lebenden Bruders nicht stimme. Dass er und seine Geschwister über keine Geburtsurkunden verfügen würden, vermöge höchstens zu erklären, weshalb er die genauen Geburtsdaten nicht kenne. Der Beschwerdeführer habe - entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe - den wesentlichen Teil seiner schulischen Biographie eben gerade nicht übereinstimmend und kohärent schildern können. Was die diesbezüglich geltend gemachten Sprachprobleme betreffe, so zeige bereits die Antwort auf die erste Frage, dass er diese verstanden habe. Es sei weiter nicht auf den summarischen Charakter der BzP zurückzuführen, dass er den Vorwurf der Schleppertätigkeit erst anlässlich der Anhörung erwähnt habe. Hinsichtlich der ersten Verhaftung beziehungsweise des Vorwurfs der Schleppertätigkeit ignoriere er zudem die Argumentationsweise des SEM. 4.6 In der Replik vom 8. Dezember 2016 hält der Beschwerdeführer daran fest, dass ihm der Fehler hinsichtlich des Namens des im Sudan lebenden Bruders auch bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen sei. Es spiele für seine asyl- und flüchtlingsrechtlichen Vorbringen aber keine Rolle, welcher Bruder heute im Sudan lebe. Das eingereichte Schulzeugnis bestätige seine schulischen Eckdaten. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem familiären Verhältnissen (Alter, Namen und Aufenthaltsort seiner Geschwister) und zu seiner Biographie Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person bestehen. Es mag zwar vorkommen, dass im Rahmen einer Befragung ein Name verwechselt wird, spätestens bei der Rückübersetzung sollte dies jedoch auffallen. Weiter stimmt, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, die eingereichte Residence-Card nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern überein. 5.2 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Da-rüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. Bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind - insbesondere verheiratete Frauen und Personen, die Eritrea erst mit Mitte 20 oder älter verlassen haben -, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 [als Referenzurteil publiziert]). 5.3 Wie sich nach Durchsicht der Akten erschliesst, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea aufzuzeigen. Betreffend die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Protokoll der BzP nicht nur unterzeichnet hat, sondern auf die Frage zu Beginn und am Ende der Befragung auch angab, den Dolmetscher gut zu verstehen. Auch die Lektüre des Protokolls erweckt nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer und der Dolmetscher hätten sich nicht richtig verstanden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Erklärungen für die widersprüchlichen Angaben als blosse Schutzbehauptungen. 5.4 Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen fällt zunächst auf, dass der im Jahr (...) beziehungsweise (...) (gemäss Residence-Card) geborene Beschwerdeführer im Jahr (...) die sechste Klasse abgebrochen habe und im (...) 2007 zwangsrekrutiert und nach E._______ gebracht worden sei. Gemäss den vom Gericht konsultierten Quellen werden Kinder in Eritrea im Alter zwischen sechs und sieben Jahren schulpflichtig und sind in der zwölften Klasse zwischen dem späten Teenageralter und Anfang zwanzig (vgl. United Kingdom Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission, Eritrea: Illegal Exit and National Service, Conducted 7-20 February 2016, Rz. 9.9.1; Amnesty International [AI], Just Deserters: Why Indefinite National Service in Eritrea Has Created a Generation of Refugees, Dezember 2015, S. 19; United Nations Human Rights Council [HRC], Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1], 5. Juni 2015, S. 61). Demzufolge wirft bereits seine Behauptung, er habe die Schule erst mit ungefähr (...) beziehungsweise (...) Jahren begonnen, Fragen auf, zumal die eritreische Regierung bereits zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Schule besucht haben will, Schüler im militärdienstpflichten Alter von den Schulen zu holen pflegte (Human Rights Watch (HRW), Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, 16. April 2009, http://www.hrw.org/reports/2009/04/16/service-life-0, zuletzt aufgerufen am 10.04.2018). Die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, er sei sich bezüglich seines Alters nicht sicher, vermag nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher immerhin (...) Jahre die Schule besucht habe, sein damaliges Alter einzuschätzen vermag (zumal er anlässlich der BzP auch das genaue Alter seiner Geschwister angab). Hinzu kommt, dass es ihm offenbar möglich war, entsprechende Dokumente zu beschaffen, und demzufolge auch genaue Angaben zu seinem Alter, beispielweise bei Schulbeginn, möglich gewesen wären (vgl. die eingereichten Einwohnerbestätigungskarten, welche anscheinend die Geburtsdaten aller Familienmitglieder enthalten). Ferner ist dem SEM zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Insbesondere die Schilderungen zu den Umständen seiner ersten und zweiten Inhaftierung sowie zu seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis im Jahr 2010 vermögen nicht zu überzeugen. So gab er anlässlich der BzP an, er sei zum Zeitpunkt seiner Zwangsrekrutierung noch (beziehungsweise wieder) Schüler gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 7). Bei der Anhörung erwähnte er dies hingegen nicht mehr. Anlässlich der BzP gab er sodann zu Protokoll, er habe sich in C._______ aufgehalten, als er zwangsrekrutiert worden sei. Später führte er aus, er sei auf dem Weg nach C._______ gewesen und habe vor den Soldaten flüchten müssen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 7 und A17/15, F 24). Dass er dabei mit seinem Cousin unterwegs gewesen und ihm bereits nach seiner ersten Festnahme eine Schleppertätigkeit vorgeworfen worden sei, erwähnte er anlässlich der BzP mit keinem Wort. Dies erstaunt, zumal der Beschwerdeführer - anstatt sich vor den Soldaten zu verstecken - nach seinem Cousin gesucht habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 24) und ihn der Vorwurf der Schleppertätigkeit angeblich stark beschäftigt habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 51). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er diese für ihn doch sehr wesentlichen Elemente, hätten sie sich tatsächlich wie geschildert abgespielt, bereits anlässlich der BzP vorgebracht hätte. Ferner machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen unterschiedliche Angaben dazu, was ihm genau vorgeworfen worden sei. Im Rahmen der ersten Anhörung gab er zu Protokoll, man habe ihm vorgeworfen, den (...) Jungen (seinen Cousin) in den Sudan mitnehmen zu wollen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab er hingegen an, es sei ihm vorgeworfen worden, "Leuten" bei der Flucht geholfen zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 24 und A21/15, F 56). Auch bezüglich seiner zweiten Festnahme machte er sodann widersprüchliche Angaben. So gab er anlässlich der BzP an, er sei mit (...) Personen unterwegs gewesen und von Einheitsmitgliedern aufgegriffen worden. Dann sei er von derjenigen Person erkannt worden, welche ihn bereits früher einmal verhaftet habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 8). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung führte er hingegen aus, sie seien zu (...) gewesen und die Person, welche ihn bereits von der ersten Verhaftung gekannt habe, habe ihn im Fahrzeug entdeckt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A21/15, F 48, 69). Schliesslich machte er auch unterschiedliche Angaben zum Ablauf des angeblichen Verhörs durch diese Person (mit Spitznamen J._______). Einerseits gab er an, dieser J._______ habe gewusst, dass er ihn damals nach E._______ geschickt habe und er aus dem Dienst geflohen sei, andererseits will der Beschwerdeführer dies selber gesagt haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 26 und A21/15, F 67). Im Übrigen ist bezüglich seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis im (...) 2010 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der BzP noch geltend machte, er sei mit (...) anderen Personen aus der Haft geflohen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 7), anlässlich der Anhörung jedoch angab, mit nur einem Mann namens I._______ geflohen zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 26, 54, 66; A21/15, F 84). Schliesslich fielen auch seine Schilderungen, wie er die angeblich mehrjährige Haft erlebt habe, mehrheitlich oberflächlich aus und erwecken nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem (vgl. beispielhaft Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 46, 48 f.). 5.5 Zusammenfassend kann angesichts der grossen Anzahl an Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wahrheitsgemässe Angaben zu seiner Biografie respektive zu den Jahren vor seiner Ausreise gemacht hat. Weder vermochte er glaubhaft zu machen, dass er zwangsrekrutiert wurde noch dass er desertiert und im Rahmen eines Fluchtversuchs erneut und für längere Zeit inhaftiert wurde. Daran vermögen nach dem Gesagten auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Die geltend gemachten Asylgründe sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung glaubhaft zu machen. 5.6 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Wie ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass er vor seiner Ausreise zwangsrekrutiert wurde, anschliessend desertierte und schliesslich inhaftiert wurde. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 5.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht sowohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint als auch sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.2.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abgewiesenen eritreischen Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkehren, grundsätzlich eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde, gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Namentlich bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, - insbesondere solchen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres ausgereist seien - sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten Personengruppe angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK drohe, wurde im konkreten Fall jedoch offen gelassen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.2). Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könnten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.3 f.). 7.2.2 Wie bereits ausgeführt wurde, sind sowohl die geltend gemachte Zwangsrekrutierung, als auch die Desertion, die Inhaftierungen und die Flucht aus dem Gefängnis unglaubhaft. Aufgrund seiner unglaubhaften Ausführungen bleibt aber unklar, ob der Beschwerdeführer den Nationaldienst bereits absolviert hat und aus diesem entlassen wurde, womit er in jene Personenkategorie fiele, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Es ist den Asylbehörden vorliegend nicht möglich, sich in voller Kenntnis von den tatsächlichen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zur angeblichen Zwangsrekrutierung sowie zu seinen Lebensumständen in den Jahren vor seiner Ausreise gemacht hat. Er hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb - unter Berücksichtigung des von ihm angegebenen Alters bei der Ausreise sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes bereits erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. Sodann hält sich der Beschwerdeführer auch seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des Diaspora-Status erfüllen. Es ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine (erneute) Einziehung in den Nationaldienst droht (vgl. ähnlich begründete Urteile des BVGer D-4472/2017 vom 26. März 2018 E. 7.5; D-1888/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 7.3.3; D-2784/2016 vom 30. November 2017 E. 5.2.3). 7.2.3 Offenbleiben kann somit die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl nach den asyl- als auch den völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (ebenfalls Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen. 7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute über (...) Mann, der an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er hat mindestens (...) Jahre die Schule besucht und im (...) Bereich gearbeitet. Seine Eltern sowie zahlreiche Geschwister leben noch immer in Eritrea. Er verfügt somit in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen kann. Aus den Akten sind keine konkreten Gründe oder besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 wurden indes die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten. 9.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: