Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (...). Er habe über den Sudan nach Israel reisen wollen, sei aber in Ägypten während (...) Monaten inhaftiert und anschliessend nach Äthiopien deportiert worden, wo er sich während (...) im Flüchtlingslager (...) aufgehalten habe. Im (...) sei er in den Sudan weitergereist und ein (...) später zusammen mit seiner Cousine väterlicherseits und deren Sohn über Libyen und Italien am 27. August 2014 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2014 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. November 2016 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse respektive bis ins Alter von (...) oder (...) Jahren besucht. Weil seine Mutter krank geworden sei und die Familie Probleme gehabt habe, habe er die Schule unterbrechen müssen. Als er später die Schule habe fortsetzen wollen, sei er nicht mehr zugelassen worden. (...) hätten Milizen eine militärische Vorladung bei seiner Familie abgegeben. Weil er der Vorladung keine Folge geleistet habe, hätten die Behörden im Jahre (...) erneut eine Vorladung zustellen wollen; die Eltern hätten sich jedoch geweigert, diese entgegenzunehmen. Die Behörden hätten darauf begonnen, gezielt nach ihm zu suchen. Er sei zunächst nach E._______ gegangen, um in einer (...) zu arbeiten. Bereits nach drei Tagen habe dort eine Razzia stattgefunden, der er jedoch habe entkommen können. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise im (...) in der Nähe seines Elternhauses auf dem Land versteckt gehalten und habe teilweise in der elterlichen Landwirtschaft und teilweise in (...) gearbeitet. Kurz vor seiner Ausreise sei er erneut knapp einer Razzia entkommen. Weil er ständig gesucht worden und nicht in den Militärdienst habe eingezogen werden wollen, habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Vorderseiten der Identitätskarten seiner Eltern sowie ein Foto der Rückseite der Identitätskarte des Vaters ein (Anm. des Gerichts: Gemäss der Verfügung des SEM vom 1. März 2017 S. 2 [vgl. sogleich Bst. C] soll der Beschwerdeführer auch eine Taufurkunde eingereicht haben; eine solche befindet sich jedoch nicht in den Akten). B. Mit Verfügung des BFM vom 17. September 2014 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Mit Verfügung vom 1. März 2017 - eröffnet am 2. März 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 29. März 2017 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit seines Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er ferner, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 15. März 2017 sowie ein Schreiben von F._______ vom 28. März 2017 ein. E. Mit Verfügung vom 5. April 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist angesetzt, um eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen, ansonsten das Gericht ihm eine amtliche Rechtsvertretung bezeichnen werde. F. Mit Eingabe vom 17. April 2017 teilte MLaw Sonia Lopez Hormigo mit, dass sie sich bereit erklärt habe, das Mandat zu übernehmen, und ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zur etwaigen Ergänzung der Beschwerdeschrift. G. Mit Verfügung vom 19. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer MLaw Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. I. Mit Verfügung vom 29. August 2017 wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. J. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 11. September 2017 zur Beschwerde vernehmen. K. Am 14. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. L. Mit Eingabe vom 20. September 2017 replizierte der Beschwerdeführer. M. Am 30. Oktober 2017 liess die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kostennote zukommen.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
E. 3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 3.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers die Vorladungen in den Militärdienst betreffend äusserst marginal und dürftig ausgefallen seien. Aussagen wie, er habe das Papier nicht selber gelesen, es habe ihn nicht interessiert, es habe einfach davon gehandelt, dass er Soldat werden müsse, würden in keiner Weise überzeugen. Auf die zweite Vorladung angesprochen, habe er nur erklärt, darüber könne er nichts erzählen, da seine Eltern sich geweigert hätten, diese entgegenzunehmen, obwohl er kurz zuvor ausdrücklich erklärt habe, die Eltern hätten die erste Vorladung entgegen nehmen müssen; es sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, da es sich um ein behördliches Schreiben gehandelt habe. Weiter habe er geltend gemacht, nach dem Jahre (...) sei keine Vorladung mehr gekommen, da die Behörden wahrscheinlichen eingesehen hätten, dass es keinen Wert habe, zu Hause nach ihm zu suchen. Solche Aussagen vermöchten nicht zu überzeugen und könnten daher nicht geglaubt werden. Weiter sei nicht glaubhaft, dass er als von den Behörden gesuchte Person von (...) bis (...), abgesehen von einem dreitägigen Aufenthalt in E._______, in der Nähe seines Elternhauses habe leben und auch verschiedenen Tätigkeiten nachgehen können, ohne je von den Behörden aufgegriffen zu werden. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, den Eindruck zu vermitteln, dass er unter den geltend gemachten Umständen in seiner Heimat gelebt habe beziehungsweise unter den geltend gemachten Umständen aus seinem Heimatsstaat ausgereist sei. Im Übrigen habe eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich alleine genommen keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge. Es würden sich vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten sei. Sodann herrsche in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt, und es würden sich auch keine individuellen Gründe aus den Akten ergeben, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden, zumal sein soziales Umfeld, sein Lebensunterhalt und seine Wohnsituation im Heimatstaat als gesichert gälten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Erkenntnis des SEM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, würden auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG gründen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen im Heimatland seien sehr wohl als glaubhaft einzustufen. Weil für ihn klar gewesen sei, dass er keinen Militärdienst haben leisten wollen, habe es ihm unnötig erschienen, sich mit der ersten Vorladung zu beschäftigen. Sein Desinteresse am Papier könne ihm deshalb nicht vorgehalten werden. Was die zweite Vorladung anbelange, sei den Eltern nichts anderes übrig geblieben, als sich zu wehren und die Vorladung nicht entgegenzunehmen, da sie auf ihn angewiesen gewesen seien. Aufgrund der Krankheit der Mutter hätten sie darauf gesetzt, dass er im Landwirtschaftsbetrieb aushelfe, weshalb für sie die Frustration enorm hoch gewesen sei, eine weitere Vorladung für ihn zu erhalten und gleichzeitig zu wissen, dass es im Dorf Familien gebe, deren Kinder noch keine solche erhalten hätten. Es sei richtig, dass er sich mehrheitlich in der Umgebung seines Elternhauses aufgehalten, anfänglich in ihrem Betrieb ausgeholfen und danach (...) habe. Er habe jedoch immer die Umgebung beobachten, nach Soldaten Ausschau halten und wenn nötig sich sofort verstecken müssen. Er habe unter permanenter Angst vor Verfolgung und Inhaftierung gelebt. Das SEM habe es sodann unterlassen, seine Aussagen zur Ausreise überhaupt zu würdigen. Er habe zu keinen Übertreibungen gegriffen und habe stets wahrheitsgemäss von dem berichtet, was er erlebt habe. Weil er dem Aufgebot, Militärdienst zu leisten, zweimal keine Folge geleistet habe, und zum Zeitpunkt des Aufgebots bereits im dienstpflichtigen Alter gewesen sei, werde er vom eritreischen Regime als Dienstverweigerer angesehen, sei mit einem Politmalus behaftet und ihm werde eine regimefeindliche Haltung vorgeworfen. Eine legale Ausreise falle bei ihm ausser Betracht, da er über keine Kontakte zu regierungshohen Vertretern verfüge beziehungsweise keine der Regierung als loyal bekannte Person sei und keiner wohlhabenden Familie angehöre. Durch die illegale Flucht aus Eritrea gelte er in Eritrea als Entflohener und Landesverräter. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund von dokumentierten und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Eritrea sowie der Willkür, mit welcher das Regime gegen seine Bürger vorgehe, unzulässig, da anzunehmen sei, dass er im Falle einer Rückkehr riskieren würde, einer Art. 3 und Art. 4 EMRK zuwiderlaufenden Handlung unterworfen zu sein. Im Falle einer freiwilligen Rückkehr müsste er die Diasporasteuer bezahlen und ein Reueformular unterschreiben, worin er anerkennen müsste, eine Straftat begangen zu haben und die Strafe dafür anzunehmen. Die Richtlinien, die eine straffreie Rückkehr regulieren sollen, seien nicht öffentlich, weshalb auf deren Anwendung kein Rechtsanspruch und keine Rechtssicherheit bestehe. Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit werde er nach seiner Rückkehr nach Eritrea inhaftiert und willkürlich bestraft, weshalb seine freiwillige Rückkehr nicht möglich sei, da nicht verlangt werden könne, dass er sich freiwillig einer solchen Gefahr aussetze. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Er habe sich über Jahre hinweg vor den Behörden versteckt halten müssen und habe deshalb in ständiger Angst davor gelebt, entdeckt, inhaftiert und unmenschlich behandelt zu werden. Diese immerwährende Furcht und das Abgeschnit-tensein von jeglichem gesellschaftlichen Leben hätten ihn psychisch stark belastet und er habe eine grosse subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung.
E. 4.3 In der Beschwerdeergänzung wird schliesslich ausgeführt, die Vorinstanz habe nicht rechtsgenüglich geprüft, ob die illegale Ausreise bei einer Rückkehr unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Verstosses gegen Art. 3 EMRK zu berücksichtigen und eine Rückkehr somit als unzulässig einzustufen wäre. Ein real risk sei im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen. Des Weiteren liege ein Fall unzulässiger Zwangsarbeit vor, welche einen Verstoss gegen Art. 4 EMRK begründe, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines militärdienstpflichtigen Alters im Falle einer Wegweisung mit einer Rekrutierung in den Nationaldienst rechnen müsse. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er diesen auf unbestimmte Zeit ausüben müsste und er keine Möglichkeit hätte, sich gegen diese Arbeit zu wehren oder aus Gewissensgründen den Dienst zu verweigern. In Bezug auf die Unzumutbarkeit der Wegweisung habe das Gericht eine umfassende Prüfung der Situation in Eritrea vorzunehmen. Das SEM gewähre nach wie vor vorläufige Aufnahmen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, und es sei angesichts des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 9 BV nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von ihrer bisherigen Praxis abweiche. Der Beschwerdeführer habe seine Schulbildung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen und keinen Beruf erlernt. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten sei er gezwungen gewesen, der Familie zu Hause auf dem Feld zu helfen. Es sei davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers unter ärmlichen Verhältnissen gelebt habe. Im Falle einer Wegweisung sei somit eine Existenzgefährdung des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen.
E. 4.4 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sowie seines Alters dränge sich der Schluss auf, dass er regulär aus dem Dienst entlassen worden sein könnte. Dass das SEM Mutmassungen betreffend der konkreten Umstände den Militärdienst des Beschwerdeführers betreffend anstellen müsse, liege daran, dass die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers finde. Somit habe der Beschwerdeführer die Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrages zu tragen. Nachdem er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten könne und andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich seien, vermöge die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Da Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, keine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes zu gewärtigen hätten, könne vorliegend die Frage offen bleiben, ob angesichts einer drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Verletzung des Verbotes der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestehe. Im Übrigen werde dem SEM aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Die wahrscheinlichste Möglichkeit sei, dass er regulär aus dem Dienst entlassen worden sei. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Schliesslich hielt das SEM fest, dass die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehe.
E. 4.5 In der Replik wird daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und genügend substantiiert dargelegt habe, zwei Vorladungen den Militärdienst betreffend erhalten zu haben und seither wegen des Militärdienstes gesucht zu werden. Giffas würden nach wie vor stattfinden und es gelinge zahlreichen Dienstverweigerern, sich diesen Kontrollen zu entziehen und ein relativ normales Leben zu führen. Zu seiner späten Einschulung mit (...) Jahren führte der Beschwerdeführer aus, der Schulbesuch sei in Eritrea nicht obligatorisch, es gebe keine Schulstruktur und keine Altersgrenze bei der Einschulung. Gemäss nach wie vor geltender Rechtsprechung sei die in Eritrea praktizierte Bestrafung von Dienstverweigerern und Desertion als unverhältnismässig streng und politisch motiviert einzustufen, weshalb ihr asylrechtliche Bedeutung zukomme. Schliesslich seien die Voraussetzungen für Zwangsarbeit im Falle des Nationaldienstes - der den zivilen wie auch den militärischen Teil umfasse - erfüllt. Dies einerseits, weil eine ausreichende Härte der Aktivität vorliege, welche unter Androhung einer (unverhältnismässigen) Strafe geleistet werden müsse, und andererseits, weil die Betroffenen diese unfreiwillig leisten müssten, ohne dabei die geringste Entscheidungsfreiheit zu haben. Vom Beschwerdeführer könne nicht verlangt werden, dass er sich dem drohenden Einzug in den Nationaldienst, welcher einer Verletzung von Art. 3 und/oder Art. 4 EMRK gleichkomme, nicht entziehe. Neben der Tatsache, dass der Einzug in den Nationaldienst an sich als politisch motiviert angesehen werden müsse und folglich flüchtlings- und asylrechtlich relevant sei, drohe dem Beschwerdeführer zudem, wenn er sich diesem Einzug entziehe, eine politisch motivierte unverhältnismässige Sanktion, welche ebenfalls flüchtlings- und asylrechtlich relevant sei. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise im dienstpflichtigen Alter gewesen sei und der drohende Einzug in den Nationaldienst nicht im Zusammenhang mit seinem individuellen Handeln stehe, sondern auf äusseren Umständen begründet sei, würden objektive Nachfluchtgründe vorliegen. Indem das SEM weder im Asylpunkt noch bei der Wegweisung eine mögliche Verletzung von Art. 4 EMRK durch den drohenden Militärdienst angesprochen habe, habe es seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Bei einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht sei festzustellen, dass beziehungsweise ob der drohende Militärdienst gemäss den aufgezeigten Kriterien eine Zwangsarbeit darstelle und Art. 4 EMRK verletze.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er den im Jahre (...) bei seinen Eltern abgegebenen Einrückungsbefehl nicht gelesen habe (vgl. Akten SEM A15/12 S. 8 A73 f.), nicht zu überzeugen vermag. Selbst wenn er vorgehabt hätte, nicht in den Militärdienst einzurücken, wäre zu erwarten gewesen, dass er vom Inhalt eines so bedeutungsvollen amtlichen und an ihn gerichteten Schreibens persönlich Kenntnis nimmt. Das zweite Aufforderungsschreiben aus dem Jahre (...) will er gar nicht gesehen haben, da seine Eltern die Entgegennahme verweigert hätten (vgl. Akten SEM A15/12 S. 9 A75), obwohl er unmittelbar zuvor erklärt hatte, seine Familie habe das erste Schreiben nur entgegengenommen, weil ihnen nichts anderes übrig geblieben sei: "Wenn es vom Staat kommt, müssen sie es entgegennehmen" (vgl. Akten SEM A15/12 S. 8 A74). Der diesen Widerspruch betreffende Erklärungsversuch in der Beschwerde, die Eltern seien aufgrund der Krankheit der Mutter auf die Mithilfe des Beschwerdeführers im Landwirtschaftsbetrieb angewiesen gewesen und sie seien enorm frustriert gewesen, eine weitere Vorladung für ihn zu bekommen im Wissen, dass es im Dorf Familien gegeben habe, deren Kindern noch keine solche erhalten hätten (vgl. act. 1 Ziff. B.III.1.3.), überzeugt nicht. Hätten die Eltern tatsächlich die Entgegennahme eines militärischen Aufgebots verweigert, erscheint unwahrscheinlich, dass keine weiteren Zustellversuche unternommen worden wären und gleichzeitig die Familie unbehelligt geblieben wäre. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde zwar geltend, die Eltern würden seit diesem Ereignis in grosser Angst leben, weil sie gewagt hätten, einer behördlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten (vgl. act. 1 Ziff. B.II.1.). Dass die Familie irgendwelche Nachteile erlitten hätte, brachte er jedoch nicht vor.
E. 5.3 Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht glaubhaft erscheint, dass sich der Beschwerdeführer während (...) Jahre in der Umgebung des Elternhauses hätte verstecken und dabei in der elterlichen Landwirtschaft und in (...) hätte arbeiten können, ohne je von den Behörden festgenommen zu werden. Es mag zutreffen, dass nicht alle Dienstverweigerer systematisch zu Hause aufgesucht werden, um sie zu verhaften oder zu rekrutieren. Hingegen machte der Beschwerdeführer selbst wiederholt geltend, dass ständig nach ihm persönlich gesucht worden sei (vgl. Akten SEM A15/12 S. 8 ff. A68, A72, A82, A84). So führte er beispielsweise aus: "Ich ging zu den (...), um mich dort versteckt zu halten, weil die Regierungsleute ständig nach Hause kamen" (vgl. Akten SEM A15/12 S. 9 A82) und erzählte von einer militärischen Suchaktion auf dem Land, wobei gezielt nach ihm gefragt worden sei (vgl. Akten SEM A6/13 S. 4 und act. 1 Ziff. B.II.1.). Insgesamt erscheint nicht plausibel, dass es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen möglich gewesen sein soll, sich über eine so lange Zeit versteckt zu halten und gleichzeitig das elterliche Land zu bewirtschaften respektive in (...) zu arbeiten; dies umso mehr, als ein - von den Behörden ausgestellter - Passierschein notwendig ist, um sich von Ort zu Ort bewegen zu können.
E. 5.4 Fragen wirft schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers auf, er habe bis ins Alter von (...) oder (...) Jahren die Schule besuchen können, ohne ins Militär einberufen zu werden, zumal die eritreische Regierung bereits zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Schule besucht haben will, Schüler im militärdienstpflichten Alter von den Schulen zu holen pflegte (Human Rights Watch (HRW), Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, 16. April 2009, http://www.hrw.org/reports/2009/04/16/service-life-0, zuletzt aufgerufen am 13.11.2017).
E. 5.5 Die Vorinstanz hat demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Einberufung in den Militärdienst und seine Dienstverweigerung zu Recht als unglaubhaft beurteilt. Eine zu restriktive Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. An diesem Ergebnis vermögen auch die Vorbringen von F._______ in seinem Begleitschreiben zur Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nicht kommunikativ und verschlossen sei und in Stress gerate, wenn er unter Druck stehe, nichts zu ändern.
E. 5.6 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine aslyrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Denn wie ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass er sich vor seiner Ausreise zwei militärischen Aufgeboten entzogen und sich vor den Behörden auf dem Land versteckt hat. Er kann daher nicht als Refraktär gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Präzisierend ist unter Hinweis auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 (vgl. oben E. 5.6) festzuhalten, dass entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung einer nach der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden Rekrutierung des Beschwerdeführers für den Nationaldienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zukäme, weil sie nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgen würde. Im Übrigen kann auf diesbezüglich weitergehende Erläuterungen schon deshalb verzichtet werden, weil es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht gelingt glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Rückkehr in sein Heimatland ein Wiedereinzug in den eritreischen Nationaldienst droht (vgl. unten E. 7.3). Eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht durch das SEM in Bezug auf den Asylpunkt ist nicht ersichtlich, weshalb sich diesbezüglich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt. Die Vor-instanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
E. 7.3.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
E. 7.3.3 Wie bereits ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bis ins Alter von (...) oder (...) Jahren die Schule besuchte, in den Jahren (...) und (...) zwei militärischen Aufgeboten keine Folge leistete und sich bis zu seiner Ausreise im (...) auf dem Land versteckt hielt. Unklar bleibt aber weiterhin, ob der Beschwerdeführer bereits den Nationaldienst absolviert hat und aus diesem entlassen wurde, und er demnach unter jene Personenkategorie fällt, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Den Asylbehörden ist es vorliegend nämlich nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seiner Einberufung in den eritreischen Nationaldienst und zu seinen Lebensumständen in den Jahren vor seiner Ausreise gemacht hat. Er hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb angesichts des von ihm angegebenen Alters bei der Ausreise von (...) Jahren sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. Es ist somit nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder erneut in den Nationaldienst eingezogen würde. Ebenso unwahrscheinlich erscheint ein drohender Verstoss gegen Art. 3 EMRK wegen illegaler Ausreise, selbst bei deren Wahrunterstellung. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen.
E. 7.3.4 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine diesbezügliche ungenügende Prüfung durch das SEM liegt nicht vor.
E. 7.3.5 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ein Wiedereinzug in den eritreischen Nationaldienst drohe, erübrigen sich Erwägungen zur Frage, ob es sich beim Nationaldienst um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK handle oder nicht. Eine diesbezügliche Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht durch das SEM ist nicht ersichtlich, weshalb keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erfolgen hat.
E. 7.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.
E. 7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 7.4.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
E. 7.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile (...)-jährigen gesunden Mann, der über Kenntnisse und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und in (...) verfügt. Seine Eltern und ein Grossteil der Geschwister leben in Eritrea, wo die Familie Landwirtschaft betreibt. Er verfügt somit in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz und Arbeitsmöglichkeiten. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind entgegen der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Ansicht keine ersichtlich, zumal die Familie offenbar in der Lage war, die Kosten für die Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz in der Höhe von (...) US-Dollar durch (...) zu finanzieren. Nachdem sodann die geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst und das Leben im Versteck nicht geglaubt werden können, erübrigen sich Erwägungen zu den angeblichen traumatischen Erlebnissen in der Heimat und der angeblich daraus resultierenden psychischen starken Belastung des Beschwerdeführers, in deren Zusammenhang im Übrigen auch kein ärztlicher Behandlungsbedarf geltend gemacht wurde. Aufgrund der erwähnten Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Zumutbarkeit kann sodann auf Erwägungen zur Frage der Abweichung von der (bisherigen) Praxis vor dem Hintergrund des Rechtsgleichheitsgebots verzichtet werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
E. 7.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Die - vorliegend zu verneinende - Gefahr einer Inhaftierung und willkürlichen Bestrafung bei einer Rückkehr betrifft sodann nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - die Frage der (Un-)Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Verfügung vom 5. April 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 9.2 Die Rechtsbeiständin reichte am 30. Oktober 2017 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1166.40 ein. Dabei ging sie von einem Stundenansatz von Fr. 194.40 (inklusive Mehrwertsteuer) und einem Aufwand von 6 Stunden aus. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der verrechnete Stundenansatz von Fr. 180. ist demnach auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Vorliegend wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der vom Beschwerdeführer persönlich eingereichten Beschwerde vom 29. März 2017 gestellt. Mit Verfügung vom 19. April 2017 wurde ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. Bst. D. und E.). Zu entschädigen ist der Rechtsvertreterin allerdings nur der Aufwand, welcher ihr in ihrer Eigenschaft als amtliche Rechtsbeiständin entstanden ist. Dieser beträgt gemäss Kostennote 4 Stunden, wobei der für den 11. April 2017 geltend gemachte Aufwand für "Mandat Übernahme. Kopie an Kl" mit 45 Minuten zu hoch erscheint und auf 20 Minuten zu reduzieren ist. Es resultiert somit ein zu entschädigender Gesamtaufwand von 3.58 Stunden und die Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht folglich mit Fr. 580. (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonia Lopez Hormigo, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 580. zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1888/2017 law/gnb Urteil vom 7. Dezember 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (...). Er habe über den Sudan nach Israel reisen wollen, sei aber in Ägypten während (...) Monaten inhaftiert und anschliessend nach Äthiopien deportiert worden, wo er sich während (...) im Flüchtlingslager (...) aufgehalten habe. Im (...) sei er in den Sudan weitergereist und ein (...) später zusammen mit seiner Cousine väterlicherseits und deren Sohn über Libyen und Italien am 27. August 2014 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2014 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. November 2016 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse respektive bis ins Alter von (...) oder (...) Jahren besucht. Weil seine Mutter krank geworden sei und die Familie Probleme gehabt habe, habe er die Schule unterbrechen müssen. Als er später die Schule habe fortsetzen wollen, sei er nicht mehr zugelassen worden. (...) hätten Milizen eine militärische Vorladung bei seiner Familie abgegeben. Weil er der Vorladung keine Folge geleistet habe, hätten die Behörden im Jahre (...) erneut eine Vorladung zustellen wollen; die Eltern hätten sich jedoch geweigert, diese entgegenzunehmen. Die Behörden hätten darauf begonnen, gezielt nach ihm zu suchen. Er sei zunächst nach E._______ gegangen, um in einer (...) zu arbeiten. Bereits nach drei Tagen habe dort eine Razzia stattgefunden, der er jedoch habe entkommen können. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise im (...) in der Nähe seines Elternhauses auf dem Land versteckt gehalten und habe teilweise in der elterlichen Landwirtschaft und teilweise in (...) gearbeitet. Kurz vor seiner Ausreise sei er erneut knapp einer Razzia entkommen. Weil er ständig gesucht worden und nicht in den Militärdienst habe eingezogen werden wollen, habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Vorderseiten der Identitätskarten seiner Eltern sowie ein Foto der Rückseite der Identitätskarte des Vaters ein (Anm. des Gerichts: Gemäss der Verfügung des SEM vom 1. März 2017 S. 2 [vgl. sogleich Bst. C] soll der Beschwerdeführer auch eine Taufurkunde eingereicht haben; eine solche befindet sich jedoch nicht in den Akten). B. Mit Verfügung des BFM vom 17. September 2014 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Mit Verfügung vom 1. März 2017 - eröffnet am 2. März 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 29. März 2017 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit seines Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er ferner, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 15. März 2017 sowie ein Schreiben von F._______ vom 28. März 2017 ein. E. Mit Verfügung vom 5. April 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist angesetzt, um eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen, ansonsten das Gericht ihm eine amtliche Rechtsvertretung bezeichnen werde. F. Mit Eingabe vom 17. April 2017 teilte MLaw Sonia Lopez Hormigo mit, dass sie sich bereit erklärt habe, das Mandat zu übernehmen, und ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zur etwaigen Ergänzung der Beschwerdeschrift. G. Mit Verfügung vom 19. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer MLaw Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. I. Mit Verfügung vom 29. August 2017 wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. J. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 11. September 2017 zur Beschwerde vernehmen. K. Am 14. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. L. Mit Eingabe vom 20. September 2017 replizierte der Beschwerdeführer. M. Am 30. Oktober 2017 liess die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kostennote zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers die Vorladungen in den Militärdienst betreffend äusserst marginal und dürftig ausgefallen seien. Aussagen wie, er habe das Papier nicht selber gelesen, es habe ihn nicht interessiert, es habe einfach davon gehandelt, dass er Soldat werden müsse, würden in keiner Weise überzeugen. Auf die zweite Vorladung angesprochen, habe er nur erklärt, darüber könne er nichts erzählen, da seine Eltern sich geweigert hätten, diese entgegenzunehmen, obwohl er kurz zuvor ausdrücklich erklärt habe, die Eltern hätten die erste Vorladung entgegen nehmen müssen; es sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, da es sich um ein behördliches Schreiben gehandelt habe. Weiter habe er geltend gemacht, nach dem Jahre (...) sei keine Vorladung mehr gekommen, da die Behörden wahrscheinlichen eingesehen hätten, dass es keinen Wert habe, zu Hause nach ihm zu suchen. Solche Aussagen vermöchten nicht zu überzeugen und könnten daher nicht geglaubt werden. Weiter sei nicht glaubhaft, dass er als von den Behörden gesuchte Person von (...) bis (...), abgesehen von einem dreitägigen Aufenthalt in E._______, in der Nähe seines Elternhauses habe leben und auch verschiedenen Tätigkeiten nachgehen können, ohne je von den Behörden aufgegriffen zu werden. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, den Eindruck zu vermitteln, dass er unter den geltend gemachten Umständen in seiner Heimat gelebt habe beziehungsweise unter den geltend gemachten Umständen aus seinem Heimatsstaat ausgereist sei. Im Übrigen habe eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich alleine genommen keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge. Es würden sich vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten sei. Sodann herrsche in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt, und es würden sich auch keine individuellen Gründe aus den Akten ergeben, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden, zumal sein soziales Umfeld, sein Lebensunterhalt und seine Wohnsituation im Heimatstaat als gesichert gälten. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Erkenntnis des SEM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, würden auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG gründen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen im Heimatland seien sehr wohl als glaubhaft einzustufen. Weil für ihn klar gewesen sei, dass er keinen Militärdienst haben leisten wollen, habe es ihm unnötig erschienen, sich mit der ersten Vorladung zu beschäftigen. Sein Desinteresse am Papier könne ihm deshalb nicht vorgehalten werden. Was die zweite Vorladung anbelange, sei den Eltern nichts anderes übrig geblieben, als sich zu wehren und die Vorladung nicht entgegenzunehmen, da sie auf ihn angewiesen gewesen seien. Aufgrund der Krankheit der Mutter hätten sie darauf gesetzt, dass er im Landwirtschaftsbetrieb aushelfe, weshalb für sie die Frustration enorm hoch gewesen sei, eine weitere Vorladung für ihn zu erhalten und gleichzeitig zu wissen, dass es im Dorf Familien gebe, deren Kinder noch keine solche erhalten hätten. Es sei richtig, dass er sich mehrheitlich in der Umgebung seines Elternhauses aufgehalten, anfänglich in ihrem Betrieb ausgeholfen und danach (...) habe. Er habe jedoch immer die Umgebung beobachten, nach Soldaten Ausschau halten und wenn nötig sich sofort verstecken müssen. Er habe unter permanenter Angst vor Verfolgung und Inhaftierung gelebt. Das SEM habe es sodann unterlassen, seine Aussagen zur Ausreise überhaupt zu würdigen. Er habe zu keinen Übertreibungen gegriffen und habe stets wahrheitsgemäss von dem berichtet, was er erlebt habe. Weil er dem Aufgebot, Militärdienst zu leisten, zweimal keine Folge geleistet habe, und zum Zeitpunkt des Aufgebots bereits im dienstpflichtigen Alter gewesen sei, werde er vom eritreischen Regime als Dienstverweigerer angesehen, sei mit einem Politmalus behaftet und ihm werde eine regimefeindliche Haltung vorgeworfen. Eine legale Ausreise falle bei ihm ausser Betracht, da er über keine Kontakte zu regierungshohen Vertretern verfüge beziehungsweise keine der Regierung als loyal bekannte Person sei und keiner wohlhabenden Familie angehöre. Durch die illegale Flucht aus Eritrea gelte er in Eritrea als Entflohener und Landesverräter. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund von dokumentierten und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Eritrea sowie der Willkür, mit welcher das Regime gegen seine Bürger vorgehe, unzulässig, da anzunehmen sei, dass er im Falle einer Rückkehr riskieren würde, einer Art. 3 und Art. 4 EMRK zuwiderlaufenden Handlung unterworfen zu sein. Im Falle einer freiwilligen Rückkehr müsste er die Diasporasteuer bezahlen und ein Reueformular unterschreiben, worin er anerkennen müsste, eine Straftat begangen zu haben und die Strafe dafür anzunehmen. Die Richtlinien, die eine straffreie Rückkehr regulieren sollen, seien nicht öffentlich, weshalb auf deren Anwendung kein Rechtsanspruch und keine Rechtssicherheit bestehe. Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit werde er nach seiner Rückkehr nach Eritrea inhaftiert und willkürlich bestraft, weshalb seine freiwillige Rückkehr nicht möglich sei, da nicht verlangt werden könne, dass er sich freiwillig einer solchen Gefahr aussetze. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Er habe sich über Jahre hinweg vor den Behörden versteckt halten müssen und habe deshalb in ständiger Angst davor gelebt, entdeckt, inhaftiert und unmenschlich behandelt zu werden. Diese immerwährende Furcht und das Abgeschnit-tensein von jeglichem gesellschaftlichen Leben hätten ihn psychisch stark belastet und er habe eine grosse subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung. 4.3 In der Beschwerdeergänzung wird schliesslich ausgeführt, die Vorinstanz habe nicht rechtsgenüglich geprüft, ob die illegale Ausreise bei einer Rückkehr unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Verstosses gegen Art. 3 EMRK zu berücksichtigen und eine Rückkehr somit als unzulässig einzustufen wäre. Ein real risk sei im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen. Des Weiteren liege ein Fall unzulässiger Zwangsarbeit vor, welche einen Verstoss gegen Art. 4 EMRK begründe, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines militärdienstpflichtigen Alters im Falle einer Wegweisung mit einer Rekrutierung in den Nationaldienst rechnen müsse. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er diesen auf unbestimmte Zeit ausüben müsste und er keine Möglichkeit hätte, sich gegen diese Arbeit zu wehren oder aus Gewissensgründen den Dienst zu verweigern. In Bezug auf die Unzumutbarkeit der Wegweisung habe das Gericht eine umfassende Prüfung der Situation in Eritrea vorzunehmen. Das SEM gewähre nach wie vor vorläufige Aufnahmen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, und es sei angesichts des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 9 BV nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von ihrer bisherigen Praxis abweiche. Der Beschwerdeführer habe seine Schulbildung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen und keinen Beruf erlernt. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten sei er gezwungen gewesen, der Familie zu Hause auf dem Feld zu helfen. Es sei davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers unter ärmlichen Verhältnissen gelebt habe. Im Falle einer Wegweisung sei somit eine Existenzgefährdung des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen. 4.4 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sowie seines Alters dränge sich der Schluss auf, dass er regulär aus dem Dienst entlassen worden sein könnte. Dass das SEM Mutmassungen betreffend der konkreten Umstände den Militärdienst des Beschwerdeführers betreffend anstellen müsse, liege daran, dass die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers finde. Somit habe der Beschwerdeführer die Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrages zu tragen. Nachdem er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten könne und andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich seien, vermöge die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Da Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, keine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes zu gewärtigen hätten, könne vorliegend die Frage offen bleiben, ob angesichts einer drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Verletzung des Verbotes der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestehe. Im Übrigen werde dem SEM aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Die wahrscheinlichste Möglichkeit sei, dass er regulär aus dem Dienst entlassen worden sei. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Schliesslich hielt das SEM fest, dass die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehe. 4.5 In der Replik wird daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und genügend substantiiert dargelegt habe, zwei Vorladungen den Militärdienst betreffend erhalten zu haben und seither wegen des Militärdienstes gesucht zu werden. Giffas würden nach wie vor stattfinden und es gelinge zahlreichen Dienstverweigerern, sich diesen Kontrollen zu entziehen und ein relativ normales Leben zu führen. Zu seiner späten Einschulung mit (...) Jahren führte der Beschwerdeführer aus, der Schulbesuch sei in Eritrea nicht obligatorisch, es gebe keine Schulstruktur und keine Altersgrenze bei der Einschulung. Gemäss nach wie vor geltender Rechtsprechung sei die in Eritrea praktizierte Bestrafung von Dienstverweigerern und Desertion als unverhältnismässig streng und politisch motiviert einzustufen, weshalb ihr asylrechtliche Bedeutung zukomme. Schliesslich seien die Voraussetzungen für Zwangsarbeit im Falle des Nationaldienstes - der den zivilen wie auch den militärischen Teil umfasse - erfüllt. Dies einerseits, weil eine ausreichende Härte der Aktivität vorliege, welche unter Androhung einer (unverhältnismässigen) Strafe geleistet werden müsse, und andererseits, weil die Betroffenen diese unfreiwillig leisten müssten, ohne dabei die geringste Entscheidungsfreiheit zu haben. Vom Beschwerdeführer könne nicht verlangt werden, dass er sich dem drohenden Einzug in den Nationaldienst, welcher einer Verletzung von Art. 3 und/oder Art. 4 EMRK gleichkomme, nicht entziehe. Neben der Tatsache, dass der Einzug in den Nationaldienst an sich als politisch motiviert angesehen werden müsse und folglich flüchtlings- und asylrechtlich relevant sei, drohe dem Beschwerdeführer zudem, wenn er sich diesem Einzug entziehe, eine politisch motivierte unverhältnismässige Sanktion, welche ebenfalls flüchtlings- und asylrechtlich relevant sei. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise im dienstpflichtigen Alter gewesen sei und der drohende Einzug in den Nationaldienst nicht im Zusammenhang mit seinem individuellen Handeln stehe, sondern auf äusseren Umständen begründet sei, würden objektive Nachfluchtgründe vorliegen. Indem das SEM weder im Asylpunkt noch bei der Wegweisung eine mögliche Verletzung von Art. 4 EMRK durch den drohenden Militärdienst angesprochen habe, habe es seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Bei einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht sei festzustellen, dass beziehungsweise ob der drohende Militärdienst gemäss den aufgezeigten Kriterien eine Zwangsarbeit darstelle und Art. 4 EMRK verletze. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er den im Jahre (...) bei seinen Eltern abgegebenen Einrückungsbefehl nicht gelesen habe (vgl. Akten SEM A15/12 S. 8 A73 f.), nicht zu überzeugen vermag. Selbst wenn er vorgehabt hätte, nicht in den Militärdienst einzurücken, wäre zu erwarten gewesen, dass er vom Inhalt eines so bedeutungsvollen amtlichen und an ihn gerichteten Schreibens persönlich Kenntnis nimmt. Das zweite Aufforderungsschreiben aus dem Jahre (...) will er gar nicht gesehen haben, da seine Eltern die Entgegennahme verweigert hätten (vgl. Akten SEM A15/12 S. 9 A75), obwohl er unmittelbar zuvor erklärt hatte, seine Familie habe das erste Schreiben nur entgegengenommen, weil ihnen nichts anderes übrig geblieben sei: "Wenn es vom Staat kommt, müssen sie es entgegennehmen" (vgl. Akten SEM A15/12 S. 8 A74). Der diesen Widerspruch betreffende Erklärungsversuch in der Beschwerde, die Eltern seien aufgrund der Krankheit der Mutter auf die Mithilfe des Beschwerdeführers im Landwirtschaftsbetrieb angewiesen gewesen und sie seien enorm frustriert gewesen, eine weitere Vorladung für ihn zu bekommen im Wissen, dass es im Dorf Familien gegeben habe, deren Kindern noch keine solche erhalten hätten (vgl. act. 1 Ziff. B.III.1.3.), überzeugt nicht. Hätten die Eltern tatsächlich die Entgegennahme eines militärischen Aufgebots verweigert, erscheint unwahrscheinlich, dass keine weiteren Zustellversuche unternommen worden wären und gleichzeitig die Familie unbehelligt geblieben wäre. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde zwar geltend, die Eltern würden seit diesem Ereignis in grosser Angst leben, weil sie gewagt hätten, einer behördlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten (vgl. act. 1 Ziff. B.II.1.). Dass die Familie irgendwelche Nachteile erlitten hätte, brachte er jedoch nicht vor. 5.3 Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht glaubhaft erscheint, dass sich der Beschwerdeführer während (...) Jahre in der Umgebung des Elternhauses hätte verstecken und dabei in der elterlichen Landwirtschaft und in (...) hätte arbeiten können, ohne je von den Behörden festgenommen zu werden. Es mag zutreffen, dass nicht alle Dienstverweigerer systematisch zu Hause aufgesucht werden, um sie zu verhaften oder zu rekrutieren. Hingegen machte der Beschwerdeführer selbst wiederholt geltend, dass ständig nach ihm persönlich gesucht worden sei (vgl. Akten SEM A15/12 S. 8 ff. A68, A72, A82, A84). So führte er beispielsweise aus: "Ich ging zu den (...), um mich dort versteckt zu halten, weil die Regierungsleute ständig nach Hause kamen" (vgl. Akten SEM A15/12 S. 9 A82) und erzählte von einer militärischen Suchaktion auf dem Land, wobei gezielt nach ihm gefragt worden sei (vgl. Akten SEM A6/13 S. 4 und act. 1 Ziff. B.II.1.). Insgesamt erscheint nicht plausibel, dass es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen möglich gewesen sein soll, sich über eine so lange Zeit versteckt zu halten und gleichzeitig das elterliche Land zu bewirtschaften respektive in (...) zu arbeiten; dies umso mehr, als ein - von den Behörden ausgestellter - Passierschein notwendig ist, um sich von Ort zu Ort bewegen zu können. 5.4 Fragen wirft schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers auf, er habe bis ins Alter von (...) oder (...) Jahren die Schule besuchen können, ohne ins Militär einberufen zu werden, zumal die eritreische Regierung bereits zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Schule besucht haben will, Schüler im militärdienstpflichten Alter von den Schulen zu holen pflegte (Human Rights Watch (HRW), Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, 16. April 2009, http://www.hrw.org/reports/2009/04/16/service-life-0, zuletzt aufgerufen am 13.11.2017). 5.5 Die Vorinstanz hat demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Einberufung in den Militärdienst und seine Dienstverweigerung zu Recht als unglaubhaft beurteilt. Eine zu restriktive Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. An diesem Ergebnis vermögen auch die Vorbringen von F._______ in seinem Begleitschreiben zur Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nicht kommunikativ und verschlossen sei und in Stress gerate, wenn er unter Druck stehe, nichts zu ändern. 5.6 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine aslyrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Denn wie ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass er sich vor seiner Ausreise zwei militärischen Aufgeboten entzogen und sich vor den Behörden auf dem Land versteckt hat. Er kann daher nicht als Refraktär gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Präzisierend ist unter Hinweis auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 (vgl. oben E. 5.6) festzuhalten, dass entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung einer nach der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden Rekrutierung des Beschwerdeführers für den Nationaldienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zukäme, weil sie nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgen würde. Im Übrigen kann auf diesbezüglich weitergehende Erläuterungen schon deshalb verzichtet werden, weil es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht gelingt glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Rückkehr in sein Heimatland ein Wiedereinzug in den eritreischen Nationaldienst droht (vgl. unten E. 7.3). Eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht durch das SEM in Bezug auf den Asylpunkt ist nicht ersichtlich, weshalb sich diesbezüglich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt. Die Vor-instanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.3.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4). 7.3.3 Wie bereits ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bis ins Alter von (...) oder (...) Jahren die Schule besuchte, in den Jahren (...) und (...) zwei militärischen Aufgeboten keine Folge leistete und sich bis zu seiner Ausreise im (...) auf dem Land versteckt hielt. Unklar bleibt aber weiterhin, ob der Beschwerdeführer bereits den Nationaldienst absolviert hat und aus diesem entlassen wurde, und er demnach unter jene Personenkategorie fällt, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Den Asylbehörden ist es vorliegend nämlich nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seiner Einberufung in den eritreischen Nationaldienst und zu seinen Lebensumständen in den Jahren vor seiner Ausreise gemacht hat. Er hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb angesichts des von ihm angegebenen Alters bei der Ausreise von (...) Jahren sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. Es ist somit nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder erneut in den Nationaldienst eingezogen würde. Ebenso unwahrscheinlich erscheint ein drohender Verstoss gegen Art. 3 EMRK wegen illegaler Ausreise, selbst bei deren Wahrunterstellung. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen. 7.3.4 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine diesbezügliche ungenügende Prüfung durch das SEM liegt nicht vor. 7.3.5 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ein Wiedereinzug in den eritreischen Nationaldienst drohe, erübrigen sich Erwägungen zur Frage, ob es sich beim Nationaldienst um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK handle oder nicht. Eine diesbezügliche Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht durch das SEM ist nicht ersichtlich, weshalb keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erfolgen hat. 7.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 7.4 7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 7.4.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 7.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile (...)-jährigen gesunden Mann, der über Kenntnisse und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und in (...) verfügt. Seine Eltern und ein Grossteil der Geschwister leben in Eritrea, wo die Familie Landwirtschaft betreibt. Er verfügt somit in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz und Arbeitsmöglichkeiten. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind entgegen der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Ansicht keine ersichtlich, zumal die Familie offenbar in der Lage war, die Kosten für die Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz in der Höhe von (...) US-Dollar durch (...) zu finanzieren. Nachdem sodann die geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst und das Leben im Versteck nicht geglaubt werden können, erübrigen sich Erwägungen zu den angeblichen traumatischen Erlebnissen in der Heimat und der angeblich daraus resultierenden psychischen starken Belastung des Beschwerdeführers, in deren Zusammenhang im Übrigen auch kein ärztlicher Behandlungsbedarf geltend gemacht wurde. Aufgrund der erwähnten Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Zumutbarkeit kann sodann auf Erwägungen zur Frage der Abweichung von der (bisherigen) Praxis vor dem Hintergrund des Rechtsgleichheitsgebots verzichtet werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 7.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Die - vorliegend zu verneinende - Gefahr einer Inhaftierung und willkürlichen Bestrafung bei einer Rückkehr betrifft sodann nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - die Frage der (Un-)Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Verfügung vom 5. April 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Die Rechtsbeiständin reichte am 30. Oktober 2017 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1166.40 ein. Dabei ging sie von einem Stundenansatz von Fr. 194.40 (inklusive Mehrwertsteuer) und einem Aufwand von 6 Stunden aus. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der verrechnete Stundenansatz von Fr. 180. ist demnach auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Vorliegend wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der vom Beschwerdeführer persönlich eingereichten Beschwerde vom 29. März 2017 gestellt. Mit Verfügung vom 19. April 2017 wurde ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. Bst. D. und E.). Zu entschädigen ist der Rechtsvertreterin allerdings nur der Aufwand, welcher ihr in ihrer Eigenschaft als amtliche Rechtsbeiständin entstanden ist. Dieser beträgt gemäss Kostennote 4 Stunden, wobei der für den 11. April 2017 geltend gemachte Aufwand für "Mandat Übernahme. Kopie an Kl" mit 45 Minuten zu hoch erscheint und auf 20 Minuten zu reduzieren ist. Es resultiert somit ein zu entschädigender Gesamtaufwand von 3.58 Stunden und die Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht folglich mit Fr. 580. (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonia Lopez Hormigo, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 580. zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: