Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im September 2011. Er reiste über den Sudan und Ägypten nach Israel, wo er sich für mehrere Jahre in einem Camp aufhielt. (...) 2015 ging er zurück in den Sudan, welchen er zwei Monate später in Richtung Libyen verliess. Von dort gelangte er über Italien am 13. August 2015 in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 21. August 2015 erfolgte die Befragung zur Person (BzP). Dabei wurde er insbesondere zu seinen Beziehungen, seiner Ausbildung sowie seinem Reiseweg befragt; aufgrund von Kapazitätsengpässen wurde jedoch auf eine summarische Befragung zu den Asylgründen verzichtet. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand schliesslich am 11. Mai 2017 statt. B. B.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______, Subzoba D._______, Zoba E._______. Er habe in seiner Heimat die Schule besucht und teilweise auch seiner Mutter auf dem Feld geholfen, da die Familie hauptsächlich von der Landwirtschaft gelebt habe. Sein Vater, ein ehemaliger Widerstandskämpfer, habe in Asmara als Militärpolizist gedient und sie geringfügig mit seinem Sold unterstützt. Auch einer seiner Brüder befinde sich im Militärdienst und ein weiterer Bruder, der sich zurzeit in Israel aufhalte, habe ebenfalls Dienst geleistet. In seinem Heimatdorf hätten viele Spitzel der Regierung gelebt, welche die Bevölkerung schlecht behandelt hätten. Die Dorfbewohner hätten deshalb einen Protestbrief verfasst und diesen bei der Verwaltung angebracht. Daraufhin sei eine grosse Anzahl von Soldaten vorbeigekommen, habe das ganze Dorf umzingelt und viele Dorfbewohner mitgenommen. Dies sei im Jahr 2009 gewesen; an das genaue Datum könne er sich aber nicht erinnern. Er selbst sei auch festgenommen worden, obwohl er Schüler und im Besitz eines gültigem Schülerausweises gewesen sei. Dies habe die Behörden aber nicht interessiert, unter den Mitgenommenen seien auch Angehörige der Armee gewesen und Personen mit einem gültigen Passierschein. Sie seien nach F._______ gebracht und dort inhaftiert worden. Nach sechs Monaten Haft seien die älteren Leute nach Hause geschickt worden, während die Jugendlichen an einer militärischen Ausbildung hätten teilnehmen müssen. Während zwei Monaten habe er an dieser Ausbildung teilgenommen, bevor er zusammen mit einer anderen Person geflohen und zurück in sein Dorf gegangen sei. Wegen der vielen Regierungsspitzel habe er dort aber nicht bleiben können. Ausserdem habe er seine schulische Ausbildung fortsetzen wollen. Er sei deshalb nach Asmara gegangen und habe während des Schuljahres 2010/2011 eine inoffizielle Abendschule besucht. In dieser Zeit seien ihm drei Vorladungen für den Militärdienst zugestellt worden. Er habe aber nicht so enden wollen wie sein Bruder oder gar wie sein Vater, der schon seit 30 oder 40 Jahren Militärdienst leiste. Vielmehr habe er eine Ausbildung machen wollen. Die Vorladungen hätten ihm aber gezeigt, dass er nicht in Ruhe gelassen werde. Zudem hätte er in der Abendschule keinen Abschluss machen können, da es sich nicht um eine legale Schule gehandelt habe. Wenige Tage nach dem Erhalt der dritten Vorladung, im Jahr 2011, sei er deshalb ausgereist. Nach seiner Ausreise sei auch seine jüngere Schwester, die in Sawa gewesen sei, eingezogen worden. Er sei über den Sudan und Ägypten nach Israel gereist, wo er einen Asylantrag gestellt und sich (...) Jahre in einem Auffanglager für Asylbewerber aufgehalten habe. Einen Entscheid habe er zwar nicht erhalten, man habe ihnen aber gesagt, dass sie nicht anerkannt werden würden. Darum habe er Israel im (...) 2015 verlassen und sei in den Sudan zurückgekehrt. Dort habe er seine jetzige Ehefrau, die er bereits aus seiner Heimat gekannt habe, zufällig wieder getroffen und geheiratet. Im (...) 2015 sei er dann über Libyen nach Europa weitergereist. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz folgende Dokumente ein: seine eritreische Identitätskarte sowohl in Kopie als auch im Original, eine Kopie seiner Heiratsurkunde sowie Kopien der Identitätskarten seiner Ehefrau, seiner Eltern und seiner Schwiegereltern. C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 - eröffnet am 15. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. Mit Eingabe vom 11. August 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beschwerdebeilage wurde - neben einer Vollmacht sowie der angefochtenen Verfügung - ein Schulausweis des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2010/2011 im Original eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Übersetzung für zwei der Beweismittel (Originale der Identitätskarte sowie des Schulausweises) in eine schweizerische Amtssprache nachzureichen. Die Rechtsvertreterin reichte die verlangten Dokumente mit Eingabe vom 25. August 2017 ein. F. Mit Verfügung vom 30. August 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 13. September 2017 zur Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer liess darauf durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 replizieren. Dabei reichte er eine Kopie der zuletzt erhaltenen Vorladung für den Militärdienst ein und stellte in Aussicht, deren Original sowie eine Übersetzung davon nachzureichen. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 reichte die Rechtsvertreterin die Übersetzung der Vorladung ein. Das Original inklusive Zustellkuvert wurde mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 zu den Akten gereicht.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung in erster Linie damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Insbesondere habe er zentrale Elemente seiner Biografie anlässlich der BzP anders geschildert als an der Anhörung. Bei erster habe er ausgesagt, dass er die zehnte Klasse in Asmara abgeschlossen habe und drei Jahre lang, von 2008 bis 2010, bei einem Onkel in Asmara gelebt habe. Anschliessend sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt und bis 2011 dort geblieben. Im Militärdienst sei er nie gewesen, er habe aber ein Aufgebot dazu erhalten. In der Anhörung habe er demgegenüber erklärt, bei einer Razzia in seinem Dorf im Jahr 2009 von Soldaten festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden zu sein. Nach sechsmonatiger Haft habe er während zwei Monaten eine militärische Ausbildung absolvieren müssen, bevor er geflüchtet und nach Asmara gegangen sei. Dort habe er eine private Abendschule besucht. Noch vor Abschluss der zehnten Klasse sei er schliesslich ausgereist, nachdem er drei Vorladungen für die Leistung von Militärdienst erhalten habe. In der Anhörung habe er die Widersprüche gegenüber der BzP lediglich damit erklärt, dass er bei letzterer müde und von der langen und anstrengenden Reise traumatisiert gewesen sei. Auch die angebliche Flucht aus dem militärischen Ausbildungslager habe er nicht glaubhaft schildern können. Anfänglich habe er angegeben, er habe eines Nachts fliehen können, weil seine Kameraden laut gesprochen hätten und die einzigen beiden Wachen, die damals Dienst gehabt hätten, ihn deshalb nicht hätten hören können. Ebenso habe er ausgeführt, dass es in der Regel um 18 Uhr das Abendessen gegeben habe und sie um 21 Uhr hätten zu Bett gehen müssen. Weil er nicht habe schlafen können, sei er um 23 Uhr aufgestanden und geflüchtet. Darauf hingewiesen, dass sich unter diesen Umständen die Kameraden wohl kaum lautstark unterhalten hätten, erklärte er, es sei sehr heiss gewesen und die Leute hätten nicht schlafen können. Dies sei jedoch wiederum nicht vereinbar mit seiner Angabe, dass er Ende 2009 und damit im Winter geflüchtet sei. Auch zur Militärausbildung selbst und insbesondere zur Waffe, an der sie ausgebildet worden seien, habe er kaum Angaben machen können. So habe er nicht gewusst, wie die Waffe bezeichnet werde, wie man diese korrekt reinige oder wie viele Soldaten eine Kompanie (Haily) habe. Sodann sei es auch unglaubhaft, dass an einen geflüchteten Soldaten ein Aufgebot verschickt werden würde oder dass ein Deserteur sich trauen würde, eine Schule zu besuchen, während er von den Behörden gesucht werde. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben sei der Beschwerdeführer offenbar weder im Militär gewesen noch dazu aufgeboten worden. Es liege deshalb nahe, dass er Eritrea legal verlassen habe. So habe er auch angegeben, er sei mit einem Bus und einem Pick-up in Richtung Grenze gefahren, wobei es unterwegs keine Kontrollposten gegeben habe. Als ihm vorgehalten worden sei, dass es auf der betreffenden Strecke sehr wohl Kontrollposten gebe, habe er erklärt, dies treffe zwar zu, sie seien aber nicht kontrolliert worden, da er und seine Begleiterin wie ein Paar ausgesehen hätten. Nachdem der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht offensichtlich verletzt habe, könne nur spekuliert werden, weshalb er nicht zum Militärdienst aufgeboten worden sei und so einfach das Land habe verlassen können. Es könne durchaus sein, dass er als Sohn eines Freiheitskämpfers gewissermassen einen privilegierten Status genossen habe. Nachdem die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Sodann würde weder die allgemeine Situation in Eritrea gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen noch seien individuelle Gründe ersichtlich, welche diesen unzumutbar erscheinen liessen.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen gewisse zeitliche Abläufe nicht habe stimmig rekonstruieren können. Er habe teilweise Mühe, die damaligen Ereignisse einem bestimmten Datum zuzuordnen. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass diese bei der Anhörung bereits rund sieben Jahre zurückgelegen hätten und er in der Zwischenzeit sehr viele - oft auch belastende - Dinge erlebt habe. Gegenüber seiner Rechtsvertreterin habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er bei der BzP nicht gesagt habe, er habe von 2008 bis 2010 in Asmara gelebt. Vielmehr sei er bis zur 8. Klasse in seinem Dorf zur Schule gegangen, anschliessend habe er die 9. Klasse an einer anderen Schule in D._______ besucht. Aufgrund des langen Schulweges habe er in dieser Zeit bei Verwandten in Asmara gewohnt. Als er 2009 verhaftet worden sei, habe er seine Mutter in C._______ besucht, um ihr bei der Arbeit zu helfen. An der BzP sei die Verständigung mit der Übersetzerin, einer Äthiopierin, nicht gut gewesen. Die Rückübersetzung sei nicht Satz für Satz, sondern grob zusammengefasst erfolgt, weil alle unter Zeitdruck gewesen seien. Angesichts des Umstands, dass die BzP verkürzt geführt worden sei, sei dies auch glaubhaft. Nach der Flucht aus dem Militärlager habe er sich in Asmara versteckt und eine private Abendschule besucht. Er habe bereits an der Anhörung dargelegt, dass es keine staatliche Schule gewesen sei, weshalb es auch ihm als Deserteur möglich gewesen sei, diese Schule zu besuchen. Zudem habe er sich in Asmara gut verstecken können. Als Beweis für den Besuch der Schule könne er einen entsprechenden Schulausweis für das Schuljahr 2010/2011 vorlegen. Sodann habe er in der BzP angegeben, er habe keinen Militärdienst geleistet. Dies stehe keineswegs im Widerspruch zu seinen Aussagen in der Anhörung. In dem Militärlager, in das er nach seiner Haft verlegt worden sei, seien die Jugendlichen nur einer rudimentären militärischen Ausbildung unterzogen worden. Dies sei nicht zu vergleichen mit der Ausbildung in Sawa und er habe dies nicht als Militärdienst aufgefasst, wie ihn etwa sein Vater oder sein Bruder seit Jahren leisteten. Es sei eine Vorbereitung auf die Militärausbildung gewesen, die vor allem aus langen Märschen bestanden habe und bei der nur sehr wenig mit der Waffe trainiert worden sei. Dies habe er bei der Anhörung auch so gesagt. Sodann seien seine Angaben zur Flucht aus dem Militärlager, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, durchaus glaubhaft ausgefallen. Nachdem seine Schilderungen insgesamt als glaubhaft anzusehen seien, müsse davon ausgegangen werden, dass er schon einmal verhaftet worden und aus einem Militärlager geflüchtet sei. Zudem sei er aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken. Es müsse folglich auch davon ausgegangen werden, dass ihm in seiner Heimat asylrelevante Nachteile drohen würden, weil er sich dem Militärdienst entzogen habe und bei einer Rückkehr entsprechend hart bestraft werden würde. Es lägen somit - nebst der illegalen Ausreise - weitere Faktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) vor, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es sei ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Sodann sei eventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, weil ihm bei einer Rückkehr die Einziehung in den Militärdienst drohe. Diese würde sowohl gegen Art. 3 als auch Art. 4 EMRK verstossen und ein Vollzug der Wegweisung würde Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG verletzen.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Ergänzend führte es aus, dass der Schülerausweis bestätige, dass der Beschwerdeführer die zehnte Klasse an einer staatlichen Abendschule in Asmara besucht habe. Auf dem Ausweis sei auch die Einwohnernummer zu finden, was bedeute, dass die Ortsverwaltung darüber informiert gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Schule besucht habe. Dies stehe im Widerspruch zu dessen Ausführungen, dass es sich nicht um eine anerkannte und legale Schule gehandelt hab. Es sei davon auszugehen, dass er offiziell die Schule in Asmara besucht habe und deshalb nicht für den Militärdienst gesucht oder aufgeboten worden sei.
E. 4.4 In seiner Replik legte der Beschwerdeführer dar, dass es bezüglich des Schülerausweises zu einem Missverständnis gekommen sei. Es handle sich nicht um einen offiziellen, amtlich ausgestellten Schülerausweis. Einige Lehrer der betreffenden Schule in Asmara hätten aus Solidarität mit Schülern wie ihm - welche die Schule nicht mehr hätten besuchen können, aber trotzdem die 10. Klasse hätten absolvieren wollen - abends diesen inoffiziellen Unterricht abgehalten. Damit diese Schüler bei allfälligen Kontrollen keine Probleme bekommen hätten, habe ein Lehrer den Abendschülern inoffiziell Schülerausweise ausgestellt. Deshalb trage der Ausweis auch einen Stempel des Bildungsministeriums; die Einwohnernummer darauf sei jene seiner Tante, bei welcher er damals gewohnt habe. Zudem reichte der Beschwerdeführer mit der Replik eine Abbildung der zuletzt erhaltenen Vorladung für den Militärdienst ein. Das Dokument habe sich bei seiner Tante befunden, welche ihm dieses per Messenger zugeschickt habe. Er habe dieses erst jetzt erhalten, weil die Tante sich aufgrund einer Erkrankung bei ihrer Tochter in G._______ aufgehalten habe und es dort keine gute Handyverbindung gegeben habe. Eine Übersetzung sowie das Original der Vorladung (inklusive Zustellkuvert aus Eritrea) wurden mit Eingaben vom 9. Oktober 2017 respektive vom 16. Oktober 2017 nachgereicht.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer schilderte verschiedene Elemente seiner Biografie unterschiedlich. So führte er anlässlich der BzP aus, er habe die 10. Klasse an einer Abendschule in Asmara abgeschlossen. In den Jahren 2008 bis 2010 habe er für etwa drei Jahre bei einem Onkel in Asmara gelebt. Zuletzt habe er aber in seinem Heimatdorf C._______ gewohnt, ungefähr seit 2010. Er bestätigte in den darauf folgenden Fragen, dass es sich dabei um seine letzte offizielle Adresse gehandelt habe und dass er von C._______ aus im September 2011 ausgereist sei (vgl. Akten der Vorinstanz, A4, S. 4 f.). Demgegenüber führte er an der Anhörung aus, er sei im Jahr 2009 für sechs Monate inhaftiert worden und anschliessend in ein militärisches Ausbildungslager gekommen. Nachdem er aus diesem habe fliehen können, sei er nach Asmara gegangen. Dort habe er in einer inoffiziellen Abendschule die 10. Klasse besucht, aber nicht abgeschlossen. In dieser Zeit habe er bei seiner Tante in Asmara gewohnt, wobei er auf Nachfrage erklärte, keine weiteren Verwandten in Asmara zu haben. Er bestätigte, dass er vor der Ausreise zuletzt in Asmara gelebt habe (vgl. act. A19, F16 ff.; F23 ff.; F147). Der Befrager hielt ihm daraufhin vor, dass er in der BzP hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte andere Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer erklärte dies damit, dass er sich bei der ersten Befragung in einem sehr schlechten Zustand befunden habe und er sich nicht erinnern könne, was er damals ausgesagt habe. Jedenfalls würden die bei der Anhörung gemachten Angaben zutreffen. Nach der anstrengenden und belastenden Reise durch die Sahara sei er traumatisiert gewesen (vgl. act. A19, F148 und 152). Dies ist jedoch keine ausreichende Erklärung dafür, dass der Beschwerdeführer zentrale Elemente seiner Biografie - wo er gelebt und welche Schulklassen er besucht habe - nicht kohärent darlegen konnte. Ausserdem brachte er auf Beschwerdeebene als Erklärung für die abweichenden Angaben erstmals vor, es sei bei der BzP zu Verständigungsproblemen mit der Übersetzerin gekommen und die Rückübersetzung sei nur zusammenfassend erfolgt. Diesen Umstand erwähnte er in der Anhörung mit keinem Wort, obwohl er auf die Widersprüche zur BzP aufmerksam gemacht wurde. Sodann findet sich sowohl eingangs als auch am Ende des BzP-Protokolls der Vermerk, dass der Beschwerdeführer die dolmetschende Person gut verstanden habe. Ebenso bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll der Wahrheit entspreche sowie in eine ihm verständlichen Sprache (Tigrinya) rückübersetzt wurde (vgl. act. A4, S. 2 und 8). Auch wenn es zutrifft, dass die BzP vorliegend verkürzt geführt wurde, hätte er darauf hinweisen können, dass er die Dolmetscherin nicht gut verstehe. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Erklärungen für die widersprüchlichen Angaben als blosse Schutzbehauptungen.
E. 5.2.2 In den Ausführungen des Beschwerdeführers finden sich verschiedene weitere Ungereimtheiten. So gab er zu Beginn der Anhörung an, er habe die 10. Klasse in Asmara besucht. Er sei dort ein Jahr zur Schule gegangen, habe die Klasse aber nicht abgeschlossen, weil man ihm Ende des Schuljahres gesagt habe, dass er volljährig sei und an einer militärischen Ausbildung teilnehmen müsse (vgl. act. A19, F17 ff.). Nur kurze Zeit später führte er aus, er habe die Schule in Asmara etwa sechs Monate lang besucht. Er habe rund drei Vorladungen erhalten mit der Aufforderung, den Nationaldienst zu absolvieren; die erste sei noch im Jahr 2010 gekommen (vgl. act. A19, F116 ff.). Ausgehend vom auf Beschwerdeebene eingereichten Schulausweis, der von September 2010 bis September 2011 gültig war, wäre die (erste) Aufforderung zur Leistung des Nationaldienstes somit zu Beginn und nicht am Ende des Schuljahres erfolgt. Die Beweiskraft dieses Schulausweises ist jedoch ohnehin in Frage zu stellen. Er enthält eine Einwohnernummer und trägt die Überschrift "Staat Eritrea, Bildungsministerium, Erkennungskarte Abendschule" sowie einen Stempel des Bildungsministeriums (Ministry of Education). Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dies lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer eine staatliche Abendschule besucht habe. In der Replik wurde diesbezüglich ausgeführt, die Lehrer der betreffenden Schule hätten inoffiziell abends Unterricht abgehalten. Damit die Abendschüler bei allfälligen Kontrollen keine Probleme bekommen würden, habe ihnen ein Lehrer inoffiziell Schülerausweise ausgestellt. Mit dieser Erklärung legt der Beschwerdeführer selber dar, dass ein Lehrer ohne weiteres einen offiziell aussehenden, effektiv aber inoffiziellen - und damit gefälschten - Schülerausweis aus reiner Gefälligkeit ausstellen kann. Folglich kann der Ausweis auch nicht als Beleg dafür dienen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zu jener Zeit eine Abendschule besucht hat, könnte ein derartiger "inoffizieller" Schülerausweis, dessen Echtheit sich auf keine Weise überprüfen lässt, jederzeit aus blosser Gefälligkeit ausgestellt werden. Jedenfalls ist der eingereichte Ausweis nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer behaupteten geheimen Schulbesuch zu belegen.
E. 5.2.3 Die auf Ebene der Replik eingereichte Vorladung gibt sodann ebenfalls Anlass, an den Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Gemäss seinen Ausführungen bei der Anhörung habe in den Vorladungen gestanden, er sei jetzt volljährig und müsse den Nationaldienst absolvieren (vgl. act. A19, F125). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des angeblichen Erhalts der ersten Vorladung, im Jahr 2010, bereits (...) Jahre alt und damit seit längerer Zeit volljährig. Auf dem eingereichten Exemplar steht denn auch lediglich, der Beschwerdeführer müsse sich "wegen einer wichtigen Angelegenheit" am (...) Juni 2011 im Büro des Subbezirks (Nuszoba) H._______ melden. Auffallend ist dabei auch, dass die Vorladung vom (...) Juni 2011 datiert; der Beschwerdeführer sich also gleichentags, und zwar um 8:00 Uhr, hätte melden müssen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, die Vorladungen seien an seine Schule zugestellt worden. Als er daraufhin gefragt wurde, ob die Behörden denn Kenntnis davon gehabt hätten, dass er diese Schule besuche, erklärte er, die Vorladungen seien an seine Familie geschickt worden, welche sie ihm zur Schule gebracht habe (vgl. act. A19, F122 f.). Die eingereichte Vorladung trägt jedoch den Stempel des Subbezirks H._______, in welchem sich die - angeblich vom Beschwerdeführer inoffiziell besuchte - Abendschule befindet. Die Familie dagegen lebt in C._______, Subbezirk D._______, weshalb es seltsam erscheint, dass eine an diese zugestellte Vorladung aus H._______ kommen sollte. Im Übrigen wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass die eritreischen Behörden einer aus einem Militärlager geflüchteten Person, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, wohl kaum eine ordentliche Vorladung zukommen lassen würden. Abschliessend ist anzufügen, dass es angesichts der Gegebenheiten in Eritrea fraglich ist, ob der Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren tatsächlich erstmals zur Leistung des Nationaldienstes aufgefordert wurde, obwohl sein Aufenthaltsort den Behörden aufgrund seines offiziellen Schulbesuchs bis im Jahr 2009 stets bekannt gewesen sein müsste. Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich ab 18 Jahren wehrpflichtig und können somit zur Leistung von Nationaldienst aufgeboten werden. Die Behörden pflegten teilweise auch Schüler, welche das militärdienstpflichtige Alter erreicht hatten, von den Schulen zu holen, um sie einer militärischen Ausbildung zuzuführen (vgl. Human Rights Watch [HRW], Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, 16. April 2009, https://www.hrw.org/report/2009/04/16/service-life/state-repression-and-indefinite-conscription-eritrea, abgerufen am 8. März 2018). Vor diesem Hintergrund erscheint die (erstmalige) Zustellung eines Aufgebots zur Leistung von Nationaldienst an eine (...)-jährige Person, die zudem noch aus einem Militärlager geflüchtet sein soll, als äusserst unwahrscheinlich.
E. 5.2.4 Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung und den darauf folgenden Ereignissen sind wenig überzeugend. Zu Beginn der Anhörung erklärte er, dass er im 9. Monat 2009 Schulferien gehabt habe und dann mit mehreren Personen nach F._______ ins Gefängnis gebracht worden sei (vgl. act. A19, F13 f.). Später führte er aus, er habe zum Zeitpunkt der Festnahme die Schule in D._______ besucht, damals aber zwei, drei Tage freigenommen, um seiner Mutter zu helfen (vgl. act. A19, F54). Auf die Frage, wann er aus dem Militärlager geflüchtet sei, antwortete er, dass er sich nicht an das genaue Datum erinnern könne, es sei aber im Jahr 2009 gewesen (vgl. act. A19, F111 ff.). Folglich müsste er - nachdem er sechs Monate in Haft und zwei Monate in einem militärischen Ausbildungslager verbracht haben will - weit vor dem 9. Monat des Jahres 2009 festgenommen worden sein. Sodann fiel seine Beschreibung sowohl der Haftzeit als auch der militärischen Ausbildung äusserst knapp aus. Die Vor-instanz stellte zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer weder präzise Kenntnisse zur verwendeten Waffe noch zur Bezeichnung der Truppen vorweisen konnte. Ebenso wenig vermochte er seine Flucht aus dem Militärlager glaubhaft zu schildern. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, denen in der Beschwerdeschrift keine überzeugenden Argumente entgegengehalten werden. Entscheidende Punkte, namentlich warum seine Kameraden trotz der Nachtruhe laut geredet haben sollen, so dass er unbemerkt habe fliehen können, werden nicht erklärt. Selbst unter der Annahme, dass es Sommer und heiss gewesen sei, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Häftlinge getraut hätten, laute Unterhaltungen zu führen. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung denn auch selber an, dass ihnen jeweils gesagt worden sei, sie sollten sich hinlegen und ruhig sein, während es einem selbst überlassen gewesen sei, ob man tatsächlich schlafe oder nicht (vgl. act. A19, F159 und F168). Selbst wenn die Häftlinge untereinander geredet hätten, weil sie wegen der Hitze nicht hätten schlafen können, so dürfte es sich dabei kaum um lautstarke Unterhaltungen gehandelt haben. Ebenfalls unklar bleibt, wie der Beschwerdeführer trotz der herrschenden Dunkelheit hätte erkennen können, dass nur zwei statt der üblichen acht bis zehn Wachen postiert gewesen seien. Der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 5 f.) vermag nicht zu überzeugen.
E. 5.2.5 Abschliessend ist zu erwähnen, dass es schwer vorstellbar ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Ausreise mit einem Fahrzeug von Asmara bis I._______ gefahren sei, ohne dass er ein einziges Mal kontrolliert worden wäre. Seine Erklärung hierzu, sie seien an keinem der Kontrollposten aufgehalten worden, weil er mit einer Frau gereist sei und sie wie Eheleute ausgesehen hätten, erscheint wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer führte zuvor auch aus, dass die Bewegungsfreiheit in Eritrea eingeschränkt sei und man nicht einfach so von einer Zoba in eine andere gehen könne (vgl. act. A19, F53). Es ist nicht nachvollziehbar, warum dies bei seiner Flucht schliesslich ohne Probleme möglich gewesen sein soll.
E. 5.3 Zusammenfassend kann angesichts der grossen Anzahl an Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wahrheitsgemässe Angaben zu seiner Biografie respektive zu den Jahren vor seiner Ausreise gemacht hat. Weder vermochte er glaubhaft zu machen, dass er aus seinem Dorf mitgenommen und für mehrere Monate inhaftiert wurde, noch dass er zum Leisten von Nationaldienst aufgefordert wurde. Seine geltend gemachten Asylgründe sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung glaubhaft zu machen.
E. 5.4.1 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des Umstandes, dass er von den eritreischen Behörden schon einmal festgenommen worden und aus einem Militärlager geflohen sei, drohe ihm bei einer Rückkehr eine harte Bestrafung. Damit würden zusätzlich zur illegalen Ausreise weitere Faktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hinzutreten, welche dazu führen würden, dass er von den eritreischen Behörden als missliebige Person angesehen würde. Ihm sei deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
E. 5.4.3 Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in Eritrea inhaftiert worden war und in der Folge in ein militärisches Ausbildungslager kam, aus dem er schliesslich fliehen konnte. Ebenso wenig konnte er glaubhaft machen, dass er konkret zur Leistung des Nationaldienstes aufgeboten wurde. Andere Anknüpfungspunkte, welche das Profil des Beschwerdeführers verschärfen und in Kombination mit der behaupteten illegalen Ausreise dazu führen könnten, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Glaubhaftigkeit der behaupteten illegalen Ausreise kann somit offen bleiben, da sie - mangels glaubhaft gemachter zusätzlicher Faktoren - ohnehin keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchte.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht sowohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint als auch sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
E. 7.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abgewiesenen eritreischen Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkehren, grundsätzlich eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde, gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Namentlich bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, - insbesondere solchen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres ausgereist seien - sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten Personengruppe angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK drohe, wurde im konkreten Fall jedoch offen gelassen (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2). Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könnten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.3 f.).
E. 7.5 Wie bereits ausgeführt wurde, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer festgenommen, inhaftiert und einer rudimentären militärischen Ausbildung unterzogen wurde. Zweifelhaft erscheint der Besuch der Abendschule in Asmara im Alter von (...) Jahren, nicht glaubhaft ist der Erhalt von mehreren Vorladungen zum Militärdienst vor der Ausreise. Aufgrund seiner unglaubhaften Ausführungen bleibt aber unklar, ob der Beschwerdeführer den Nationaldienst bereits absolviert hat und aus diesem entlassen wurde, womit er in jene Personenkategorie fiele, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Es ist den Asylbehörden vorliegend nicht möglich, sich in voller Kenntnis von den tatsächlichen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu seiner Aufforderung zur Leistung von Nationaldienst sowie zu seinen Lebensumständen in den Jahren vor seiner Ausreise gemacht hat. Er hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb - unter Berücksichtigung des von ihm angegebenen Alters bei der Ausreise sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes bereits erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. Darauf deutet auch die im Rahmen seiner Ausreise erfolgte problemlose Fahrt von Asmara nach I._______ hin, bei welcher er trotz vorhandener Kontrollposten nicht ein einziges Mal kontrolliert worden sein will. Dass dies einem Deserteur respektive Militärdienstverweigerer möglich gewesen sein soll, erscheint höchst unwahrscheinlich. Sodann hält sich der Beschwerdeführer auch seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des Diaspora-Status erfüllen. Es ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine (erneute) Einziehung in den Nationaldienst droht.
E. 7.6 Offenbleiben kann somit die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl nach den asyl- als auch den völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.8 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (ebenfalls Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen.
E. 7.9 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (...)-jährigen Mann, der an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er hat mindestens neun Schulklassen abgeschlossen und stets im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Familie mitgearbeitet. Seine Eltern sowie fünf Brüder und zwei Schwestern leben noch immer in Eritrea. Er verfügt somit in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen kann. Aus den Akten sind keine konkreten Gründe oder besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Aktenlage bisher nicht verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4472/2017lan Urteil vom 26. März 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im September 2011. Er reiste über den Sudan und Ägypten nach Israel, wo er sich für mehrere Jahre in einem Camp aufhielt. (...) 2015 ging er zurück in den Sudan, welchen er zwei Monate später in Richtung Libyen verliess. Von dort gelangte er über Italien am 13. August 2015 in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 21. August 2015 erfolgte die Befragung zur Person (BzP). Dabei wurde er insbesondere zu seinen Beziehungen, seiner Ausbildung sowie seinem Reiseweg befragt; aufgrund von Kapazitätsengpässen wurde jedoch auf eine summarische Befragung zu den Asylgründen verzichtet. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand schliesslich am 11. Mai 2017 statt. B. B.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______, Subzoba D._______, Zoba E._______. Er habe in seiner Heimat die Schule besucht und teilweise auch seiner Mutter auf dem Feld geholfen, da die Familie hauptsächlich von der Landwirtschaft gelebt habe. Sein Vater, ein ehemaliger Widerstandskämpfer, habe in Asmara als Militärpolizist gedient und sie geringfügig mit seinem Sold unterstützt. Auch einer seiner Brüder befinde sich im Militärdienst und ein weiterer Bruder, der sich zurzeit in Israel aufhalte, habe ebenfalls Dienst geleistet. In seinem Heimatdorf hätten viele Spitzel der Regierung gelebt, welche die Bevölkerung schlecht behandelt hätten. Die Dorfbewohner hätten deshalb einen Protestbrief verfasst und diesen bei der Verwaltung angebracht. Daraufhin sei eine grosse Anzahl von Soldaten vorbeigekommen, habe das ganze Dorf umzingelt und viele Dorfbewohner mitgenommen. Dies sei im Jahr 2009 gewesen; an das genaue Datum könne er sich aber nicht erinnern. Er selbst sei auch festgenommen worden, obwohl er Schüler und im Besitz eines gültigem Schülerausweises gewesen sei. Dies habe die Behörden aber nicht interessiert, unter den Mitgenommenen seien auch Angehörige der Armee gewesen und Personen mit einem gültigen Passierschein. Sie seien nach F._______ gebracht und dort inhaftiert worden. Nach sechs Monaten Haft seien die älteren Leute nach Hause geschickt worden, während die Jugendlichen an einer militärischen Ausbildung hätten teilnehmen müssen. Während zwei Monaten habe er an dieser Ausbildung teilgenommen, bevor er zusammen mit einer anderen Person geflohen und zurück in sein Dorf gegangen sei. Wegen der vielen Regierungsspitzel habe er dort aber nicht bleiben können. Ausserdem habe er seine schulische Ausbildung fortsetzen wollen. Er sei deshalb nach Asmara gegangen und habe während des Schuljahres 2010/2011 eine inoffizielle Abendschule besucht. In dieser Zeit seien ihm drei Vorladungen für den Militärdienst zugestellt worden. Er habe aber nicht so enden wollen wie sein Bruder oder gar wie sein Vater, der schon seit 30 oder 40 Jahren Militärdienst leiste. Vielmehr habe er eine Ausbildung machen wollen. Die Vorladungen hätten ihm aber gezeigt, dass er nicht in Ruhe gelassen werde. Zudem hätte er in der Abendschule keinen Abschluss machen können, da es sich nicht um eine legale Schule gehandelt habe. Wenige Tage nach dem Erhalt der dritten Vorladung, im Jahr 2011, sei er deshalb ausgereist. Nach seiner Ausreise sei auch seine jüngere Schwester, die in Sawa gewesen sei, eingezogen worden. Er sei über den Sudan und Ägypten nach Israel gereist, wo er einen Asylantrag gestellt und sich (...) Jahre in einem Auffanglager für Asylbewerber aufgehalten habe. Einen Entscheid habe er zwar nicht erhalten, man habe ihnen aber gesagt, dass sie nicht anerkannt werden würden. Darum habe er Israel im (...) 2015 verlassen und sei in den Sudan zurückgekehrt. Dort habe er seine jetzige Ehefrau, die er bereits aus seiner Heimat gekannt habe, zufällig wieder getroffen und geheiratet. Im (...) 2015 sei er dann über Libyen nach Europa weitergereist. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz folgende Dokumente ein: seine eritreische Identitätskarte sowohl in Kopie als auch im Original, eine Kopie seiner Heiratsurkunde sowie Kopien der Identitätskarten seiner Ehefrau, seiner Eltern und seiner Schwiegereltern. C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 - eröffnet am 15. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. Mit Eingabe vom 11. August 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beschwerdebeilage wurde - neben einer Vollmacht sowie der angefochtenen Verfügung - ein Schulausweis des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2010/2011 im Original eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Übersetzung für zwei der Beweismittel (Originale der Identitätskarte sowie des Schulausweises) in eine schweizerische Amtssprache nachzureichen. Die Rechtsvertreterin reichte die verlangten Dokumente mit Eingabe vom 25. August 2017 ein. F. Mit Verfügung vom 30. August 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 13. September 2017 zur Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer liess darauf durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 replizieren. Dabei reichte er eine Kopie der zuletzt erhaltenen Vorladung für den Militärdienst ein und stellte in Aussicht, deren Original sowie eine Übersetzung davon nachzureichen. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 reichte die Rechtsvertreterin die Übersetzung der Vorladung ein. Das Original inklusive Zustellkuvert wurde mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung in erster Linie damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Insbesondere habe er zentrale Elemente seiner Biografie anlässlich der BzP anders geschildert als an der Anhörung. Bei erster habe er ausgesagt, dass er die zehnte Klasse in Asmara abgeschlossen habe und drei Jahre lang, von 2008 bis 2010, bei einem Onkel in Asmara gelebt habe. Anschliessend sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt und bis 2011 dort geblieben. Im Militärdienst sei er nie gewesen, er habe aber ein Aufgebot dazu erhalten. In der Anhörung habe er demgegenüber erklärt, bei einer Razzia in seinem Dorf im Jahr 2009 von Soldaten festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden zu sein. Nach sechsmonatiger Haft habe er während zwei Monaten eine militärische Ausbildung absolvieren müssen, bevor er geflüchtet und nach Asmara gegangen sei. Dort habe er eine private Abendschule besucht. Noch vor Abschluss der zehnten Klasse sei er schliesslich ausgereist, nachdem er drei Vorladungen für die Leistung von Militärdienst erhalten habe. In der Anhörung habe er die Widersprüche gegenüber der BzP lediglich damit erklärt, dass er bei letzterer müde und von der langen und anstrengenden Reise traumatisiert gewesen sei. Auch die angebliche Flucht aus dem militärischen Ausbildungslager habe er nicht glaubhaft schildern können. Anfänglich habe er angegeben, er habe eines Nachts fliehen können, weil seine Kameraden laut gesprochen hätten und die einzigen beiden Wachen, die damals Dienst gehabt hätten, ihn deshalb nicht hätten hören können. Ebenso habe er ausgeführt, dass es in der Regel um 18 Uhr das Abendessen gegeben habe und sie um 21 Uhr hätten zu Bett gehen müssen. Weil er nicht habe schlafen können, sei er um 23 Uhr aufgestanden und geflüchtet. Darauf hingewiesen, dass sich unter diesen Umständen die Kameraden wohl kaum lautstark unterhalten hätten, erklärte er, es sei sehr heiss gewesen und die Leute hätten nicht schlafen können. Dies sei jedoch wiederum nicht vereinbar mit seiner Angabe, dass er Ende 2009 und damit im Winter geflüchtet sei. Auch zur Militärausbildung selbst und insbesondere zur Waffe, an der sie ausgebildet worden seien, habe er kaum Angaben machen können. So habe er nicht gewusst, wie die Waffe bezeichnet werde, wie man diese korrekt reinige oder wie viele Soldaten eine Kompanie (Haily) habe. Sodann sei es auch unglaubhaft, dass an einen geflüchteten Soldaten ein Aufgebot verschickt werden würde oder dass ein Deserteur sich trauen würde, eine Schule zu besuchen, während er von den Behörden gesucht werde. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben sei der Beschwerdeführer offenbar weder im Militär gewesen noch dazu aufgeboten worden. Es liege deshalb nahe, dass er Eritrea legal verlassen habe. So habe er auch angegeben, er sei mit einem Bus und einem Pick-up in Richtung Grenze gefahren, wobei es unterwegs keine Kontrollposten gegeben habe. Als ihm vorgehalten worden sei, dass es auf der betreffenden Strecke sehr wohl Kontrollposten gebe, habe er erklärt, dies treffe zwar zu, sie seien aber nicht kontrolliert worden, da er und seine Begleiterin wie ein Paar ausgesehen hätten. Nachdem der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht offensichtlich verletzt habe, könne nur spekuliert werden, weshalb er nicht zum Militärdienst aufgeboten worden sei und so einfach das Land habe verlassen können. Es könne durchaus sein, dass er als Sohn eines Freiheitskämpfers gewissermassen einen privilegierten Status genossen habe. Nachdem die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Sodann würde weder die allgemeine Situation in Eritrea gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen noch seien individuelle Gründe ersichtlich, welche diesen unzumutbar erscheinen liessen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen gewisse zeitliche Abläufe nicht habe stimmig rekonstruieren können. Er habe teilweise Mühe, die damaligen Ereignisse einem bestimmten Datum zuzuordnen. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass diese bei der Anhörung bereits rund sieben Jahre zurückgelegen hätten und er in der Zwischenzeit sehr viele - oft auch belastende - Dinge erlebt habe. Gegenüber seiner Rechtsvertreterin habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er bei der BzP nicht gesagt habe, er habe von 2008 bis 2010 in Asmara gelebt. Vielmehr sei er bis zur 8. Klasse in seinem Dorf zur Schule gegangen, anschliessend habe er die 9. Klasse an einer anderen Schule in D._______ besucht. Aufgrund des langen Schulweges habe er in dieser Zeit bei Verwandten in Asmara gewohnt. Als er 2009 verhaftet worden sei, habe er seine Mutter in C._______ besucht, um ihr bei der Arbeit zu helfen. An der BzP sei die Verständigung mit der Übersetzerin, einer Äthiopierin, nicht gut gewesen. Die Rückübersetzung sei nicht Satz für Satz, sondern grob zusammengefasst erfolgt, weil alle unter Zeitdruck gewesen seien. Angesichts des Umstands, dass die BzP verkürzt geführt worden sei, sei dies auch glaubhaft. Nach der Flucht aus dem Militärlager habe er sich in Asmara versteckt und eine private Abendschule besucht. Er habe bereits an der Anhörung dargelegt, dass es keine staatliche Schule gewesen sei, weshalb es auch ihm als Deserteur möglich gewesen sei, diese Schule zu besuchen. Zudem habe er sich in Asmara gut verstecken können. Als Beweis für den Besuch der Schule könne er einen entsprechenden Schulausweis für das Schuljahr 2010/2011 vorlegen. Sodann habe er in der BzP angegeben, er habe keinen Militärdienst geleistet. Dies stehe keineswegs im Widerspruch zu seinen Aussagen in der Anhörung. In dem Militärlager, in das er nach seiner Haft verlegt worden sei, seien die Jugendlichen nur einer rudimentären militärischen Ausbildung unterzogen worden. Dies sei nicht zu vergleichen mit der Ausbildung in Sawa und er habe dies nicht als Militärdienst aufgefasst, wie ihn etwa sein Vater oder sein Bruder seit Jahren leisteten. Es sei eine Vorbereitung auf die Militärausbildung gewesen, die vor allem aus langen Märschen bestanden habe und bei der nur sehr wenig mit der Waffe trainiert worden sei. Dies habe er bei der Anhörung auch so gesagt. Sodann seien seine Angaben zur Flucht aus dem Militärlager, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, durchaus glaubhaft ausgefallen. Nachdem seine Schilderungen insgesamt als glaubhaft anzusehen seien, müsse davon ausgegangen werden, dass er schon einmal verhaftet worden und aus einem Militärlager geflüchtet sei. Zudem sei er aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken. Es müsse folglich auch davon ausgegangen werden, dass ihm in seiner Heimat asylrelevante Nachteile drohen würden, weil er sich dem Militärdienst entzogen habe und bei einer Rückkehr entsprechend hart bestraft werden würde. Es lägen somit - nebst der illegalen Ausreise - weitere Faktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) vor, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es sei ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Sodann sei eventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, weil ihm bei einer Rückkehr die Einziehung in den Militärdienst drohe. Diese würde sowohl gegen Art. 3 als auch Art. 4 EMRK verstossen und ein Vollzug der Wegweisung würde Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG verletzen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Ergänzend führte es aus, dass der Schülerausweis bestätige, dass der Beschwerdeführer die zehnte Klasse an einer staatlichen Abendschule in Asmara besucht habe. Auf dem Ausweis sei auch die Einwohnernummer zu finden, was bedeute, dass die Ortsverwaltung darüber informiert gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Schule besucht habe. Dies stehe im Widerspruch zu dessen Ausführungen, dass es sich nicht um eine anerkannte und legale Schule gehandelt hab. Es sei davon auszugehen, dass er offiziell die Schule in Asmara besucht habe und deshalb nicht für den Militärdienst gesucht oder aufgeboten worden sei. 4.4 In seiner Replik legte der Beschwerdeführer dar, dass es bezüglich des Schülerausweises zu einem Missverständnis gekommen sei. Es handle sich nicht um einen offiziellen, amtlich ausgestellten Schülerausweis. Einige Lehrer der betreffenden Schule in Asmara hätten aus Solidarität mit Schülern wie ihm - welche die Schule nicht mehr hätten besuchen können, aber trotzdem die 10. Klasse hätten absolvieren wollen - abends diesen inoffiziellen Unterricht abgehalten. Damit diese Schüler bei allfälligen Kontrollen keine Probleme bekommen hätten, habe ein Lehrer den Abendschülern inoffiziell Schülerausweise ausgestellt. Deshalb trage der Ausweis auch einen Stempel des Bildungsministeriums; die Einwohnernummer darauf sei jene seiner Tante, bei welcher er damals gewohnt habe. Zudem reichte der Beschwerdeführer mit der Replik eine Abbildung der zuletzt erhaltenen Vorladung für den Militärdienst ein. Das Dokument habe sich bei seiner Tante befunden, welche ihm dieses per Messenger zugeschickt habe. Er habe dieses erst jetzt erhalten, weil die Tante sich aufgrund einer Erkrankung bei ihrer Tochter in G._______ aufgehalten habe und es dort keine gute Handyverbindung gegeben habe. Eine Übersetzung sowie das Original der Vorladung (inklusive Zustellkuvert aus Eritrea) wurden mit Eingaben vom 9. Oktober 2017 respektive vom 16. Oktober 2017 nachgereicht. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer schilderte verschiedene Elemente seiner Biografie unterschiedlich. So führte er anlässlich der BzP aus, er habe die 10. Klasse an einer Abendschule in Asmara abgeschlossen. In den Jahren 2008 bis 2010 habe er für etwa drei Jahre bei einem Onkel in Asmara gelebt. Zuletzt habe er aber in seinem Heimatdorf C._______ gewohnt, ungefähr seit 2010. Er bestätigte in den darauf folgenden Fragen, dass es sich dabei um seine letzte offizielle Adresse gehandelt habe und dass er von C._______ aus im September 2011 ausgereist sei (vgl. Akten der Vorinstanz, A4, S. 4 f.). Demgegenüber führte er an der Anhörung aus, er sei im Jahr 2009 für sechs Monate inhaftiert worden und anschliessend in ein militärisches Ausbildungslager gekommen. Nachdem er aus diesem habe fliehen können, sei er nach Asmara gegangen. Dort habe er in einer inoffiziellen Abendschule die 10. Klasse besucht, aber nicht abgeschlossen. In dieser Zeit habe er bei seiner Tante in Asmara gewohnt, wobei er auf Nachfrage erklärte, keine weiteren Verwandten in Asmara zu haben. Er bestätigte, dass er vor der Ausreise zuletzt in Asmara gelebt habe (vgl. act. A19, F16 ff.; F23 ff.; F147). Der Befrager hielt ihm daraufhin vor, dass er in der BzP hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte andere Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer erklärte dies damit, dass er sich bei der ersten Befragung in einem sehr schlechten Zustand befunden habe und er sich nicht erinnern könne, was er damals ausgesagt habe. Jedenfalls würden die bei der Anhörung gemachten Angaben zutreffen. Nach der anstrengenden und belastenden Reise durch die Sahara sei er traumatisiert gewesen (vgl. act. A19, F148 und 152). Dies ist jedoch keine ausreichende Erklärung dafür, dass der Beschwerdeführer zentrale Elemente seiner Biografie - wo er gelebt und welche Schulklassen er besucht habe - nicht kohärent darlegen konnte. Ausserdem brachte er auf Beschwerdeebene als Erklärung für die abweichenden Angaben erstmals vor, es sei bei der BzP zu Verständigungsproblemen mit der Übersetzerin gekommen und die Rückübersetzung sei nur zusammenfassend erfolgt. Diesen Umstand erwähnte er in der Anhörung mit keinem Wort, obwohl er auf die Widersprüche zur BzP aufmerksam gemacht wurde. Sodann findet sich sowohl eingangs als auch am Ende des BzP-Protokolls der Vermerk, dass der Beschwerdeführer die dolmetschende Person gut verstanden habe. Ebenso bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll der Wahrheit entspreche sowie in eine ihm verständlichen Sprache (Tigrinya) rückübersetzt wurde (vgl. act. A4, S. 2 und 8). Auch wenn es zutrifft, dass die BzP vorliegend verkürzt geführt wurde, hätte er darauf hinweisen können, dass er die Dolmetscherin nicht gut verstehe. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Erklärungen für die widersprüchlichen Angaben als blosse Schutzbehauptungen. 5.2.2 In den Ausführungen des Beschwerdeführers finden sich verschiedene weitere Ungereimtheiten. So gab er zu Beginn der Anhörung an, er habe die 10. Klasse in Asmara besucht. Er sei dort ein Jahr zur Schule gegangen, habe die Klasse aber nicht abgeschlossen, weil man ihm Ende des Schuljahres gesagt habe, dass er volljährig sei und an einer militärischen Ausbildung teilnehmen müsse (vgl. act. A19, F17 ff.). Nur kurze Zeit später führte er aus, er habe die Schule in Asmara etwa sechs Monate lang besucht. Er habe rund drei Vorladungen erhalten mit der Aufforderung, den Nationaldienst zu absolvieren; die erste sei noch im Jahr 2010 gekommen (vgl. act. A19, F116 ff.). Ausgehend vom auf Beschwerdeebene eingereichten Schulausweis, der von September 2010 bis September 2011 gültig war, wäre die (erste) Aufforderung zur Leistung des Nationaldienstes somit zu Beginn und nicht am Ende des Schuljahres erfolgt. Die Beweiskraft dieses Schulausweises ist jedoch ohnehin in Frage zu stellen. Er enthält eine Einwohnernummer und trägt die Überschrift "Staat Eritrea, Bildungsministerium, Erkennungskarte Abendschule" sowie einen Stempel des Bildungsministeriums (Ministry of Education). Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dies lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer eine staatliche Abendschule besucht habe. In der Replik wurde diesbezüglich ausgeführt, die Lehrer der betreffenden Schule hätten inoffiziell abends Unterricht abgehalten. Damit die Abendschüler bei allfälligen Kontrollen keine Probleme bekommen würden, habe ihnen ein Lehrer inoffiziell Schülerausweise ausgestellt. Mit dieser Erklärung legt der Beschwerdeführer selber dar, dass ein Lehrer ohne weiteres einen offiziell aussehenden, effektiv aber inoffiziellen - und damit gefälschten - Schülerausweis aus reiner Gefälligkeit ausstellen kann. Folglich kann der Ausweis auch nicht als Beleg dafür dienen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zu jener Zeit eine Abendschule besucht hat, könnte ein derartiger "inoffizieller" Schülerausweis, dessen Echtheit sich auf keine Weise überprüfen lässt, jederzeit aus blosser Gefälligkeit ausgestellt werden. Jedenfalls ist der eingereichte Ausweis nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer behaupteten geheimen Schulbesuch zu belegen. 5.2.3 Die auf Ebene der Replik eingereichte Vorladung gibt sodann ebenfalls Anlass, an den Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Gemäss seinen Ausführungen bei der Anhörung habe in den Vorladungen gestanden, er sei jetzt volljährig und müsse den Nationaldienst absolvieren (vgl. act. A19, F125). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des angeblichen Erhalts der ersten Vorladung, im Jahr 2010, bereits (...) Jahre alt und damit seit längerer Zeit volljährig. Auf dem eingereichten Exemplar steht denn auch lediglich, der Beschwerdeführer müsse sich "wegen einer wichtigen Angelegenheit" am (...) Juni 2011 im Büro des Subbezirks (Nuszoba) H._______ melden. Auffallend ist dabei auch, dass die Vorladung vom (...) Juni 2011 datiert; der Beschwerdeführer sich also gleichentags, und zwar um 8:00 Uhr, hätte melden müssen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, die Vorladungen seien an seine Schule zugestellt worden. Als er daraufhin gefragt wurde, ob die Behörden denn Kenntnis davon gehabt hätten, dass er diese Schule besuche, erklärte er, die Vorladungen seien an seine Familie geschickt worden, welche sie ihm zur Schule gebracht habe (vgl. act. A19, F122 f.). Die eingereichte Vorladung trägt jedoch den Stempel des Subbezirks H._______, in welchem sich die - angeblich vom Beschwerdeführer inoffiziell besuchte - Abendschule befindet. Die Familie dagegen lebt in C._______, Subbezirk D._______, weshalb es seltsam erscheint, dass eine an diese zugestellte Vorladung aus H._______ kommen sollte. Im Übrigen wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass die eritreischen Behörden einer aus einem Militärlager geflüchteten Person, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, wohl kaum eine ordentliche Vorladung zukommen lassen würden. Abschliessend ist anzufügen, dass es angesichts der Gegebenheiten in Eritrea fraglich ist, ob der Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren tatsächlich erstmals zur Leistung des Nationaldienstes aufgefordert wurde, obwohl sein Aufenthaltsort den Behörden aufgrund seines offiziellen Schulbesuchs bis im Jahr 2009 stets bekannt gewesen sein müsste. Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich ab 18 Jahren wehrpflichtig und können somit zur Leistung von Nationaldienst aufgeboten werden. Die Behörden pflegten teilweise auch Schüler, welche das militärdienstpflichtige Alter erreicht hatten, von den Schulen zu holen, um sie einer militärischen Ausbildung zuzuführen (vgl. Human Rights Watch [HRW], Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, 16. April 2009, https://www.hrw.org/report/2009/04/16/service-life/state-repression-and-indefinite-conscription-eritrea, abgerufen am 8. März 2018). Vor diesem Hintergrund erscheint die (erstmalige) Zustellung eines Aufgebots zur Leistung von Nationaldienst an eine (...)-jährige Person, die zudem noch aus einem Militärlager geflüchtet sein soll, als äusserst unwahrscheinlich. 5.2.4 Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung und den darauf folgenden Ereignissen sind wenig überzeugend. Zu Beginn der Anhörung erklärte er, dass er im 9. Monat 2009 Schulferien gehabt habe und dann mit mehreren Personen nach F._______ ins Gefängnis gebracht worden sei (vgl. act. A19, F13 f.). Später führte er aus, er habe zum Zeitpunkt der Festnahme die Schule in D._______ besucht, damals aber zwei, drei Tage freigenommen, um seiner Mutter zu helfen (vgl. act. A19, F54). Auf die Frage, wann er aus dem Militärlager geflüchtet sei, antwortete er, dass er sich nicht an das genaue Datum erinnern könne, es sei aber im Jahr 2009 gewesen (vgl. act. A19, F111 ff.). Folglich müsste er - nachdem er sechs Monate in Haft und zwei Monate in einem militärischen Ausbildungslager verbracht haben will - weit vor dem 9. Monat des Jahres 2009 festgenommen worden sein. Sodann fiel seine Beschreibung sowohl der Haftzeit als auch der militärischen Ausbildung äusserst knapp aus. Die Vor-instanz stellte zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer weder präzise Kenntnisse zur verwendeten Waffe noch zur Bezeichnung der Truppen vorweisen konnte. Ebenso wenig vermochte er seine Flucht aus dem Militärlager glaubhaft zu schildern. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, denen in der Beschwerdeschrift keine überzeugenden Argumente entgegengehalten werden. Entscheidende Punkte, namentlich warum seine Kameraden trotz der Nachtruhe laut geredet haben sollen, so dass er unbemerkt habe fliehen können, werden nicht erklärt. Selbst unter der Annahme, dass es Sommer und heiss gewesen sei, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Häftlinge getraut hätten, laute Unterhaltungen zu führen. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung denn auch selber an, dass ihnen jeweils gesagt worden sei, sie sollten sich hinlegen und ruhig sein, während es einem selbst überlassen gewesen sei, ob man tatsächlich schlafe oder nicht (vgl. act. A19, F159 und F168). Selbst wenn die Häftlinge untereinander geredet hätten, weil sie wegen der Hitze nicht hätten schlafen können, so dürfte es sich dabei kaum um lautstarke Unterhaltungen gehandelt haben. Ebenfalls unklar bleibt, wie der Beschwerdeführer trotz der herrschenden Dunkelheit hätte erkennen können, dass nur zwei statt der üblichen acht bis zehn Wachen postiert gewesen seien. Der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 5 f.) vermag nicht zu überzeugen. 5.2.5 Abschliessend ist zu erwähnen, dass es schwer vorstellbar ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Ausreise mit einem Fahrzeug von Asmara bis I._______ gefahren sei, ohne dass er ein einziges Mal kontrolliert worden wäre. Seine Erklärung hierzu, sie seien an keinem der Kontrollposten aufgehalten worden, weil er mit einer Frau gereist sei und sie wie Eheleute ausgesehen hätten, erscheint wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer führte zuvor auch aus, dass die Bewegungsfreiheit in Eritrea eingeschränkt sei und man nicht einfach so von einer Zoba in eine andere gehen könne (vgl. act. A19, F53). Es ist nicht nachvollziehbar, warum dies bei seiner Flucht schliesslich ohne Probleme möglich gewesen sein soll. 5.3 Zusammenfassend kann angesichts der grossen Anzahl an Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wahrheitsgemässe Angaben zu seiner Biografie respektive zu den Jahren vor seiner Ausreise gemacht hat. Weder vermochte er glaubhaft zu machen, dass er aus seinem Dorf mitgenommen und für mehrere Monate inhaftiert wurde, noch dass er zum Leisten von Nationaldienst aufgefordert wurde. Seine geltend gemachten Asylgründe sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung glaubhaft zu machen. 5.4 5.4.1 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 5.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des Umstandes, dass er von den eritreischen Behörden schon einmal festgenommen worden und aus einem Militärlager geflohen sei, drohe ihm bei einer Rückkehr eine harte Bestrafung. Damit würden zusätzlich zur illegalen Ausreise weitere Faktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hinzutreten, welche dazu führen würden, dass er von den eritreischen Behörden als missliebige Person angesehen würde. Ihm sei deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 5.4.3 Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in Eritrea inhaftiert worden war und in der Folge in ein militärisches Ausbildungslager kam, aus dem er schliesslich fliehen konnte. Ebenso wenig konnte er glaubhaft machen, dass er konkret zur Leistung des Nationaldienstes aufgeboten wurde. Andere Anknüpfungspunkte, welche das Profil des Beschwerdeführers verschärfen und in Kombination mit der behaupteten illegalen Ausreise dazu führen könnten, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Glaubhaftigkeit der behaupteten illegalen Ausreise kann somit offen bleiben, da sie - mangels glaubhaft gemachter zusätzlicher Faktoren - ohnehin keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchte. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht sowohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint als auch sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abgewiesenen eritreischen Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkehren, grundsätzlich eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde, gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Namentlich bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, - insbesondere solchen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres ausgereist seien - sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten Personengruppe angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK drohe, wurde im konkreten Fall jedoch offen gelassen (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2). Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könnten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.3 f.). 7.5 Wie bereits ausgeführt wurde, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer festgenommen, inhaftiert und einer rudimentären militärischen Ausbildung unterzogen wurde. Zweifelhaft erscheint der Besuch der Abendschule in Asmara im Alter von (...) Jahren, nicht glaubhaft ist der Erhalt von mehreren Vorladungen zum Militärdienst vor der Ausreise. Aufgrund seiner unglaubhaften Ausführungen bleibt aber unklar, ob der Beschwerdeführer den Nationaldienst bereits absolviert hat und aus diesem entlassen wurde, womit er in jene Personenkategorie fiele, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Es ist den Asylbehörden vorliegend nicht möglich, sich in voller Kenntnis von den tatsächlichen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu seiner Aufforderung zur Leistung von Nationaldienst sowie zu seinen Lebensumständen in den Jahren vor seiner Ausreise gemacht hat. Er hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb - unter Berücksichtigung des von ihm angegebenen Alters bei der Ausreise sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes bereits erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. Darauf deutet auch die im Rahmen seiner Ausreise erfolgte problemlose Fahrt von Asmara nach I._______ hin, bei welcher er trotz vorhandener Kontrollposten nicht ein einziges Mal kontrolliert worden sein will. Dass dies einem Deserteur respektive Militärdienstverweigerer möglich gewesen sein soll, erscheint höchst unwahrscheinlich. Sodann hält sich der Beschwerdeführer auch seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des Diaspora-Status erfüllen. Es ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine (erneute) Einziehung in den Nationaldienst droht. 7.6 Offenbleiben kann somit die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl nach den asyl- als auch den völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.8 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (ebenfalls Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen. 7.9 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (...)-jährigen Mann, der an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er hat mindestens neun Schulklassen abgeschlossen und stets im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Familie mitgearbeitet. Seine Eltern sowie fünf Brüder und zwei Schwestern leben noch immer in Eritrea. Er verfügt somit in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen kann. Aus den Akten sind keine konkreten Gründe oder besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Aktenlage bisher nicht verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: