Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 23. Mai 2014 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 25. Juni 2014 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP) und gab dabei an, er stamme aus B._______. Er habe die (...) Schulklasse abgebrochen und ein Jahr in (...) gearbeitet. Dann sei er bei einer Razzia festgenommen und nach C._______ gebracht worden, wo er die militärische Ausbildung begonnen habe. Nach drei Monaten sei ihm vorgehalten worden, er habe versucht zu fliehen. Deshalb sei er während zwei Jahren und sieben Monaten inhaftiert worden. Nach der Freilassung hätte er an seinen Ausbildungsort gebracht werden sollen. Auf dem Weg dorthin sei er mit vier Freunden geflohen. Er sei nach Hause gegangen, habe in (...) gearbeitet sowie (...) und damit die Familie unterstützt. Als er erneut einberufen worden sei an der Waffe zu dienen, habe er entschieden, das Land zu verlassen. A.b Am 4. März 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach dem Schulabbruch im (...) bei einer Razzia festgehalten und nach C._______ mitgenommen worden. In C._______ sei ihm vorgeworfen worden, er habe fliehen wollen, weshalb er in einem unterirdischen Gefängnis festgehalten worden sei. Nach sechs Monaten sei er in ein oberirdisches Gefängnis verlegt worden. Bei einem Fluchtversuch sei er verhaftet und zurück ins unterirdische Gefängnis gebracht worden. Im (...) 2008 sei er ins oberirdische Gefängnis gekommen. Nach seiner Haftentlassung sei er zur militärischen Ausbildung nach D._______ gegangen. Wegen (...) habe er keine militärische Ausbildung erhalten, habe indes (...) besorgen müssen. Da ihm immer mehr vertraut worden sei, sei er wiederholt geschickt worden, ihnen etwas zu bringen. (...) 2009 sei er als Vertrauensperson von C._______ nach E._______ geschickt worden. Dabei sei er geflüchtet. Er sei nach F._______ zu seiner Schwester gegangen und dort zwei Tage geblieben. Danach habe er sich zu seiner Familie in seinen Heimatort begeben. Er habe dort in (...) in G._______ gearbeitet. Im (...) 2011 habe er geheiratet. Im Jahr 2014 habe er drei Schreiben erhalten, worin er aufgerufen worden sei, ins Militär zu gehen. Da er dem Aufruf keine Folge geleistet habe, sei seine Ehefrau festgenommen worden. Bei seiner Ausreise sei seine Frau in Haft gewesen. A.c Am 11. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz ergänzend angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, nachdem er in C._______ während vier Monaten militärisch ausgebildet worden sei, sei ihm vorgeworfen worden, er habe das Land illegal verlassen wollen. Er sei zu neuen Monaten "verklagt" und in einem unterirdischen Gefängnis inhaftiert worden. Aufgrund seiner verschiedenen Krankheiten, unter anderem (...), sei er nach acht Monaten nach "oben" in einen umzäunten Bereich gebracht worden. Danach sei er wieder sieben Monate "im Under" in Haft gewesen. Nach seiner Haftentlassung sei er zwei Monate in medizinischer Behandlung gewesen und habe danach vier Monate in (...) der Kaserne gearbeitet. Nach einiger Zeit, (...) habe er mit einem Kameraden aus der Kaserne C._______ fliehen können. Er sei dann zu seinen Eltern gegangen und habe auf den Feldern in G._______ gearbeitet, um die Familie zu unterstützen. Er habe im (...) und (...) 2013 sowie im (...) 2014 Aufgebote für den Militärdienst erhalten und habe sich gezwungen gesehen, seine Heimat deshalb zu verlassen. Seine Ehefrau sei erst nach seiner Ausreise in Haft genommen worden und während drei Monaten in Haft gewesen. Der Beschwerdeführer reichte Kopien seiner Identitätskarte und der Identitätskarten seiner Eltern ein. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 16. August 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 18. August 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 17. Oktober 2016 ordnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Ass. jur. Christian Hoffs als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden.
E. 5.2 Die Identität des Beschwerdeführers könne anhand der ausgehändigten Kopie einer Identitätskarte nicht überprüft werden. Zudem bestünden Zweifel an deren Echtheit, da der Beschwerdeführer angegeben habe, zum Zeitpunkt der Ausstellung der ID in C._______ in Haft gewesen zu sein. An anderer Stelle habe er angegeben, er habe sich die ID persönlich im (...) legal in F._______ ausstellen lassen. Gemäss seinen Ausführungen sei er aber erst im (...) 2009 beziehungsweise (...) 2009 aus der Haft entlassen worden. Zudem habe er ausgesagt, das Original seiner ID sei ihm im Gefängnis abgenommen worden. Seine Aussagen bezüglich der Identitätskarte seien unvereinbar und nicht nachvollziehbar. Weiter stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Haft und seiner Flucht aus C._______ seien nicht glaubhaft, da seine Ausführungen an der BzP, der Anhörung und der ergänzenden Anhörung widersprüchlich und unvereinbar ausgefallen seien. Er habe sich bezüglich der Gründe, der Dauer, des Ortes sowie der Umstände seiner Haft und der Gründe für die Entlassung widersprochen. Auch in Bezug auf die Zeit nach seiner Haftentlassung und insbesondere bezüglich seiner Desertion aus C._______ habe er unterschiedliche Angaben gemacht. In der BzP habe er angegeben, an einen Ausbildungsort 30 Minuten von C._______ entfernt geschickt worden zu sein, von wo ihm mit vier Freunden die Flucht gelungen sei. In der Bundesanhörung hingegen habe er angegeben, noch rund fünf Monate in C._______ geblieben zu sein. Dabei habe er aber keine militärische Ausbildung durchlaufen, sondern sei (...) zuständig gewesen. Im Laufe der Zeit sei ihm immer mehr vertraut worden und er habe Verschiedenes für sie besorgen müssen. In der ergänzenden Anhörung wiederum habe er ausgeführt, aufgrund seines Gesundheitszustandes habe er keine militärische Ausbildung durchlaufen und sei in den ersten zwei Monaten nach der Entlassung medizinisch betreut worden, habe dann als (...) und (...) gearbeitet und sei (...) 2008 oder (...) 2009 aus C._______ geflüchtet. Seine Aussagen zum Geschehen nach der Flucht seien ebenfalls widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. An der Bundesanhörung habe er angegeben, er sei nach der Flucht aus C._______ einige Monate zu Hause geblieben, wobei während dieser Zeit nichts geschehen sei. Aus Furcht trotzdem entdeckt zu werden, sei er nach G._______ gegangen, um sich einerseits zu verstecken und andererseits die Familie finanziell zu unterstützen. In der ergänzenden Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er habe nur eine Nacht bei seinen Eltern verbracht und sei danach nach G._______ gegangen. Nach seiner Hochzeit im Jahre 2011 seien seine Eltern wiederholt von den Behörden aufgesucht und nach ihm befragt worden. Diese Behördenkontakte habe er zuvor in keiner Weise erwähnt. Weiter habe er an der Bundesanhörung angegeben, er habe zwischen (...) und (...) 2013 drei Vorladungen erhalten, denen er keine Folge geleistet habe. Seine Frau sei deshalb im (...) 2014 inhaftiert worden. Da er gewusst habe, dass seine Ehefrau nicht lange in Haft bleiben müsse, habe er sich nicht gestellt und sei aus Eritrea ausgereist. Bei der ergänzenden Anhörung habe er hingegen vorgebracht, seine Ehefrau sei erst nach seiner Ausreise aus Eritrea inhaftiert worden und er habe erst in der Schweiz davon erfahren. Auf die unterschiedlichen Angaben angesprochen, habe der Beschwerdeführer lediglich erwidert, er habe dies nicht gesagt. Diese Erklärung sei tatsachenwidrig und vermöge nicht zu überzeugen. Eine Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte und wenig plausible Asylbegründung stütze. Zu Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien asylrechtlich unbeachtlich.
E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer zunächst am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen fest. Damit rügt er sinngemäss, die Vor-instanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der drei Befragungen offensichtlich unvereinbar sowie widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit dem blossen Festhalten, er habe bei den Befragungen die Wahrheit gesagt und dem Hinweis darauf, dass die Inhaftierung sowie das sich Verstecken lange zurückliegen würden, legt er nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Auch wenn sich die Ereignisse bereits vor einer gewissen Zeit zugetragen haben, darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich in den wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung an den verschiedenen Befragungen grundsätzlich übereinstimmend äussert. Dies umso mehr, als er dabei über selbst Erlebtes zu berichten hat, das ihn immerhin dazu veranlasste, seine Familie und seine Heimat zu verlassen. Der Beschwerdeführer hat sich in allen wesentlichen Punkten seiner Vorbringen in jeder Hinsicht unvereinbar geäussert. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Es ist ihm nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen.
E. 6.2.1 Weiter hält der Beschwerdeführer daran fest, er sei illegal aus Eritrea ausgereist und erfülle deshalb die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling.
E. 6.2.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.2.3 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 6.2.4 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise vorliegend offen bleiben. Wie vorstehend unter Erwägung 6.1 ausgeführt, können ihm die Angaben im Zusammenhang mit dem Militärdienst und der Desertion nicht geglaubt werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
E. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr darzutun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
E. 8.2.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
E. 8.2.3 Wie vorstehend dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer eine Desertion nicht glaubhaft zu machen. Sodann war er bei der Ausreise aus Eritrea (...) Jahre alt. Vor diesem Hintergrund erscheint es als wahrscheinlich, dass er seine Dienstpflicht erfüllt hat und regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist wie erwähnt (E. 8.2.2.2) davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige, die ihre Dienstpflicht im Rahmen des Nationaldiensts erfüllt haben und danach aus Eritrea ausgereist sind, weder eine Strafe zu gewärtigen haben noch bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erneut zum Nationaldienst eingezogen werden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers lässt sich nicht mit absoluter Gewissheit feststellen, ob er tatsächlich in diese Kategorie fällt. Den Asylbehörden ist es jedoch nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seines Ausscheidens aus dem Militärdienst gemacht hat. Er hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb - unter Berücksichtigung des von ihm angegebenen Alters bei der Ausreise sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes bereits erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. Weiter hält sich der Beschwerdeführer auch seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des Diaspora-Status erfüllen. Es ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Einziehung in den Nationaldienst droht (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer D-4472/2017 vom 26. März 2018 E. 7.5; E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 8.2.2.3, D-1888/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 7.3.3; D-2784/2016 vom 30. November 2017 E. 5.2.3).
E. 8.3 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu qualifizieren. Nachdem von einer regulären Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst auszugehen ist, erübrigt sich auch die Prüfung der Frage der Vereinbarkeit eines zukünftigen Dienstes in der eritreischen Armee mit Art. 3 und Art. 4 EMRK.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.4.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2)
E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer ist heute (...) Jahre alt und gemäss seinen Angaben gesund. Seine Ehefrau lebt mit der gemeinsamen und einer weiteren Tochter des Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung sowie mit den Eltern des Beschwerdeführers zusammen in deren Haus. Zudem leben seinen Angaben zufolge seine drei Brüder, seine vier Schwestern sowie seine Schwiegereltern und die Geschwister seiner Ehefrau in Eritrea (vgl. SEM-Akten A7/13 Ziff. 3.01 und A20/19 F62). Damit verfügt er über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mithilfe der familiären Unterstützung die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen Strukturen seiner Heimat gelingen wird. Damit sprechen keine individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, womit sich dieser als zumutbar erweist.
E. 8.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
E. 10.2 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeschrift selbst verfasst. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2016 wurde ihm Ass. jur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 hat dieser lediglich seine Mandatsübernahme angezeigt. Unter den gegebenen Umständen ist ihm durch das Gericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 300.- auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand Ass. jur. Christian Hoffs wird ein Honorar von Fr. 300.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4966/2016 Urteil vom 28. Mai 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Ass. jur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2016 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 23. Mai 2014 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 25. Juni 2014 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP) und gab dabei an, er stamme aus B._______. Er habe die (...) Schulklasse abgebrochen und ein Jahr in (...) gearbeitet. Dann sei er bei einer Razzia festgenommen und nach C._______ gebracht worden, wo er die militärische Ausbildung begonnen habe. Nach drei Monaten sei ihm vorgehalten worden, er habe versucht zu fliehen. Deshalb sei er während zwei Jahren und sieben Monaten inhaftiert worden. Nach der Freilassung hätte er an seinen Ausbildungsort gebracht werden sollen. Auf dem Weg dorthin sei er mit vier Freunden geflohen. Er sei nach Hause gegangen, habe in (...) gearbeitet sowie (...) und damit die Familie unterstützt. Als er erneut einberufen worden sei an der Waffe zu dienen, habe er entschieden, das Land zu verlassen. A.b Am 4. März 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach dem Schulabbruch im (...) bei einer Razzia festgehalten und nach C._______ mitgenommen worden. In C._______ sei ihm vorgeworfen worden, er habe fliehen wollen, weshalb er in einem unterirdischen Gefängnis festgehalten worden sei. Nach sechs Monaten sei er in ein oberirdisches Gefängnis verlegt worden. Bei einem Fluchtversuch sei er verhaftet und zurück ins unterirdische Gefängnis gebracht worden. Im (...) 2008 sei er ins oberirdische Gefängnis gekommen. Nach seiner Haftentlassung sei er zur militärischen Ausbildung nach D._______ gegangen. Wegen (...) habe er keine militärische Ausbildung erhalten, habe indes (...) besorgen müssen. Da ihm immer mehr vertraut worden sei, sei er wiederholt geschickt worden, ihnen etwas zu bringen. (...) 2009 sei er als Vertrauensperson von C._______ nach E._______ geschickt worden. Dabei sei er geflüchtet. Er sei nach F._______ zu seiner Schwester gegangen und dort zwei Tage geblieben. Danach habe er sich zu seiner Familie in seinen Heimatort begeben. Er habe dort in (...) in G._______ gearbeitet. Im (...) 2011 habe er geheiratet. Im Jahr 2014 habe er drei Schreiben erhalten, worin er aufgerufen worden sei, ins Militär zu gehen. Da er dem Aufruf keine Folge geleistet habe, sei seine Ehefrau festgenommen worden. Bei seiner Ausreise sei seine Frau in Haft gewesen. A.c Am 11. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz ergänzend angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, nachdem er in C._______ während vier Monaten militärisch ausgebildet worden sei, sei ihm vorgeworfen worden, er habe das Land illegal verlassen wollen. Er sei zu neuen Monaten "verklagt" und in einem unterirdischen Gefängnis inhaftiert worden. Aufgrund seiner verschiedenen Krankheiten, unter anderem (...), sei er nach acht Monaten nach "oben" in einen umzäunten Bereich gebracht worden. Danach sei er wieder sieben Monate "im Under" in Haft gewesen. Nach seiner Haftentlassung sei er zwei Monate in medizinischer Behandlung gewesen und habe danach vier Monate in (...) der Kaserne gearbeitet. Nach einiger Zeit, (...) habe er mit einem Kameraden aus der Kaserne C._______ fliehen können. Er sei dann zu seinen Eltern gegangen und habe auf den Feldern in G._______ gearbeitet, um die Familie zu unterstützen. Er habe im (...) und (...) 2013 sowie im (...) 2014 Aufgebote für den Militärdienst erhalten und habe sich gezwungen gesehen, seine Heimat deshalb zu verlassen. Seine Ehefrau sei erst nach seiner Ausreise in Haft genommen worden und während drei Monaten in Haft gewesen. Der Beschwerdeführer reichte Kopien seiner Identitätskarte und der Identitätskarten seiner Eltern ein. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 16. August 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 18. August 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 17. Oktober 2016 ordnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Ass. jur. Christian Hoffs als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. 5.2 Die Identität des Beschwerdeführers könne anhand der ausgehändigten Kopie einer Identitätskarte nicht überprüft werden. Zudem bestünden Zweifel an deren Echtheit, da der Beschwerdeführer angegeben habe, zum Zeitpunkt der Ausstellung der ID in C._______ in Haft gewesen zu sein. An anderer Stelle habe er angegeben, er habe sich die ID persönlich im (...) legal in F._______ ausstellen lassen. Gemäss seinen Ausführungen sei er aber erst im (...) 2009 beziehungsweise (...) 2009 aus der Haft entlassen worden. Zudem habe er ausgesagt, das Original seiner ID sei ihm im Gefängnis abgenommen worden. Seine Aussagen bezüglich der Identitätskarte seien unvereinbar und nicht nachvollziehbar. Weiter stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Haft und seiner Flucht aus C._______ seien nicht glaubhaft, da seine Ausführungen an der BzP, der Anhörung und der ergänzenden Anhörung widersprüchlich und unvereinbar ausgefallen seien. Er habe sich bezüglich der Gründe, der Dauer, des Ortes sowie der Umstände seiner Haft und der Gründe für die Entlassung widersprochen. Auch in Bezug auf die Zeit nach seiner Haftentlassung und insbesondere bezüglich seiner Desertion aus C._______ habe er unterschiedliche Angaben gemacht. In der BzP habe er angegeben, an einen Ausbildungsort 30 Minuten von C._______ entfernt geschickt worden zu sein, von wo ihm mit vier Freunden die Flucht gelungen sei. In der Bundesanhörung hingegen habe er angegeben, noch rund fünf Monate in C._______ geblieben zu sein. Dabei habe er aber keine militärische Ausbildung durchlaufen, sondern sei (...) zuständig gewesen. Im Laufe der Zeit sei ihm immer mehr vertraut worden und er habe Verschiedenes für sie besorgen müssen. In der ergänzenden Anhörung wiederum habe er ausgeführt, aufgrund seines Gesundheitszustandes habe er keine militärische Ausbildung durchlaufen und sei in den ersten zwei Monaten nach der Entlassung medizinisch betreut worden, habe dann als (...) und (...) gearbeitet und sei (...) 2008 oder (...) 2009 aus C._______ geflüchtet. Seine Aussagen zum Geschehen nach der Flucht seien ebenfalls widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. An der Bundesanhörung habe er angegeben, er sei nach der Flucht aus C._______ einige Monate zu Hause geblieben, wobei während dieser Zeit nichts geschehen sei. Aus Furcht trotzdem entdeckt zu werden, sei er nach G._______ gegangen, um sich einerseits zu verstecken und andererseits die Familie finanziell zu unterstützen. In der ergänzenden Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er habe nur eine Nacht bei seinen Eltern verbracht und sei danach nach G._______ gegangen. Nach seiner Hochzeit im Jahre 2011 seien seine Eltern wiederholt von den Behörden aufgesucht und nach ihm befragt worden. Diese Behördenkontakte habe er zuvor in keiner Weise erwähnt. Weiter habe er an der Bundesanhörung angegeben, er habe zwischen (...) und (...) 2013 drei Vorladungen erhalten, denen er keine Folge geleistet habe. Seine Frau sei deshalb im (...) 2014 inhaftiert worden. Da er gewusst habe, dass seine Ehefrau nicht lange in Haft bleiben müsse, habe er sich nicht gestellt und sei aus Eritrea ausgereist. Bei der ergänzenden Anhörung habe er hingegen vorgebracht, seine Ehefrau sei erst nach seiner Ausreise aus Eritrea inhaftiert worden und er habe erst in der Schweiz davon erfahren. Auf die unterschiedlichen Angaben angesprochen, habe der Beschwerdeführer lediglich erwidert, er habe dies nicht gesagt. Diese Erklärung sei tatsachenwidrig und vermöge nicht zu überzeugen. Eine Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte und wenig plausible Asylbegründung stütze. Zu Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien asylrechtlich unbeachtlich. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer zunächst am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen fest. Damit rügt er sinngemäss, die Vor-instanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der drei Befragungen offensichtlich unvereinbar sowie widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit dem blossen Festhalten, er habe bei den Befragungen die Wahrheit gesagt und dem Hinweis darauf, dass die Inhaftierung sowie das sich Verstecken lange zurückliegen würden, legt er nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Auch wenn sich die Ereignisse bereits vor einer gewissen Zeit zugetragen haben, darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich in den wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung an den verschiedenen Befragungen grundsätzlich übereinstimmend äussert. Dies umso mehr, als er dabei über selbst Erlebtes zu berichten hat, das ihn immerhin dazu veranlasste, seine Familie und seine Heimat zu verlassen. Der Beschwerdeführer hat sich in allen wesentlichen Punkten seiner Vorbringen in jeder Hinsicht unvereinbar geäussert. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Es ist ihm nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. 6.2 6.2.1 Weiter hält der Beschwerdeführer daran fest, er sei illegal aus Eritrea ausgereist und erfülle deshalb die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. 6.2.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.2.3 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.2.4 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise vorliegend offen bleiben. Wie vorstehend unter Erwägung 6.1 ausgeführt, können ihm die Angaben im Zusammenhang mit dem Militärdienst und der Desertion nicht geglaubt werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr darzutun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 8.2.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4). 8.2.3 Wie vorstehend dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer eine Desertion nicht glaubhaft zu machen. Sodann war er bei der Ausreise aus Eritrea (...) Jahre alt. Vor diesem Hintergrund erscheint es als wahrscheinlich, dass er seine Dienstpflicht erfüllt hat und regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist wie erwähnt (E. 8.2.2.2) davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige, die ihre Dienstpflicht im Rahmen des Nationaldiensts erfüllt haben und danach aus Eritrea ausgereist sind, weder eine Strafe zu gewärtigen haben noch bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erneut zum Nationaldienst eingezogen werden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers lässt sich nicht mit absoluter Gewissheit feststellen, ob er tatsächlich in diese Kategorie fällt. Den Asylbehörden ist es jedoch nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seines Ausscheidens aus dem Militärdienst gemacht hat. Er hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb - unter Berücksichtigung des von ihm angegebenen Alters bei der Ausreise sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes bereits erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. Weiter hält sich der Beschwerdeführer auch seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des Diaspora-Status erfüllen. Es ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Einziehung in den Nationaldienst droht (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer D-4472/2017 vom 26. März 2018 E. 7.5; E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 8.2.2.3, D-1888/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 7.3.3; D-2784/2016 vom 30. November 2017 E. 5.2.3). 8.3 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu qualifizieren. Nachdem von einer regulären Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst auszugehen ist, erübrigt sich auch die Prüfung der Frage der Vereinbarkeit eines zukünftigen Dienstes in der eritreischen Armee mit Art. 3 und Art. 4 EMRK. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2) 8.4.3 Der Beschwerdeführer ist heute (...) Jahre alt und gemäss seinen Angaben gesund. Seine Ehefrau lebt mit der gemeinsamen und einer weiteren Tochter des Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung sowie mit den Eltern des Beschwerdeführers zusammen in deren Haus. Zudem leben seinen Angaben zufolge seine drei Brüder, seine vier Schwestern sowie seine Schwiegereltern und die Geschwister seiner Ehefrau in Eritrea (vgl. SEM-Akten A7/13 Ziff. 3.01 und A20/19 F62). Damit verfügt er über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mithilfe der familiären Unterstützung die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen Strukturen seiner Heimat gelingen wird. Damit sprechen keine individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, womit sich dieser als zumutbar erweist. 8.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 10.2 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeschrift selbst verfasst. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2016 wurde ihm Ass. jur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 hat dieser lediglich seine Mandatsübernahme angezeigt. Unter den gegebenen Umständen ist ihm durch das Gericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 300.- auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Ass. jur. Christian Hoffs wird ein Honorar von Fr. 300.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: