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E-2491/2017

E-2491/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im September 2014. Am 15. April 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 28. April 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-instanz hörte ihn am 15. März 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Nuszoba C._______, Zoba D._______. Er sei zirka mit zwölf Jahren eingeschult worden und habe die Schule als (...)-jähriger, nachdem er zwei Klassen habe wiederholen müssen, in der siebten Klasse abgebrochen. Grund für den Schulabbruch sei eine schriftliche Aufforderung des Schulministeriums an die volljährigen Schüler gewesen, Militärdienst zu leisten. Während den folgenden neun Jahren habe er in der (...) in der Nähe von B._______ gearbeitet. Im Jahre 2007 sei er von Soldaten bei der Arbeit überrascht worden. Er habe jedoch fliehen können. In der folgenden Zeit habe er aus Angst vor Razzien immer wieder fliehen müssen. Am Tag nach seiner Verlobung am (...) 2014 sei er verhaftet und während zwei Monaten in einem Gefängnis in der Ortschaft E._______ inhaftiert gewesen. Dann sei er nach F._______ und schliesslich in ein Gefängnis nach G._______ zwecks militärischer Ausbildung gebracht worden. Zirka nach einer Woche in G._______ sei er zusammen mit (...) Personen aus dem Gefängnis geflüchtet. Die Wärter hätten auf die Flüchtenden geschossen. Er sei glücklicherweise nicht getroffen worden. Nach seiner Flucht aus dem Gefängnis in G._______ sei er zu seiner Tante nach H._______ gegangen. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in H._______ habe er Eritrea in Richtung Äthiopien verlassen. B. Mit Verfügung vom 28. März 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 28. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Vorweg sei darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Identität eines Gesuchstellers eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung von Asylvorbringen sei. Auf dem Personalienblatt und anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer den (...) als Geburtsdatum angegeben. Diese Angabe stimme mit der eingereichten Identitätskarte überein. Anlässlich der Anhörung habe er indessen geltend gemacht, das Geburtsdatum auf der Identitätskarte sei nach dem Geez-Kalender aufgeführt, wonach er am (...) geboren und somit (...) Jahre alt wäre. Er habe indes angegeben, (...) Jahre alt zu sein. Ferner würden sich weitere chronologische Ungereimtheiten in seinem Lebenslauf ergeben. Insgesamt seien seine Aussagen und die Identitätspapiere wenig geeignet, seine Identität zu belegen und seine Angaben zeitlich richtig einordnen zu können. Seine Schilderungen über den Schulabbruch und das mehrjährige versteckte Leben seien sehr allgemein ausgefallen und würden sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpfen. Dass er einerseits während neun Jahren immer wieder vor Razzien habe fliehen müssen, jedoch auf wiederholte Nachfrage in nur knappen Worten einen einzigen Vorfall habe schildern können, lasse weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen aufkommen. Vor dem Hintergrund seiner Aussage, wonach er immer wieder habe fliehen müssen, sei auch nicht nachvollziehbar, dass er während Jahren auf der (...) seiner Familie und nachts die meiste Zeit bei seinen Grosseltern gelebt haben wolle. Ins Gewicht falle insbesondere, dass den Schilderungen - selbst bei an sich intensiven und einschneidenden Erlebnissen - der persönliche Bezug weitgehend fehle. Exemplarisch dafür seien seine Aussagen betreffend die Festnahme nach der Verlobung und die Flucht aus dem Gefängnis. Er habe repetitiv festgehalten, dass er immer wieder gesucht worden sei, die Soldaten ihn immer wieder hätten verhaften wollen und dass er immer wieder habe fliehen müssen. Anstatt die Vorbringen detaillierter darzulegen, sei er den Fragen häufig ausgewichen. Die mehrwöchige Inhaftierung und die Flucht aus der Haftanstalt habe er kaum konkret und bloss oberflächlich geschildert, sodass kein klares Bild der Erlebnisse entstanden sei. Aufgrund dieser Ausführungen sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nennenswerte Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, in den Militärdienst hätte eingezogen werden sollen oder ein militärisches Aufgebot verweigert hätte. Sodann genügten nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden blosse Befürchtungen nicht, dass irgendwann einmal etwas passieren könnte, um von einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung auszugehen. Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise sei auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sähen, die ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Zu den Razzien und den neun Jahren nach dem Schulabbruch seien ihm nur wenige Fragen gestellt worden. Der Vorfall, den er geschildert habe, liege auch schon ungefähr zehn Jahre zurück, was den fehlenden Detailreichtum erkläre. Seine Aussagen seien über weite Teile detailliert, nachvollziehbar, stimmig sowie logisch und deshalb glaubhaft.

E. 5.3 Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Eingabe vertretenen Ansicht wurden ihm anlässlich der Anhörung zahlreiche Fragen zu den Razzien und den neun Jahren nach dem Schulabbruch gestellt (vgl. SEM-Akten A23/23 F67 ff.). Was sodann den Einwand betrifft, der Schulabbruch und die damalige Aufforderung zum Militärdient hätten anlässlich der Befragungen neun Jahre zurückgelegen, was den fehlenden Detailreichtum erkläre, ist dieser nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Indes hat der Beschwerdeführer nicht nur bezüglich dieses Vorkommnisses wenig detailliert ausgesagt, sondern sind seine Schilderungen trotz wiederholter Nachfragen durchgehend äusserst vage, unsubstantiiert, stereotyp, ohne persönlichen Bezug und damit insgesamt unglaubhaft. Dies hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung denn auch hinreichend dargelegt. Namentlich ist nicht glaubhaft, dass es immer wieder Razzien gab und der Beschwerdeführer stets fliehen konnte (vgl. SEM-Akten F67; F 76; F78; F92). Nicht nachvollziehbar erscheint, dass er trotz wiederholter Razzien und angeblicher Aufforderung zur Leistung von Militärdienst neun Jahre lang unbehelligt auf der (...) der Familie arbeiten und bei seinen Grosseltern übernachten konnte. Sodann darf von jemandem, der während mehrerer Wochen inhaftiert wurde und aus dem Gefängnis fliehen konnte, erwartet werden, dass er diesbezüglich detailliert und mit persönlicher Betroffenheit aussagt. Mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten in der Rechtsmitteleingabe, er habe über weite Teile detailliert, nachvollziehbar, stimmig und logisch ausgesagt, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Schliesslich ist die Vorinstanz nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darlegen, dass er zwecks Leistung des Militärdienstes gesucht worden ist beziehungsweise diesbezüglich Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei.

E. 6.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 6.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Aufgrund des zuvor Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in den Militärdienst einberufen wurde respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen hat. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch - wie soeben ausgeführt - asylrechtlich nicht relevant.

E. 6.4 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 8.2.1 Gemäss dem Referenzurteil des BundesverwaltungsgerichtsD-2311/2016 vom 17. August 2017 sei bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen würden. Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist seien oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, dürften im Falle der Rückreise verpflichtet sein, den Nationaldienst zu leisten. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (vgl. a.a.O. E. 13.2).

E. 8.2.2 Wie bereits ausgeführt wurde, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er zwecks Leistung des Militärdienstes gesucht beziehungsweise diesbezüglich Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt hat. Aufgrund seiner unglaubhaften Ausführungen bleibt aber unklar, ob er den Nationaldienst bereits absolviert hat und aus diesem entlassen wurde, womit er in jene Personenkategorie fiele, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Es ist den Asylbehörden vorliegend nicht möglich, sich in voller Kenntnis von den tatsächlichen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zur angeblichen Rekrutierung sowie zu seinen Lebensumständen in den Jahren vor seiner Ausreise gemacht hat. Er hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb - unter Berücksichtigung des von ihm angegebenen Alters bei der Ausreise sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes bereits erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. Sodann hält sich der Beschwerdeführer auch seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des Diaspora-Status erfüllen. Es ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine (erneute) Einziehung in den Nationaldienst droht (vgl. ähnlich begründete Urteile des BVGer D-4472/2017 vom 26. März 2018 E. 7.5; D-1888/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 7.3.3; D-2784/2016 vom 30. November 2017 E. 5.2.3).

E. 8.2.3 Offenbleiben kann somit die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl nach den asyl- als auch den völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.3.1 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2)

E. 8.3.2 In Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung rügt der Beschwerdeführer vorweg eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da es die Vorinstanz unterlassen habe, seine finanzielle und familiäre Situation umfassend zu prüfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die persönliche Situation des Beschwerdeführers durch gezielte Fragen abgeklärt und sich auch in der angefochtenen Verfügung mit ihr auseinandergesetzt hat. Im Übrigen substanziiert der Beschwerdeführer den Einwand nicht weiter. Die Rügen sind als unbegründet zu erachten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (...)-jährigen Mann, der rund zehn Jahre die Schule besucht und neun Jahre im (...) Bereich gearbeitet hat. Seine Eltern sowie zahlreiche Geschwister leben noch immer in Eritrea. Sodann besitzen sowohl seine Eltern als auch seine Grosseltern eine (...) (vgl. SEM-Akten A23/23 F88). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, verfügt der Beschwerdeführer somit in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen kann. Aus den Akten sind keine konkreten Gründe oder besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ist zwar einzuräumen, das zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2491/2017 Urteil vom 28. Juni 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch BLaw Lara Jaggi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im September 2014. Am 15. April 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 28. April 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-instanz hörte ihn am 15. März 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Nuszoba C._______, Zoba D._______. Er sei zirka mit zwölf Jahren eingeschult worden und habe die Schule als (...)-jähriger, nachdem er zwei Klassen habe wiederholen müssen, in der siebten Klasse abgebrochen. Grund für den Schulabbruch sei eine schriftliche Aufforderung des Schulministeriums an die volljährigen Schüler gewesen, Militärdienst zu leisten. Während den folgenden neun Jahren habe er in der (...) in der Nähe von B._______ gearbeitet. Im Jahre 2007 sei er von Soldaten bei der Arbeit überrascht worden. Er habe jedoch fliehen können. In der folgenden Zeit habe er aus Angst vor Razzien immer wieder fliehen müssen. Am Tag nach seiner Verlobung am (...) 2014 sei er verhaftet und während zwei Monaten in einem Gefängnis in der Ortschaft E._______ inhaftiert gewesen. Dann sei er nach F._______ und schliesslich in ein Gefängnis nach G._______ zwecks militärischer Ausbildung gebracht worden. Zirka nach einer Woche in G._______ sei er zusammen mit (...) Personen aus dem Gefängnis geflüchtet. Die Wärter hätten auf die Flüchtenden geschossen. Er sei glücklicherweise nicht getroffen worden. Nach seiner Flucht aus dem Gefängnis in G._______ sei er zu seiner Tante nach H._______ gegangen. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in H._______ habe er Eritrea in Richtung Äthiopien verlassen. B. Mit Verfügung vom 28. März 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 28. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Vorweg sei darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Identität eines Gesuchstellers eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung von Asylvorbringen sei. Auf dem Personalienblatt und anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer den (...) als Geburtsdatum angegeben. Diese Angabe stimme mit der eingereichten Identitätskarte überein. Anlässlich der Anhörung habe er indessen geltend gemacht, das Geburtsdatum auf der Identitätskarte sei nach dem Geez-Kalender aufgeführt, wonach er am (...) geboren und somit (...) Jahre alt wäre. Er habe indes angegeben, (...) Jahre alt zu sein. Ferner würden sich weitere chronologische Ungereimtheiten in seinem Lebenslauf ergeben. Insgesamt seien seine Aussagen und die Identitätspapiere wenig geeignet, seine Identität zu belegen und seine Angaben zeitlich richtig einordnen zu können. Seine Schilderungen über den Schulabbruch und das mehrjährige versteckte Leben seien sehr allgemein ausgefallen und würden sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpfen. Dass er einerseits während neun Jahren immer wieder vor Razzien habe fliehen müssen, jedoch auf wiederholte Nachfrage in nur knappen Worten einen einzigen Vorfall habe schildern können, lasse weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen aufkommen. Vor dem Hintergrund seiner Aussage, wonach er immer wieder habe fliehen müssen, sei auch nicht nachvollziehbar, dass er während Jahren auf der (...) seiner Familie und nachts die meiste Zeit bei seinen Grosseltern gelebt haben wolle. Ins Gewicht falle insbesondere, dass den Schilderungen - selbst bei an sich intensiven und einschneidenden Erlebnissen - der persönliche Bezug weitgehend fehle. Exemplarisch dafür seien seine Aussagen betreffend die Festnahme nach der Verlobung und die Flucht aus dem Gefängnis. Er habe repetitiv festgehalten, dass er immer wieder gesucht worden sei, die Soldaten ihn immer wieder hätten verhaften wollen und dass er immer wieder habe fliehen müssen. Anstatt die Vorbringen detaillierter darzulegen, sei er den Fragen häufig ausgewichen. Die mehrwöchige Inhaftierung und die Flucht aus der Haftanstalt habe er kaum konkret und bloss oberflächlich geschildert, sodass kein klares Bild der Erlebnisse entstanden sei. Aufgrund dieser Ausführungen sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nennenswerte Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, in den Militärdienst hätte eingezogen werden sollen oder ein militärisches Aufgebot verweigert hätte. Sodann genügten nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden blosse Befürchtungen nicht, dass irgendwann einmal etwas passieren könnte, um von einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung auszugehen. Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise sei auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sähen, die ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Zu den Razzien und den neun Jahren nach dem Schulabbruch seien ihm nur wenige Fragen gestellt worden. Der Vorfall, den er geschildert habe, liege auch schon ungefähr zehn Jahre zurück, was den fehlenden Detailreichtum erkläre. Seine Aussagen seien über weite Teile detailliert, nachvollziehbar, stimmig sowie logisch und deshalb glaubhaft. 5.3 Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Eingabe vertretenen Ansicht wurden ihm anlässlich der Anhörung zahlreiche Fragen zu den Razzien und den neun Jahren nach dem Schulabbruch gestellt (vgl. SEM-Akten A23/23 F67 ff.). Was sodann den Einwand betrifft, der Schulabbruch und die damalige Aufforderung zum Militärdient hätten anlässlich der Befragungen neun Jahre zurückgelegen, was den fehlenden Detailreichtum erkläre, ist dieser nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Indes hat der Beschwerdeführer nicht nur bezüglich dieses Vorkommnisses wenig detailliert ausgesagt, sondern sind seine Schilderungen trotz wiederholter Nachfragen durchgehend äusserst vage, unsubstantiiert, stereotyp, ohne persönlichen Bezug und damit insgesamt unglaubhaft. Dies hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung denn auch hinreichend dargelegt. Namentlich ist nicht glaubhaft, dass es immer wieder Razzien gab und der Beschwerdeführer stets fliehen konnte (vgl. SEM-Akten F67; F 76; F78; F92). Nicht nachvollziehbar erscheint, dass er trotz wiederholter Razzien und angeblicher Aufforderung zur Leistung von Militärdienst neun Jahre lang unbehelligt auf der (...) der Familie arbeiten und bei seinen Grosseltern übernachten konnte. Sodann darf von jemandem, der während mehrerer Wochen inhaftiert wurde und aus dem Gefängnis fliehen konnte, erwartet werden, dass er diesbezüglich detailliert und mit persönlicher Betroffenheit aussagt. Mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten in der Rechtsmitteleingabe, er habe über weite Teile detailliert, nachvollziehbar, stimmig und logisch ausgesagt, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Schliesslich ist die Vorinstanz nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darlegen, dass er zwecks Leistung des Militärdienstes gesucht worden ist beziehungsweise diesbezüglich Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei. 6.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Aufgrund des zuvor Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in den Militärdienst einberufen wurde respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen hat. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch - wie soeben ausgeführt - asylrechtlich nicht relevant. 6.4 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 8.2 8.2.1 Gemäss dem Referenzurteil des BundesverwaltungsgerichtsD-2311/2016 vom 17. August 2017 sei bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen würden. Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist seien oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, dürften im Falle der Rückreise verpflichtet sein, den Nationaldienst zu leisten. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (vgl. a.a.O. E. 13.2). 8.2.2 Wie bereits ausgeführt wurde, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er zwecks Leistung des Militärdienstes gesucht beziehungsweise diesbezüglich Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt hat. Aufgrund seiner unglaubhaften Ausführungen bleibt aber unklar, ob er den Nationaldienst bereits absolviert hat und aus diesem entlassen wurde, womit er in jene Personenkategorie fiele, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Es ist den Asylbehörden vorliegend nicht möglich, sich in voller Kenntnis von den tatsächlichen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zur angeblichen Rekrutierung sowie zu seinen Lebensumständen in den Jahren vor seiner Ausreise gemacht hat. Er hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb - unter Berücksichtigung des von ihm angegebenen Alters bei der Ausreise sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes bereits erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. Sodann hält sich der Beschwerdeführer auch seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des Diaspora-Status erfüllen. Es ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine (erneute) Einziehung in den Nationaldienst droht (vgl. ähnlich begründete Urteile des BVGer D-4472/2017 vom 26. März 2018 E. 7.5; D-1888/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 7.3.3; D-2784/2016 vom 30. November 2017 E. 5.2.3). 8.2.3 Offenbleiben kann somit die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl nach den asyl- als auch den völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2) 8.3.2 In Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung rügt der Beschwerdeführer vorweg eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da es die Vorinstanz unterlassen habe, seine finanzielle und familiäre Situation umfassend zu prüfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die persönliche Situation des Beschwerdeführers durch gezielte Fragen abgeklärt und sich auch in der angefochtenen Verfügung mit ihr auseinandergesetzt hat. Im Übrigen substanziiert der Beschwerdeführer den Einwand nicht weiter. Die Rügen sind als unbegründet zu erachten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (...)-jährigen Mann, der rund zehn Jahre die Schule besucht und neun Jahre im (...) Bereich gearbeitet hat. Seine Eltern sowie zahlreiche Geschwister leben noch immer in Eritrea. Sodann besitzen sowohl seine Eltern als auch seine Grosseltern eine (...) (vgl. SEM-Akten A23/23 F88). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, verfügt der Beschwerdeführer somit in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen kann. Aus den Akten sind keine konkreten Gründe oder besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ist zwar einzuräumen, das zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: